Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 28 L 2558/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 16. Dezember 2020 bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers mit dem sinngemäßen Begehren,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 24. Dezember 2019 zum Schutz seiner Nutztierbestände die begehrte Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG zur Entnahme der Wölfin H. , hilfsweise eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, der Wölfin nachzustellen oder sie zu verletzen, zu erteilen,
4bleibt ohne Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung oder Regelung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) darzulegen und glaubhaft zu machen.
6Vorliegend fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
7Mit dem Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bzw. einer Befreiung von dem Tötungsverbot erstrebt der Antragsteller keine vorläufige Regelung, sondern die Vorwegnahme der im Hauptsacheverfahren zu treffenden Entscheidung. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem mit der Klage (28 K 4055/20) verfolgten Verpflichtungsbegehren schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen. Eine (nochmalige) Verpflichtung zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung oder Befreiung im Hauptsacheverfahren wäre obsolet.
8Nichts anderes würde selbst dann gelten, wenn dem Antragsteller lediglich eine – gesetzlich allerdings nicht vorgesehene – vorläufige Erlaubnis bzw. Befreiung erteilt würde. Nach Erteilung der begehrten – ggf. nur vorläufigen – Ausnahmegenehmigung oder einer Befreiung wäre aller Voraussicht nach noch vor einer im Hauptsacheverfahren ergehenden Entscheidung mit dem Abschuss der Wölfin H. zu rechnen. Mit dem zu erwartenden Abschuss dieser Wölfin würde sich aber der in der Hauptsache geführte Streit um die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zur Entnahme der Wölfin endgültig erledigen, mithin die Hauptsache vorweggenommen werden.
9Ein derartiges Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den jeweiligen Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Gefordert ist also ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache. Außerdem muss der jeweilige Antragsteller – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
10Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 1977 ‑ 2 BvR 42/76 ‑, juris Rn. 33 f. = BVerfGE 46, 166, und vom 25. Oktober 1988 ‑ 2 BvR 745/88 ‑, juris Rn. 17 = BVerfGE 79, 69; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2016 - 1 WDS-VR 2/16 -, juris Rn. 19, Beschluss vom 10. Februar 2011 ‑ 7 VR 6.11 ‑, juris Rn. 6, mit weiteren Nachweisen; Beschluss vom 13. Oktober 2008 - 1 WDS-VR 14.08 - juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 16 B 1024/13 -, juris.
11Dass dem Antragsteller bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache derartige Nachteile drohen, die einen Aufschub der Erlaubniserteilung und eines Abschusses der Wölfin nicht mehr erlauben würden, ist nicht dargelegt. Es ist ihm daher zumutbar, die gerichtliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
12Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers, die Chronik der bisherigen Rissereignisse zeige, dass die Gefahr weiterer Risse durch die Wölfin H. sehr hoch sei, zumal die Wölfin seit geraumer Zeit von einem Rüden, dem Geschwisterwolf GW1587m, sowie seit jüngster Zeit von einem Welpen, wahrscheinlich einem gemeinsamen Nachkommen, begleitet werde, weshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine (weitere) inzestuöse Fortpflanzung im Jahr 2021 bestehe. Unter Berücksichtigung der üblichen Paarungszeit sei für Ende April / Anfang Mai mit einem Wurf zu rechnen. Es sei davon auszugehen, dass die Wölfin ihr auffälliges Jagdverhalten und ihre Jagdtechnik an den Nachwuchs weitergebe. Gerade im Falle der Jagdtechniken würde das Schadensrisiko trotz eines im Normalfall ausreichenden Herdenschutzes zunehmend unkalkulierbar und könnte in Einzelfällen auch den betrieblich relevanten Bereich erreichen, was für die Bejahung eines erheblichen wirtschaftlichen Schadens ausreichend sei.
13Zwar lässt sich nicht ausschließen, dass von der Wölfin H. bis zur (Rechtskraft einer) gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache weitere Schafe aus dem Bestand des Antragstellers gerissen werden und dass ggf. unter Berücksichtigung der regelmäßigen Paarungszeit im Februar eines Jahres und einer Tragedauer von durchschnittlich 63 Tagen bis zu diesem Zeitpunkt (weitere) Welpen geworfen werden. Jedoch sind die bei objektiver Betrachtung für den Antragsteller zu befürchtenden Nachteile nicht derart schwerwiegend, dass sie eine Vorwegnahme der Hauptsache als gleichsam unausweichlich erscheinen ließen.
