Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 K 5831/13

Tenor

Die Erinnerung des Klägers vom 28. Juni 2016 gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 17. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsführer zu tragen.

Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird auf 465,65 EUR festgesetzt.


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