Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 L 628/20.A
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 1724/20.A des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. März 2020 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der am 26. März 2020 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 1724/20.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. März 2020 wiederherzustellen,
4hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
5Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.
6Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. März 2020, mit dem das durch Bescheid vom 22. Februar 2017 auf der Grundlage von § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) festgestellte Abschiebungsverbot widerrufen wurde, hat grundsätzlich gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) i.V.m. § 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt hier jedoch, da das Bundesamt in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
7Das Bundesamt war nicht von vorneherein daran gehindert, die sofortige Vollziehung des Widerrufs des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzuordnen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Widerrufsbescheides durch das Bundesamt ist grundsätzlich zulässig. § 75 Abs. 2 Satz 3 AsylG, wonach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unberührt bleibt, sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass das Bundesamt die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anordnet.
8Vgl. dazu im Einzelnen ausführlich VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 7a L 1200/18.A, juris Rn. 9 ff.
9Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet.
10Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit.
11Dies zugrunde gelegt, ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers am vorläufigen Wirksambleiben des festgestellten Abschiebungsverbots einerseits mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse, die Wirkung des Abschiebungsverbots sofort zu beseitigen, andererseits, dass dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers der Vorrang einzuräumen ist.
12Denn im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begegnet die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Hs. 2 AsylG) erheblichen rechtlichen Bedenken. Eine endgültige Bewertung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs im dann maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
13Die Voraussetzungen des durch das Bundesamt als Rechtsgrundlage herangezogenen § 73c Abs. 2 AsylG liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
14Dies erfordert die Feststellung einer derartigen Veränderung der Sachlage, dass die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungshindernis – hier nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK – entfallen sind. § 73c Abs. 2 AsylG verlangt dabei eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben.
15Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A, juris Rn. 36 f.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10, juris Rn. 17, zu § 73 Abs. 3 AsylVfG.
16Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage genügt insoweit grundsätzlich nicht, da der bloße Zeitablauf für sich genommen keine Sachlagenänderung bewirkt.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10, juris Rn. 20 zu § 73 AsylVfG; BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. März 2020, AsylG § 73c Rn. 14.
18Im Anfechtungsprozess gegen den Widerruf von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht nach § 73c Abs. 2 AsylG hat das Verwaltungsgericht den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen und dabei auch vom Antragsteller nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen.
19Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2015 – 1 C 2.15, juris Rn. 14 und vom 31. Januar 2013 – 10 C 17.12, juris Rn. 9.
20Dies zugrunde gelegt, ist hier nicht erkennbar, inwiefern eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im dargelegten Sinne gegenüber der Entscheidung des Bundesamtes vom 22. Februar 2017 vorliegt.
21Das Bundesamt stützt den Widerruf des zuerkannten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in dem angefochtenen Bescheid vom 5. März 2020 im Wesentlichen darauf, dass die Angaben des Antragstellers in seiner Anhörung durch das Bundesamt am 10. Februar 2017 nicht (mehr) glaubhaft seien, da der Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung durch die norwegischen Asylbehörden am 28. November 2013 dem widersprechende Angaben gemacht habe. Hierdurch kann jedoch von vorneherein keine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne des § 73c Abs. 2 AsylG, sondern allenfalls ein Rücknahmegrund im Sinne des § 73c Abs. 1 AsylG begründet werden. Nach dieser Vorschrift ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist. Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn der Antragsteller die Feststellung eines Abschiebungsverbotes durch eine Täuschung, etwa durch vorgetragene unrichtige Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen, über für die Zuerkennung des Schutzes wesentliche Merkmale erlangt hat.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2013 – 10 B 40.12, juris Rn. 4; VG Dresden, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 11 K 1311/16.A, juris Rn. 30.
23Insoweit kann an dieser Stelle offen bleiben, ob eine Umdeutung des Widerrufsbescheides in eine Rücknahmeentscheidung auf der Grundlage von § 73c Abs. 1 AsylG im gerichtlichen Verfahren in Betracht kommt.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2013 – 10 B 40.12, juris Rn. 4 zur Umdeutung des Widerrufs einer Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG in eine Rücknahme der Asylanerkennung nach § 73 Abs. 2 AsylVfG bei Täuschung über die Staatsangehörigkeit; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2013 – 13 A 806/13.A, juris Rn. 16 ff.; VG Dresden, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 11 K 1311/16.A, juris Rn. 30.
25Denn die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 AsylG vorliegen, das heißt, ob der Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt am 22. Februar 2017 tatsächlich unrichtige Angaben gemacht hat, ist jedenfalls dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Insbesondere teilt das Gericht – auch vor dem Hintergrund der schriftlichen Stellungnahme des Antragstellers vom 29. Januar 2020 – nicht die Ansicht des Bundesamtes, der Vortrag des Antragstellers bezüglich seiner Zugehörigkeit zur berufsständischen Gruppe der Madhibaan widerspreche „offenkundig den hier bekannten Tatsachen“ (Seite 5 des Bescheides vom 5. März 2020). Gleiches gilt für die zur weiteren Begründung herangezogene Annahme, in der Gesamtschau könne es „nahezu ausgeschlossen werden“, dass die Mutter des Antragstellers als Angehörige eines sog. „noblen“ Mehrheitsclans, der noch dazu in Mogadischu dominant vertreten (gewesen) sei, einen Angehörigen einer berufsständischen Kaste geheiratet habe (Seite 7 des Bescheides vom 5. März 2020).
