Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 L 1782/16.A
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
1
Gründe:
2Der am 25. Mai 2016 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 6781/16.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. Mai 2016 unter Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5I. Der Antrag ist unbegründet.
6Gem. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) darf die Aussetzung der Abschiebung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält,
7vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99.
8Daran fehlt es hier. An dem Bescheid des Bundesamtes vom 9. Mai 2016 bestehen keine solchen Zweifel. Die Antragsteller haben in dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG, auf Asylanerkennung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG), Zuerkennung subsidiären Schutzes i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG oder Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Auch die Ablehnung der Anträge als offensichtlich unbegründet gem. § 29a Abs. 1 AsylG und die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung gem. §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG sind gerechtfertigt. Die Antragsteller stammen aus Albanien, einem sicheren Herkunftsstaat i.S.v. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29 a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II zum AsylG. Tatsachen oder Beweismittel dafür, dass den Antragstellern abweichend von der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat politische Verfolgung droht, wurden weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen oder beigebracht. Zur weiteren Begründung wird auf die tragenden Feststellungen und die im Wesentlichen zutreffende Begründung des Bescheides verwiesen, denen das Gericht folgt und deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absieht (§ 77 Abs. 2 AsylG).
9II. Lediglich ergänzend wird Folgendes angemerkt:
101. Einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG steht – auch den Vortrag der Antragsteller als wahr unterstellt und angenommen, bei den Übergriffen der muslimischen Nachbarn auf die Antragsteller wegen des christlichen Glaubens der Antragsteller und der Homosexualität der mittlerweile in Frankreich lebenden Söhne bzw. der Brüder der Antragsteller handele es sich um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG – schon entgegen, dass es sich bei den die Antragsteller angreifenden muslimischen Nachbarn um nichtstaatliche Akteure i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG handelt. Von solchen nichtstattlichen Akteuren kann eine Verfolgung gem. § 3c Nr. 3 AsylG nur ausgehen, sofern die in den Nr. 1. und 2. genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen sind die staatlichen Sicherheitsbehörden (§ 3c Nr. 1 AsylG) in Albanien jedoch trotz nach wie vor bestehender Defizite generell schutzfähig und -willig,
11vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, juris Rn. 24 ff.
12Das Gegenteil ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Antragsteller zu 1. und 2., wonach sie mehrfach Anzeige erstattet hätten, sich hieraus aber nichts ergeben habe. Denn die Antragsteller führen auch aus, niemals die Namen der ihnen bekannten Täter gegenüber der Polizei erwähnt zu haben. Hierdurch haben sie selbst die Arbeit der Polizei unnötig erschwert.
13Schließlich stünde die Möglichkeit der Antragsteller, internen Schutz in Albanien zu erlangen, einer Flüchtlingsanerkennung entgegen. Gem. § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften besteht in Albanien eine durch die Verfassung geschützte Religionsfreiheit und finden keine religiös motivierten Konflikte staatlicherseits oder zwischen verschiedenen religiösen Gruppen statt,
14vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Mai 2015, S. 8.
15Zudem ist durch die Verlegung des Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Albaniens ein Leben in gewisser Anonymität möglich und könnte eine etwaige Verfolgung abgewendet werden,
16vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 63; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, juris Rn. 38 ff.
17Vor diesem Hintergrund wäre es auch den Antragstellern möglich gewesen, sich in andere Teile des Landes zu begeben, in denen nicht wie in ihrem Heimatdorf N. nur 3% Christen mit einer muslimische Mehrheit leben. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Antragsteller zu 2. einräumt, es gebe auch christliche Gegenden in Albanien und die Antragstellerin zu 1. ausführt, sie hätten ihr altes Dorf C. im Wesentlichen nur deshalb verlassen, weil der Schulweg für die Kinder und der Weg zu einer christlichen Kirche zu weit gewesen seien, sie ansonsten aber eine feste Gemeinschaft gehabt hätten.
182. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte gem. Art. 16a Abs. 1 GG liegen nicht vor, weil sie nach eigenen Angaben mit einem Kleinbus über den Landweg von Albanien nach Deutschland und damit über sichere Drittstaaten im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
193. Aus den unter Ziffer 1. bezeichneten Gründen haben die Antragsteller auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 AsylG. Sie haben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, ihnen drohte in Albanien ein ernsthafter Schaden im Sinne des hier allein in Betracht kommenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung.
