Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 Nc 74/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.
3Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet.
4Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Zur gerichtlichen Vergabe stehen an der Antragsgegnerin Studienplätze im 1. Fachsemester des klinischen Abschnitts des Studiums der Humanmedizin weder innerhalb noch außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität zur Verfügung.
5A. Hinsichtlich eines außerkapazitären Studienplatzes ist der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Vergabeverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, nicht gegeben. Die tatsächlich bestehende Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im 1. klinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin ist erschöpft.
6Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2020/2021 durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2020/2021 vom 21. August 2020 (GV. NRW. S. 770) ausgehend von einer errechneten jährlichen Kapazität von 259 Studienplätzen für das 1. klinische Fachsemester auf 130 festgelegt.
7Tatsächlich ergibt sich auf der Basis der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen sowie nach Maßgabe der von der Antragsgegnerin im Dezember 2020 durchgeführten Nachberechnung für das Wintersemester 2020/2021 jedoch eine jährliche Ausbildungskapazität von 354 Studienplätzen. Die aufgrund dessen auf das 1. klinische Fachsemester des Wintersemesters 2020/2021 entfallende Kapazität von 177 Studienplätzen ist aber durch die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Rückmeldungen bzw. Immatrikulationen (336) ebenfalls erschöpft.
8Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2020/2021 sind für Studiengänge, deren Plätze – wie hier im Studiengang Humanmedizin – in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591) weiterhin die Vorschriften der zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544) maßgeblich geänderten Fassung der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) zu Grunde zu legen und damit auch die nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 12. Februar 2020 und vom 9. Juni 2020 zum Berechnungsstichtag 1. März 2020 erhobenen und zum 15. September 2020 überprüften Daten.
9Dies begegnet keinen Bedenken. Zwar wird das Medizinstudium an der Antragsgegnerin für Studierende, die sich seit dem Wintersemester 2013/2014 für den Studiengang Humanmedizin mit dem Abschluss Staatsexamen für das 1. Fachsemester eingeschrieben haben bzw. einschreiben, nicht mehr als Regelstudiengang mit der klassischen Aufteilung in vorklinischen und klinischen Studienabschnitt, sondern als Modellstudiengang durchgeführt (§§ 1 ff., 40 der Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin an der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2013, Amtl. Bekanntmachungen Nr. 24/2013 vom 21. Oktober 2013, in der Fassung der Zweiten Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung vom 27. September 2019, Amtl. Bekanntmachungen Nr. 36/2019 vom 27. September 2019 – PO Modellstudiengang –, verfügbar auf www.hhu.de). Die Ausbildung im Modellstudiengang unterscheidet sich in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer grundlegend vom Regelstudiengang (§ 41 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497), – nachfolgend: ÄApprO –).
10Gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 KapVO, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GV. NRW. S. 830), § 41 ÄApprO darf bei der Erprobung eines neuen Studiengangs die Ausbildungskapazität jedoch losgelöst von den Regelungen des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung festgesetzt werden. Das danach bestehende Ermessen muss die Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der Grundrechte der Hochschule und der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG, der Grundrechte der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und der eingeschriebenen Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie des öffentlichen Interesses an der Reform der ärztlichen Ausbildung ausüben. Hiervon ausgehend ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn in der Umstellungs- und Erprobungsphase des Modellstudiengangs die Kapazität nach dem früheren Regelstudiengang berechnet wird, um dem Orientierungs- und Neuordnungsprozess Zeit zu geben. Etwas anderes müsste nur dann gelten, wenn diese Art der Kapazitätsberechnung die wahre Ausbildungskapazität erkennbar verfehlte. Dafür aber sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst erkennbar; im Gegenteil gibt es Erkenntnisse, dass die fiktive Berechnung kapazitätsfreundlich ist.
11Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2014 – 13 B 776/14 –, NRWE = juris Rdnr. 5, und Beschlüsse vom 31. März 2004 – 13 C 20/04 – und vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 –, jeweils juris.
12Der Modellstudiengang an der Antragsgegnerin befindet sich nach wie vor in der Erprobungsphase (vgl. §§ 4, 5 Abs. 1 der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin). Er ist mit Verfügung des Ministeriums für B. , H. und T. des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2017 – der Kammer vorgelegt im Verfahren 15 Nc 73/18 – unter der Bedingung laufender wie auch abschließender Evaluation bis zum 30. September 2023 verlängert worden.
13Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 KapVO ist die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung der Lehreinheit nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (§ 6 bis 13 KapVO) zu berechnen und anschließend das Ergebnis anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (§§ 14 bis 21 KapVO) zu überprüfen. Gemäß § 22 Abs. 2 KapVO gelten diese Regelungen entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester.
14Für die Berechnung der personellen Ausstattung der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin anhand der ihr zuzuordnenden Lehrpersonen und deren Lehrdeputate ist die Antragsgegnerin ausweislich der von ihr vorgelegten Datensätze von 918,26 Planstellen ausgegangen. Unter Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung in Höhe von 122,91 Stellen, für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 193,89 Stellen und für das praktische Jahr in Höhe von 13,63 Stellen resultieren daraus 587,83 Stellen für die Lehre. Hieraus folgt bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,39 Deputatstunden (DS) ein Deputatstundenangebot aus den Stellen der Lehreinheit von (587,83 x 5,39 =) 3.168,40 DS. Bei einem Ansatz von 47,50 Lehrauftragsstunden (durchschnittlich je Semester) sowie Dienstleistungsexporten (je Semester) in Höhe von 50,16 DS ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von (3.168,40 DS + 47,50 – 50,16 =) 3.165,74 DS. Aus diesem bereinigten Lehrangebot errechnet sich unter Berücksichtigung des Curriculareigenanteils (Cap) von hier 4,77 gemäß der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO die jährliche Aufnahmekapazität, welche hier bei [(3.165,74 x 2) : 4,77 =] 1.327,35 und somit gerundet bei 1.327 Studienplätzen liegt.
15Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze nicht. Der mit 1,00 (1/1,00) in die Überprüfung eingestellte Schwundfaktor begegnet bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung keinen durchgreifenden Bedenken. Seine Berechnung ist mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden „Hamburger Modell“ erfolgt,
16vgl. zum Hamburger Modell im Zusammenhang mit der Vorklinik OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2013 – 13 A 455/13 –, NRWE = juris, Rdnr. 5 ff., und Beschluss vom 5. Februar 2013 ‑ 13 B 1446/12 –, NRWE = juris, Rdnr. 3 ff.,
17und schließt in Bezug auf den klinischen Teil des Studiengangs Medizin eine Betrachtung der Studierendenzahlen bis zum sechsten (klinischen) Semester mit ein.
