(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
-
Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
-
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
-
Tankstellen, - 4.
-
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
-
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, - 2.
-
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, - 3.
-
Vergnügungsstätten.