Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 10 L 182/20.A
Tenor
Die Eilanträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
I.
2Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die abschlägige Entscheidung eines Folgeantrags.
3Die Antragsteller, russische Staatsbürger tschetschenischer Volkszugehörigkeit, hatten bereits einen Asylantrag in Deutschland gestellt, der durch Bescheid der Antragsgegnerin, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (fortan „Bundesamt“) vom 3. August 2017 abgelehnt wurde. Die dagegen erhobenen Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2019 (10 K 14470/17) wegen der Zumutbarkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG) abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung (3 A 3860/18.A) wurde am 20. Dezember 2019 zurückgewiesen.
4Am 24. Januar 2020 stellten die Antragsteller persönlich beim Bundesamt einen erneuten Asylantrag (Bl. 12 der Bundesamtsakte). Sie erklärten, dass eine Begründung durch ihren Anwalt folgen werde (Bl. 8 der Bundesamtsakte). Bei Antragstellung legten sie zudem eine Mitteilung über die Fahndung vom 3. September 2019 (Bl. 49 f. der Bundesamtsakte), eine Ladung der Eltern der Kläger vom 11. November 2019 (Bl. 52 f. und Bl. 55 f. der Bundesamtsakte), eine Ladung für ein Verhör vom 19. August 2019 und ein Durchsuchungsprotokoll vom 17. September 2019 (Bl. 61 ff. der Bundesamtsakte) vor. Mit Schreiben vom 25. Januar 2020, beim Bundesamt am 27. Januar 2020 eingegangen, erklärte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller (Bl. 110 der Bundesamtsakte), dass durch die nun eingereichten Dokumente das bisherige Asylvorbringen der Antragsteller bestätigt werde. Die neu vorgelegten Unterlagen seien im Januar 2020 in den Besitz der Antragsteller gelangt.
5Mit Bescheid vom 27. Januar 2020 wies das BAMF den erneuten Antrag als unzulässigen Folgeantrag nach § 71 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG zurück. Es führte aus, dass Wiederaufgreifensgründe nach § 51 VwVfG nicht vorlägen. Auf S. 3 – 6 des Bescheids stellte es fest, dass es an einer Änderung der Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG in Russland fehle. Die Antragsteller würden auch unzureichend darstellen, warum die neuen Beweismittel eine andere Entscheidung als beim Erstantrag rechtfertigen sollen. Durch Vorlage der Urkunden sei es den Antragstellern nicht gelungen, die bisherige Wertung in Zweifel zu ziehen. Ein Bezug zu den Gründen aus dem Erstverfahren könne mangels erläuternder Ausführungen nicht hergestellt werden. Es hätte dargestellt werden müssen, aus welchen Gründen die neuen Beweismittel die Wertung des Gerichts aus dem Erstverfahren in Zweifel ziehen sollen. Außerdem mangele es an Erklärungen, warum überhaupt erst vier Jahre nach Ausreise im Folgeverfahren erstmals Urkunden vorgelegt worden seien. Die Vorladungen und Protokolle seien angesichts der verbreiteten Fälschung dieser Dokumente nicht geeignet. Darüber hinaus lägen keine Gründe für Abschiebungsverbote vor.
6Mit Antragschrift vom 31. Januar 2020, am selben Tage bei Gericht zugegangen, haben die Antragsteller gerichtlichen Eilrechtsschutz gesucht. Sie haben vorgetragen, dass es angesichts der nunmehr vorgelegten, seit Januar 2020 bekannten Unterlagen neue Beweismittel gebe, die einen Wiederaufnahmegrund darstellen würden. Der Antragsteller zu 1. sei strafrechtlichen Ermittlungen der russischen Behörden ausgesetzt. Bei Rückführung drohe ihm eine Verhaftung. Die Beweismittel seien geeignet, die „Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat“ (Sic! S. 5 d.A.). Aus dem Bescheid ergebe sich auch nicht, dass die Unterlagen gefälscht seien. Es bestehe ein Abschiebungsverbot, weil die Bedingungen der Haft in Russland im Widerspruch zu den Vorgaben von Art. 3 EMRK stünden. Die Haftbedingungen seien vom EGMR mehrfach beanstandet worden; das Auswärtige Amt erwarte keine Verbesserungen. Nach dem Kläger werde gefahndet, es drohe eine landesweite Suche. Auch sei der Antragsteller zu 1. psychisch krank, da er an einer schweren depressiven Episode, Ein- und Durchschlafstörungen, Anpassungsstörungen und Panik- und Somatisierungsstörung leide. Die Androhung der Zwangsrückkehr werde mit großer Wahrscheinlichkeit eine Verschlechterung der Gesundheit zur Folge haben. Der Antragsteller brauche eine engmaschige psychiatrische Anbindung. In Tschetschenien würden psychisch kranke Menschen stark stigmatisiert. Der Prozessbevollmächtigte hat der Antragsschrift schlecht lesbare Kopien der bereits dem Bundesamt vorgelegten russischsprachigen Vorladungen, Fahndungs- und Durchsuchungsmitteilungen (Bl. 21 – 39 der Akte des Hauptverfahrens), ein Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, K. L. , vom 29. Januar 2020 (Bl. 40 ff. der Akte des Hauptverfahrens), eine Pressemitteilung des EuGH (Bl. 43 ff. der Akte des Hauptverfahrens) und ein bereits im ersten Prozess vorgelegtes Themenpapier der schweizerischen Flüchtlingshilfe über das Gesundheitssystem in Tschetschenien (Bl. 46 der Akte des Hauptverfahrens) beigefügt.
