Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 L 3533/16.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
Gründe:
2Der am 19. Oktober 2016 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 12083/16.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 4. Oktober 2016 unter Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5I. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
6Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, die angegriffene Maßnahme hielte einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht stand, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss,
vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris.
8Dies ist nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. Oktober 2016 begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken. Beachtliche Gründe, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich.
Rechts">9="absatzLinks">1. Der Antragsteller hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (a.) sowie auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG (b.). Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ist er in Albanien einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nicht ausgesetzt. Ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (c.) sowie hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß §§ 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besteht ebenso nicht (d.).
10Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen ausführlichen Bescheides und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
11a. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG besteht nicht. Bereits im Rahmen der Anhörung des Antragstellers am 21. September 2016 hat er angegeben, hauptsächlich aus wirtschaftlichen Gründen Albanien verlassen zu haben. Er wolle in der Bundesrepublik Deutschland für sich eine bessere Zukunft suchen. Bis einen Monat vor seiner Ausreise habe er als Gärtner gearbeitet und mit niemandem Probleme gehabt. Diese flüchtlings- und asylrechtsfremden Motive genügen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in seiner Antragsschrift vom 19. Oktober 2016 erstmals vorträgt, der Antragsteller sei auch aus Furcht vor den körperlichen Übergriffen seines Onkels geflohen, ist dies unglaubhaft. Es handelt sich um ein gesteigertes Vorbingen, bei dem nichts näher gelegen h28;tte, als bereits im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt davon zu berichten, wo der Antragsteller gehalten war, vollständig seine Asylgründe vorzutragen. Selbst unterstellt dieser neue Vortrag träfe zu, handelte es sich um keine staatliche oder quasistaatliche Verfolgung im Sinne des § 3c Nr. 1 und 2 AsylG. Sofern von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG (Onkel) eine Verfolgung ausginge oder drohte und einer der Verfolgungsgründe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bejaht würde, bestünde selbst dann kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn es stünde nicht erwiesenermaßen fest, die albanischen Sicherheitsbehörden seien nicht willens oder in der Lage, den Antragstellern Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu gewähren. Die albanischen Sicherheitsbehörden als Teil des albanischen Staates sind trotz nach wie vor bestehender Defizite generell fähig und willig, vor einem befürchteten Schaden durch hier in Rede stehendes kriminelles Unrecht / häusliche Gewalt Schutz zu gewähren, vgl. § 3d Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG. Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rats war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u. a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt und Fortschritte im Kampf gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität erreicht hat. Der albanische Staat hat Reformwillen nicht nur gezeigt, sondern auch Reformen, gerade im Bereich der Justiz und Verwaltung, nachweisbar auf den Weg gebracht,
12vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, juris Rn. 24ff., jew. m.w.N; speziell zur Blutrache: Bundesamt, Blickpunkt Albanien – Blutrache, April 2014, S. 17ff. m.w.N.; Home Office, Country Information and Guidance – Albania: Blood feuds, 2014, S. 6, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html, aufger. am 20. November 2015.
13Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, ein Schutzersuchen des Antragstellers wäre bei der Polizei von vornherein aussichtslos gewesen. Etwas substantiiert Abweichendes hat er auch nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb ihm Schutz erwiesenermaßen durch die zuständige Polizei verweigert worden sein oder warum diese untätig geblieben sein soll. Ungeachtet dessen hat er auch schon keinen schriftlichen Beleg oder sonstige Unterlagen für eine etwaige Anzeige des Onkels durch ihn bei der Polizei vorgelegt.
14Abgesehen davon ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG ausgeschlossen, weil sich der Antragsteller - seinen Vortrag als wahr unterstellt - auf internen Schutz verweisen lassen muss. Er kann einer Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention zuwiderlaufenden Behandlung dadurch begegnen, dass er sich bei Rückkehr in einem anderen Teil Albaniens niederlässt. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn für eine Person in einem Teil ihres Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt, vgl. § 3e Abs. 1 AsylG. Dies ist der Fall. Der Antragsteller kann jedenfalls durch Verlegung seines Wohnsitzes in urbane Zentren anderer - etwa südlicher - Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden,
15vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 ‑ 6 K 8197/14.A ‑, juris Rn. 63; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, juris Rn. 38ff.
16Weshalb dies nicht möglich sein soll, legt er nicht dar, insbesondere ist nicht nachvollziehbar vorgetragen, weshalb der Onkel ein Interesse daran haben sollte, ihn landesweit zu suchen um seiner habhaft zu werden.
17Nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG auszugehen, hat der Antragsteller ebenso nicht dargelegt.
18b. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil er nach seinen eigenen Angaben über Österreich auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylG), ist die Asylanerkennung bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylG ausgeschlossen. Ungeachtet dessen liegen - wie unter I. 1. a. dargelegt - die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Asylgrundrechts aus denselben Gründen nicht vor, die einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen.