18Soweit von Antragstellerseite die Plausibilität der der Schwundausgleichsberechnung zu Grunde gelegten Zahlen mit dem Argument in Frage gestellt worden ist, die verschiedentlich in Folgesemestern ersichtlichen Zulassungssteigerungen innerhalb der Kohorten seien nicht nachvollziehbar, sieht sich die Kammer nicht veranlasst, weitere Nachforschungen zu den in der Berechnung enthaltenen Zahlen anzustellen. Denn ein Zuwachs der Zahl an Studierenden einer Kohorte von einem Semester zum nächsten ist als solches kein regelwidriger Vorgang. So ermöglicht das Normenwerk der Studienplatzvergabe die Aufnahme neuer Studierender in höhere Fachsemester etwa im Wege des Quereinstiegs und / oder des Orts‑ / Hochschulwechsels nicht nur im Falle der Aufgabe des Medizinstudiums durch im Vorsemester Eingeschriebene, sondern auch dann, wenn sich die Anzahl der in den einzelnen Fachsemestern zur Verfügung stehenden Studienplätze aufgrund einer Erhöhung der jährlich neu zu berechnenden Jahreskapazität vergrößert. Mit diesen Nachbesetzungen wird vermieden, dass im aktuellen Semester zur Verfügung stehende Ausbildungskapazität in höheren Fachsemestern ungenutzt bleibt; dies auch im Rahmen der Schwundberechnung gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO – auch durch Ansetzung von Übergangsquoten >1 – zu berücksichtigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 – 13 C 38/06 –, NRWE = juris, Rdnr. 17, 20.
20Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Zahl der eingeschriebenen Studierenden eines Semesters – faktisch – dadurch erhöhen kann, dass sich Studierende erst zu einem Zeitpunkt zurückmelden, zu dem die statistische Erfassung der Anzahl der eingeschriebenen Studierenden, welche Mitte November erfolgt, bereits abgeschlossen ist.
21Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der stichtagsgebundenen Erhebung der Einschreibzahlen im Rahmen der Schwundberechnung vgl. OVG NRW, 27. Februar 2008 – 13 C 5/08 –, NRWE = juris, Rdnr. 6.
22Die Berücksichtigung solcher nicht fristgerechter Rückmeldungen schließen die Regelungen in §§ 7, 8 der Einschreibungsordnung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2007, zuletzt geändert durch die Achte Ordnung zur Änderung der Einschreibungsordnung vom 19. August 2020, Amtl. Bekanntmachungen 41/2020 – in diesem Punkt seit Jahren unverändert geblieben – nicht aus.
23Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich in einer Kohorte Zuwächse im Folgesemester auch aufgrund des Umstandes ergeben können, dass die Antragsgegnerin ihrer Schwundberechnung ausweislich der Erkenntnisse der Kammer aus den Kapazitätsverfahren zum Wintersemester 2016/2017 Einschreibzahlen zu Grunde legt, welche beurlaubte Studierende nicht erfassen.
24Die Verwendung von Studierendenzahlen, welche die beurlaubten Studierenden nicht abbilden, ist nicht zu beanstanden.
25Zwar ist es kapazitätsrechtlich nicht geboten, beurlaubte Studierende im Rahmen der Schwundberechnung der Hochschule als keine Lehrkapazität Nachfragende zu behandeln. Beurlaubungen fallen vielmehr nicht unter die Kategorie des Schwundes nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO, da Beurlaubte die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen und keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage darstellen.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2016 – 13 C 20/16 –, juris, Rdnr. 23, Beschluss vom 15. April 2010 – 13 C 133/10 –, NRWE = juris, Rdnr. 29 m.w.N., und Beschluss vom 1. März 2006 ‑ 13 C 38/06 –, NRWE = juris, Rdnr. 19.
27Wird jedoch die Zeit der Beurlaubung als Schwund behandelt, ist dies schon im Ansatz kapazitätsfreundlicher, da eine – tatsächlich nicht gegebene – Entlastung der Lehreinheit der Schwundberechnung zu Grunde gelegt wird. Ob eine so ermittelte Schwundquote immer auch im Ergebnis kapazitätsgünstiger als bei verordnungskonformer Berechnung sein wird, kann dahinstehen.
28Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 7 CE 15.10118 –, juris, Rdnr. 22, und OVG Sachsen, Beschluss vom 20. Februar 2013 – NC 2 B 62/12 –, juris, Rdnr. 10: (nicht gebotene) Berechnung ohne Beurlaubte ist kapazitätsgünstiger.
29Sie ist jedenfalls nicht ungünstiger.
30Vgl. auch Beschluss der Kammer vom 1. Dezember 2016 – 15 Nc 25/16 –, juris, Rdnr. 122 ff.
31Das Berechnungsergebnis nach der personellen Kapazität (1.327 Studienplätze jährlich) ist gemäß § 17 Abs. 1 KapVO anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen.
32Sachlich und damit auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist es, für die Bestimmung der Ausbildungskapazität nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 KapVO an die zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehende Zahl an Patienten anzuknüpfen. Die Ausbildung am Patienten dient im Studiengang Humanmedizin in der klinisch-praktischen Ausbildung dazu, den Studierenden die für die Ausbildung zum Arzt erforderlichen Anschauungen zu vermitteln und bestimmte ärztliche Techniken einzuüben.
33Vgl. Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Rdnr. 1 zu § 17 KapVO.
34Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn die nach der patientenbezogenen Ausbildungskapazität ermittelte Zahl an Studienplätzen nur einen Teil der errechneten personellen Kapazität ausschöpft. Eine Verpflichtung der Universität, zur Anpassung der ausstattungsbezogenen Kapazität an die personelle Kapazität andere Kliniken als Lehrkrankenhäuser zu gewinnen und einzubinden, besteht in diesem Zusammenhang nicht.
35OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 13 C 107/13 u.a. –, juris, Rdnr. 5 ff.
36Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen.
37In die Ermittlung des Parameters von 15,5 % eingeflossen sind die Eignungswahrscheinlichkeit von Patienten für die Ausbildung, deren Belastbarkeit, die Zahl der Studenten je Patient, die Anzahl der Semesterwochenstunden für den Unterricht am Krankenbett gemäß Studienplan, die Zahl der Planbetten und der durchschnittliche Auslastungsgrad eines Fachs.
38Vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht: Verfassungsrechtliche Grundlagen – Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Seite 350; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, § 17 KapVO, Rdnr. 5.
39Die Kammer sieht auch vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen momentan keinen Anlass, den Wert von 15,5 % gerichtlich zu korrigieren. Zwar hat die im Mai 2016 durch die Stiftung für Hochschulzulassung gegründete „Arbeitsgruppe Modellstudiengänge Medizin“ eine empirische Untersuchung an sechs Hochschulstandorten, darunter auch dem der Antragsgegnerin, in Auftrag gegeben mit dem Ziel einer Überprüfung der in den Kapazitätsverordnungen normierten Parameter der patientenbezogenen Kapazitätsberechnung. Auch hat das von der genannten Arbeitsgruppe beauftragte „C. D. für F. T1. “ (C1. ) bereits im Februar 2018 die Ergebnisse der empirischen Erhebungen vorgelegt, ohne dass bislang ein Abschlussbericht der Arbeitsgruppe bzw. der Stiftung für Hochschulzulassung vorliegt.