14Irreparable Nachteile beim Abwarten der Hauptsachenentscheidung drohen dem Antragsteller nicht, weil er für den Riss seiner Tiere Billigkeitsentschädigung nach den Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen (Förderrichtlinien Wolf) - Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III-4 - 615.14.01.01 - vom 3. Februar 2017 -,
15MBl. NRW. 2017 S. 85, geändert durch Runderlass vom 6. März 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 122), 17. März 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 259),
16erhalten kann, die in monetärer Hinsicht den Schaden in Höhe von 100 Prozent der in Nummer 2.5.1.1 der Richtlinie aufgeführten wirtschaftlichen Nachteile (Marktwert der getöteten Nutz- und Haustiere und Ausgaben für die Tierwertermittlung sowie für die Untersuchung dieser Tiere durch das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt, Tierarztkosten, Sachschäden an Zäunen und Schutzvorrichtungen) ausgleicht, so dass eine existentielle Gefährdung des Betriebs des Antragstellers oder ein ähnlich gewichtiger Nachteil bei einem Abwarten der Hauptsachenentscheidung nicht anzunehmen ist.
17Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der canis lupus (Wolf) zu den „streng zu schützenden“ Tierarten „von gemeinschaftlichem Interesse“ zählt, die in Anhang IV Buchstabe A) der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aufgelistet sind.
18Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 - C-674/17 -, juris Rn. 31.
19Die nicht auszuschließende wiederholte Verletzung von Privateigentum des Antragstellers in Gestalt weiterer Risse der von ihm gehaltenen Tiere durch die Wölfin H. stellt zwar einen erheblichen, aber nicht derartig schwerwiegenden Nachteil dar, dass dahinter das gewichtige und im öffentlichen Interesse liegende Rechtsgut des Artenschutzes – hier einer gemäß § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 i.V.m Anhang IV der FFH-Richtlinie besonders und streng geschützten Art – sowie das im nationalen und europäischen Recht verankerte grundsätzliche Tötungsverbot des § 44 BNatSchG zurücktreten müsste.
20Eine Vorwegnahme der Hauptsache lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stehe dem Antragsteller bereits bei bloßer summarischer Prüfung erkennbar und offensichtlich zu.
21Eine solche Annahme verbietet sich schon deshalb, weil die Vorschrift des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein behördliches Ermessen eröffnet, welches sich über den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinaus zu einem Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung verdichtet haben müsste. Darüber hinaus bedarf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung vorliegen, einer eingehenden und gründlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren. Dabei wird das Gericht zu prüfen haben, ob im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose von einem rein wirtschaftlich-monetären Schadensverständnis auszugehen ist, oder ob das Reißen weiterer Schafe aus den Herden des Antragstellers einen erheblichen Eigentumsschaden darstellt, welcher im Rahmen der Gefahrenprognose Berücksichtigung zu finden hat.
22Letzteres bejahend: Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 26. Juni 2020 - 4 ME 97/20 -, juris Rn. 30 und vom 22. Februar 2019 - 4 ME 48/19 -, juris Rn 6.
23Ferner wird die Frage zu beantworten sein, ob die Rissereignisse jedenfalls überwiegend auf unzureichenden Schutzvorkehrungen des Antragstellers beruhen und dadurch möglicherweise im Rahmen der zu erstellenden Gefahrenprognose, ob dem Antragsteller in der Zukunft ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG droht, außer Betracht zu haben bleiben. Zudem bedarf es der Prüfung und Entscheidung, ob es zumutbare Alternativen zur Tötung der Wölfin gibt, ob die Entnahme der Wölfin aufgrund der Ansiedlung eines weiteren erwachsenen Wolfes und eines Nachkömmlings überhaupt geeignet wäre, die vom Antragsteller befürchteten Schäden zu verhindern und schließlich, ob die Entnahme der Wölfin nachteiligen Einfluss auf die Wolfspopulation in Deutschland, Nordrhein-Westfalen oder der betroffenen biogeografischen Region hat. Denn gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG darf eine Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG nur dann zugelassen werden, wenn sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert.
24Eine abschließende Beantwortung dieser offenen Fragen kann nicht im vorliegenden Eilverfahren erfolgen, sondern muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Im Hauptsacheverfahren wäre abweichend von der dort erfolgten vorläufigen Streitwertfestsetzung mangels ausreichender Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Antragsteller – die begehrte Ausnahmegenehmigung soll nicht bereits eingetretene Schäden ausgleichen, sondern der Antragsteller möchte mittels Ausnutzung der Genehmigung weitere Schäden vermeiden – der anzunehmende gesetzliche Auffangwert – anzusetzen. Dieser Wert wird im Eilverfahren halbiert (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
27Rechtsmittelbelehrung:
28(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
29Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
30Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
31Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
32Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
33Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
34(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
35Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
36Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
37Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
38Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
39War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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