Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 L 3461/18
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der am 27. November 2018 sinngemäß gestellte Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung unter Aufhebung der Sperrerklärung des Ministeriums des Innern vom 15. Oktober 2018, Az. 000-00.00.00, zu verpflichten,
4dem Landgericht F. 0; in dem Strafverfahren 00 KLs-00 Js 00/17-00/17 die Vernehmung der Vertrauensperson „K. “ zu ermöglichen,
5hilfsweise der Vernehmung des Zeugen „K. “ unter bestimmten, vom Gericht näher zu konkretisierenden Bedingungen unter Anwesenheit der Verteidigung, äußerst hilfsweise in Abwesenheit der Verteidigung zuzustimmen,
6hat keinen Erfolg; er ist unbegründet.
7Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
8Geht der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit einer Vorwegnahme der Hauptsache einher, so sind an das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hohe Anforderungen zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist,
9OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 19 B 1090/05 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2004 - 19 B 2553/04 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 19 B 188/04 -, juris.
10Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihm steht - ungeachtet des bisherigen Standes des Strafverfahrens - kein Anspruch auf Zustimmung zur Vernehmung des im Streit stehenden vertraulichen Zeugen „K. “ zu; einem möglichen Anspruch steht die rechtmäßige Sperrerklärung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2018 entgegen.
11Die Sperrerklärung findet ihre rechtliche Grundlage in einer entsprechenden Anwendung von § 96 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO). Nach dieser Vorschrift darf die Vorlage von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken nicht gefordert werden, wenn die oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Diese Erklärung bewirkt ein gesetzliches Beiziehungshindernis und stellt die Behörde von der Verpflichtung zur Vorlage der vom Strafgericht angeforderten Akten frei. Wird ‑ wie hier durch Ersuchen des Vorsitzenden der Strafkammer vom 26. Januar 2018 ‑ Auskunft über Namen und Anschrift eines behördlich geheim gehaltenen Zeugen verlangt, findet § 96 Satz 1 StPO entsprechende Anwendung,
12vgl. HessVGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 ‑ 8 B 1005/13 ‑, juris, m.w.N.
13Die der obersten Dienstbehörde obliegende Beurteilung, ob die begehrte Aktenvorlage bzw. Auskunft dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde, verlangt eine Prognose, die gerichtlich nur begrenzt überprüft werden kann. Die gerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob Gründe geltend gemacht und im Rahmen des Möglichen belegt sind, die die Feststellung zulassen, dass die Ablehnung der Preisgabe der Identität des Zeugen aus einem in § 96 StPO aufgeführten Hinderungsgrund unumgänglich ist. In dieser Hinsicht ist für die Darlegung von Hinderungsgründen erforderlich, aber auch ausreichend, dass die zuständige Stelle ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungspflichtig im gerichtlichen Verfahren so einleuchtend darlegt, dass das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkennen kann,
14vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 ‑ 1 C 7/85 ‑, juris, Rn. 61; im Anschluss daran auch OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2014, ‑ 5 B 1276/14 ‑, juris; Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, StPO, 4. Auflage 2017, § 96 Rn. 6, beck-online.
15Ob dies im Einzelfall gegeben ist, muss unter sorgfältiger Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter und entsprechender Würdigung des gesamten Sachverhalts, insbesondere der Schwere der Straftat, des Ausmaßes der dem Beschuldigten drohenden Nachteile, des Stellenwerts des Beweismittels im Rahmen der Beweislage und des Gewichts des staatlichen Geheimhaltungsinteresses entschieden werden,
16vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215.81 -, juris, Rn. 80; . BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 ‑ 1 C 7/85 ‑, juris, Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 - BVerwG 2 C 91.81 -, juris, Rn. 36; BayVGH, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 10 ZB 17.1517 -, juris, Rn. 10.
17Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die Sperrerklärung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2018 als rechtmäßig. In der ausführlichen Begründung, auf die verwiesen wird, wird einzelfallbezogen und nachvollziehbar dargelegt, dass das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der Identität der Vertrauensperson „K. “ das Interesse des Antragstellers an einer auch zufälligen Preisgabe der Identität überwiegt und deshalb eine Vernehmung der Vertrauensperson auch unter einschränkenden Bedingungen nicht in Betracht kommt. Für das Gericht wird in der Sperrerklärung sowie in der Antragserwiderung nachvollziehbar dargelegt, dass das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen die erhebliche Gefahr sieht, die Vertrauensperson „K. “ könne Opfer von Rache‑ oder Vereitelungsmaßnahmen des Antragstellers oder - insbesondere - eines der übrigen Tatverdächtigen oder sonstiger Personen im Umfeld der Ermittlungen werden. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass es sich um einen Fall schwerer Kriminalität handelt. Gegenstand des Strafverfahrens ist ein (wohl fingierter) Banküberfall, bei dem ein Geldbetrag in Höhe von 242.560,00 Euro erlangt worden ist. Das Ermittlungsverfahren wurde ursprünglich wegen räuberischer Erpressung geführt. Der Verbleib eines Betrages von 126.906,00 Euro aus der Tat ist bislang ungeklärt. Bei den übrigen Tatverdächtigen sowie Personen im Umfeld der Ermittlungen, deren Beteiligung noch nicht aufgeklärt ist, handelt es sich teilweise um Personen, die bereits in der Vergangenheit durch Vermögens- und Körperverletzungsdelikte massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Der Antragsgegner legt insoweit insbesondere schlüssig die Vita einer Person im Umfeld der Ermittlungen dar, die seit 1979 in über 40 Strafverfahren als Beschuldigter geführt worden ist, darunter solche wegen Freiheitsberaubung, Bedrohung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte. Der Grad der Beteiligung dieser Person, gegen die ursprünglich auch als Mittäter ermittelt worden sei, hängt nach den Angaben des Antragsgegners vom Ergebnis des Strafverfahrens gegen den Antragsteller ab. Dass diese - oder eine andere beteiligte - Person die Vertrauensperson unter Druck setzen oder nach erfolgter Aussage bedrohen könnte, erscheint gut nachvollziehbar. Mit Rücksicht auf diese Umstände, ist die Prognose der Sperrerklärung, für die Vertrauensperson „K. “ bestehe bei Preisgabe ihrer Identität eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben, triftig im oben genannten Sinne. Dies setzt nicht voraus, dass bereits Bedrohungen oder Angriffe auf potentielle Zeugen des Strafverfahrens stattgefunden haben. Ausreichend ist, dass die Möglichkeit ernsthaft wahrscheinlich in Betracht zu ziehen ist. Dies legt die Sperrerklärung nachvollziehbar dar. Soweit der Antragsteller vermutet, bei der Vertrauensperson könne es sich um einen nahen Angehörigen eines Mitangeklagten handeln, erscheint hierdurch die Gefahr einer Bedrohung der Vertrauensperson im Falle der Preisgabe ihrer Identität als umso wahrscheinlicher. Ob im Hinblick auf die Gefährdung der Vertrauensperson auf den Zeitpunkt der Abgabe der Vertraulichkeitszusage oder auf einen späteren Zeitpunkt - etwa die letzte mündliche Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - abzustellen ist, kann hier dahinstehen, denn jedenfalls zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist die Gefährdungslage der Vertrauensperson „K. “ hinreichend dargelegt.
18Der Antragsgegner hat für das Gericht auch nachvollziehbar erklärt, dass und warum eine Vernehmung im Strafprozess unter Einschränkungen die schlüssig dargelegte Gefährdung der Vertrauensperson „K. “ nicht auf ein vertretbares Maß reduziert. Insoweit wird auf die Erwägungen auf Seite 6 der Sperrerklärung vom 15. Oktober 2018 verwiesen, aus denen sich triftige Gründe insbesondere dafür ergeben, die Vertrauensperson auch nicht unter optischer und akustischer Abschirmung zu vernehmen. Der Antragsgegner hat diesbezüglich darauf abgestellt, dass die Vertrauensperson „K. “ an seinem Aussehen und seiner Stimme identifiziert werden könnte. Auch bei optischer und akustischer Abschirmung könne die Vertrauensperson „K. “ durch äußere Erscheinungsmerkmale, Eigenarten im körperlichen Verhalten und auch spezifische Bewegungen sowie sprachliche Charakteristika wiedererkannt werden. Aus der Beantwortung einer Mehrzahl von Fragen sowie deren Bewertung im Gesamtkontext könnten Anhaltspunkte zur Erschließung der Identität der Vertrauensperson gewonnen werden. Darüber hinaus hat der Antragsgegner zutreffend darauf abgestellt, dass die Vertrauensperson „K. “ anders als ein verdeckter Ermittler nicht die Möglichkeit hat, sich ihrer Vita nach Abschluss der Ermittlungen mit der Gewissheit eines dauerhaften weiteren Schutzes gänzlich zu entledigen. Wegen erheblicher Gefahren für Leib und Leben 252;berwiegt ihr Interesse, als Privatperson im Strafverfahren keine Wiedererkennungsmerkmale - auch nicht in verfremdeter Form - präsentieren zu müssen, gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einer möglichst unmittelbaren Beweisteilhabe im Strafverfahren. Darüber hinaus stellt die Sperrerklärung bedenkenfrei darauf ab, dass die polizeilichen Möglichkeiten bei der Bek28;mpfung der Schwerkriminalität erheblich eingeschrä;nkt wü;rden, wenn die Vertraulichkeitszusage nicht eingehalten würde. Hierbei handelt es sich um Erwägungen, die die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege in den Blick nehmen und daher geeignet sind, das aus dem Fairnessgebot folgende Recht des Beschuldigten auf materielle Beweisteilhabe zu begrenzen,
19vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2014 - 5 B 1276/14 -, juris, Rn. 11.