7Die Antragsteller beantragen sinngemäß – soweit für den einstweiligen Rechtsschutz von Interesse –,
81. 60; die aufschiebende Wirkung der zeitgleichen Klage anzuordnen.
92. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine schon erfolgte Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 AsylG vorläufig zu widerrufen oder – falls eine solche Mitteilung noch nicht erfolgt ist – es vorläufig zu unterlassen, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde eine Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 AsylG vorzunehmen.
10Das Bundesamt hat mit Schriftsatz vom 11. Februar 2020 (Bl. 75 d.A. des Hauptsacheverfahrens) den Antrag angekündigt,
11den Antrag abzulehnen.
12="absatzLinks">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus Folge- und Erstverfahren aller Familienangehörigen (Az. 10 K 14470/17 bei den Eltern und Az. 10 K 6861/19 beim jüngsten Kind) sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesamts.
13atzLinks">
1.     Die Anträge sind zwar zulässig.
15<p class="absatzLinks">Die Antragsteller haben die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß 167; 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten. Der angefochtene Bescheid stammt vom 27. Januar 2020, so dass die Antragstellung bei Gericht am 31. Januar 2020 jedenfalls fristgerecht erfolgte. 16Ferner sind die Anträge statthaft. Es kann dahinstehen, ob sich im Fall eines abgelehnten Folgeantrags die statthafte Antragsart nach § 80 Abs. 5 VwGO
17tzLinks">so VG München, 8. Mai 2017 – M 2 E 17.37375, Rn. 14 – juris; VG Düsseldorf, 15. Januar 2019 – 10 K 3466/18 n.v.
18oder nach § 123 VwGO richtet,
19VGH Kassel, 13. September 2018 - 3 B 1712/18.A, Rn. 3 m.w.N.– juris; VG Augsburg, 14. März 2017 – Au 5 E 17.31264, Rn. 18 – juris; BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 24. Ed. Stand: 01.11.2019, § 71 AsylG – Dickten, Rn. 37 m.w.N.
20da der Prüfungsmaßstab im Ergebnis identisch ist. Soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als richtige Antragsart angesehen wird, gilt der Prüfungsmaßstab der „ernstlichen Zweifel“. Soweit der Antrag nach § 123 Abs. 5 VwGO als richtige Antragsart angesehen wird, so setzt dies sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren.
212. In beiden Varianten sind die Anträge unbegründet. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Bundesamtsbescheids noch ist – aus denselben Gründen – ein Anordnungsanspruch ersichtlich.
22Das Bundesamt hat den Folgeantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen, §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG.
23a) 60; 0; Eine nachträgliche Änderung der dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) und Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) werden von Antragstellerseite nicht behauptet. Den umfangreichen Ausführungen zur Sach- und Rechtslage in der Russischen Föderation im Bescheid des Bundesamts (S. 3 – 6 des Bescheides) schließt sich das Gericht an und verzichtet diesbezüglich im Wesentlichen auf weitere Ausführungen (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG).
