Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 19 L 2095/18

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung derzeit aus den nachfolgend dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 19 K 5946/18 erhobenen Anfechtungsklage hinsichtlich des Inobhutnahmebescheides der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2018 wiederherzustellen, wird abgelehnt, weil dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, dies unabhängig von der Frage, ob ihm die Personensorge überhaupt allein zusteht. Die erhobenen Anfechtungsklage ist unzulässig, weil der Antragsteller das nach § 68 VwGO erforderliche Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt hat. Aufgrund der Rückausnahme in § 110 Abs. 2 Nr. 9 JustG NRW ist das Widerspruchsverfahren nicht entbehrlich. Weder hinsichtlich eines nicht erhobenen noch hinsichtlich eines unzulässigen Rechtsbehelfs besteht das Rechtsschutzbedürfnis, dessen aufschiebende Wirkung anzuordnen zu erhalten.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens -§ 154 Abs. 1 VwGO-, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden -§ 188 Satz 2 VwGO.


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