Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 12 L 1619/16.A
Tenor
Der Antrag wird - einschließlich des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Antragsgegnerin vor einer Abschiebung der Antragsteller nach Bulgarien in Abstimmung mit den bulgarischen Behörden sicherzustellen hat, dass die Antragsteller dort eine gesicherte Unterkunft erhalten.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
3Der am 9. Mai 2016 sinngemäß gestellte Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 6413/16.A hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. April 2016 anzuordnen,
5hat keinen Erfolg.
6Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragsteller haben auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist den Antragstellern am 3. Mai 2016 zugestellt worden.
7Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor.
8Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse der Antragsteller an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller hat sich maßgeblich - wenn auch nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen.
9Vgl. zum Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 - 12 L 2625/16.A -, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2015 - 12 L 3592/15.A -, juris, Rn. 5.
10Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten der Antragsteller aus. Denn die Ablehnung der Asylanträge der Antragsteller nach § 27a AsylG (nunmehr: § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG) als unzulässig, die Anordnung der Abschiebung der Antragsteller nach Bulgarien auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 AufenthG begegnen bei Anlegung dieses Maßstabs keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
11Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Nach diesen Vorgaben ist das Asylgesetz in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 2016, Seite 1939) anzuwenden.
12Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere sind die Antragsteller am 7. März 2016 vom Bundesamt zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens angehört und über das Verfahren nach der Dublin III-Verordnung belehrt worden. Am 27. April 2016 fand zudem eine schriftliche Zweitbefragung der Antragsteller zur Prüfung von Abschiebungshindernissen im Dublin-Verfahren statt.
13Auch in materieller Hinsicht begegnet der Bescheid keinen Bedenken. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (im Folgenden Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.
14Eine vorrangige Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Prüfung der Asylanträge der Antragsteller ergibt sich nicht aus Art. 9 oder 10 Dublin III-Verordnung. Nach diesen Vorschriften könnte sich eine vorrangige Zuständigkeit nur ergeben, wenn Familienangehörige der Antragsteller Begünstigte internationalen Schutzes wären oder solchen beantragt hätten. Nach Art. 2 Buchstabe g Dublin III-Verordnung zählen zu „Familienangehörigen“ nur minderjährige Kinder des Antragstellers zu 1. Dessen weitere Kinder sind indes volljährig. Der Sohn E. F. K. , ist am 00.00.1991, die Tochter I. K1. F1. am 00.00.1994 und die weitere Tochter I1. K2. F1. am 00.00.1997 geboren.
15Auch die Antragsteller zu 2. und 3. verfügen - abgesehen von ihrem Vater, dem Antragsteller zu 1. - nicht über (weitere) Familienangehörige im Sinne dieser Vorschriften. Geschwister zählen nicht zu den Familienangehörigen.
16Eine vorrangige Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Prüfung der Asylanträge der Antragsteller ergibt sich auch nicht aus Art. 11 Dublin III-Verordnung. Hiernach gelten besondere Regeln für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, wenn mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller zu 1. verfügt, wie bereits dargelegt, neben den Antragstellern zu 2. und 3. ebenso wenig über weitere Familienangehörige im Sinne der Dublin III-Verordnung wie die Antragsteller zu 2. und 3. neben dem Antragsteller zu 1. über weitere Familienangehörige oder minderjährige Geschwister verfügen.
17Bulgarien ist nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung vorliegend zuständig. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung. Nach diesen Vorschriften ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, dessen Grenze die Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten haben bzw. - wenn sich dieser Mitgliedstaat nicht feststellen lässt - der erste Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde. Die Antragsteller haben in Bulgarien einen Asylantrag gestellt. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch die Antragsgegnerin (Eurodac-Treffer: BG1BR102C1602030013).
18Bulgarien hat der Wiederaufnahme der Antragsteller auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin III-Verordnung zugestimmt. Nach dieser Vorschrift ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, Antragssteller, die - wie hier - während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
19Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen. Denn die Frist wird bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) erneut in Lauf gesetzt, auch wenn das Verwaltungsgericht diesen Antrag ablehnt.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15/15 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 ‑ 13 A 2238/15.A -, juris, Rn. 24ff.
21Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III-Verordnung.
22Es liegen keine Voraussetzungen vor, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gerechtfertigt wäre. Dies setzte voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Bulgarien aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär wären, dass den Antragstellern im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh, Art. 3 EMRK drohte (systemische Mängel).
23Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 (Abdullahi) -, juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 - C-4/11 (Puid) -, juris, Rn. 33ff., und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 (N.S. u.a.) -, juris, Rn. 96; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris, Rn. 9.
24Das beschließende Gericht verkennt dabei nicht, dass es punktuelle Defizite geben mag, wie sich etwa aus den angeführten Fallbeispielen im Bericht von Pro Asyl aus April 2015 ersehen lässt.
25Vgl. Flüchtlinge in Bulgarien: Misshandelt, erniedrigt, schutzlos, abrufbar unter https://www.proasyl.de/news/pro-asyl-bericht-schwere-misshandlungen-von-fluechtlingen-in-Bulgarien/.