204. Aus denselben Gründen bestehen in Bezug auf Albanien keine nationalen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Antragsteller ergibt sich kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
21Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das heißt, es muss eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen,
22vgl. schon BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4.
23Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs‑, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht,
24vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – 17 K 2897/14.A –, juris Rn. 91f.
25Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
26Hiervon ausgehend droht den Antragstellern bei einer Rückkehr nach Albanien keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
27a. Die Einwendungen der Antragstellerin zu 3. zu ihrer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit sind hier rechtsunerheblich. Durch die Antragsgegnerin werden lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und keine inlandsbezogene und sonstige tatsächliche Vollstreckungshindernisse geprüft,
28vgl. schon BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12/99 –, juris Rn. 14 m.w.N.
29b. Die psychischen Probleme der Antragsteller in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sind schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
30Zur Substantiierung eines Sachvortrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, gehört angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen,
31vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 –, juris Rn. 15.
32Diesen Anforderungen werden die vorgelegten Bescheinigungen nicht gerecht.
33Die Bescheinigung der Diplom Sozialpädagogin J. I. vom 5. Februar 2016 hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. stammt schon nicht von einem Facharzt; zudem enthält sie nur die Ankündigung, die Antragstellerin habe sich zu Abklärung an das Posttraumatische Zentrum Krefeld gewandt, um ein fachärztliches Attest noch erstellen zu lassen. Gleiches gilt für die inhaltlich übereinstimmenden Bescheinigungen der Diplom Sozialpädagogin J. I. vom 5. Februar 2016 hinsichtlich der Antragstellerin zu 3. und des Antragstellers zu 2. Die weitere Stellungnahme der Diplom Sozialpädagogin J. I. hinsichtlich der gesamten Familie enthält – unabhängig von der Tatsache, dass auch sie nicht von einem Facharzt verfasst wurde, – lediglich eine Zusammenfassung der Verfolgungsgeschichte der Familie.
34Auch die Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren B. G. vom 11. Februar 2016 stammt schon nicht von Facharzt für psychische Erkrankungen; auch enthält sie lediglich eine Diagnose, ohne nachvollziehbar anzugeben, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt.
35Die Bescheinigung des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie/ -psychologie Dr. med. N1. vom 12. Februar 2016 hinsichtlich der Antragstellerin zu 3. stammt zwar von einem entsprechenden Facharzt, enthält jedoch lediglich eine Diagnose, ohne nachvollziehbar anzugeben, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Vielmehr ergibt sich hieraus, dass sich die Antragstellerin erst am 12. Februar 2016 erstmals dort vorgestellt hat und weitere Termine noch folgen sollen.
36Schließlich enthält die Bescheinigung des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie/ -psychologie Dr. med. N1. vom 15. April 2016 hinsichtlich der Antragstellerin zu 3. erneut lediglich eine Diagnose und ergänzend eine Empfehlung für die weitere Behandlung. Wieder fehlen nachvollziehbare Angaben dazu, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Auch ergibt sich aus der Bescheinigung nicht, weshalb die Antragsteller bereits am 4. April 2015 aus Albanien ausreisten, sich die Antragstellerin zu 3. jedoch erst fast ein Jahr später am 12. Februar 2016 erstmals in die fachärztliche Behandlung begab und ihre Eltern bei der Anhörung gegenüber dem Bundesamt lediglich von Fieberschüben sowie körperlichen Einschränkungen berichteten, die in Albanien bereits medizinisch behandelt worden seien.
37c. Selbst unterstellt, die Antragsteller litten – wie in den Bescheinigungen ausgeführt – an einer PTBS, begründete dies keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
38Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist eine medizinische Versorgung in Albanien in staatlichen Krankenhäusern grundsätzlich kostenlos gewährleistet, sind die Ärzte im Regelfall gut ausgebildet und kompliziertere Behandlungen zumindest in Tirana möglich,
39vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Mai 2015, S. 13.
40Das staatliche Institut für Gesundheitsversicherungen (sog. Health Insurance Institute) trägt in Albanien die Kosten für primäre Gesundheitsversorgung und erstattet die Kosten für gewisse Medikamente zurück. Vollständig versicherte Personengruppen sind Pensionierte, Arbeitslose, Studierende, Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Ebenfalls abgedeckt sind Personen, die an Krebs, Tuberkulose oder Multiple Sklerose erkrankt sind, eine Nierentransplantation benötigen oder an durch chronisches Nierenversagen induzierte Anämie oder Thalassämie leiden,
41vgl. Bundesasylamt Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien, Stand: August 2013, S. 18 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 4 ff.
