Sonstige vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 27 K 18589/17.A
Tenor
Bitte um Auskunft zur medizinischen Versorgung in Serbien
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Verwaltungsgericht • Postfach 20 08 60 • 40105 Düsseldorf
2An das Auswärtige Amt für Botschaft Serbien/Belgrad11013 Berlin |
Verwaltungsgerichtliches Verfahren
4Bitte um Auskunft zur medizinischen Versorgung in Serbien
5(hier: Morbus Crohn – Biologika-Therapie)
6Sehr geehrte Damen und Herren,
7die am 00.00.1982 in O. T. geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige muslimischer Volkszugehörigkeit und zum Volke der Roma gehörend. Sie hat erneut am 31. März 2017 einen Asylantrag gestellt, verbunden mit einem Antrag auf Abänderung der Entscheidung zu Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich ihres Heimatlandes Serbien. Mit diesem Antrag verweist sie auf eine im November 2016 diagnostizierte Erkrankung an Morbus Crohn (ICD: K50.0, D63.8).
8Die letzte ärztliche Stellungnahme der behandelnden Klinik vom 22. August 2019 stellt zum Verlauf der Erkrankung der Klägerin fest:
9langstreckige relative Ileumstenose bei initial mäßig florider ulzeröser Ileitis
10und führt zur Therapie aus:
11-- Beginn einer Basistherapie mit Azathioprin 11. 2016
12-- initiale topische Steroidtherapie 11. 2016 unzureichend, Wechsel auf systemische Kortikoidtherapie 12. 2016 ansprechend, aber cortikoid-abhängiger Verlauf
13-- kombinierte Azathioprin / Infliximab ab 04. 2017 gut ansprechend.
14- aktuell klinisch stabil unter o.g. Therapie.
15Unter derzeitiger Therapie lasse sich die chronische Darmentzündung eindämmen und befinde sich in “Remission“. Um rechtzeitig Anzeichen eines Wirkverlustes der Therapie oder Vorstufen eines Darmverschlusses durch narbige Einengungen oder Wiederaufflammen der Entzündung erkennen zu können, werde die Klägerin regelmäßig klinisch, sonographisch und laborchemisch durch eine/n Fachärztin/-arzt für Gastroenterologie mit ausreichender Erfahrung in der Therapie eines Morbus Crohn untersucht.
16Die Frage, ob eine medizinische Notwendigkeit einer Biologika-Therapie bestehe, bejahen die Ärzte. Der derzeit zufriedenstellend stabile Zustand sei Ausdruck der guten Wirksamkeit der seinerzeit indizierten Therapie mit einem Biologikum, d.h. Infliximab (Inflectra) 300 mg alle 8 Wochen (Infusionen), zusätzlich Azathioprin 100 mg/Tag.
17Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Klägerin im Fall einer Behandlung mit „herkömmlichen“ Medikamenten voraussichtlich verschlechtern würde, bejahen die Ärzte ebenfalls. Der frühere Krankheitsverlauf habe gezeigt, dass die konventionelle chemische Medikation zur antientzündlichen Therapie nicht effektiv genug gewesen sei. Dabei sei z.B. Kortison in der Therapie allerdings nicht als zu wirkungsschwach zu bezeichnen, sondern als obsolet, da dauerhaft schädliche Nebenwirkungen des Kortisons praktisch unvermeidbar seien. Azathioprin sei hingegen in der verträglichen Dosis allein zu wenig wirksam. Bei unzureichender Therapie im Sinne der Remissionserhaltung sei jederzeit mit einer deutlichen Zunahme der Entzündungsaktivität im Darm zu rechnen, was überwiegend wahrscheinlich eintreten werde.
18Vor diesem Hintergrund wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
19- 20
1. Ist die Krankheit Morbus Crohn in O. T. (oder einem anderen Ort) in Serbien behandelbar? Ist die Behandlung bei einem Krankheitsverlauf wie dem der Klägerin auch mit einer Biologika-Therapie (Infusionen) gewährleistet?
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2. a) Können die zur Behandlung und Überwachung des Krankheitsverlaufs erforderlichen klinischen, sonographischen und laborchemischen Untersuchungen durch eine/n Fachärztin/-arzt für Gastroenterologie in O. T. (oder einem anderen Ort) in Serbien durchgeführt werden?
b) Wo können diese ggf. durchgeführt werden?
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3. a) Sind die Medikamente Infliximab (Inflectra) und Azathioprin oder entsprechende Ersatzmedikamente in O. T. (oder einem anderen Ort) in Serbien verlässlich und sicher verfügbar?
b) Wie hoch sind jeweils die Kosten für die Medikamente (bitte Packungsgröße, Wirkstoffgehalt und Preis angeben)?
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4. Welche Kosten und Zuzahlungen bzw. welchen Eigenanteil muss der Patient ggf. für die Behandlung, die Untersuchungen und den Erwerb der in Ziffer 3. genannten Medikamente aufbringen? Sind diese privat zu zahlen oder werden sie (auch in Bezug auf die Biologika-Therapie) von der Krankenversicherung übernommen?
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5. Hat der Patient auch dann Zugang zur Behandlung und zu den erforderlichen Medikamenten, wenn er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um selbst für die Kosten aufzukommen?
Für ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus.
30Die zur Beantwortung der hiesigen Anfrage entstehenden Kosten für die Inanspruchnahme eines Kooperationsarztes der Botschaft werden übernommen. Die Kostenübernahme erfolgt auf der Grundlage von §§ 1 Abs. 2, 8 JVEG i.V.m. § 7 Auslandskostengesetz.
31Es wird um eine zeitnahe Eingangsbestätigung gebeten.
32Mit freundlichen Grüßen
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