40Vgl. die Tabellen der C1. „Erhebung der Eignungswahrscheinlichkeit und Verfügbarkeit von Patientinnen und Patienten für den patientenbezogenen Unterricht in den Modellstudiengängen der Humanmedizin – 2017/2018“ vorgelegt im Verfahren 15 Nc 34/19; vgl. auch Begründung zur Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung des Landes Berlin vom 19. Juni 2018, vorgelegt im Verfahren 15 Nc 98/18.
41Es ist jedoch zunächst eine allein dem Verordnungsgeber vorbehaltene Entscheidung, ob bzw. inwieweit sich aus den von der Firma C1. erhobenen Daten das Erfordernis einer Anpassung der Kapazitätsverordnung ergibt.
42Zu der Annahme, der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber habe den ihm im Rahmen seiner Obliegenheit zur Beobachtung und gegebenenfalls Nachbesserung der KapVO zustehenden Spielraum,
43vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 –, juris, Rdnr. 121 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 – 6 CN 3.10 –, juris, Rdnr. 40,
44in zeitlicher Hinsicht bereits überschritten, besteht angesichts der Verlängerung des Erprobungszeitraums für den Modellstudiengang an der Antragsgegnerin (noch) kein Anlass.
45Anders im Falle eines bereits seit sieben Jahren abgelaufenen Erprobungszeitraums VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020 – VerfGH 36/20.VB-2 u.a. –, juris = www.nrwe.de.
46Auch wenn der Verordnungsgeber des Landes Berlin bereits mit Wirkung zum 1. Juli 2018 den Parameter von 15,5 % auf 17,1 % angehoben hat (§ 17a Nr. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen des Landes Berlin in der Fassung vom 19. Juni 2018),
47wobei diese Regelung für einen Übergangszeitraum – aktuell bis einschließlich des Sommersemesters 2021 – erneut abgeändert worden ist, vgl. § 17a Abs. 2 der genannten Verordnung in der Fassung vom 6. August 2020 (15,5 % der tagesbelegten Betten, zuzüglich 10% Sicherheitszuschlag auf das Ergebnis),
48ohne das Ergebnis der Beratungen innerhalb der Stiftung für Hochschulzulassung abzuwarten, lässt dies nicht den Schluss zu, es sei im aktuellen Zeitpunkt verfassungsrechtlich geboten, den Faktor von 15,5 % unter Übergehen des nordrhein-westfälischen Verordnungsgebers gerichtlich zu korrigieren.
49So auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – 13 C 8/20 –, juris, Rdnr. 31 f., vorgehend Beschluss der Kammer vom 17. Juni 2020 – 15 Nc 8/20 – .
50Einer weiteren Sachaufklärung der vom C1. zur Ausbildungseignung der Patienten des V. erhobenen Daten bedarf es schon deshalb nicht. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass diese Daten als repräsentativ für sämtliche in Nordrhein-Westfalen gelegenen Universitätsklinika angesehen werden könnten. Schließlich ist auch nicht dargetan, dass die von Antragstellerseite für ermittlungsbedürftig gehaltenen Tatsachen trotz entsprechender Bemühungen von diesen selbst nicht hätten erlangt werden können.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – 13 C 8/20 –, juris, Rdnr. 20.
52Die Art und Weise der Ermittlung der Anzahl der tagesbelegten Betten durch die Antragsgegnerin auf der Basis der sog. Mitternachtsstatistik ist ebenfalls gerichtlich nicht zu korrigieren. Es ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung vereinbar, die Anzahl der tagesbelegten Betten im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO mit Hilfe allein der sog. Mitternachtszählung zu ermitteln.
53OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – 13 C 8/20 –, juris, Rdnr. 28 ff.; OVG B-B, Beschluss vom 9. Januar 2019 – OVG 5 Nc 2.18 – juris, Rdnr. 14, und Beschluss vom 11. November 2020 – OVG 5 NC 144/20 –, juris, Rdnr. 15 (zu dem in der Übergangsregelung des § 17a KapVO des Landes Berlin ebenfalls verwendeten Begriff „tagesbelegte Betten“); so auch für den Zeitraum der Erprobung des Modellstudiengangs VG Berlin, Urteil vom 21. November 2018 – 30 K 74.17 –,juris, Rdnr. 33.
54Die hiermit einhergehende Nichtberücksichtigung von nur teilstationär aufgenommenen Patienten (ohne Aufnahme des Patienten über Nacht erfolgte stationäre Behandlung, z.B. Betten in Tageskliniken) ist kapazitätsrechtlich vorerst nicht zu beanstanden. Zwar haben sich aufgrund der C1. -Studie Anhaltspunkte ergeben, wonach auch die Patienten in Ambulanzen und Tageskliniken in nicht nur unerheblichem Umfang für den patientenbezogenen Unterricht in den Modellstudiengängen geeignet und verfügbar sind. Auf welche Weise diesem Umstand Rechnung zu tragen ist, bleibt jedoch der ausstehenden Entscheidung des Verordnungsgebers zu einer Kapazitätsberechnungsmethode für die Modellstudiengänge vorbehalten.
55OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – 13 C 8/20 –, juris, Rdnr. 28 ff.; zu den Begründungspflichten des Verordnungsgebers betreffend die Neuregelung einer auf den Modellstudiengang zugeschnittenen Kapazitätsberechnung unter Beibehaltung der Mitternachtszählung vgl. OVG B-B, Beschluss vom 6. März 2020 – OVG 5 NC 20.19 –, juris, Rdnr. 35.
56Die Antragsgegnerin stützt allerdings – ausgehend von der Mitternachtszählung – ihre Ermittlung der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten „des Klinikums“ im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO in geringfügigem Ausmaß auf unzutreffende Zahlen.
57Sie hat ihrer Berechnung – ausgehend vom Geschäftsjahr 2019 – zunächst rechtlich zutreffend nicht nur die auf Kassenpatienten entfallenden stationären Pflegetage, sondern auch diejenigen Pflegetage zu Grunde gelegt, die in Bezug auf Patienten angefallen sind, die – als Privatversicherte, als Kassenpatienten mit privater Zusatzversicherung oder als Selbstzahler – vertraglich die Erbringung wahlärztlicher Leistungen (sog. Chefarztbehandlung, vgl. auch § 17 KHEntgG) durch diejenigen Abteilungen (Kliniken) des Universitätsklinikums in Anspruch genommen haben (sog. Privatpatienten), deren Abteilungsleiter (Chefärzte) aufgrund ihrer mit dem Universitätsklinikum geschlossenen Vereinbarungen (vgl. § 15 der Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen Köln und Münster vom 20. Dezember 2007, GV. NRW. S. 744, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2013, GV. NRW. S. 278) nicht berechtigt sind, die gesondert berechenbaren wahlärztlichen (stationären) Leistungen selbst zu liquidieren (sog. Neuvertragler).