24Nur ergänzend wird festgestellt, dass nicht hinreichend substantiiert vorgetragen wird, es bestehe eine neue Sachlage dergestalt, dass nach dem Antragsteller zu 1. landesweit gefahndet werde. Für eine fundierte Begründung des Folgeantrags hätte es einer Auseinandersetzung mit der gerichtlichen Bewertung im Erstverfahren bedurft, dass der Antragsteller zu 1. gerade nicht auf einer Fahndungsliste des Innenministeriums oder der Finanzaufsicht steht (vgl. S. 4 des Urteilsabdrucks im Verfahren 10 K 14470/17). Die Erörterung dazu wäre insofern erforderlich gewesen, weil der Antragssteller entgegen seiner Behauptung weiterhin weder auf der Liste des Innenministeriums
25Abfrage des Namens des Antragstellers zu 1. auf der Fahndungsliste des russischen Innenministeriums (https://xn--b1aew.xn--p1ai/wanted, zuletzt abgerufen am 1. März 2020),
26noch auf der Terroristenliste im russischen Amtsblatt (Rossiyskaya Gazeta)
27https://rg.ru/2018/08/08/perechen-dok.html
28span>lass="absatzLinks">noch auf der Verd8;chtigenliste von Rosfinmonitoring
29http://fedsfm.ru/special/documents/terrorists-catalog-portal-act
30zu finden ist.
31b) Auch ein Wiederaufnahmegrund wegen neuer Beweismittel (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) liegt – soweit im Rahmen der im Eilverfahren kursorischen Prüfung ersichtlich – nicht vor. Das Bundesamt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragsteller das Vorliegen von neuen Beweismitteln mangels substantiierten Vortrags nicht hinreichend glaubhaft gemacht haben.
bsatzRechts">32aa) Zum einen fehlt es an einer Darstellung, inwiefern mit Vorliegen der Vorladungen und Protokolle eine andere Entscheidung im Erstverfahren ergangen wäre. Es ist die Sache des Betroffenen, die Eignung des Beweismittels für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig, glaubhaft und substantiiert darzulegen.
33BVerwG, 21. April 1982 – 8 C 75/80, Rn. 11 – juris; Marx, 10. Aufl. 2019, § 71 AsylVfG, Rn. 45 m.w.N.
34Unterlässt er dies, so handelt die Behörde rechtmäßig, wenn sie dem Antrag nicht weiter nachgeht, sondern ihn als unzulässig ablehnt. Dabei ist für die Antragsteller ein auf die individuelle Situation bezogenes Sachvorbringen angezeigt. Lediglich pauschale und wenig konkretisierte sowie nicht nachvollziehbare allgemeine Schilderungen reichen nicht aus. Besteht zum als unglaubhaft bewerteten früheren Sachvortrag ein Zusammenhang, so kann von substantiierten Vortrag nur die Rede sein, wenn detailliert dargelegt wird, dass und weshalb der Vortrag im Erstverfahren doch zutraf.
chts">35OVG NRW, 14. Oktober 1997 – 25 A 1384/08; Marx, 10. Aufl. 2019, § 71 AsylVfG, Rn. 47 f.
36Aus dem Antrag muss sich schlüssig ergeben, dass das neue Beweismittel im Zusammenhang mit dem Sachvorbringen geeignet erscheint, die Richtigkeit gerade derjenigen Feststellungen infrage zu stellen, die fü;r die ablehnende Entscheidung im Asylverfahren tragend waren. Bei der vom Bundesamt insofern vorzunehmenden Glaubhaftigkeitsprüfung darf auch widersprüchliches Sachvorbringen im Erstverfahren berücksichtigt werden.
37satzLinks">Marx, 10. Aufl. 2019, § 71 AsylVfG, Rn. 48; BeckOK AuslR/Dickten, 24. Ed. 1.11.2019, AsylG § 71 Rn. 13 f.
38Es ist dem Gericht versagt, weitere Tatsachen zu ermitteln, die den Anspruch erst begründen würden. Solche Aufklärungen waren dem Erstverfahren vorbehalten; sie überschreiten den Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, der nicht die Funktion hat, das Erstverfahren in vollem Umfang wiederzueröffnen. Es obliegt vielmehr dem Antragsteller und nicht dem Gericht, den Wiederaufgreifensanspruch schlüssig darzulegen und ausreichende neue Beweismöglichkeiten aufzuzeigen. Das begrenzt zugleich die Amtsermittlungspflicht des Gerichts.
39BVerwG, 26. Januar 2015 – 3 B 3/14, Rn. 9 – juris.
40Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs erfüllen weder die schriftliche Einlassung der Kläger beim Bundesamt am 14. Januar, noch die Begründung des Folgeantrags vom 25. Januar 2020, noch die Begründung des Eilantrags durch den Verfahrensbevollmächtigten vom 31. Januar 2020 die Substantiierungsanforderungen von § 51 Abs. 1 VwVfG.
41Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass der alleinige Verweis auf spätere Ausführungen des Rechtsanwalts (Bl. 8 der Bundesamtsakte) samt unkommentierter Vorlage von Urkunden keine nachvollziehbare Begründung i.S.d. § 51 Abs. 1 VwVfG darstellt.
42Die Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten vom 25. Januar 2020 (Bl. 110 ff. der Bundesamtsakte) ist im Ergebnis nicht minder nichtssagend. Der Vortrag, durch die neuen Beweismittel werde ‚das Asylvorbringen der Mandanten bestätigt‘, erschöpft sich in einer apodiktischen Behauptung ohne inhaltlicher Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Vorprozesses.
43Für die ausführlichere Darstellung in der Klageschrift / Antragsschrift gilt dasselbe. Es wird nicht nachvollziehbar dargestellt, warum mit der nunmehrigen Vorlage der Urkunden eine günstigere Entscheidung ergangen wäre. Es heißt zwar, dass die Beweismittel die „Eignung besitzen, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde […] den Bescheid […] tragend gestützt hat“ (Bl. 5 d.A., Hervorhebung hinzugefügt). Allerdings wird nicht erläutert, was damit gemeint ist. Eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des abweisenden Urteils im Vorprozess (der ursprüngliche Bescheid ist insofern weniger relevant) fehlt völlig. Das ist schon deshalb fatal, weil die Klageabweisung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2019, die am 13. Dezember 2019 bestandskräftig wurde, maßgeblich auf die Zumutbarkeit internen Schutzes nach § 3e AsylG und nicht auf unglaubhaften Vortrag gestützt wurde (S. 4 ff. des Urteilsabdrucks, Az. 10 K 14470/17.A.). Warum mit den neuen Beweismitteln nunmehr kein interner Schutz mehr bestehen solle, stellen die Antragsteller nicht dar. Fehlende schriftliche Belege waren für die damalige Bewertung nicht tragend, so dass deren jetzige Vorlage unerheblich ist.
44bb) Die drei Urkunden sind zudem nicht als „neues Beweismittel“ geeignet.
45Die Vorlage der neuen Beweismittel ist zwar nicht schon per se nach § 51 Abs. 2 VwVfG präkludiert. Denn die drei Urkunden waren erst im Januar 2020 bekannt geworden und hätten somit nicht einmal im zweitinstanzlichen Zulassungsverfahren des Vorprozesses vorgelegt weden. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied schon am 13. Dezember 2019. Urkunden und andere Schriftstücke scheiden als taugliche Beweismittel aus, wenn sie gefälscht sind. Der Übermittlungsweg der Urkunde und die Vorgänge und Ereignisse, auf die sich die Urkunde bezieht, sind darzulegen. Insbesondere ausländische Urkunden wie Haftbefehle, Vorladungen und Gerichtsurteile sollten vom Bevollmächtigten kritisch hinterfragt werden; wenn möglich, sollten sie im Original vorgelegt werden.
46Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 71 Rn. 28; NK-AuslR/Kerstin Müller, 2. Aufl. 2016, § 71 AsylVfG, Rn. 33.
47Nach der Erkenntnislage des Gerichts ist davon auszugehen, dass die drei von den Klägern vorgelegten Urkunden gefälscht sind. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, insbesondere auch Vorladungen.
48Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 21. Mai 2018 (Stand: April 2018), S. 23.
49Vordrucke für Vorladungen finden sich für jedermann verfügbar im Internet:
50Beispielsweise auf der Seite http://crimlib.info/images/9/93/58._Повестка_о_вызове_на_допрос.doc; ebenso auf https://docviewer.yandex.ru/view/… vgl. auch Auskunft Botschaft Auskunft der Botschaft Moskau vom 20. August 2018 – RK_516.80-38.435; Auskunft der Botschaft Moskau vom 2. August 2018 – RK 516.80-38.545.
