Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 3230/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller ist Inhaber einer polnischen Fahrerlaubnis der Klassen B und C.
4In der Vergangenheit fielen bei dem Antragsteller nach der Verwaltungsakte die aus der nachfolgenden tabellarischen Auflistung ersichtlichen punkterelevanten Ereignisse vor. Hinsichtlich der einzelnen Zuwiderhandlungen und anderen Ereignisse wird auf die Verwaltungsakte verwiesen. Soweit es sich um punkteauslösende Taten handelt, sind ausschließlich die Mitteilungen des Kraftfahrtbundesamtes zugrunde gelegt.
5Nach dem Straßenverkehrsgesetz in der ab dem 1. Mai 2014 gültigen Fassung ergibt sich der folgende – vom Gericht errechnete – Punktestand.
6- 7
I. Punktestand nach dem Kenntnisstand der Behörde bei Ermahnung am 00.0.2019 (zugestellt am 0.0.2019):
Lfd. Nr. |
Datum |
Ereignis |
Rechts-/ Bestands-kraft |
Mitteilung Kraftfahrt-bundesamt |
Tilgung |
Punkte einzeln |
Punkte insg. |
|
00.0.2016 |
Missachtung Rotlicht |
19.10.2016 |
09.04.2019 |
19.04.2019 |
1 |
1 |
||
I.2. |
00.0.2017 |
Geschwindigkeit (42 km/h innerorts) |
06.05.2017 |
09.04.2019 |
(06.05.2022) |
2 |
3 |
|
I.3. |
0.0.2019 |
Geschwindigkeit (22 km/h außerorts) |
28.03.2019 |
09.04.2019 |
(28.09.2021) |
1 |
4 |
|
I.4. |
00.0.2019 |
Tilgung lfd. Nr. I.1 |
-1 |
3 |
- 10
II. Punktestand nach dem Kenntnisstand der Behörde bei Verwarnung am 0.0.2019 (zugestellt am 0.0.2019):
Lfd. Nr. |
Datum |
Ereignis |
Rechts-/ Bestands-kraft |
Mitteilung Kraftfahrt-bundesamt |
Tilgung |
Punkte einzeln |
Punkte insg. |
|
II.1. |
00.0.2016 |
Missachtung Rotlicht |
19.10.2016 |
09.04.2019 |
19.04.2019 |
1 |
1 |
|
II.2. |
00.0.2017 |
Geschwindigkeit (42 km/h innerorts) |
06.05.2017 |
09.04.2019 |
(06.05.2022) |
2 |
3 |
|
II.3. |
00.00.2018 |
Geschwindigkeit (25 km/h außerorts) |
08.05.2019 |
13.06.2019 |
(08.11.2021) |
1 |
4 |
|
II.4. |
0.0.2019 |
Geschwindigkeit (22 km/h außerorts) |
28.03.2019 |
09.04.2019 |
(28.09.2021) |
1 |
5 |
|
II.5. |
00.0.2019 |
Geschwindigkeit (22 km/h außerorts) |
12.07.2019 |
18.08.2019 |
(12.01.2022) |
1 |
6 |
|
II.6. |
00.0.2019 |
Tilgung lfd. Nr. II.1 |
-1 |
5 |
- 13
III. Punktestand nach dem Kenntnisstand der Behörde bei Fahrerlaubnisentziehung am 00.00.2019 (zugestellt am 00.00.2019):
Lfd. Nr. |
Datum |
Ereignis |
Rechts-/ Bestands-kraft |
Mitteilung Kraftfahrt-bundesamt |
Tilgung |
Punkte einzeln |
Punkte insg. |
|
III.1. |
00.0.2016 |
Missachtung Rotlicht |
19.10.2016 |
09.04.2019 |
19.04.2019 |
1 |
1 |
|
III.2. |
00.0.2017 |
Geschwindigkeit (42 km/h innerorts) |
06.05.2017 |
09.04.2019 |
(06.05.2022) |
2 |
3 |
|
III.3. |
00.00.2018 |
Geschwindigkeit (37 km/h innerorts) |
03.04.2019 |
06.09.2019 |
(03.04.2024) |
2 |
5 |
|
III.4. |
00.00.2018 |
Mobiltelefon |
03.04.2019 |
06.09.2019 |
(03.10.2021) |
1 |
6 |
|
III.5. |
00.00.2018 |
Geschwindigkeit (25 km/h außerorts) |
08.05.2019 |
13.06.2019 |
(08.11.2021) |
1 |
7 |
|
III.6. |
0.0.2019 |
Geschwindigkeit (22 km/h außerorts) |
28.03.2019 |
09.04.2019 |
(28.09.2021) |
1 |
8 |
|
III.7. |
00.0.2019 |
Geschwindigkeit (22 km/h außerorts) |
12.07.2019 |
18.08.2019 |
(12.01.2022) |
1 |
9 |
|
III.8. |
00.0.2019 |
Tilgung lfd. Nr. III.1 |
-1 |
8 |
||||
III.9. |
0.0.2019 |
Geschwindigkeit (22 km/h außerorts) |
04.09.2019 |
24.09.2019 |
(04.03.2022) |
1 |
9 |
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 gab der Antragsgegner dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von ihm beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von acht oder mehr Punkten im Fahreignungsregister. Unter dem 29. Oktober 2019 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers und bat um Akteneinsicht. Nach Akteneinsicht beantragte er die Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 13. Dezember 2019, was der Antragsgegner ablehnte.