58Vgl. hierzu im Einzelnen Beschluss der Kammer vom 3. Januar 2018 – 15 Nc 91/17 –, juris, Rdnr. 42 ff.
59Unerheblich ist zudem, ob sich – wie teilweise gerügt – nach Abschluss des Geschäftsjahrs 2019, aber noch vor dem Stichtag zur Überprüfung der der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegenden Daten, dem 15. September 2020, personelle Änderungen in der Leitung von Abteilungen (Kliniken) des Universitätsklinikums, welche bislang von Chefärzten mit dem Recht zur Privatliquidation geleitet worden waren, ergeben haben. Maßgeblich für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ist diejenige Zahl an Betten, die im Klinikum durchschnittlich täglich mit Übernachtungspatienten belegt sind. Um zu vermeiden, dass saisonale Effekte der Belegung der Betten eines Klinikums sich auf die Kapazitätsberechnung über Gebühr auswirken, ist es – wie dies der Kapazitätserlass vom 12. Februar 2020 vorgibt – gerechtfertigt, den Durchschnitt der tagesbelegten Betten allein auf der Grundlage der im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 belegten Betten zu ermitteln. Dafür dass im Geschäftsjahr 2019 einmalige Sondereffekte zu einer deutlichen und kapazitätsrechtlich zu berücksichtigenden Abweichung der durchschnittlichen Belegungszahl von dem Durchschnitt der Vorjahre geführt hätten,
60vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Februar 2009 – 2 NB 154/08 –, juris, Rdnr. 11; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht – Band 2, 2. Auflage 2013, Rdnr. 746,
61ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ob – wie geltend gemacht – wegen der Corona-Pandemie für das Geschäftsjahr 2020 etwas anderes wird gelten müssen, bedarf für den hier zur Überprüfung stehenden Berechnungszeitraum keiner Klärung.
62Keiner weiteren Aufklärung bedürfen entgegen vereinzelter Rüge in diesem Zusammenhang des Weiteren die Beschäftigungsverhältnisse des Personals in den einzelnen Kliniken des Universitätsklinikums. Mit Blick auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte Aufstellung „V. 2019 Belegungstage Wahlleistungspatienten“ hat die Kammer keinen Anlass, an der Stellungnahme des Abteilungsleiters Administratives Patientenmanagement des Universitätsklinikums vom 10. November 2020 zu zweifeln, dass die Abteilungsleiter bzw. Chefärzte der Kliniken Allgemein- und Viszeralchirurgie, Gastroenterologie / Hepathologie / Infektiologie, Hämatologie / Onkologie / klinische Immunologie, Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie, Neurologie und Nuklearmedizin weiterhin das Recht besitzen, die Behandlung von Privatpatienten selbst zu liquidieren (sog. Altvertragler). Da das Recht, Privatpatienten auf eigene Rechnung behandeln zu dürfen, allenfalls Abteilungsleitern zustehen kann, kann es ferner auf die konkreten Verträge des untergeordneten Personals schon aus diesem Grunde nicht ankommen.
63Nicht zu beanstanden ist zudem, dass die Antragsgegnerin die Anzahl der für das Universitätsklinikum zu berücksichtigenden Pflegetage mit Wahlarztabschlag allein danach bestimmt hat, in welcher Klinik der Patient stationär aufgenommen worden ist. Diese Methode ergibt eine hinreichend belastbare Aussage darüber, wie viele Betten dem Universitätsklinikum in der Summe dem Grunde nach zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehen. Zwar bleiben damit wahlärztliche Leistungen unberücksichtigt, die Neuvertragler aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwischen Universitätsklinikum und Privatpatient (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG, sog. Wahlarztkette) gegenüber einem Patienten erbracht haben, der in der Klinik eines Altvertraglers aufgenommenen ist. Zugleich werden jedoch diejenigen Pflegetage eines in der Klinik eines Neuvertraglers aufgenommenen Patienten kapazitätserhöhend berücksichtigt, an welchen der Patient durch einen Altvertragler behandelt worden ist. Die mit dieser strikt klinikbezogenen Betrachtung notwendig verbundene Pauschalierung ist kapazitätsrechtlich unbedenklich.
64Allerdings hat die Antragsgegnerin 1.009 der auf Privatpatienten entfallenden Pflegetage zu viel von der Gesamtzahl der Pflegetage abgezogen. Sie hat von den Pflegetagen des Universitätsklinikums im Jahr 2019 (ohne Zahnmedizin, ohne LVR-Klinikum und ohne Lehrkrankenhäuser) in Höhe von 327.508 eine Zahl für Privatpatienten von 9.145 und von der Gesamtzahl der Pflegetage in der Zahnmedizin (Klinik für Kiefer- und Plastische Gesichtschirurgie) in Höhe von 5.643 eine Zahl für Privatpatienten von 1.009 abgesetzt. Nach der vorgelegten Aufstellung ist aber in der Zahl von 9.145 Privatpatienten des Universitätsklinikums eine Zahl von 1.009 Pflegetagen für Privatpatienten der Klinik für „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ enthalten. Da das Universitätsklinikum nach seinem aktuellen Internetauftritt (www.uniklinik-duesseldorf.de) nur über eine Klinik für „Mund- Kiefer- und Plastische Gesichtschirurgie“ verfügt, kann die Zahl von 1.009 jedoch nur einmal von der Gesamtzahl von Pflegetagen des Universitätsklinikums (Medizin + Zahnmedizin) abgezogen werden.
65Hiervon ausgehend ergibt sich eine Gesamtzahl an Pflegetagen von (327.508 – 9.145 + 1.009 + 4.634 =) 324.006 und damit eine Zahl an tagesbelegten Betten im Jahr 2019 von (324.006 : 365 =) 887,68767. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO errechnet sich damit eine patientenbezogene Aufnahmekapazität allein des Universitätsklinikums von (887,68767 x 0,155 =) 137,59159.
66Diese Ausbildungskapazität des V. ist auf der Grundlage der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO zu erhöhen um diejenigen Ausbildungskapazitäten, die der Medizinischen Fakultät durch das M. -Klinikum in Düsseldorf und durch Verträge mit verschiedenen Lehrkrankenhäusern vermittelt werden.
