Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 L 429/20

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der zum Aktenzeichen 7 K 1206/20 erhobenen Klage der Antragstellerin wird hinsichtlich der in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 6. Februar 2020 verfügten Ausweisung wiederhergestellt und hinsichtlich der in Ziffern 3a und 3b verfügten Abschiebungsandrohungen und Ausreiseaufforderung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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