19c. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, ihm drohte in Albanien ein ernsthafter Schaden gemäß des hier allein ernstlich in Betracht zu ziehenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie Bestrafung. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I. 1. a. verwiesen.
20d. Es besteht mit Blick auf die vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren erstmals geltend gemachten vermeintlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Albaniens gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
21aa. Gemäß 167; 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt,
"absatzRechts">22vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris Rn. 13.
23Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs‑, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht,
24vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – 17 K 2897/14.A –, juris Rn. 91 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 ‑ 17 K 6384/16.A R11;, juris Rn. 42.
25Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
26bb. Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Der Antragsteller hat schon nicht glaubhaft gemacht, er litte an einer vermeintlich schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome mit Suizidalität. Ärztliche Atteste hierzu fehlen bislang gänzlich.
27Selbst wenn der Antragsteller an der vorgenannten psychischen Erkrankung litte, wäre die Behandlung und auch der Zugang zu ihr für die behauptete Erkrankung auf dem rechtlich maßgeblichen Landesniveau in Albanien – zumindest medikamentös – zureichend gewährleistet,
28vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG vom 16. August 2016, Stand: Mai 2016, S. 13 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, Stand: Mai 2015, S. 13; Bundesasylamt Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien, Stand: August 2013, S. 18 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2015 ‑ 17 L 3327/15.A ‑, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 50.
29Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken kann grundsätzlich kostenlos in Anspruch genommen werden. Die Versorgung mit Medikamenten ist unproblematisch. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der Europäischen Union importiert werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Das staatliche Institut für Gesundheitsversicherungen (sog. Health Insurance Institute) trägt in Albanien die Kosten für primäre Gesundheitsversorgung und erstattet die Kosten für gewisse Medikamente zurück. Vollständig versicherte Personengruppen sind Pensionierte, Arbeitslose, Studierende, Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Ebenfalls abgedeckt sind Personen, die an Krebs, Tuberkulose oder Multiple Sklerose erkrankt sind, eine Nierentransplantation benötigen oder an durch chronisches Nierenversagen induzierte Anämie oder Thalassämie leiden. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste vorhandene Generikum bei Standard-Medikamenten. Die zur Behandlung psychischer Erkrankungen verwendeten Medikamente sind in Albanien regelmäßig erhältlich und die Kosten hierfür werden von der staatlichen Krankenversicherung getragen,
30vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG vom 16. August 2016, Stand: Mai 2016, S. 13 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, Stand: Mai 2015, S. 13; Bundesasylamt Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien, Stand: August 2013, S. 18 f.; vgl. speziell für psychische Erkrankungen: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Auskunft vom 29. Mä;rz 2013, Frage 15; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2015 ‑ 17 L 3327/15.A ‑, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 52.
31Selbst wenn der Antragsteller nach Rückkehr arbeitslos wäre, gehörte er in Albanien, wie dargelegt, zu den vollständig versicherten Personengruppen. Auch wäre zumindest in Teilen Albaniens im Sinne von §0;60 Abs. 7 Satz160;4 AufenthG eine Psychotherapie möglich. Insbesondere in Tirana sind nämlich Psychologen und Psychotherapeuten niedergelassen,
32vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Auskunft vom 1. Juni 2012, Frage 2; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 ‑ 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 56,
33ass="absat
zLinks">und Nichtregierungsorganisationen ansässig, die Dienstleistungen für psychisch kranke Personen anbieten, 34vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 7 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A –, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 ‑ 17 K 6384/16.A ‑, juris Rn. 58.
35Sollten Einwendungen gegen die Abschiebung selbst erhoben werden, u.a. weil der Antragsteller wegen etwaiger Suizidalität nicht reisefähig wäre, ist dies hier rechtsunerheblich, da im Verfahren um die Gewährung internationalen Schutzes bzw. einer Asylanerkennung lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und nicht inlandsbezogene und sonstige tatsächliche Vollstreckungshindernisse, die im Verfahren vor der Ausländerbehörde geltend zu machen sind, geprüft werden,
36vgl. std. Rspr. – schon zu § 53 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12.99 –, juris Rn. 14 m.w.N.
37II. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG).
38Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
39Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 17 L 3729/15 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3e Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 2160/04 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 26a Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 17 K 6384/16 3x (nicht zugeordnet)
- § 29a AsylVfG 2x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3c Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 17 K 6384/16 2x (nicht zugeordnet)
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3d Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 17 L 3327/15 2x (nicht zugeordnet)
- § 3c Nr. 1 und 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 53 AuslG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3e AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 26a Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 334/14 1x (nicht zugeordnet)
- 17 K 12083/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1516/93 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 8197/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 4x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 17 K 2897/14 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 17 L 410/16 3x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)