67Die Anwendung § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO scheidet insoweit aus. Weder die Lehrkrankenhäuser noch das M. -Klinikum sind Teil „des Klinikums“ im Sinne dieser Vorschrift, nämlich des Universitätsklinikums. Was für die Lehrkrankenhäuser (die L. E. , die Kliniken des W. L1. Kliniken E1. und das F1. L2. O. ) offensichtlich ist, gilt auch für das M. -L2. . Denn dessen Träger ist nicht das Universitätsklinikum E1. oder die Antragsgegnerin, sondern der M1. S. (M. ).
68Das M. -L2. ist auch nicht so zu behandeln, als wäre es eine Klinik des Universitätsklinikums.
69Das M. -L2. steht der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin nicht in vergleichbarer Weise wie die Kliniken des Universitätsklinikums (vgl. § 31a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen – HG NRW) zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre zur Verfügung. Nach § 1 Abs. 1 der zuletzt am 6. April 2016 / 9. Mai 2016 neu geschlossenen „Vereinbarung über die Nutzung des M. -Klinikums E1. als klinische Ausbildungs- und Forschungsstätte der Medizinischen Fakultät der I. -I1. -Universität E1. “ zwischen der Antragsgegnerin und dem M. (im Folgenden: NutzungsV) dient die Mitbenutzung des M. -Klinikums durch die Antragsgegnerin der Abdeckung des Ausbildungsbedarfs für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie sowie psychosomatische Medizin und Psychotherapie des klinischen und vorklinischen Studiums. Eine Verpflichtung des M. -Klinikums, seine Patienten der Antragsgegnerin auch zur Ausbildung der Studierenden in anderen Fachgebieten zur Verfügung zu stellen, lässt sich der Vereinbarung nicht entnehmen.
70Das M. -L2. ist auch praktisch bzw. organisatorisch nicht derart in den Betrieb des Universitätsklinikums eingegliedert, dass es mit einer eigenen Klinik des Universitätsklinikums vergleichbar wäre. Es ist vielmehr Teil eines vom M. getragenen Klinikverbundes, der ausweislich der Präambel zu seiner Betriebssatzung (Betriebssatzung für die M. -Kliniken des Landschaftsverbandes S. vom 28. August 2009) der Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen, gemeindenahen und differenzierten psychiatrischen Versorgung der Menschen im S. dient und insgesamt neun psychiatrische Kliniken an verschiedenen Standorten umfasst. Zwar nimmt das M. -L2. in E1. – ebenso wie das in Essen gelegene – gemäß § 2 Abs. 3 der genannten Betriebssatzung darüber hinaus – als untergeordnete Teilaufgabe – nach § 1 Abs. 1 NutzungsV Aufgaben der Forschung und Lehre nach Maßgabe der Verträge mit dem Universitätsklinikum wahr und darf sich nach § 1 Abs. 3 NutzungsV deshalb „M. -L2. E1. – Kliniken der I. -I1. -Universität“ nennen. Auf eine faktische Eingliederung in das Universitätsklinikum lassen die übrigen Regelungen dieser Nutzungsvereinbarung aber keineswegs schließen.
71Vgl. im Einzelnen Beschluss der Kammer vom 16. Januar 2020 – 15 Nc 140/19 –, juris, Rdnr. 59 ff.
72Dies zu Grunde gelegt ist die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens von der Antragsgegnerin vorgelegte Neuberechnung der durch außeruniversitäre Lehranstalten vermittelten Ausbildungskapazität im Ergebnis nicht zu beanstanden.
73Zwar errechnet die Antragsgegnerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 15. Dezember 2020 – und damit abweichend von ihrer der Kapazitätsfestsetzung durch den Verordnungsgeber zu Grunde liegenden Berechnung – nunmehr eine Erhöhung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität durch das M. -L2. um 26,4 Studienplätze und durch die Lehrkrankenhäuser um 72 Studienplätze. Dies ist jedoch kapazitätsgünstig, da die Festsetzung der Kapazität durch Verordnung (259 Studienplätze) auf einer wegen des Lehrbetriebs in außeruniversitären Krankenanstalten vorgenommenen Erhöhung um insgesamt lediglich 37,47 Studienplätze basiert.
74Die aktuelle Berechnungsweise der Antragsgegnerin ist nachvollziehbar und plausibel. Sie bestimmt das Maß der Kapazitätserhöhung in Anknüpfung an den für die Medizinische Fakultät auf der Basis des nach der PO Modellstudiengang pro Studierendem im klinischem Studienabschnitt tatsächlich anfallenden patientenbezogenen Ausbildungsaufwands und danach, inwieweit der Antragsgegnerin bei den außeruniversitären Krankenanstalten Ausbildungskapazität aktuell zur Verfügung steht. Dieser Ansatz ist rechtlich unbedenklich, auch wenn die Kapazitätsberechnung nach der KapVO auf dem Regelstudiengang basiert. Denn nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ist die patientenbezogene Aufnahmekapazität „entsprechend“ zu erhöhen; konkrete Vorgaben, wie die Erhöhung zu ermitteln ist, fehlen. Bestimmt man das Maß der Kapazitätserhöhung in Anknüpfung an den tatsächlichen Lehrbetrieb der außeruniversitären Krankenanstalten, bleibt jedoch als Vergleichsmöglichkeit nur die Ausbildung im Modellstudiengang. Denn ein Lehrbetrieb nach dem Regelstudiengang und entsprechende Lehrveranstaltungen finden an der Antragsgegnerin, dem M. -L2. und den Lehrkrankenhäusern nicht mehr statt.
75Vgl. für den Regelstudiengang in Kraft gesetzten Prüfungsregularien für das 1. Jahr des Klinischen Studienabschnitts (3. Studienjahr) vom 13. Juli 2020, www.hhu.de.
76Nach § 12 Abs. 2 Buchst. b) PO Modellstudiengang beträgt der Unterricht am Krankenbett (im Folgenden: UaK) – in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO – 476 Stunden. Tatsächlich erhält jeder Studierende im Zeitraum vom 3. bis zum 5. Studienjahr – entsprechend dem Zeitraum des klinischen Studienabschnitts des Regelstudiengangs – aber gemäß §§ 16 Abs. 6, 20 Abs. 5 PO Modellstudiengang insgesamt zehn Praxisblöcke à jeweils vier Wochen, wobei in jeder Woche 12 Stunden UaK erteilt wird. Dies ergibt eine Gesamtzahl an Ausbildungsstunden am Krankenbett von 480.
