Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 16758/17.A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 201720. September 2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand:
2Die Klägerinnen sind syrische Staatsangehörige. Die am 00. B. 1996 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der am 00. T. 2015 geborenen Klägerin zu 2). Sie reisten nach eigenen Angaben am 21. B. 2017 in das Bundesbiet ein, meldeten sich am 29. August 2017 als Asylsuchende und stellten am 1. September 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Bereits am 18. Juli 201729. August 2017 erhielt das Bundesamt eine Meldung aus dem Eurodac-Datenbestand, aus der hervorgeht, dass die Klägerin zu 1) im März 2016 in Griechenland und im Juli 2017 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte.
3Die Klägerin zu 1) gab bei ihrer ersten Anhörung durch das Bundesamt am 1. September 2017 an, dass ihr Ehemann, Herr B1. B2. , geboren am 00. B3 1991 im Bundesgebiet lebe. Sie legte hierzu Auszüge aus dem syrischen Familienbuch Nummer 000000000 in einer von einem allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer unterzeichneten deutschen Übersetzung vor. Daraus geht hervor, dass sie am 00. K. 2014 in E. B3. die Ehe mit Herrn B1. B2. schloss. Ferner sind in dem Familienbuch als erstes Kind der Eheleute die persönlichen Daten der Klägerin zu 2) eingetragen. Die Klägerin zu 1) legte darüber hinaus Auszüge aus dem syrischen Nationalpass ihres Ehemannes in Ablichtung vor. Im Rahmen ihrer weiteren Anhörungen durch das Bundesamt trug sie ergänzend vor: Ihre Tochter, die Klägerin zu 2), leider unter diversen körperlichen Behinderungen. Sie habe eine Rachenspalte, zu kurze Arme und Beide sowie eine Brustverengung. Hierzu legte sie ein ärztliches Attest vom 30. August 2017 vor, in dem bestätigt wird, dass die Klägerin zu 2) seit ihrer Geburt an zahlreichen angeborenen schweren Missbildungen leide.
4Das Bundesamt ersuchte am 00. September 2017 Ungarn um Wiederaufnahme der Klägerinnen. Dieses lehnte die ungarische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 00. September 2017 unter Hinweis darauf ab, dass den Klägerinnen in Ungarn am 00. B. 2017 subsidiärer Schutz gewährt worden sei.
5Mit Bescheid vom 00. T. 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerinnen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), drohte die Abschiebung der Klägerinnen nach Ungarn unter Setzung einer Frist von 30 Tagen an und stellte fest, dass sie nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen (Ziffer 3), und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 26 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen.
6Die Klägerinnen haben gegen den ihnen am 00. T. 2017 zugestellten Bescheid am 00. P. 2017 Klage erhoben. Einen zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 22 L 4989/17.A) haben sie nach richterlichem Hinweis auf dessen Unzulässigkeit zurückgenommen.
7Zur Begründung der Klage machen die Klägerinnen ergänzend geltend: Ihrer Abschiebung nach Ungarn stünden die dortigen systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegen. Diese begründeten die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GrRCh.