42Die Versorgung mit Medikamenten ist in Albanien grundsätzlich gewährleistet, insbesondere gängige Medikamente können aus der Europäischen Union importiert werden. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste Generikum bei Standard-Medikamenten,
43vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Mai 2015, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 4 f.
44Die Antragsteller zu 1. und 2. gehörten damit selbst als Arbeitslose zu den in Albanien vollständig versicherten Personengruppen. Gleiches gälte für die Antragstellerin zu 3. als Minderjährige. Die Antragsteller erhalten ausweislich der Bescheinigungen derzeit keine Medikation. Selbst wenn diese notwendig werden sollte, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche in Albanien angesichts der generell gewährleisteten Medikamentenversorgung dort nicht möglich wäre. Insbesondere zur Behandlung von PTBS verwendete Medikamente sind regelmäßig erhältlich und die Kosten hierfür werden von der staatlichen Krankenversicherung getragen,
45vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland; Auskunft vom 29. März 2013, Frage 15; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 6,
46Auch wäre den Antragstellern zumindest in Teilen Albaniens i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG eine Psychotherapie möglich. Insbesondere in Tirana sind Psychologen und Psychotherapeuten niedergelassen,
47vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland; Auskunft vom 1. Juni 2012, Frage 2,
48Nichtregierungsorganisationen ansässig, die Dienstleistungen für psychisch kranke Personen anbieten,
49vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 7 f.,
50und gut ausgestattete Privatkliniken vorhanden,
51vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Mai 2015, S. 13.
52d. Zutreffend ist schließlich, dass in Albanien in der Praxis für medizinische Behandlungen und Medikamente gegebenenfalls erhebliche Zuzahlungen geleistet werden müssen,
53vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Mai 2015, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 5.
54Da den Antragstellern die daraus resultierende Beeinträchtigung jedoch nicht individuell drohte, bliebe ihnen die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG versagt. Hierin liegt eine Gefahr, die allgemein für eine Bevölkerungsgruppe – nämlich der Gruppe der nahezu oder gänzlich mittellosen Kranken, die die Kosten für die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels Finanzkraft nicht aufbringen können – in Albanien drohte,
55vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 – 17 K 3135/14.A –, juris Rn. 60.
56Dass die finanziellen Mittel für solche Zuzahlungen zudem notfalls aufgebracht werden könnten, ist nach dem Vortrag der Antragsteller auch nicht ausgeschlossen. Hiernach besitzen die Antragsteller in Albanien sowohl 10.000 m² Land als auch eine Wohnung. Auch führt der Antragsteller zu 2. aus, sämtliche Tiere vor der Ausreise verkauft zu haben, dementsprechend also aus dem Verkauf über finanzielle Mittel zu verfügen. Hinzu kommt die Rente der Antragstellerin zu 2., deren Auszahlung nach dem positiven Urteil des Verwaltungsgerichts gegenüber dem Versicherungsträger vollstreckt werden könnte.
575. Die Antragsteller können unabhängig davon auch nicht unmittelbar aus Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVf-RL) die aufschiebende Wirkung ihrer Klage ableiten. Denn die Antragsgegnerin hat das sich hieraus ergebende verfahrensrechtliche Bleiberecht in zulässiger Weise gemäß Art. 46 Abs. 6 AsylVf-RL eingeschränkt. Diese Vorschrift gestattet den Mitgliedstaaten, das durch Art. 46 Abs. 5 AsylVf-RL eingeräumte Bleiberecht in Fällen der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz unter den in lit. a) bis d) aufgeführten Fällen zu beenden und verpflichtet sie gleichzeitig – wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen – ein gerichtliches Antragsverfahren auf Verschaffung eines solchen Bleiberechts einzuräumen. Hiervon hat der nationale Gesetzgeber durch Beschränkung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 75 Abs. 1, 36 AsylG und die Möglichkeit des Eilrechtsschutzantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) Gebrauch gemacht. Die Beschränkung des Bleiberechts ist nach der Verfahrensrichtlinie für die hier allein in Betracht zu ziehende Variante der Ablehnung nach Art. 46 Abs. 6 a) AsylVf-RL zulässig, wenn ein Antrag entweder im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 AsylVf-RL als offensichtlich unbegründet (1. Alt.) oder nach Prüfung gemäß Artikel 31 Abs. 8 AsylVf-RL als unbegründet betrachtet wird (2. Alt.), es sei denn, diese Entscheidungen sind auf die in Art. 31 Abs. 8 h) AsylVf-RL aufgeführten Umstände (illegale Einreise) gestützt. Art. 32 Abs. 2 AsylVf-RL ermächtigt die Mitgliedstaaten, unbegründete Anträge, bei denen einer der in Art. 31 Abs. 8 RL AsylVf-RL aufgeführten Umstände gegeben ist, als offensichtlich unbegründet zu betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