16Daraufhin entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 22. November 2019, zugestellt am 26. November 2019, die Fahrerlaubnis und informierte ihn darüber, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung der Aberkennung des Rechts habe, von der polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (Ziffer 1). Ferner forderte er den Antragsteller auf, seinen Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung bei ihm vorzulegen (Ziffer 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffer 2 an (Ziffer 3). Für den Fall, dass der Antragsteller der Aufforderung nicht nachkomme, drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an. Schließlich setzte er für die Maßnahme Kosten in Höhe von 182,14 Euro fest. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete der Antragsgegner damit, dass sie erforderlich sei, da anderenfalls die Gefahr des Missbrauchs des Führerscheins durch dessen Vorzeigen bei eventuellen Verkehrskontrollen trotz Aberkennung der Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestehe.
17Der Antragsteller hat gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners am 16. Dezember 2019 Klage erhoben (6 K 8759/19), über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat er den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
18Zur Begründung des Antrags trägt der Antragsteller vor, die angefochtene Verfügung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten.
19Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
20die aufschiebende Wirkung der am 16. Dezember 2019 erhobenen Klage (6 K 8759/19) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. November 2019 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Zwangsgeldandrohung anzuordnen und hinsichtlich der Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins wiederherzustellen.
21Der Antragsgegner beantragt,
22den Antrag abzulehnen.
23Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.
24II.
25Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
261. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, weil der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und gegen die Zwangsgeldandrohung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bzw. § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) von Gesetzes wegen. Hinsichtlich der Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins hat die Klage ebenfalls keine aufschiebende Wirkung, weil der Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
272. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Begründetheit eines auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO beurteilt sich danach, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt. Die Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO richtet sich nur nach dem Ergebnis der Interessenabwägung.
28a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat insbesondere das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beachtet. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. Das Begründungserfordernis dient dem Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen, den Betroffenen über die Gründe, die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblich gewesen sind, in Kenntnis zu setzen, und schließlich das Gericht im Falle eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO über die behördlichen Erwägungen zu unterrichten. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einräumt. Ob die aufgeführten Gründe den Sofortvollzug inhaltlich rechtfertigen, ist hingegen keine Frage der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der Interessenabwägung.
29Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2014 – 16 B 1282/14 –, juris Rn. 3 m.w.N, vom 8. November 2011 – 16 B 24/11 –, juris Rn. 3 und vom 11. Oktober 2010 – 6 B 1057/10 –, juris Rn. 18.
