Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 L 3223/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 8928/18 gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2018 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist, da es sich in der Hauptsache um eine Anfechtungsklage handelt, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthaft,
6vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 8 B 1652/09.AK -, juris Rn. 22; VG Minden, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 11 L 329/15 -, juris Rn. 1.
7aber unbegründet.
8Die gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in den Fällen, in denen - wie hier - die sofortige Vollziehung formell ordnungsgemäß angeordnet und hinreichend begründet worden ist (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO), nur in Betracht, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung daher nicht bestehen kann, oder wenn das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehung hinter dem privaten Interesse des Betroffenen daran, von der Vollstreckung zunächst noch verschont zu bleiben, zurücktreten muss. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
9Anders als bei dem vorherigen Bauvorhaben der Antragstellerin auf demselben Grundstück, welches dem Beschluss des Gerichts vom 6. April 2018 - 9 L 471/18 -zugrunde lag, ist die Zurückstellung hier erforderlich. Der Gesetzgeber hat das Institut der Zurückstellung für den Fall geschaffen, dass das Vorhaben an sich bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig ist. Andernfalls ist eine Zurückstellung nicht erforderlich und damit rechtswidrig.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1985 – 4 C 21/80 -, juris Rn 38; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 10 B 465/11 -; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 29. Januar 2004 ‑ 5 B 137/03 -, jeweils juris.
11Davon ist hier nicht auszugehen. Das jetzige Vorhaben der Antragstellerin verstößt nicht gegen die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplan Nr. 51 BD aus dem Jahre 1987 (Gewerbegebiet). Nach dem vorliegenden Bauantrag ist es nunmehr als „Beherbergungsbetrieb“ anzusehen und wäre damit gegenwärtig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als „Gewerbetrieb aller Art“ planungsrechtlich zulässig.
12Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage § 8, Rn.11.
13Die Antragstellerin hat mit Bauantrag vom 3. September 2018 eine Nutzungsänderung von zwei Büroetagen (EG und UG) in eine Beherbergungsstätte mit 50 Betten beantragt. Nach der Betriebsbeschreibung verfügt die Beherbergungsstätte über 25 Zimmer, davon 2 Einzelzimmer, 22 Doppelzimmer und 1 Vierbettzimmer mit zentralen Sanitäranlagen auf den Etagen. Die Antragstellerin gibt an, vermietet würden die Zimmer an Einzelpersonen (Privatkunden oder Geschäftskunden) sowie Firmen. Bei den Kunden handele es sich u.a. um Touristen, Messebesucher oder Mitarbeiter von Firmen, die sich kurzzeitig in E. aufhielten, um hier z.B. im Rahmen von Inventurarbeiten tätig zu werden. Über die tägliche Reinigung hinaus würden danach nunmehr auch Dienstleistungen angeboten wie Frühstücksservice (Buffet), Nutzung des Fitnessbereichs und einer Lounge/Bar. Damit entspricht das Angebot dem einer durchschnittlichen Beherbergungsstätte. Zwar dürften die nur auf den Fluren befindlichen Sanitäranlagen bei einer gehobenen Nutzung als Hotel nach deutschen Maßstäben eher unüblich sein. Zentrale Sanitäranlagen finden sich jedoch auch hierzulande regelmäßig in einfachen Hotels, Hostels oder vergleichbaren Unterkünften, so dass das Vorhaben als „Gewerbebetrieb aller Art“ (vgl. § 8 Abs. 2 BauNVO) in einem Gewerbegebiet grds. zulässig sein dürfte.
14Die Zurückstellung ist nach summarischer Prüfung auch rechtmäßig.
15Rechtsgrundlage für die Zurückstellung des Baugesuchs ist § 15 BauGB. Die Baugenehmigungsbehörde setzt danach die Entscheidung über den Bauantrag aus, wenn eine Veränderungssperre nicht beschlossen wird und gleichzeitig zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre im Sinne des § 14 BauGB müssen erfüllt sein. Hiernach muss die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen worden sein. Weiterhin ist notwendig, dass die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich erforderlich ist.