26Zwar waren und sind solche Mischehen auch nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen in Somalia sehr selten und werden meist nicht akzeptiert, insbesondere zwischen Frauen aus einem Mehrheitsclan und Männern aus einem Minderheitenclan. Nichtsdestotrotz finden solche Eheschließungen aber statt, etwa in größerer Entfernung zum Wohnort der Eheleute,
27vgl. Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia: Informationen zu Mischehen zwischen Tumaal und Ashraf; gesellschaftlicher Status der Tumaal und der Ashraf, 20. September 2019 (abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2016781.html, zuletzt aufgerufen am 6. Mai 2020); Schweizerische Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Somalia – Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 44 ff. (abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, zuletzt aufgerufen am 6. Mai 2020),
28bzw. gab und gibt es Mischehen „gelegentlich“, auch zwischen Frauen aus einem Mehrheitsclan und Männern aus einem Minderheitenclan.
29Vgl. EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland – Süd- und Zentralsomalia – Länderüberblick, August 2014, S. 110; vgl. auch die den folgenden Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte: VG Düsseldorf, Urteile vom 18. Juni 2018 – 29 K 295/17.A (n.v.) und vom 13. November 2017 – 29 K 11764/16.A (n.v.); VG Köln, Urteil vom 9. Mai 2019 – 8 K 1744/17.A, juris; VG Würzburg, Urteil vom 23. November 2018 – W 4 K 18.30595, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 25. Oktober 2017 – A 1 K 2737/17, juris.
30Zudem gibt es nach den Erkenntnissen des Gerichts Hinweise darauf, dass insoweit regionale Unterschiede bestehen. So sind Mischehen im Norden eher seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden, wo der Heimatort des Antragstellers, Mogadischu, liegt. Einzelne Quellen geben zudem an, dass etwa die Hawiye, zu denen bei Zugrundelegung der Angaben des Antragstellers der Clan seiner Mutter, die Abgaal, zählen, die Frage der Mischehe weniger eng sehen würden als andere Clans.
31Vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Somalia – Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 10, 45 (abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, zuletzt aufgerufen am 6. Mai 2020).
32Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass die Eheschließung zwischen den Eltern des Antragstellers, wie das Bundesamt zutreffend ausführt, bereits Anfang der 1990er-Jahre erfolgt sein müsste und zwischenzeitlich bezüglich der Akzeptanz von Mischehen in Somalia ein gewisser gesellschaftlicher Wandel stattgefunden hat.
33Vgl. dazu Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia: Informationen zu Mischehen zwischen Tumaal und Ashraf; gesellschaftlicher Status der Tumaal und der Ashraf, 20. September 2019 (abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2016781.html, zuletzt aufgerufen am 6. Mai 2020)
34Denn nach dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist es trotz des traditionellen Verbotes der Clans von Mischehen mit einer Minderheit bereits im Laufe der Geschichte immer wieder, wenn auch selten, zu derartigen Beziehungen, zumindest im Geheimen, gekommen.
35Vgl. Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia: Aktuelle Lage von Angehörigen der Madhiban/Midgan; Aktuelle Situation in Kismayo; Informationen zu Mischehen zwischen Angehörigen von Minderheiten und Angehörigen größerer Clans; Staatlicher Schutz für Angehörige der Madhiban/Midgan bei Übergriffen durch einen Hauptclan, 27. Februar 2013, S. 7 (abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/1211137.html; zuletzt aufgerufen am 6. Mai 2020).
36Schließlich erschließt sich dem Gericht nach Aktenlage auch nicht, dass für das Bundesamt aus seinen Annahmen zur Unwahrscheinlichkeit einer Mischehe der Eltern des Antragstellers „im Umkehrschluss“ die Annahme folgt, der Antragsteller könne „nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der berufsständischen Kaste der Madhibaan zugeordnet werden“ (Seite 7 des Bescheides vom 7. März 2020).
37Auch im Übrigen ist nach Aktenlage keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber der Entscheidung des Bundesamtes vom 22. Februar 2017 im oben dargelegten Sinne ersichtlich, die die Widerrufsentscheidung in dem Bescheid vom 5. März 2020 rechtfertigen könnte.
38Das Vorbringen des Antragstellers bedarf vor diesem Hintergrund, auch im Hinblick auf seinen weiteren Vortrag beim Bundesamt am 22. Februar 2017 zu Schwierigkeiten mit der Al-Shabaab bzw. der somalischen Regierung, einer umfassenderen Würdigung. Diese kann nicht im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens erfolgen, sondern muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Es erscheint daher interessengerecht, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 5. März 2020 wiederherzustellen und dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, gegenüber dem Gericht in einer mündlichen Verhandlung zu seinen Ausreisegründen vorzutragen.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
40Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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