58Mit diesen Vorgaben ist die Entscheidung des Bundesamtes, das im angefochtenen Bescheid die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet und die Gewährung subsidiären Schutzes als einfach unbegründet abgelehnt hat, vereinbar. Die Verfahrensrichtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 AsylVf-RL die Möglichkeit zur Durchführung eines beschleunigten Prüfungsverfahrens. Liegen die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 8 AsylVf-RL vor, steht es den Mitgliedstaaten je nach Ausgestaltung ihres nationalen Rechtsrahmens frei, den Antrag auf internationalen Schutz entweder als offensichtlich unbegründet oder als einfach unbegründet abzulehnen. Dabei sind, wie die Verknüpfung „oder“ in Art. 46 Abs. 6 a) AsylVf-RL zeigt, beide Entscheidungsmodalitäten für die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz im beschleunigten Verfahren gleichwertig. Welchen Weg das nationale Recht wählt, ist nach Unionsrecht unbeachtlich, zumal die materiellen Anforderungen insoweit stets auf das identische Prüfprogramm – die Anforderungen des Art. 31 Abs. 8 AsylVf-RL – hinauslaufen. Für das beschleunigte Verfahren erforderlich, aber auch hinreichend ist, wenn das nationale Recht sicherstellt, dass vor Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz geprüft und festgestellt worden ist, dass eine der Fallgruppen des Art. 31 Abs. 8 AsylVf-RL gegeben ist.
59Wegen dieser im Hinblick auf den Prüfungsumfang bestehenden Gleichwertigkeit beider Alternativen in Art. 46 Abs. 6 a) AsylVf-RL ist es nach Unionsrecht unschädlich und daher auch von vorzitierter Norm gedeckt, wenn nationales Recht bezüglich des Bestandteils der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einmal den Weg über die 1. Alternative eröffnet und die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ vorschreibt (§§ 29a, 36 Abs. 1 AsylG) und zum anderen bezüglich des subsidiären Schutzes den Weg über die 2. Alternative ermöglicht. Dies gilt auch, weil über § 34 Abs. 1 AsylG beide Bestandteile des Antrags auf internationalen Schutz (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz) eine in Bezug auf die Aufenthaltsbeendigung im beschleunigten Verfahren untrennbare Einheit darstellen. Denn § 29a Abs. 1 AsylG führt nicht alleine in das beschleunigte Verfahren. Vielmehr legt § 36 Abs. 1 AsylG die Länge der Ausreisefrist fest und bildet somit einen Bestandteil des Regelungskomplexes der Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 AufenthG), die ihrerseits eine Ausreisepflicht voraussetzt (§§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 75 Abs. 1 AsylG, 50 AufenthG). Deshalb müssen, um nach nationalem Recht § 36 AsylG anwenden zu können, die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG vorliegen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AsylG kann eine Abschiebungsandrohung aber nur dann erlassen werden, wenn dem Ausländer auch kein subsidiärer Schutz gewährt wird. Damit hat der nationale Gesetzgeber den Weg ins beschleunigte Verfahren normativ dann eröffnet, wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt und sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf beide Bestandteile letztlich abgelehnt worden ist (wobei nur die Ablehnung bezüglich der Flüchtlingseigenschaft in qualifizierter Form als offensichtlich unbegründet erfolgen muss). Berücksichtigt man ferner, dass Art. 288 Abs. 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Verbindlichkeit der Richtlinie nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels vorgibt, den Mitgliedstaaten jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlässt, ist die Annahme einer wie auch immer gearteten „Sperrwirkung“ der 1. Alternative von Art. 46 Abs. 6 a) i.V.m. Art. 32 Abs. 2 AsylVf-RL nicht tragend. Für das Unionsrecht stellt allein die formale Einheitlichkeit der Tenorierung beider Aspekte des Antrags auf internationalen Schutz als „offensichtlich unbegründet“ gegenüber dem hier streitgegenständlichen Tenor keinen rechtlichen Mehrwert dar,
60vgl. so auch bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Februar 2016 – 17 L 361/16.A –, juris Rn. 26 ff., VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 6 L 4047/15.A -, juris Rn. 13 ff.