20Dem Recht des Antragstellers, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen (Art. 6 Abs. 3 d) EMRK), ist in derartigen Fällen durch die Möglichkeit der Vorlegung von Fragen genügt, welche diese in geeigneter Form zu beantworten haben,
21vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 - 2 StR 525/92 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2014 - 5 B 1276/14 -, juris, Rn. 16.
22Dem Schutz des Angeklagten ist zudem hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Beweiswert der Angaben eines nicht konfrontierten Zeugen äußerst sorgfältig und zurückhaltend gewürdigt werden muss,
23vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2014 - 5 B 1276/14 -, juris, Rn. 20.
24Soweit der Antragsteller darauf verweist, die Vertrauensperson „K. “ könne sich möglicherweise auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO berufen, sodass auch die Vernehmungspersonen nicht als Zeugen befragt werden könnten, gründet diese Annahme auf der bloßen Vermutung, bei der Vertrauensperson handle es sich um einen Angehörigen eines Mitangeklagten. Dass der Antragsteller durch diesen Umstand schwerwiegende Nachteile erleiden könnte, ist für das Gericht zudem nicht ersichtlich. Die Vertrauensperson „K.  0; “ kann grundsätzlich auch durch die Vernehmungspersonen zu ihrem Zeugnisverweigerungsrecht belehrt werden. Sollte sich die Vertrauensperson gegenüber den Vernehmungspersonen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen, so würde eine Beantwortung der an sie gerichteten Fragen entsprechend unterbleiben. Ein substantieller Unterschied zur Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht im Rahmen der Hauptverhandlung ergibt sich hierdurch für den Antragsteller nicht. Dass eine unmittelbare Wahrnehmung der Vertrauensperson während der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht möglich wäre, ist notwendige Folge der Sperrerklärung.
25Erweist sich die Sperrerklärung des Antragsgegners vom 15. Oktober 2018 auf dieser Grundlage als rechtmäßig, so bestand für das Gericht keine Veranlassung im Wege des Verfahrens nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO prüfen zu lassen, ob die Verweigerung der Vorlage der vollständigen Akten bzw. die Verweigerung der Erteilung von Auskünften seitens des Antragsgegners rechtmäßig gewesen ist. Ob Urkunden oder Akten der Vorlage- und Auskunftspflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, obliegt der Beurteilung des Gerichts der Hauptsache. Das Gericht der Hauptsache bestimmt grundsätzlich auch, welche Beweismittel zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geeignet und heranzuziehen sind. Es hat deshalb darüber zu befinden, ob Unterlagen, die Geheimnisse enthalten, entscheidungserheblich sind und zu gebotenen vollständigen Sachaufklärung benötigt werden,
26BVerwG, Beschluss vom 28. März 2006 - 20 F 1/05 -, juris, Rn. 5 m.w.N.
27Dies war im Hinblick auf die seitens des Antragsgegners nicht vorgelegten, maßgeblich die Identität der Vertrauensperson „K. “ betreffenden Unterlagen nicht der Fall. Für die in diesem Verfahren durchzuführende Prüfung waren die Unterlagen nicht entscheidungserheblich, weshalb sie durch das Gericht auch nicht gesondert angefordert worden sind.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick darauf, dass der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, war von einer Reduzierung des Auffangwertes abzusehen.
30Rechtsmittelbelehrung:
31(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
32Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
33Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
34Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
35Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
36Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
37(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
38Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
39Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
40Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
41Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
42War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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