26Punktuelle Defizite vermögen aber im Gegensatz zu systemischen Mängeln keine Ausnahmen von dem der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden System des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu begründen.
27Nach diesen Maßstäben fehlt es nach Rechtsprechung der Kammer auf der Grundlage aktueller in das Verfahren eingeführter Erkenntnisse an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Bulgarien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr begründen, Asylbewerber würden im Falle ihrer Überstellung nach Bulgarien unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh, Art. 3 EMRK ausgesetzt.
28Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. März 2016 - 3 L 47/16 -, juris, Rn. 30ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18. März 2015 - A 11 S 2042/14 -, juris, Rn. 57, und vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris, Rn. 42ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Januar 2015 ‑ 13a B 14.50039 -, juris, Rn. 29; VG München, Urteil vom 25. August 2016 - M 12 K 16.50117 -, juris, Rn. 33ff., sowie Beschlüsse vom 18. Juli 2016 - M 12 S 16.50475 -, juris, Rn. 30, vom 13. Juli 2016 ‑ M 1 S 16.50366 -, juris, Rn. 15, und vom 11. März 2016 - M 12 S 16.50118 -, juris, Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 2016 - 12 K 7819/16.A -, juris, sowie Beschluss vom 17. Juni 2016 ‑ 22 L 1913/16.A -, juris, Rn. 24ff.; VG Köln, Beschluss vom 29. April 2016 ‑ 2 L 917/16.A -, juris, Rn. 29; VG Regensburg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - RN 1 S 16.50036 -, juris, Rn. 21ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2016 - 2a K 3697/15.A -, juris, Rn. 38.
29Das bulgarische Asylverfahren weist für Dublin-Rückkehrer keine systemischen Mängel auf. Das Asylverfahren wird bereits vor der Rückführung der Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien eingeleitet. Dublin-Rückkehrer besitzen damit zum Zeitpunkt ihrer Ankunft in Bulgarien den Status von Asylsuchenden. Sie haben nach bulgarischem Recht einen Anspruch auf Ausstellung einer Registrierungskarte, mit der sie ihren Status als Asylsuchende nachweisen können. Ihr Asylverfahren wird nach Maßgabe der bulgarischen Asylgesetze fortgeführt. Dublin-Rückkehrern wird in der Praxis regelmäßig ein Anhörungsrecht gewährt.
30Dublin-Rückkehrer gelten nicht als illegale Immigranten und werden nicht zum Zweck der Abschiebung inhaftiert. Der Zugang zu den bulgarischen Gerichten ist eröffnet.
31Vgl. Rechtsgutachten von Frau Dr. Valeria Ilareva zum Rechtsstatus der Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien vom 30. Juni 2016 für das VG Aachen, Seite 6ff.
32Soweit ein Risiko für Dublin-Rückkehrer angenommen wird, ohne sachliche Prüfung ihres Asylbegehrens als Folgeantragsteller behandelt zu werden und in eine Hafteinrichtung zu gelangen, wo sie unter Umständen mit unzureichenden Versorgungsbedingungen konfrontiert wären, ist dies auf die Situation, in der sich die Antragsteller befinden, nicht übertragbar. Denn diese Gefahr besteht allenfalls für diejenigen Dublin-Rückkehrer, deren Asylgesuch in Abwesenheit abgelehnt wurde.
33Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 22 L 1913/16.A -, juris, Rn. 30, m.w.N.
34Es deutet nichts darauf hin, dass das Asylverfahren der Antragsteller in Bulgarien bereits negativ abgeschlossen ist.
35Etwas anderes ergibt sich auch nicht für den Fall, dass das Asylverfahren der Antragsteller aufgrund ihrer Ausreise aus Bulgarien ausgesetzt oder sogar (ohne Sachentscheidung) beendet worden wäre und ihnen die bulgarischen Behörden deshalb die Rechte von Antragstellern im Asylverfahren (z.B. auf Unterkunft, Gesundheitsversorgung und finanzielle Unterstützung) nicht in vollem Umfang zuerkennen würden. Denn es ist den Antragstellern zumutbar, ihr Recht auf Fortsetzung des Asylverfahrens oder ggf. die Einleitung eines Folgeverfahrens und ihre daraus folgenden Rechte in Bulgarien notfalls mithilfe eines bulgarischen Rechtsbeistandes vor den dortigen Gerichten durchzusetzen. Entsprechende Rechte der Antragsteller auf Wiederaufnahme des Verfahrens sehen Art. 18 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung sowie das bulgarische Recht vor.
36Vgl. Rechtsgutachten von Frau Dr. Valeria Ilareva zum Rechtsstatus der Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien vom 30. Juni 2016 für das VG Aachen, Seite 5.
37Die Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien begründen ebenfalls keine systemischen Mängel. Nach nationalem bulgarischem Recht besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf sämtliche Aufnahmeleistungen einschließlich Unterkunft für Dublin-Rückkehrer, bezüglich derer Bulgarien sich zur Prüfung ihres Asylantrages verpflichtet hat.