16Formelle Mängel des Aufstellungsbeschlusses zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 51 BD für den räumlichen Geltungsbereich, in dem auch das Vorhabengrundstück liegt, sind weder von der Antragstellerin vorgetragen noch bei summarischer Prüfung ersichtlich. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 14. Dezember 2017 wirksam vom Rat der Stadt N. gefasst und am 17. Januar 2018 ortsüblich im Amtsblatt bekannt gemacht.
17Einer Veränderungssperre und damit auch einer Zurückstellung nach § 15 BauGB muss eine sicherungsfähige Planung zu Grunde liegen, d.h., sie muss einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Zurückstellung und Veränderungssperre müssen sich auf die Sicherung dieser Planung beschränken. Andererseits kann aber ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept noch nicht gefordert werden. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre bzw. Zurückstellung kann nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den Bebauungsplan erst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen müssen. Andernfalls würde sich die Gemeinde bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre oder Zurückstellung, die häufig am Beginn der Planungsphase steht, inhaltlich in einer Weise binden, die den Grundsätzen der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange und vor allem dem Prinzip des Abwägungsgebotes widerspräche. Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre oder Zurückstellung nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzungen nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Plankonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121; Beschlüsse vom 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 -, BauR 1990, 335, vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685 und vom 15. August 2000 - 4 BV 35.00 -, BRS 64 Nr. 109.; Urteil vom 19. Februar 2004 ‑ 4 CN 16/03 -; Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 4 BN 34/09 -, juris;
19Nach der hier lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung genügt die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Planung den vorgenannten Anforderungen.
20Als der Aufstellungsbeschluss gefasst wurde, war das erforderliche Mindestmaß an Planung für den künftigen Bebauungsplan vorhanden. Nach der Begründung des Aufstellungsbeschlusses soll der Bürostandort in seiner derzeitigen Qualität erhalten und dies durch entsprechende Festsetzungen gesichert werden. Innerhalb des Gewerbegebietes seien hochwertige Bürogebäude realisiert worden, die gemeinsam den „Office-Park-C. “ bildeten. In diesem sei ein fast vollständiger Besatz ohne nennenswerten Leerstand vorhanden; es handele sich um einen homogenen und hochwertigen Dienstleistungsstandort, in welchem sich u.a. IT-, Finanz – und Consulting- sowie Security- und Facility-Managementfirmen angesiedelt hätten. Aus diesem Grund sollten zukünftig im Wesentlichen nur die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen „Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude“ sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig sein. Damit verfolgt die Stadt N. legitime Zielsetzungen für eine verbindliche Bauleitplanung. Die gesetzliche Ermächtigung hierzu ergibt sich allgemein aus § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB.
21Hierin liegt auch keine unzulässige „Negativplanung". Negative Zielvorstellungen sind nicht von vornherein illegitim; sie können sogar den Hauptzweck einer Planung bilden. Die Gemeinde darf mit den Mitteln, die ihr das BauGB und die BauNVO zur Verfügung stellen, grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Entscheidend ist allein, ob eine bestimmte Planung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 BauGB erkennt die gemeindliche Planungshoheit an und räumt der Gemeinde ein Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist in diesem Sinne erforderlich, soweit er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung in ihrer eigentlich gleichsam positiven Zielsetzung gewollt und erforderlich ist. Sie darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung der Planung im Vordergrund steht. Auch eine zunächst nur auf Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist.
22Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 1990 - 4 B 156/89 -, vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, und vom 27. Januar 1999 - OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2002 - 7 B 918/02 - und vom 2. April 2003 - 7 B 235/03 –, juris.
23Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend eine hinreichend konkretisierte Planung gegeben. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bereits ein Bebauungsplan für das in Rede stehende Gebiet existiert und dass dieser Bebauungsplan offenbar im Wesentlichen weiter gelten soll. Die Gemeinde hat somit - bezogen auf die städtebauliche Situation insgesamt - nicht nur konkrete planerische Vorstellungen, sondern sie stützt sich sogar auf eine bereits vorhandene rechtsverbindliche Planung, welche sie lediglich um Festsetzungen zu Einzelhandelsnutzungen, Spielhallen, Bordellen und eben auch Beherbergungsbetrieben und Boarding-Häusern zu ergänzen beabsichtigt. Die durch den geltenden Bebauungsplan geschaffenen Baurechte werden somit durch den Aufstellungsbeschluss grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Bauvorhaben, die keine der genannten Nutzungen betreffen, sind weiterhin im Rahmen des geltenden Satzungsrechts zulässig und können auch nicht durch Zurückstellung oder Veränderungssperre verzögert werden. Die Antragsgegnerin hat eine konkrete planerische Vorstellung insoweit als sie beabsichtigt, die Ansiedlung der genannten Betriebe in dem betreffenden Planbereich zu begrenzen und räumlich zu steuern, um den Dienstleistungsstandort zu sichern und die Ansiedelung unverträglicher Betriebe zu verhindern.
24Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass im Plangebiet viele Gebäude leer stünden und es deshalb tatsächlich keinen zu schützenden hochwertigen Bürostandort gebe, so ist dies ‑ unterstellt, es träfe zu – zum jetzigen Zeitpunkt unschädlich. Ob sich der von der Antragsgegnerin beabsichtigte Ausschluss letztlich trägt, wird sich erst nach der noch im Einzelnen zu leistenden aktualisierten Bestandsanalyse zeigen. Erst nach einer sorgfältigen Bestandsaufnahme wird sich auch beurteilen lassen, ob der Bebauungsplan das Gebot gerechter Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB beachtet. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückstellung muss dies aber noch nicht geklärt sein. Eine vorweggenommene Normenkontrolle der künftigen Bebauungsplanänderung findet nicht statt.
25Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. März 2012 – 2 B 202/12 -, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE - und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, juris.
26Dass die Durchführung der nach alledem hinreichend konkretisierten Planung durch die Genehmigung der in Rede stehenden Nutzungsänderung in eine Beherbergungsstätte wesentlich erschwert würde, hat die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid nachvollziehbar begründet.
27Auch im Hinblick auf die gesetzte Frist erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Entscheidung für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten ausgesetzt werden; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheids an die Antragstellerin. Die Fristbestimmung für 12 Monate ist damit nicht zu beanstanden.
28Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei orientiert sich das Gericht am Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW (BauR 2003, 1883) und bewertet den Jahresnutzwert des Beherbergungsbetriebes mit 100.000,00 Euro. Dieser Betrag ist im Hinblick darauf, dass einerseits nur die Zurückstellung eines Antrags auf Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung angegriffen wird, dass aber andererseits das Rechtsschutzbegehren im vorliegenden Fall auf eine Vorwegnahme der Hauptsache - Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens - hinausgelaufen wäre, auf ein Viertel zu reduzieren.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2008 - 10 B 286/08 -, juris.
31Rechtsmittelbelehrung:
32(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
33Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
34Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
35Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
36Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
37Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
38(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
39Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
40Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
41Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
42Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
43War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 4 B 156/89 1x (nicht zugeordnet)
- 7 D 1/09 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 137/03 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 235/03 1x (nicht zugeordnet)
- 9 L 471/18 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 1652/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 202/12 1x (nicht zugeordnet)
- 4 BN 34/09 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 286/08 1x (nicht zugeordnet)
- 2 D 138/08 1x (nicht zugeordnet)
- 11 L 329/15 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 465/11 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 918/02 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 21/80 1x (nicht zugeordnet)
- 9 K 8928/18 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 8 Gewerbegebiete 3x
- 4 CN 16/03 1x (nicht zugeordnet)