8Die Klägerinnen haben schriftsätzlich beantragt,
9den Bescheid des Bundesamtes vom 00. T. 2017 aufzuheben,
10hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen,
11weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerinnen als Asylberechtigte anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
12Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
15Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 27. April 2020 der Vorsitzenden als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
16Ausweislich der vom Gericht beigezogenen Ausländerakten des Ehemannes der Klägerin zu 1), der zugleich der Vater der Klägerin zu 2) ist, wurde diesem mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 00. O. 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (Gz. 0000000-475). Ihm wurde durch die Ausländerbehörde der Stadt H. am 29. Februar 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt, die zuletzt bis zum 22. April 2022 verlängert wurde. Ferner befinden sich in der Ausländerakte des Ehemannes/Vaters Ablichtungen von griechisch-sprachigen Dokumenten, die augenscheinlich im Zusammenhang mit dem von den Klägerinnen in Griechenland betriebenen Asylverfahren stehen sowie ein Schreiben des Bundesamtes vom 20. Januar 2017 an die vormals für den Ehemann/Vater zuständige Ausländerbehörde der Stadt K. . Darin erklärt das Bundesamt, von den griechischen Behörden sei ein Übernahmeersuchen gemäß Art. 10 Dublin III‑VO für dessen Ehefrau und ein minderjähriges Kind gestellt worden; Deutschland sei nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III‑VO bereits für die Frau und das Kind zuständig geworden; es werde darum gebeten, dem Bundesamt die Zustimmung des Ehemannes/Vaters zur Familienzusammenführung zukommen zu lassen und eventuelle Bedenken gegen eine Familienzusammenführung mitzuteilen. Die Stadt K. leitete das Schreiben an die zuständige Ausländerbehörde der Stadt H. weiter. Eine anschließende Bearbeitung dieser Angelegenheit lässt sich der Ausländerakte nicht entnehmen.
17Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der dazu beigezogenen Gerichtsakte 22 L 4989/17.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde der Stadt H. Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten zum Termin der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten hierauf in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen wurden, § 102 Abs. 1 und 2 VwGO.
20Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
21Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO statthaft,
22vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 27. P. 2015 ‑ 1 C 32/14 ‑, Rn. 13 ff., juris, und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, Rn. 16 f. (in Bezug auf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG), juris,; OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, Rn. 28 ff. und vom 16. T. 2015 ‑ 13 A 800/15.A ‑, Rn. 22 ff. m.w.N., juris.
23Die isolierte Aufhebung der angefochtenen Regelung führt auf die weitere Prüfung des Asylantrags der Klägerinnen durch die Beklagte und damit zu dem erstrebten Rechtsschutzziel. Denn mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids wird das Verwaltungsverfahren in den Verfahrensstand zurückversetzt, in dem es vor Erlass der streitgegenständlichen Regelungen war. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung des Bescheides gemäß §§ 24, 31 AsylG gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen.
24Die Klage ist auch fristgerecht im Sinne von § 74 Abs. 1, 1. Halbs. AsylG innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides erhoben worden.
25Die Klage ist begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) ist der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
26Die Ablehnung des Asylantrags der Klägerinnen als unzulässig findet keine Rechtsgrundlage in der von der Beklagten herangezogenen und allein als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
27Nach dieser Norm ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.
28Diese Voraussetzungen dürften zwar auf die Klägerinnen zutreffen, da ihnen in Ungarn nach den Angaben der dortigen Dublin-Behörde bereits internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (subsidiärer Schutz) gewährt wurde. Die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird vorliegend aber durch § 26 Abs. 1, 3 und 5 S. 1 und 2 AsylG verdrängt.
29Die Klägerinnen haben nach derzeitigem Erkenntnisstand Anspruch auf die Gewährung akzessorischen Flüchtlingsschutzes gemäß § 26 Abs. 1, 2 und 5 S. 1 und 2 AsylG, da das Bundesamt dem Ehemann der Klägerin zu 1), der zugleich der Vater der Klägerin zu 2) ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte.
30Nach § 26 Abs. 5 S. 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 AsylG wird dem Ehegatten oder Lebenspartner eines anerkannten Flüchtlings auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn
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1. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist,
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2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft schon in dem Staat bestanden hat, in dem der anerkannte Flüchtling politisch verfolgt wird,
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3. der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Ausländer eingereist ist oder den Schutzantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
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4. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Nach derzeitigem Erkenntnisstand sind sämtliche dieser Voraussetzungen in Bezug auf die Klägerin zu 1) erfüllt. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Ehemann der Klägerin zu 1) mit Bescheid vom 00. O. 2015 ist bestandskräftig. Die Ehe hat nach den glaubhaften und unwidersprochenen Angaben der Klägerin zu 1), die durch in deutscher Übersetzung vorgelegte Auszüge aus dem Familienbuch bestätigt werden, schon in dem gemeinsamen Herkunftsland der Eheleute (Syrien) bestanden. Die Klägerin zu 1) hat ihren Schutzantrag ‑ soweit ersichtlich ‑ unverzüglich nach ihrer Einreise gestellt. Schließlich fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Ehemann der Klägerin zu widerrufen oder zurückzunehmen wäre.