38Vgl. Rechtsgutachten von Frau Dr. Valeria Ilareva zum Rechtsstatus der Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien vom 30. Juni 2016 für das VG Aachen, Seite 1.
39Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren noch anhängig ist, werden nach Empfangnahme durch die bulgarische Grenzpolizei einer Aufnahmeeinrichtung der staatlichen Flüchtlingsbehörde überstellt.
40Vgl. Rechtsgutachten von Frau Dr. Valeria Ilareva zum Rechtsstatus der Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien vom 30. Juni 2016 für das VG Aachen, Seite 2.
41Die Kapazitäten in den bulgarischen Aufnahmeeinrichtungen reichen auch aus, um alle im Anerkennungsverfahren befindlichen Schutzsuchenden aufzunehmen. Mit Stand vom 24. Dezember 2015 befanden sich laut UNHCR 612 Flüchtlinge in sechs Zentren, die insgesamt eine Kapazität von 5.130 Plätzen aufweisen. Die Situation in den Aufnahmezentren hat sich immer weiter verbessert und ist heute als akzeptabel zu bewerten. Die EU hat beträchtliche zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt, um umfassende Renovierungsarbeiten in allen Flüchtlingszentren zu Ende zu bringen. Die Öffnung weiterer Flüchtlingszentren ist geplant
42Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Aachen vom 27. Januar 2016, Seite 3f.
43Vor diesem Hintergrund fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass den Antragstellern im Falle ihrer Rücküberstellung nach Bulgarien die Aufnahme in einer Asylbewerberunterkunft tatsächlich verweigert würde.
44Es bestehen auch keine systemischen Mängel der Aufnahmebedingungen in Bulgarien für die Antragsteller zu 2. und 3. als besonders schutzbedürftige Personen.
45Gemäß Art. 21 der Aufnahmerichtlinie,
46Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 96),
47berücksichtigen die Mitgliedstaaten in dem einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien.
48Bulgarien hat die Aufnahmerichtlinie in Form seines Asyl- und Flüchtlingsgesetzes am 16. Oktober 2015 umgesetzt.
49Vgl. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=NIM:231481 .
50Die Aufnahmebedingungen für besonders schutzbedürftige Personen sind - auch angesichts der bei weitem nicht erreichten Auslastung der Kapazitäten in den Aufnahmeeinrichtungen - tatsächlich grundsätzlich gut. Dies gilt selbst für die Unterbringung von Kleinkindern.
51Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Hamburg vom 30. November 2015, Seite 2, sowie Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Aachen vom 27. Januar 2016, Seite 4.
52Asylsuchende, die als besonders schutzbedürftige Personen eingestuft sind, kommen einfacher in den Genuss der staatlichen Aufnahmeleistungen einschließlich der Unterbringung als übrige Dublin-Rückkehrer. Denn besonders schutzbedürftige Personen erhalten Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden in Bulgarien.
53Vgl. Rechtsgutachten von Frau Dr. Valeria Ilareva zum Rechtsstatus der Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien vom 30. Juni 2016 für das VG Aachen, Seite 3.
54Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsteller - ein Vater mit zwei minderjährigen Kindern im Alter von zehn und vierzehn Jahren - in Bulgarien keine gesicherte Unterkunft erhielten. Die aus dem Tenor ersichtliche Maßgabe stellt höchst vorsorglich den Schutz der Grundrechte der Antragsteller sicher. Das Bundesamt hat angesichts der berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen allgemein besonders zu beachtenden Gesichtspunkte der Familieneinheit und des Kindeswohls bei der Abschiebung von Familien mit Kindern in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für die in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen.
55Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris, Rn. 14.
56Mit Blick auf Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchstabe a Aufnahmerichtlinie steht auch eine Trennung der minderjährigen Kinder - wie hier der Antragsteller zu 2. und 3. - von ihren Eltern nicht zu befürchten. Denn nach diesen Vorschriften berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl und tragen insbesondere den Möglichkeiten der Familienzusammenführung - und damit erst Recht dem Erhalt des Familienverbundes - Rechnung.
57Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG analog).
58Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bestehen keine Bedenken. Es sind keine Anhaltspunkte für innerstaatliche oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorgetragen oder sonst ersichtlich.
59Ebenso bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Länge der Frist. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Dieses Ermessen hat die Antragsgegnerin erkannt und ohne ersichtliche Ermessensfehler ausgeübt.
60Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus E1. war abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
61Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
62Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 11 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- 12 K 6413/16 1x (nicht zugeordnet)
- 12 L 2625/16 1x (nicht zugeordnet)
- 12 L 3592/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 15/15 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 2238/15 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 6/14 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 47/16 1x
- 11 S 2042/14 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 1778/14 1x (nicht zugeordnet)
- 12 K 7819/16 1x (nicht zugeordnet)
- 22 L 1913/16 2x (nicht zugeordnet)
- 2 L 917/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2a K 3697/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1795/14 1x (nicht zugeordnet)