77Dies zu Grunde gelegt steht der Antragsgegnerin rechnerisch am M. -L2. weitere Ausbildungskapazität für den UaK von 26,4 Studierenden zur Verfügung. Ausgehend von der zur „Konkretisierung“ der Regelungen in § 1 Abs. 1 bis 3 NutzungsV geschlossenen Zusatzvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem M. vom 30. August 2018 ist das M. -L2. verpflichtet, in jeder Woche der Vorlesungszeit eines Semesters (= 16 Wochen bzw. 32 Wochen pro Jahr) 33 Studierende praktisch auszubilden. Bei 32 Wochen Praxisblock, 12 Stunden UaK/Woche und maximal 33 Studierenden ergibt sich eine vom M. jährlich zu erbringende Gesamtzahl an UaK von (32 x 12 x 33 =) 12.672 Stunden und damit rechnerisch eine Kapazität zur Ausbildung von (12.672 : 480 =) 26,4 Studierenden. Damit ist auch dem Einwand von Antragstellerseite Rechnung getragen, am M. -L2. beziehe sich die Ausbildung der Studierenden schon nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nur im Schwerpunkt auf die Fächer Psychiatrie und Psychotherapie.
78Für die Lehrkrankenhäuser ergibt sich nach derselben Berechnungsweise eine Kapazität zur Ausbildung von weiteren (34.560 : 480 =) 72 Studierenden. Nach den vorliegenden Verträgen „über Unterricht in Praxisblöcken an Akademischen Lehrkrankenhäusern der I. -I1. -Universität E1. im Rahmen des Studiengangs Humanmedizin“ sind die L. E. (im Folgenden: KD), die Kliniken des W. L1. Kliniken E1. (im Folgenden: KK) und das F1. L2. O. (im Folgenden: EKN) verpflichtet, in jeder Woche der Vorlesungszeit eines Semesters (= 16 Wochen bzw. 32 Wochen pro Jahr) (30 + 48 + 12 =) 90 Studierende aufzunehmen und praktisch auszubilden. Der Ausbildungsumfang beträgt pro Woche und Studierendem 12 Unterrichtsstunden. Daraus ergibt sich eine Gesamtzahl an zu leistendem UaK von (32 x 12 x 90 =) 34.560 Stunden. Der Umstand, dass den Lehrkrankenhäusern jeweils nach § 2 Abs. 5 der Verträge gestattet ist, mehr als die vereinbarte Zahl an Studierenden auszubilden – ohne dass dies zu einer Erhöhung der Aufwandsentschädigung der LKH führt –, erfordert keine weitere Erhöhung der von den LKH zur Verfügung gestellten Ausbildungskapazität. Selbst wenn die LKH entsprechend mehr ausbilden sollten, so wären entsprechende Ausbildungskapazitäten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nicht zu berücksichtigen. „Vereinbarungsgemäß“ durchgeführte Lehrveranstaltungen im Sinne der genannten Vorschrift sind nur solche, auf deren Durchführung eine medizinische Fakultät Anspruch hat. Daran fehlt es hier. Damit besteht auch der von Antragstellerseite vereinzelt gesehene Bedarf an Aufklärung, ob und in welchem Umfang über das vereinbarte Maß hinaus Ausbildung an den LKH stattfindet, nicht.
79Keiner näheren Überprüfung bedarf zudem, ob der Ansatz der Antragsgegnerin, die Ausbildungskapazität des M. -Klinikums in Anknüpfung an die – unter bestimmten Voraussetzungen möglicherweise sich kapazitätsreduzierend auswirkende – Vertragsergänzung vom 30. August 2018 zu bestimmen, kapazitätsrechtlich unbedenklich ist. Denn das Ergebnis dieser Berechnung (+ 98,4 Studienplätze) ist günstiger als das nach der von der Kammer seit dem Sommersemester 2019 angewendeten und die genannte Vertragsergänzung unberücksichtigt lassenden Berechnungsmethode (+ 97,74 Studienplätze).
80Zu den Einzelheiten der Herleitung der Berechnung vgl. zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 16. Januar 2020 – 15 Nc 140/19 –, juris, und vom 17. Juni 2020 – 15 Nc 3/20 –, n.v.
81Die vom M. -L2. zur Verfügung gestellte Ausbildungskapazität beläuft sich hiernach auf (137,59195 x 0,1709 =) 23,51446. Die sich aus der Anzahl der tagesbelegten Betten des Universitätsklinikums ergebende Zahl von – wie bereits gezeigt – 137,59195 Studienplätzen ist im Hinblick auf die im stationären Bereich verfügbare Ausbildungskapazität beim M. -L2. nämlich um 17,09 % zu erhöhen.
82Gemäß der Anlage 2, Buchst. a), zur Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 21. Februar 2005, zuletzt geändert durch Sechste Ordnung zur Änderung der Studienordnung vom 17. Oktober 2013 (StudO),
83http://www.medizin.hhu.de/studium-und-lehre/studiengaenge/medizin/studierende/rund-ums-studium/ordnungen-und-regularien.html,
84haben die Studierenden im klinischen Studienabschnitt des Regelstudiengangs insgesamt in zehn Fächern (Nr. 2, 5, 10, 11, 13, 15, 20, 21, 23, 25) Kurse in Gestalt des Unterrichts am Krankenbett mit einer Gesamtzahl von 35,1 Semesterwochenstunden (SWS) erfolgreich zu absolvieren. Auf das „Schwerpunktfach Neurologisch-psychische Erkrankungen“ entfallen dabei 6 SWS. Die Lehre in diesem Fach wird ausschließlich durch das M. -L2. erbracht. Somit entfällt für sämtliche von der Antragsgegnerin im klinischen Studienabschnitt aufgenommenen Studierenden ein Anteil von 6 SWS und damit (6 : 35,1 = 0,1709) 17,09 % des gesamten Unterrichts am Krankenbett je Studierendem auf das M. -L2. . Denn das M. -L2. hat seine stationär aufgenommenen Patienten nach der aktuellen Nutzungsvereinbarung nur insoweit der Antragsgegnerin zum Zwecke des Unterrichts am Krankenbett zur Verfügung zu stellen, als dies zur Ausbildung der Studierenden in den Fachgebieten „Psychiatrie und Psychotherapie“ und „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ nach der jeweils geltenden Studienordnung erforderlich ist.
85Vgl. im Einzelnen Beschluss der Kammer vom 16. Januar 2020 – 15 Nc 140/19 –, juris, Rdnr. 64 ff.