51Für eine Fälschung der Dokumente spricht, dass die Vorladungen jeweils ein Erscheinen des Klägers bzw. dessen Eltern am Folgetag des Ausstellungsdatums (Ladung des Klägers am 19. August für den 20. August 2019; Ladung der Eltern am 11. November für den 12. November 2019) vorsehen. Somit wäre in beiden Fällen die vorgeschriebene 3-Tages-Frist zwischen Zustellung der Ladung und dem Termin des Erscheinens bei der Polizei nicht eingehalten.
52Vgl. zu diesem Prüfkriterium: Antwortschreiben des Auswärtigen Amtes vom 7. Oktober 2019 – Az. 508-516.80/51888 auf die Anfrage des VG Arnsberg vom 23. November 2018.
53Misstrauen regt sich auch deswegen, weil der in den Unterlagen benannte Untersuchungsführer B. A.K. einmal den Dienstgrad Oberleutnant trägt (im Durchsuchungsprotokoll vom 17. September 2019, Bl. 33 d.A.), die anderen Male den Dienstgrad Leutnant der Justiz (etwa in der Ladung zum Verhör vom 12. November 2019, Bl. 27 d.A.). Ferner erschließt sich auch nicht, warum eine Durchsuchung erstmals vier Jahre nach der Ausreise der Antragsteller stattgefunden haben soll. Schließlich spricht für eine Fälschung, dass im Durchsuchungsprotokoll die Suche nach Waffen, Munition und Sprengstoff vermerkt wird, obwohl der Antragsteller zu 1. im Vorprozess und im Verfahren seines jüngsten Sohnes (10 K 6861/19.A) seine vermeintliche Verfolgung stets geschildert hat als Folge der Verweigerung des Auslandseinsatzes für die tschetschenischen Sicherheitskräfte. Von unerlaubtem Waffen- bzw. Sprengstoffbesitz, Terrorverdacht, o.ä. hat er nie gesprochen. Dennoch führt das Durchsuchungsprotokoll dies als Grund der Polizeimaßnahme an.
54Im Übrigen schließt sich das Gericht der Begründung des Bundesamtes ausdrücklich an und verzichtet auf eine weitere Darstellung der Gründe (§ 77 Abs. 2 AsylG).
553. Zurecht hat das Bundesamt keine Abschiebungsverbote festgestellt (Tenor zu 2. im Bescheid). Gegen diese Entscheidung ist in der Hauptsache eine Feststellungsklage statthaft.
56BVerwG, 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16, Rn. 20 a.E. – juris; weitere Darstellungen bei Sächsischem OVG, 21. Juni 2017 – 5 A 109/15.A, Rn. 26 – juris; VG Oldenburg, 16. März 2017 – 3 B 1322/17, Rn. 11 – juris; VG Dresden, 11. September 2017 – 13 L 1004/17.A, Rn. 21 – juris.
57n>Auch hinsichtlich der Weigerung, Abschiebungsverbote festzustellen, besteht kein Anordnungsanspruch i.S.d. § 123 Abs. 5 VwGO. Die Antragsteller haben keine Tatsachen glaubhaft gemacht, wonach bei ihnen die Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen könnten (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §; 920 ZPO).
class="absatzRechts">58a) Den Antragstellern drohen keine sonstigen Verstöße gegen die EMRK, § 60 Abs. 5 AufenthG. Insbesondere bestehen keine derart schlechten humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat der Russischen Föderation, die in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen können. Da nicht glaubhaft vorgetragen worden ist, dass der Antragsteller zu 1. von Inhaftierung bedroht ist (s.o.), kommt es auf die Haftbedingungen in russischen Gefängnissen nicht an.
59b) Nach der erforderlichen summarischen Prüfung ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen könnten.
<span class="absatzRechts">60Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr f52;r Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Von einer abschiebungsschutzrelevanten wesentlichen Verschlechterung des Krankheitszustands kann hierbei aber nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ die Heilung einer gegebenen Krankheit des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Dass sich eine vorhandene – lebensbedrohliche oder schwerwiegende – Erkrankung wesentlich im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verschlechtert, ist nicht bereits bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Krankheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden oder Zuständen.
61Vgl. zum Ganzen etwa OVG NRW, 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A, Rn. 25 ff. – juris; OVG NRW, 5. Juni 2007 – 13 A 4569/05.A , Rn. 24 ff. m.w.N. – juris; vgl. zum Erfordernis einer alsbaldigen Verschlechterung auch nach Neufassung des § 60 Abs. 7 AufenthG OVG NRW, 5. Mai 2017 – 13 A 198/17.A, Rn. 8 – juris.
