Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 13961/17
Tenor
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist örtlich nicht zuständig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
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Gründe:
2Ist das angerufene Gericht örtlich nicht zuständig, spricht dies gemäß § 83 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) das angerufene Gericht nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht.
3Örtlich zuständiges Gericht ist hier das Verwaltungsgericht Köln, an welches der Rechtsstreit deshalb nach erfolgter Anhörung der Beteiligten zu verweisen war.
4Maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist vorliegend § 52 Nr. 4 VwGO. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Abweichend hiervon ist nach Satz 2 der Norm, wenn der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde hat, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat.
5Im vorliegenden Fall ist für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 Fallvariante 2 VwGO der Wohnsitz der Klägerin, welcher sich in Leverkusen befindet, maßgeblich, denn zum einen mangelte es im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung an einem dienstlichen Wohnsitz der Klägerin im Sinne von § 52 Nr. 4 Satz 1 Fallvariante 2 VwGO, zum anderen kommt angesichts der landesweiten Zuständigkeit des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen auch nicht die Ausnahmevorschrift des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO zum Tragen.
6Es mangelte im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung an einem dienstlichen Wohnsitz der Klägerin, weil diese sich seit dem 29. November 2016 – und noch bis zum 11. Dezember 2021 andauernd – in beschäftigungsloser Elternzeit gemäß § 9 Abs. 1 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW befindet. Dienstlicher Wohnsitz der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist gemäß § 18 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz NRW (LBesG NRW) der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Ständige Dienststelle der Klägerin war bis zum Beginn ihrer Elternzeit die L. -Realschule in Langenfeld (Rhld). Da die Klägerin während der beschäftigungslosen Elternzeit jedoch keinen Dienst verrichtet, verfügt sie währenddessen auch nicht mehr über einen dienstlichen Wohnsitz.
7Der Auffassung des VG Bayreuth,
8Beschluss vom 19. Januar 2016 – B 5 K 15.887 –, juris,
9dass während der beschäftigungslosen Elternzeit der dienstliche Wohnsitz fortbesteht, folgt die Kammer nicht. Darauf, dass – worauf das VG Bayreuth abstellt – ein „dienstliches Band“ zwischen Beamtem und Dienststelle während der beschäftigungslosen Elternzeit fortbesteht und dass die Elternzeit ihrem Charakter nach nur vorübergehender Natur ist, kommt es zur Überzeugung der Kammer nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass ein Beamter während der beschäftigungslosen Elternzeit keinen unmittelbaren dienstlich-örtlichen Bezugspunkt mehr zu seiner Dienststelle hat, insbesondere währenddessen nicht regelmäßig seine Dienststelle aufsucht. Zieht man in die Betrachtung mit ein, dass selbst im Falle fortgesetzter Dienstausübung nach § 18 Abs. 2 die Möglichkeit besteht, einen anderen Ort als den der Dienststelle bzw. Behörde als dienstlichen Wohnsitz anzuweisen, insbesondere nach Nr. 2 der Vorschrift auch den Ort, in dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt, was insbesondere im Falle überwiegender Tele-Heimarbeit naheliegend sein wird, und dass nach dem schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung sowie über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren,
10BT-Drs. 3/1094, S. 6
11bei der Gesetzesvorschrift des § 52 Nr. 4 VwGO darauf Bedacht genommen worden ist, dass Kläger ihre Klagen bei einem Gericht anbringen können, das für sie leicht erreichbar ist, erscheint es geradezu als veranlasst, während geplanter Zeiten fehlender Dienstausübung, und seien sie auch nur vorübergehend, den Wohnsitz zum Anknüpfungspunkt für die gerichtliche Zuständigkeit zu nehmen.
12Die konkrete örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Köln als Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin ihren Wohnsitz hat, ergibt sich aus § 17 Nr. 5 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW).
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 S. 2 VwGO).
Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg (3. Kammer) - 3 K 1471/23
19. März 2024
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3 K 1471/23 | 19. März 2024 |
Referenzen
- VwGO § 83 2x
- GVG § 17a 1x
- VwGO § 52 3x
- B 5 K 15.88 1x (nicht zugeordnet)