86Der Unterricht, den die übrigen Lehrkrankenhäuser im Rahmen der Ausbildung der Studierenden am Patienten (UaK) zu erbringen haben, ist nach den bestehenden Verträgen demgegenüber nicht auf bestimmte Fächer begrenzt. Gemäß § 3 Abs. 3 des jeweiligen Vertrages erhalten in jeder Woche eines Semesters 90 Studierende 12 Stunden Unterricht am Krankenbett. Dies entspricht einem Lehraufwand von 12 Semesterwochenstunden (SWS) für 90 Studierende. Im Jahr erbringen die Lehrkrankenhäuser zusammen mithin (12 x 2 x 90 =) 2160 SWS. Ausgehend von der Prämisse, dass für die Ausbildung eines Studierenden im klinischen Abschnitt des Studiums der Humanmedizin UaK – ohne den vom M. -L2. übernommenen Anteil von 6 SWS für das „Schwerpunktfach Neurologisch-psychische Erkrankungen“ – im Umfang von (35,1 SWS – 6 SWS =) 29,1 SWS zu leisten ist, errechnet sich aus der Gesamtzahl von 2160 SWS eine Zahl von (2160 SWS : 29,1 SWS =) 74,22680 Studierenden, die jährlich aufgrund des an den Lehrkrankenhäusern erteilten Unterrichts zusätzlich ausgebildet werden können.
87Die patientenbezogene Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin beläuft sich damit auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 KapVO sowie nach Maßgabe des – kapazitätsgünstigeren – Rechenwegs der Antragsgegnerin auf (137,59195 + 98,4 =) 235,99195, gerundet 236 Studienplätze.
88Dieses Berechnungsergebnis von gerundet 236 Studienplätzen jährlich liegt niedriger als die Berechnung der Kapazität aufgrund der personellen Ausstattung, welche sich auf 1.327 Studienplätze beläuft. Es ist deshalb gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO je 1000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der patientenbezogenen Aufnahmekapazität zu erhöhen. Die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ermittelten, also auf der durch das M. -L2. und die Lehrkrankenhäuser vermittelten Kapazität beruhenden Studienplätze sind von dieser Erhöhung nicht ausgenommen.
89A.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2020 – OVG 5 NC 171/20 –, juris, Rdnr. 21; OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 3 Nc 10/14 –, juris, Rdnr. 32.
90Der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO (im Folgenden: Nr. 3) schließt nicht aus, die Kapazität der außeruniversitären Lehrkrankenhäuser der nach Nr. 1 derselben Vorschrift berechneten Kapazität vor der Anwendung der Erhöhungsregel nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO (im Folgenden: Nr. 2) zuzuschlagen. Denn nach Nr. 3 erhöht sich die „patientenbezogene Aufnahmekapazität“; dieser Begriff wird ausdrücklich auch für das Ergebnis der Berechnung aufgrund der tagesbelegten Betten des Klinikums (Nr. 1) verwendet. Zudem sprechen Sachgründe dafür, den Erhöhungstatbestand der Nr. 2 auch im Hinblick auf die Kapazität der Lehrkrankenhäuser und des M. -Klinikums zur Anwendung zu bringen. Die oben dargelegte Erhöhung der der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazität nach Nr. 3 beruht allein auf Lehrleistungen in Form des UaK. Demgegenüber ist Hintergrund des Erhöhungstatbestandes nach Nr. 2, dass die praktische Ausbildung der Studierenden nicht nur auf den Stationen, sondern auch in den allgemeinen Ambulanzen der Hochschulkliniken erfolgt.
91Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht: Verfassungsrechtliche Grundlagen – Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Seite 351.
92Folglich wird die aufgrund der Kapazitäten im stationären Bereich (Nr. 1) ermittelte Studienplatzzahl wegen der vorhandenen Ausbildungskapazität des Klinikums in der ambulanten Krankenversorgung erhöht. Für die Nutzung der Ausbildungskapazitäten des Universitätsklinikums im ambulanten Bereich ist jedoch unerheblich, ob und inwieweit die Studierenden ihre Praxisblöcke des UaK am Universitätsklinikum, am M. -L2. oder an Lehrkrankenhäusern absolvieren.
93Offen bleiben kann insoweit, ob zu den von der Antragsgegnerin allein berücksichtigten poliklinischen Neuzugängen des Universitätsklinikums (232.585) auch die poliklinischen Neuzugänge des M. -Klinikums hinzuzusetzen sind, weil das M. -L2. gemäß § 1 Abs. 1 NutzungsV der Antragsgegnerin für die Mitbenutzung für Zwecke der Lehre auch im teilstationären und ambulanten Bereich zur Verfügung steht. Denn aufgrund der Deckelung der Erhöhung nach Nr. 2 auf höchstens 50 % des Ergebnisses nach Nr. 1 wirkte sich die Einbeziehung der poliklinischen Neuzugänge des M. -Klinikums nicht zugunsten der Studienplatzzahl aus. Ausgehend von 236 Studienplätzen ist schon bei einer Gesamtzahl an poliklinischen Neuzugängen in Höhe von 232.585 die Studienplatzzahl gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nicht je 1000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins, sondern nur um 50 vom Hundert der patientenbezogenen Aufnahmekapazität, mithin (236 x 0,5 =) 118 zu erhöhen. Die sich hiernach ergebende jährliche Aufnahmekapazität von (236 + 118 =) 354 Studienplätzen bleibt unter Berücksichtigung des anzusetzenden Schwundfaktors von 1,00 unverändert.
94Dieses Berechnungsergebnis ist nicht um den von Antragstellerseite verschiedentlich geforderten Sicherheitszuschlag von 10% zu erhöhen. Soweit dies mit dem Argument begründet worden ist, der Verordnungsgeber müsse so gezwungen werden, endlich seinen Pflichten zur Bestimmung einer Kapazitätsberechnungsmethode für die Modellstudiengänge nachzukommen, geht dies schon im Ansatz fehl. Die Überprüfung der Kapazitätsberechnung durch die Gerichte dient nicht dazu, – vermeintliche – Versäumnisse des Verordnungsgebers zu sanktionieren. Mit der darüber hinaus angeführten Rechtsprechung zur Kapazitätsverordnung des Landes Berlin,
95OVG B-B, Beschluss vom 6. März 2020 – OVG 5 NC 51.19 –, juris, Beschluss vom 11. November 2020 – OVG 5 S 44/20 –, juris, und Beschluss vom 11. November 2020 – OVG 5 NC 171/20 –, juris,
96lässt sich ein auf die hier vorgenommene Berechnung aufzuschlagender Sicherheitszuschlag ebenfalls nicht rechtfertigen. Denn der von der zitierten Rechtsprechung eingeführte Sicherheitszuschlag diente dazu, im Falle des Fehlens einer wirksamen – weil für verfassungswidrig erachteten – zulassungsbeschränkenden Norm die tatsächliche patientenbezogene Kapazität der Hochschule ausgehend von der durchschnittlichen Studienanfängerzahl der vorangegangenen Jahre näherungsweise zu bestimmen, indem die Studienanfängerzahl um 10 % erhöht wurde.
97OVG B-B, Beschluss vom 6. März 2020 – OVG 5 NC 20.19 –, juris, Rdnr. 43.
98Eine – wie hier – vorläufig für zutreffend gehaltene Berechnung muss demgegenüber nicht mit einem Sicherheitszuschlag versehen werden.