37Nach § 26 Abs. 5 S. 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 AsylG wird dem minderjährigen ledigen Kind eines anerkannten Flüchtlings auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Ausländers unanfechtbar ist und diese Zuerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
38Diese Voraussetzungen sind nach derzeitigem Erkenntnisstand sämtlich in Bezug auf die Klägerin zu 2) erfüllt, da deren Vater bestandskräftig die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und diese nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
39Der Vorschrift des § 26 Abs. 1, 2 und 5 S. 1 und 2 AsylG, die den Klägerinnen nach derzeitigem Sach- und Streitstand einen Anspruch auf Gewährung akzessorischer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einräumt, kommt in ihrem Anwendungsbereich Vorrang gegenüber § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu. Dies führt dazu, dass der Asylantrag eines Ausländers, der Anspruch auf Zuerkennung akzessorischen Schutzes nach § 26 hat, nicht ‑ wie hier geschehen ‑ gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgewiesen werden darf,
40OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2019 ‑ 11 A 2229/19.A ‑, Rn. 20, ff, juris (Revision zugelassen und beim BVerwG anhängig ‑ 1 C 33.19 ‑); st. Rspr. der erkennenden Kammer, vgl. Gerichtsbescheid vom 21. Mai 2019 ‑ 22 K 16904/17.A ‑, Rn. 34 ff, juris; Beschlüsse vom 5. September 2016 ‑ 22 L 2884/16.A –, Rn. 19 ff, juris; vom 31. März 2017 ‑ 22 L 671/17.A ‑, Rn. 22 ff, juris sowie vom 12. April 2017 ‑ 22 L 1361/17.A ‑, Rn. 25 ff, juris; ebenso: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Februar 2019 ‑ 4 L 201/17 ‑, Rn. 17 ff m.w.N., juris; VG Freiburg, Urteil vom18. März 2020 ‑ A 13 K 2682/18 ‑, juris; a.A. VG Berlin, Urteil vom 3. Dezember 2018 ‑ 23 K 323.18 A ‑, Rn. 20 m.w.N., juris.
41Dieser Annahme steht insbesondere nicht die Regelung in § 31 Abs. 4 AsylG entgegen. Danach bleibt § 26 Abs. 5 AsylG in den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 4 AsylG unberührt, wenn der Asylantrag nur nach § 26a AsylG als unzulässig abgelehnt wird. Diese Norm lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass der Anspruch auf akzessorischen Schutz nach § 26 Abs. 5 AsylG in anderen Fällen (wie etwa der hier vorliegenden Ablehnung des Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) keine Anwendung finden soll.
42OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2019 ‑ 11 A 2229/19.A ‑, Rn. 29 ff, juris (Revision zugelassen und beim BVerwG anhängig ‑ 1 C 33.19 ‑); st. Rspr. der erkennenden Kammer, vgl. Gerichtsbescheid vom 21. Mai 2019 ‑ 22 K 16904/17.A ‑, Rn. 34 ff, juris.
43Die Vorschrift des § 31 Abs. 4 AsylG wurde durch Art. 6 Ziffer 11 d) des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) neu gefasst. Der bis dahin gültige § 31 Abs. 4 AsylG a.F. enthielt zwei Sätze. Satz 1 der alten Fassung wurde gestrichen, da die Regelung nicht mehr erforderlich erschien; Satz 2 der alten Fassung sollte inhaltlich unverändert fortgelten und nur sprachlich angepasst werden,
44vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 52.