62Gemessen daran sind die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Zwar bescheinigt ein Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie K. L. vom 29. Januar 2020 dem Antragsteller, dass er unter einer schweren depressiven Episode und weiteren psychischen Erkrankungen leide. Die im Attest beschriebene „reduzierte Motivation“, „ängstlich gefärbte Stimmung“ und „depressiv-nihilistischen Gedanken, welche die Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit bei einen defätistisch-suizidal gefärbtem Lebensgefühl verstärken“ waren dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung des Verfahren seines Sohnes am 3. Februar 2020 allerdings nach dem Eindruck des – insoweit zwar laienhaften – Einzelrichters nicht ansatzweise anzumerken. Vielmehr trat der Antragsteller dort fordernd und energisch auf, und wiederholte sein persönliches Anliegen mehrfach, obwohl das Gericht darauf verwiesen hatte, dass jener Gerichtstermin allein der Prüfung des Asylantrags des Sohnes diente (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2020, Az. 10 K 6861/19.A).
63Darüber hinaus fehlt es hinsichtlich der psychischen Erkrankungen jedenfalls an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer wesentlichen Verschlechterung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Dies ergibt sich daraus, dass auch psychische Erkrankungen nach der Erkenntnislage in der Russischen Föderation angemessen behandelbar sind.
64Vgl. unter anderem Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 13. Februar 2019 (Stand: Dezember 2018), S. 21; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Stand 3. Dezember 2019, S. 104.
65Der vom Prozessbevollmächtigten beigefügte Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe beschreibt, dass therapeutische Behandlungen in Russland kaum gewährt würden, sondern vorrangig Medikamente verabreicht würden, dass die stationäre Behandlung problematisch sei und Zuzahlungen erforderlich würden. Auch diese Informationen vermögen aber ein Abschiebungsverbot nicht zu begründen. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller zu 1. eine solche Psychotherapie in Deutschland tatsächlich wahrnimmt und auf deren Fortsetzung angewiesen ist. Vielmehr zeigt das im Vorprozess vorgelegte Attest vom 26. Juni 2019 (Bl. 103 f. Verfahrensakte zu 10 K 14470/17.A), dass der Antragsteller nur ambulant und mittels Medikamentengabe behandelt wird. Die Atteste stammen zudem von der Ambulanz eines Krankenhauses. Das spricht dafür, dass eine medikamentöse Behandlung im Heimatland keine Schlechterstellung im Vergleich zum derzeitigen Zustand bedeutet.
66Die in Deutschland verschriebenen Medikamente (Pregabalin, Mirtazapin, Escitalopram) sind auch im Heimatland erhältlich. Pregabalin existiert in Russland, insbesondere in Grosny, unter der Bezeichnung „Lyrica“ oder „Pregabalin Rikhter“ in den Dosierungshöhen zwischen 25mg und 300mg als verschreibungspflichtige Arznei in Apotheken bzw. Internetapotheken. Bei Verschreibung durch einen Arzt u.U. ist es von der Krankenversicherung zu erstatten.
67ZIRF, „Grosny – Medizinische Versorgung, Wohnsituation, Antwort vom 21. Februar 2014, Az. ZC25/21.02.2014; MedCOI, Anfragebeantwortung vom 13. Oktober 2017, Az. BMA 10086; MedCOI, Anfragebeantwortung vom 1. Juli 2016, Az. BMA 8346; vgl. auch https://pillintrip.com/search_analog_pregabalin-pfizer_in_russia.
68In jedem Fall kann das bei Depressionen verabreichte Medikament Mirtazapin in der Russischen Föderation und auch in Grosny in Apotheken erworben werden.
69ZIRF-Counselling-Formular für Individualanfragen ZC73/13.05.14; ZIRF-Counselling-Formular für Individualanfragen ZC130/07.08.14; siehe auch https://pillintrip.com/search_analog_mirtazapin-ratiopharm_in_russia.
70Escitalopram ist beispielweise unter dem Namen Cipralex, Lenuksin, Miracitol, Selectra, Asipi, Elicea erhältlich.
71ZIRF-Counselling-Formular für Individualanfragen ZC32/28.02.14; vgl auch https://pillintrip.com/search_analog_escitalopram-ratiopharm-_in_russia.
72III.
73Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
74Hinsichtlich des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 30 RVG verwiesen.
75Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
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