99OVG B-B, Beschluss vom 11. November 2020 – OVG 5 NC 171/20 –, juris, Rdnr. 17.
100Die Zahl von 354 Studienplätzen ist – da sie die jährliche personelle Ausbildungskapazität (1.327 Studienplätze) unterschreitet – für die Festsetzung der Zulassungszahl maßgeblich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 KapVO). Auf die vereinzelt als klärungsbedürftig erachtete Frage, wie viel Personal im M. -L2. für Ausbildungszwecke zur Verfügung steht, kommt es deshalb nicht an.
101Da das Studium der Medizin im klinischen Abschnitt an der Antragsgegnerin sowohl zum Wintersemester als auch zum Sommersemester aufgenommen werden kann, ist die jährliche Aufnahmekapazität auf diese beiden Vergabetermine aufzuteilen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 KapVO). Diese Aufteilung ist auf Vorschlag der Antragsgegnerin nach der ständigen Praxis der Wissenschaftsverwaltung bislang hälftig erfolgt, so dass sich für das Wintersemester 2020/2021 und für das Sommersemester 2021 eine Aufnahmekapazität von jeweils (354 : 2=) 177 Studierenden ergibt.
102Die danach formal auf das Wintersemester 2020/2021 entfallenden 177 Studienplätze sind besetzt und stehen für eine gerichtliche Vergabe nicht zur Verfügung.
103Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten dienstlichen Erklärung vom 23. November 2020 waren zu diesem Zeitpunkt im 1. klinischen Fachsemester 336 Studierende (ohne Beurlaubte) immatrikuliert. Dem klinischen Studienabschnitt als Immatrikulierte zugeordnet sind dabei auf der Grundlage des Beschlusses des Dekanats der Medizinischen Fakultät vom 7. September 2020 – vorgelegt im Verfahren 15 Nc 40/20 betreffend die Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt des Studiums der Humanmedizin – diejenigen, die entweder – als Studierende des Regelstudiengangs – den ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung abgelegt haben oder sich als Studierende des Modellstudiengangs – nach Bestehen der hierfür erforderlichen Prüfungsleistungen – im 3. oder einem höheren Studienjahr befinden.
104Zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 13 C 3/19 –, juris, Rdnr. 7.
105Anlass, an den mitgeteilten Belegungszahlen zu zweifeln, besteht nicht.
106Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin zum Wintersemester 2020/2021 eine Zahl von 336 und damit deutlich mehr als 177 Studienplätze im 1. klinischen Fachsemester vergeben hat, führt nicht zu der Annahme, es gebe noch über die jährliche Zahl von 354 Studienplätzen hinaus verdeckte Ausbildungskapazität. Die Vergabe von 336 Studienplätzen schon zum Wintersemester beruht auf einer entsprechend hohen Anzahl an Studierenden, die mit dem Ende des Sommersemesters 2020 ihren vorklinischen Studienabschnitt bzw. das 2. Studienjahr im Modellstudiengang erfolgreich beendet haben. Die Aufnahme des Medizinstudiums im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin ist nämlich seit vielen Jahren nur zum Wintersemester möglich, wobei die für das 1. Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl – und in etwa korrespondierend die Zahl der neu Immatrikulierten – zuletzt in der Regel um die 400 betrug. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin mit diesem Vorgehen denjenigen, die die ersten beiden Studienjahre – sei es im Regelstudiengang oder im Modellstudiengang – mit Erfolg absolviert haben, die unmittelbare Fortsetzung des Studiums gewährleistet (zu dieser Verpflichtung vgl. § 18 KapVO). Eine Pflicht der Antragsgegnerin, zum Wintersemester 2020/2021 bereits die gesamte jährliche Kapazität von 354 Studienplätzen zu vergeben, was die Berücksichtigung von Quereinsteigern bzw. Ortswechslern ermöglichen würde, besteht nicht. Es ist vielmehr kapazitätsrechtlich gerechtfertigt, die weiteren Studienplätze erst zum Sommersemester und damit auf der Grundlage von §§ 34 Abs. 2, 35 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2020, GV. NRW. S. 1060, vorrangig mit einem/r Studierenden zu besetzen, der/die seine/ihre ersten beiden Studienjahre an der Antragsgegnerin nicht innerhalb der Regelstudienzeit absolvieren konnte und deshalb erst zum Sommersemester 2021 sein/ihr Studium im klinischen Abschnitt bzw. im 3. Studienjahr durch Rückmeldung fortsetzen wird.
107B. Soweit hilfsweise die Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität begehrt wird, folgt aus den genannten Belegungszahlen, dass auch dort keine unbesetzten Studienplätze für die gerichtliche Vergabe vorhanden sind.
108C. Die vereinzelt begehrte hilfsweise Zulassung in ein niedrigeres (vorklinisches) Semester bleibt ebenfalls erfolglos. Für dieses Begehren fehlt es im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens an einem Rechtsschutzbedürfnis bzw. einem Anordnungsgrund.
109Das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten korrespondiert mit der im Grundsatz bestehenden gleichen Berechtigung zahlreicher anderer Zulassungsbewerber im Studiengang Humanmedizin, dieselbe Ausbildung beginnen zu können. Daraus ergibt sich konsequenterweise eine Beschränkung der Berechtigung, zu dieser Ausbildung vorläufig erneut zugelassen zu werden, bei denjenigen, die – wie der/die Antragsteller/in – eine angestrebte Ausbildung bereits teilweise absolviert haben. Ihnen steht ein solches Recht nicht zu. Ein Bedürfnis für eine Sicherung oder Regelung eines Ausbildungsanspruchs im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO besteht in einem solchen Fall erst recht nicht.
110Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 13 C 57/08 –, n.v.
111Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, ggfs. i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch im vorläufigen Rechtschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium angesichts des weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzzieles der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist.
112Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 – 13 C 1/09 – NRWE = juris, Rdnr. 33 ff., zuletzt Beschluss vom 2. Dezember 2019 – 13 B 1201/19 – und Beschluss vom 13. November 2019 – 13 E 951/19.
113Rechtsmittelbelehrung:
114(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
115Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
116Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
117Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
118Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
119Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
120(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
121Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
122Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
123Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
124Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
125War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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- 13 C 133/10 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 38/06 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 62/12 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 25/16 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 107/13 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 34/19 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 98/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2628/10 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 8/20 4x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 8/20 1x (nicht zugeordnet)
- 5 NC 144/20 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 91/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 NB 154/08 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 Nc 140/19 3x
- 15 Nc 3/20 1x (nicht zugeordnet)
- 5 NC 171/20 3x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 Nc 10/14 1x
- 5 S 44/20 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 40/20 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 3/19 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 57/08 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 1/09 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 1201/19 1x (nicht zugeordnet)
- 13 E 951/19 1x (nicht zugeordnet)