45§ 31 Abs. 4 Satz 2 AsylG a.F. diente indes allein der Klarstellung, dass die Einreise aus einem sicheren Drittstaat der Zuerkennung der Familienflüchtlingseigenschaft bzw. des akzessorischen subsidiären Schutzes nicht entgegensteht,
46BeckOK AuslR/Heusch AsylG § 31 Rn. 27 m.w.N.
47Nach alledem wird ein Anspruch auf Zuerkennung der Familienflüchtlingseigenschaft nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine mit dem Asylantrag zugleich geltend gemachte eigene Verfolgung/Bedrohung nicht zu einer Schutzgewährung zu führen vermag. Für die Fälle des § 26a AsylG wird dies in § 31 Abs. 4 AsylG (inhaltlich unverändert) klargestellt. Unabhängig von einer solchen gesetzlichen Klarstellung gilt dies aber auch im vorliegenden Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
48Schließlich führt auch eine Berücksichtigung der (hier nicht einschlägigen) Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Dublin-III-VO - zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch diese Verordnung sieht an zahlreichen Stellen bei Familienangehörigen vor, dass deren Wohl bei der Zuständigkeitsbestimmung eine große Rolle spielt bzw. eine Familienzusammenführung erwogen werden soll (vgl. Art. 6 Abs. 3, 9, 10, 11, 16, 17 Abs. 2).
49vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2019 ‑ 11 A 2229/19.A ‑, Rn. 37 ff, juris (Revision zugelassen und beim BVerwG anhängig ‑ 1 C 33.19 ‑); OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Februar 2019 ‑ 4 L 201/17 ‑, Rn. 25, juris.
50Die Zuständigkeitskriterien in Art. 8 bis 10 der Dublin III-VO wiegen in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 13 und 14 zum Schutz des Wohls des Kindes und des Familienlebens der betroffenen Personen, die zudem in den Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte gewährleistet werden, so schwer, dass sie die Anwendung des Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zu verdrängen vermögen. Ein Mitgliedstaat kann in den von Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO erfassten Fällen (Stellung des ersten Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat) nicht rechtswirksam ein Wiederaufnahmegesuch stellen, wenn die betroffene Person der zuständigen Behörde Gesichtspunkte übermittelt hat, die die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats nach Art. 8 bis 10 Dublin III-VO offensichtlich belegen,
51vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17, Celex-Nr. 62017CJ0582, Rn. 83, juris.
52So liegt der Fall hier. Da der Ehemann/Vater der Klägerinnen schon zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Griechenland und in Ungarn als Begünstigter internationalen Schutzes im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt war, wären die in Griechenland und Ungarn gestellten Asylanträge der Klägerinnen nach der Zuständigkeitsnorm des Art. 9 Dublin III-VO von der Beklagten zu prüfen gewesen. Tatsächlich scheint ein entsprechendes Aufnahmegesuch (wenn auch irrtümlich auf Art. 10 Dublin III‑VO gestützt) von der griechischen Dublin-Behörde an die Beklagte gerichtet worden zu sein, das sogar gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III‑VO (fiktiv) von der Beklagten akzeptiert wurde. Es hätte somit zu einer Überstellung der Klägerinnen von Griechenland nach Deutschland kommen müssen. Aus welchen Gründen diese Überstellung unterblieb, ist nicht ersichtlich.
53Diesen Grundsätzen sowie dem in Art. 7 der Charta der Grundrechte gewährten Schutz des Familienlebens widerspräche es, den Klägerinnen nunmehr die Inanspruchnahme akzessorischen Flüchtlingsschutzes zum Schutz ihres Familienlebens mit Hinweis darauf zu verweigern, dass ihnen in Ungarn bereits internationaler Schutz gewährt wurde.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
55Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
56Rechtsmittelbelehrung:
57Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
58Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
591. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
602. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
613. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
62Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
63Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
64In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
65Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
66Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
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