61Im Falle der Antragsteller ist Art. 31 Abs. 8 b) AsylVf-RL gegeben, da die Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Asylverfahrensrichtlinie kommen. Den von Art. 36, 37 AsylVf-RL i.V.m. Anhang I zur AsylVf-RL an die Bestimmung des sicheren Herkunftsstaates gestellten Anforderungen wird durch die in § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II zum AsylG vorgenommene Bestimmung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat Genüge getan.
626. Die Entscheidung, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen die Antragsteller nach § 11 Abs. 7 AufenthG anzuordnen und auf 10 Monate zu befristen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen einen Ausländer anordnen, dessen Asylantrag – wie hier – nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Dem Bundesamt steht hierbei hinsichtlich der Anordnung und der Länge der Befristung ein Ermessen zu. Die gerichtliche Prüfungsdichte ist insoweit darauf beschränkt, ob die Grenzen des gesetzlichen Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO).
63Hinsichtlich der Entscheidung darüber, ob ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ordnungsgemäß angeordnet werden soll, ist kein Ermessensfehler ersichtlich. Das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid die Gründe für seine Ermessensentscheidung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG genannt und damit das ihm eingeräumte Ermessen hinsichtlich des „Ob“ der Anordnung erkannt. Es hat seiner Entscheidung maßgeblich zugrunde gelegt, Anhaltspunkte für schutzwürdige Belange der Antragsteller, die gegen eine solche Anordnung sprechen könnten, lägen nicht vor. Dass das Bundesamt regelmäßig sämtliche Ausländer, die den Tatbestand des § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllen, mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot belegt und nur bei Vorliegen schutzwürdiger Belange hiervon absieht, steht einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung nicht entgegen. Diese Vorgehensweise entspricht vielmehr dem Zweck der Regelung, die für die Durchführung von Asylverfahren vorhandenen Kapazitäten zugunsten wirklich schutzbedürftiger Personen zu nutzen und aufgrund des mit der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots verbundenen generalpräventiven Effektes einer Überlastung des Asylverfahrens durch offensichtlich nicht schutzbedürftige Personen entgegenzuwirken,
64vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 38.
65Auch die Länge der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots von 10 Monaten begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Nach § 11 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu befristen. In § 11 Abs. 7 Satz 4 und 5 AufenthG sind als Höchstfristen ein Jahr für Erstfälle und drei Jahre in den übrigen Fällen normiert. Das Bundesamt hat hier dieses ihm zustehende Ermessen mit der Festsetzung einer unterhalb der Höchstfrist für Erstfälle liegenden Länge erkannt. Da die gewählten 10 Monate unterhalb der Höchstfrist liegen und schutzwürdige Belange der Antragsteller, die im konkreten Einzelfall hätten berücksichtigt werden müssen, weder ersichtlich sind noch sonst vorgetragen wurden, sind diesbezügliche Ermessensfehler nicht ersichtlich.
667. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG gegen die Antragsteller auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist ebenso nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller einen Anspruch auf Festsetzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf null Tage hätten, sind weder ersichtlich noch wurden sie sonst vorgetragen. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat sich offensichtlich an dem Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AsylG genannten Frist von bis zu fünf Jahren orientiert, nachdem die Antragsteller zu berücksichtigende schutzwürdige Belange hinsichtlich der Bemessung dieser Frist nicht vorgetragen haben. Dies ist – auch unter Verweis auf die Ausführungen unter Ziffer 6. – nicht zu beanstanden.
67III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
68Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
69Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Verfahrens betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe diesbezüglich abzulehnen, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung.
70Der Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.
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- § 3 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3c Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3c Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3e Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 26a Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- § 29a Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 29a Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 17 K 6781/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1516/93 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 334/14 1x (nicht zugeordnet)
- 17 L 3729/15 2x (nicht zugeordnet)
- 6 K 8197/14 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 2160/04 1x (nicht zugeordnet)
- 17 K 2897/14 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 12/99 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 8/07 1x (nicht zugeordnet)
- 17 K 3135/14 1x (nicht zugeordnet)
- 17 L 361/16 1x (nicht zugeordnet)
- 6 L 4047/15 1x (nicht zugeordnet)