Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 489/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 13. Februar 2019 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1229/19 gegen Ziffer 1 bis 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2019 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
5Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnen, wenn ihr - wie hier gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 112 Satz 1 JustG NRW hinsichtlich der Abschiebungsandrohung - kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt.
6Unter Berücksichtigung des erkennbaren Rechtsschutzziels des Antragstellers, vorerst weiterhin in Deutschland bleiben und studieren zu dürfen, ergibt eine Auslegung nach § 122 Abs. 1, § 88 VwGO, dass sich der Rechtsbehelf gegen die Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung richtet. Auf die in Ziffer 4 erfolgte Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots geht sein Vorbringen nicht weiter ein; zudem wäre insofern in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel kürzerer Befristung zu erheben, weshalb ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft wäre. Auch zu der Gebührenfestsetzung in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung wird nichts vorgetragen.
7Von der Befugnis zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung macht das Gericht Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen vorerst verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahmen überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung spielt zum einen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes eine Rolle. Zum anderen sind das sonstige Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Maßnahmen zu berücksichtigen.
8Hieran gemessen fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung.
91. Die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2019 ist bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Ein Anspruch auf Verlängerung der bis zum 14. November 2014 befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Fortführung des Studiums besteht für den Antragsteller nicht. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird einem Ausländer zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Ein solcher Anspruch steht aber unter der einschränkenden Voraussetzung des § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG, dass der Aufenthaltszweck noch in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller kann den von ihm seit seiner Einschreibung für den Studiengang Mechanical Engineering zum Wintersemester 2012/2013 verfolgten Aufenthaltszweck der Erlangung des Bachelor-Abschlusses in dieser Disziplin in einem angemessenen Zeitraum nicht mehr erreichen.
10Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Zeitraums ist nicht die Gesamtdauer des Studiums maßgeblich, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu dessen Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird. Bei der danach anzustellenden Prognose ist allerdings insbesondere auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen. Denn eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. Abweichendes kann gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene Studienverzögerungen weggefallen und auf Grund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind sowie mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums zu rechnen ist.
11Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 22 L 2412/18 -, n.v., mit weiteren Nachweisen.
12Die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken wird grundsätzlich nur zur Durchführung eines „ordnungsgemäßen Studiums“ erteilt. Dies liegt in der Regel vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet.
13Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. August 2017 - 13 ME 167/17 -, juris, Rn. 5; Bayerischer VGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - 19 BV 09.3103 -, juris, Rn. 49 f.; Nr. 16.1.1.6.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - vom 26. Oktober 2009, GMBl. S. 877.
14Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fällt hier die Prognose zu Lasten des Antragstellers aus. Zum einen liegt eine überlange Studiendauer vor, die regelmäßig die Annahme ausschließt, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können (1.1.). Zum anderen lässt auch der bisherige Verlauf des Studiums des Antragstellers nicht die Annahme zu, er werde das Studium noch in angemessener Zeit beenden (1.2.).
151.1. Der Antragsteller befindet sich derzeit im 14. Fachsemester des Bachelor-Studienganges Mechanical Engineering (Sommersemester 2019). Bei einem ordnungsgemäßen Studium hätte er - unter Zugrundelegung obiger Maßstäbe (durchschnittliche Studiendauer plus drei Semester) - den Abschluss im 12. Fachsemester (Sommersemester 2018) erreicht haben müssen, da die durchschnittliche Studiendauer in diesem Studiengang ausweislich der zuletzt vorgelegten Bescheinigung der Universität E. -F. vom 14. November 2018 9 Semester beträgt. Diese Studienzeit hat der Antragsteller deutlich überschritten.
161.2. Die bisherigen von dem Antragsteller erbrachten Studienleistungen lassen auch nicht den Schluss zu, er werde seine Ausbildung nunmehr in angemessener Zeit beenden können. Derzeit liegen seine Studienleistungen deutlich hinter dem Erreichbaren zurück. Insgesamt müssen zur Erlangung des Bachelor-Abschlusses 180 Kreditpunkte erzielt werden. Die Universität E. -F. empfiehlt auf ihrer Homepage für diesen Studiengang (vgl. www.uni-e. .de) je Semester zwischen 28 und 31 Kreditpunkte zu erreichen, sodass die Studierenden nach der vorgesehenen Regelstudienzeit von 6 Semestern die erforderliche Gesamtzahl an Kreditpunkten aufweisen. Der Antragsteller hat demgegenüber nach Aktenlage in 12 Fachsemstern nur 129 Kreditpunkte und damit weniger als 11 Kreditpunkte je Semester erzielt. Bei Beibehaltung dieses Studientempos hätte er rein rechnerisch die erforderlich 180 Kreditpunkte erst nach ungefähr 17 Semestern erreicht. Damit liegt er nicht nur deutlich hinter den Vorgaben der Universität zurück, sondern auch hinter dem von ihm selbst aufgestellten "Studienplan" vom November 2016, wonach er sein Studium in ungefähr 2 Jahren beenden wollte.
17Hinzu kommt, dass gerade die jüngsten Studienleistungen, die wegen ihrer zeitlichen Nähe besonders geeignet erscheinen, künftige Leistungen abzuschätzen, wenig erfolgversprechend sind. So hat der Antragsteller im Sommersemester 2018 seinen Punktestand lediglich um 9 Kreditpunkte (Nummerische Methoden für Ingenieure: 5 Kreditpunkte und Fluids and Simulation: 4 Kreditpunkte) vergrößert. Zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führt der Umstand, dass der Antragsteller krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sein will, weitere Prüfungen anzutreten. Nach seinen eigenen Angaben haben sich seine psychischen Beeinträchtigungen an Prüfungstagen manifestiert. Dass sich hieran etwas nachhaltig geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Nicht unberücksichtigt bleiben kann in diesem Zusammenhang im Übrigen auch, dass der Antragsteller seit mehreren Jahren von verschiedenen Ausländerbehörden dazu angehalten worden ist, seine Leistungen deutlich zu steigern (vgl. bereits das Schreiben der Ausländerbehörde der Stadt E. vom 21. November 2014), ohne dass dies dazu geführt hat, dass der Antragsteller „schneller“ studiert. Der Antragsteller hat sich zwar für das Wintersemester 2018/2019 für zahlreiche Prüfungen angemeldet und ist auch für insgesamt 10 Prüfungen zugelassen worden. Dass er diese Prüfungen, die zwischen dem 5. Februar 2019 und dem 15. März 2019 angesetzt waren, bestanden hat, ist aber weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat keine aktualisierten Leistungsberichte der Universität E. -F. vorgelegt. Dies geht zu seinen Lasten.
182. Die mit der Ablehnung des Aufenthaltstitels verbundene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung begegnen ebenfalls keinen Bedenken. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2, 59 AufenthG. Zur weiteren Begründung folgt das Gericht den Ausführungen der Antragsgegnerin in der angegriffenen Ordnungsverfügung und nimmt insoweit darauf Bezug.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilrechtsschutz mit der Hälfte des für das Klageverfahren festzusetzenden Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG (vgl. auch Ziffer 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Abschiebungsandrohung fällt daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht.
21Rechtsmittelbelehrung:
22(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
23Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
24Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
25Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
26Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
27Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
28(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
29Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
30Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
31Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
32Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
33War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
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- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 ME 167/17 1x