30Dabei rechtfertigen die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial ungeeigneter Verkehrsteilnehmer in aller Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Sachbereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit realisieren. Daraus folgt, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst (Erlassinteresse) und diejenige für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Vollzugsinteresse) typischerweise weitgehend decken. Begründet die Behörde die Vollziehungsanordnung mit gewissen Wiederholungen und möglicherweise formelhaft klingenden Wendungen, liegt darin kein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hinzu kommt, dass Fahreignungsmängel (lediglich) abstrakte Gefahren darstellen, die sich bei der Verkehrsteilnahme aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte realisieren können, ohne bei jeder einzelnen Fahrt auftreten zu müssen. Entsprechend können auch die Ausführungen der Fahrerlaubnisbehörde nur auf diese abstrakte Gefahrenlage abstellen.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2014 – 16 B 1282/14 –, juris Rn. 5.
32Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Antragsgegners in der Ordnungsverfügung vom 22. November 2019 gerecht. Er hat darin zum Ausdruck gebracht, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war und sich aus seiner Sicht die Gründe für die Aufforderung zur Führerscheinvorlage mit denen der Dringlichkeit der Vollziehung der Maßnahme decken. Indem er auf die Gefährdung der Allgemeinheit abstellt, die dadurch entsteht, dass der kraftfahrungeeignete Antragsteller den Führerschein bei Verkehrskontrollen missbräuchlich als Nachweis der Fahrerlaubnis verwendet, gibt er die Erwägungen wieder, die für ihn maßgeblich waren, um dem Antragsteller sofort den Führerschein zu entziehen und somit einen wirksamen Schutz der Allgemeinheit zu gewährleisten.
33b. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung.
34Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist im Wege einer eigenen Abwägung des Gerichts das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme mit dem Interesse der Allgemeinheit an ihrer Vollziehung abzuwägen. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und Abs. 2 Satz 2 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug bestehen, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
35Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung nach Aktenlage davon auszugehen, dass die mit der Ordnungsverfügung vom 22. November 2019 ergangenen Maßnahmen – die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Aufforderung zur Führerscheinvorlage und die Zwangsgeldandrohung – offensichtlich rechtmäßig sind. Darüber hinaus besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Aufforderung zur Führerscheinvorlage.
36aa. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach vorläufiger Prüfung nach Aktenlage rechtlich nicht zu beanstanden.
37Nach Aktenlage ist die Ordnungsverfügung formell rechtmäßig ergangen. Der Antragsgegner war gemäß §§ 1 und 2 Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung NRW (StrVGüBefZustVO NRW) i.V.m. § 3 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) für die Entziehung der Fahrerlaubnis zuständig, weil danach die Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungsbewertungssystem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 StVG den Kreisordnungsbehörden obliegt. Ferner hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 die Gelegenheit gegeben, sich zu der von ihm beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis zu äußern und ihn somit im Einklang mit § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört.
38Die Fahrerlaubnisentziehung ist nach summarischer Prüfung auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
39Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, sobald sich für ihn in der Summe acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis – wie hier – hat die Entziehung gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, 46 Abs. 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Entziehung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (§§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 46 Abs. 6 Satz 2 FeV).
40Im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung, auf den abzustellen ist,
41vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2015 – 16 B 554/15 –, juris Rn. 7 (= VRS 129, 164) und vom 2. März 2015 – 16 B 104/15 –, juris Rn. 3 (= NJW 2015, 1772); BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 – 11 CS 15.718 –, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2015 – 10 S 1176/15 –, juris Rn. 8 (= DAR 2015, 658); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1. September 2015 – 12 ME 91/15 –, juris Rn. 6,
42lagen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG für den Antragsteller vor.
43Punkte ergeben sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (sog. Tattagprinzip). Die Fahrerlaubnisbehörde hat für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG, also auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis, auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG unberücksichtigt.
44Auf der Grundlage der durch das Kraftfahrtbundesamt übermittelten rechtskräftigen Entscheidungen ergab sich für den Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Begehung der zeitlich letzten zur Ergreifung der Entziehung führenden Ordnungswidrigkeit am 0.02019 ein Punktestand von acht Punkten (lfd. Nr. III.6. der vorstehenden tabellarischen Auflistung).
45Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner den Punktestand des Antragstellers aufgrund der verzögerten Mitteilung der Ordnungswidrigkeiten vom 10. November 2018 aus Kulanz als auf sieben Punkte reduziert ansah (vgl. Bl. 59 der Beiakte) und daher erst nach weiteren punktebewehrten Ordnungswidrigkeiten die Überschreitung der Schwelle von acht Punkten annahm. Denn der Punktestand steht nicht zur Disposition der Fahrerlaubnisbehörde.
46Sind für den Antragsteller aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen acht Punkte im Fahreignungsregister eingetragen, gilt er nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
47Der Antragsteller hat auch die erste und zweite Stufe des neuen Punktesystems ordnungsgemäß durchlaufen.
48§ 4 Abs. 5 Satz 1 StVG bestimmt, dass die zuständige Behörde gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Maßnahmen stufenweise zu ergreifen hat. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG darf die zuständige Behörde eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 (Verwarnung) oder Nr. 3 (Entziehung der Fahrerlaubnis) nur ergreifen, wenn die Maßnahme der davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen (§ 4 Abs. 6 Satz 2 StVG). Nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG verringert sich der Punktestand im Falle des Satzes 2 mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung auf fünf Punkte (Nr. 1) und der Verwarnung auf sieben Punkte (Nr. 2), wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist.
49Hier hatte die Fahrerlaubnisbehörde die beiden nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG vor der Entziehung der Fahrerlaubnis liegenden Stufen des Maßnahmensystems rechtsfehlerfrei ergriffen.
50Sie hat den Antragsteller im Einklang mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt.
51Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ermahnung rechnerisch bereits acht Punkte erreicht hatte.
52Für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG und somit auch einer Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG sind nur die im Fahreignungsregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrtbundesamt übermittelten Zuwiderhandlungen maßgeblich.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 –, juris Rn. 22.
54Deswegen sind bei der Beurteilung der Ermahnung vom 00.0.2019 die Ordnungswidrigkeiten vom 00.00.2018 (lfd. Nrn. III.3. und III.4. der vorstehenden tabellarischen Auflistung), vom 00.00.2018 (lfd. Nr. III.5. der vorstehenden tabellarischen Auflistung) und vom 00.0.2019 (lfd. Nr. III.7. der vorstehenden tabellarischen Auflistung) nicht einzubeziehen, obwohl der Antragsteller sie vor der Ermahnung begangen hat. Denn die Ordnungswidrigkeiten vom 00.00.2018 und vom 00.0.2019 wurden am 8. Mai bzw. 12. Juli 2019 – und damit erst nach der Ermahnung – rechtskräftig. Die Ordnungswidrigkeiten vom 00.00.2018 wurden zwar bereits am 3. April 2019 rechtskräftig, sie wurden dem Antragsgegner nach Aktenlage (Bl. 34 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners) aber erst am 6. September 2019 und damit nach der Ermahnung vom Kraftfahrtbundesamt mitgeteilt.
55Daher ergab sich auf der Grundlage der rechtskräftigen und dem Antragsgegner vom Kraftfahrtbundesamt übermittelten Zuwiderhandlungen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Zuwiderhandlung am 0.0.2019 ein zur Ermahnung berechtigender Punktestand von vier Punkten (lfd. Nr. I.3. der vorstehenden tabellarischen Auflistung).
56Der Antragsgegner hat den Antragsteller auch in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt. Nach den genannten Maßgaben ergab sich für den Antragsteller im Zeitpunkt der nach dem Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde letzten Zuwiderhandlung am 00.0.2019 vor der Verwarnung vom 5. September 2019 ein Punktestand von sechs Punkten (lfd. Nr. II.5 der vorstehenden tabellarischen Auflistung). Denn die Ordnungswidrigkeiten vom 00.00.2018 und vom 0.0.2019 wurden dem Antragsgegner nach Aktenlage erst am 6. bzw. 24. September 2019 vom Kraftfahrtbundesamt mitgeteilt und die Ordnungswidrigkeit vom 0.0.2019 wurde erst am 10. Dezember 2019 rechtskräftig geahndet.
57Erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber – wie der Antragsteller – als kraftfahrungeeignet, muss die Fahrerlaubnisbehörde ihm gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Ein Ermessensspielraum ist ihr nicht eröffnet.
58Bei dem Antragsteller bestehen nach Aktenlage auch nicht ausnahmsweise Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Angesichts der höchstwertigen Rechtsgüter, deren Schutz die Fahrerlaubnisentziehung dient, nämlich vor allem Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer, der Verkehrssicherheit an sich sowie bedeutenden Sachwerten der Allgemeinheit, tritt das Interesse des Antragstellers zurück, sein Bedürfnis nach fahrerlaubnispflichtiger motorisierter Fortbewegung fortzusetzen. Der möglicherweise eintretende – gegebenenfalls nicht wiedergutzumachende – Schaden an den genannten Rechtsgütern wiegt zu schwer, als dass dem Antragsteller trotz seiner Verkehrszuwiderhandlungen in der Vergangenheit die Fahrerlaubnis belassen werden könnte, selbst wenn er hierdurch ernste private und/oder berufliche Nachteile, wie etwa den Verlust seiner Arbeitsstelle, hinnehmen müsste. Der Antragsteller hat durch seine Verkehrszuwiderhandlungen die Gefahr für den Straßenverkehr heraufbeschworen. Deswegen ist es angemessen, ihn mit den Folgen der Gefahrbeseitigung zu belasten, mögen sie ihn auch hart treffen.
59bb. Die Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins stellt sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig dar.
60Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 2, 2 FeV ist der Führerschein nach Entziehung der Fahrerlaubnis unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen. Bei ausländischen Fahrerlaubnissen wird dann nach § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf.
61Neben der Rechtmäßigkeit der Vorlageaufforderung ist auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug gegeben. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial des Antragstellers als ungeeignetem Verkehrsteilnehmer rechtfertigen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das öffentliche Interesse, den Rechtsschein des Besitzes einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis zu beseitigen und damit zu gewährleisten, dass der Antragsteller nicht weiter am motorisierten Straßenverkehr im Bundesgebiet teilnimmt, überwiegt das Interesse des Antragstellers, seinen Führerschein nicht vorlegen zu müssen. Die Unannehmlichkeiten, die für den Antragsteller mit der Vorlage des Führerscheins verbunden sind, muss er angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
62Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 7. November 2005 – 10 S 1057/05 –, juris Rn. 22.
63cc. Auch die Androhung des Zwangsgeldes für den Fall der Nichtvorlage des Führerscheins, die ihre Rechtsgrundlage in §§ 55, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) findet, ist offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere ist sie hinsichtlich der Bemessung der Frist zur Vorlage der Führerscheine (drei Tage ab Zustellung der Ordnungsverfügung) und der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (500,00 Euro) rechtlich nicht zu beanstanden.
64Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.
65Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis wird im Hauptsacheverfahren mit dem Betrag des einfachen Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG (5.000,- Euro) angesetzt, weil der Antragsteller nicht in qualifizierter Weise – etwa als Berufskraftfahrer – auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Hauptsachestreitwert um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai, 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO geht das Gericht in Ansehung von § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz in der bis zum 31. August 2013 gültigen Fassung davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und daher den Streitwert nicht erhöht.
66Rechtsmittelbelehrung:
67(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
68Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
69Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
70Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
71Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
72Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
73(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
74Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
75Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
76Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
77Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
78War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
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- VwGO § 80 6x
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 1057/05 1x
- VwGO § 67 1x
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 1x
- 16 B 24/11 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem 10x
- 12 ME 91/15 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 1282/14 2x (nicht zugeordnet)
- 6 K 8759/19 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 104/15 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 46 Abs. 6 Satz 2 FeV 2x (nicht zugeordnet)
- 10 S 1176/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 1057/10 1x (nicht zugeordnet)