Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 L 3533/16.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.


1 2 3 4 5 6 pan class="absatzRechts">7 8 Rechts">9

="absatzLinks">1. Der Antragsteller hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (a.) sowie auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG (b.). Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ist er in Albanien einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nicht ausgesetzt. Ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (c.) sowie hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß §§ 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besteht ebenso nicht (d.).

10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 "absatzRechts">22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33

ass="absatzLinks">und Nichtregierungsorganisationen ansässig, die Dienstleistungen für psychisch kranke Personen anbieten,

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