Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 L 750/21
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Beseitigung seiner Obdachlosigkeit vorläufig für die Zeit bis zum 15. Juli 2021 eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, die den Maßstäben der Unterbringung von Obdachlosen genügt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 8. April 2021 sinngemäß gestellte Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zur Beseitigung seiner Obdachlosigkeit vorläufig eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, die den Maßstäben der Unterbringung von Obdachlosen genügt,
4hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
5Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, § 123 Abs. 3 VwGO. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
6Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage liegt zunächst ein Anordnungsanspruch vor. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterbringung.
7Dieser Anspruch folgt aus § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW). Demnach kann die Ordnungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.
8Die unfreiwillige Obdachlosigkeit stellt im Hinblick auf die mit ihr verbundene Gefährdung von Leben und Gesundheit sowie weiterer grundrechtlich geschützter Rechtsgüter des Obdachlosen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.
9Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 3 B 380/13 -, juris Rn. 10; OVG Bremen, Beschluss vom 1. Oktober 1993 - 1 B 120/93 -, juris Rn. 5; SaarlVG, Beschluss vom 30. September 2015 ‑ 6 L 1040/15 ‑, juris Rn. 11.
10Ob und wie die zuständige Ordnungsbehörde die unfreiwillige Obdachlosigkeit bekämpft, steht nach § 14 Abs. 1 OBG NRW in ihrem Ermessen. Allerdings verdichtet sich zumindest das Einschreitermessen im Hinblick auf den Rang der gefährdeten Rechtsgüter Leben und Gesundheit, welche auch durch Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz geschützt sind und für die eine staatliche Schutzpflicht besteht, in der Regel auf Null, sodass grundsätzlich ein Anspruch auf Unterbringung besteht.
11Vgl. nur SächsOVG, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 3 B 380/13 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 4. März 1992 - 9 B 3839/91 -, juris Rn. 6.
12Dass der Antragsteller unfreiwillig obdachlos ist, hat er durch seinen Antrag glaubhaft gemacht und wird auch durch die Antragsgegnerin nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Soweit sie mit der Antragserwiderung erstmals geltend macht, der Antragsteller habe sich nach eigenem Vortrag im Sommer 2019 freiwillig in die Obdachlosigkeit begeben, kommt es hierauf nicht an.
13Die Feststellung, ob eine unfreiwillige Obdachlosigkeit vorliegt, ist nach subjektiven Gesichtspunkten vorzunehmen und hängt im Wesentlichen von der Entscheidung des Betroffenen selbst ab. Dabei muss eine obdachlose Person auch nach zunächst freiwillig gewählter Obdachlosigkeit die Möglichkeit haben, sich von ihrem Willensentschluss zu distanzieren und die zuständige Ordnungsbehörde um Hilfe zu ersuchen. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob der Betroffene seine Obdachlosigkeit „verschuldet“ hat. Solche Erwägungen sind dem Ordnungsrecht fremd.
14Vgl. VG München, Beschluss vom 18. April 2016 – M 22 E 16.1517 –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf– 23 L 2287/17 – n.V; Ruder/Bätge, Obdachlosigkeit, 2. Auflage 2018, S. 10.
15Maßgeblich ist demnach allein, dass die Obdachlosigkeit des Antragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unfreiwillig ist.
16Gemessen daran gibt der Antragsteller mit seinem Antrag auf zeitnahe Unterbringung vom 26. März 2021 und den gegen die ablehnende behördliche Entscheidung vom 1. April 2021 eingelegten Rechtsbehelfen vom 8. April 2021 hinreichend zu erkennen, dass er nicht (mehr) ohne Obdach leben will. Mithin hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Unterbringung.
17Dieser Anspruch besteht auch gegenüber der hierfür örtlich zuständigen Antragsgegnerin. Gemäß § 4 Abs. 1 OBG NRW ist die Ordnungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Demnach ist auf den Bezirk der Ordnungsbehörde abzustellen, in dem die zu schützenden Interessen (aktuell) gefährdet sind. Dies ist vorliegend in Langenfeld der Fall.
18Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin ferner unter Verweis auf die seit 2014 wiederholt aufgetretenen, wohl in den psychischen Erkrankungen des Antragstellers sowie einer Suchtproblematik wurzelnden Aggressions- und Gewaltausbrüche geltend, der Antragsteller sei nicht unterbringungsfähig. Zwar weist die Antragsgegnerin insofern auf eine Vielzahl von – zum großen Teil strafrechtlich relevanten – Fällen massiver Störungen durch den Antragsteller hin, etwa das Inbrandsetzen seines Zimmers in einer Unterkunft im März 2014, die Körperverletzung eines Besuchers der Unterkunft im Juli 2014 sowie zahlreiche Beschädigungen von Einrichtungsgegenständen der Unterkünfte der Antragsgegnerin, zuletzt im März diesen Jahres. Diese Vorfälle werden vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung der örtlichen Ordnungsbehörde, drohender oder bestehender Obdachlosigkeit mit Mitteln der Gefahrenabwehr zu begegnen.
19Dabei verkennt das Gericht nicht, dass – wie sich aus den Ausführungen der Antragsgegnerin ergibt – die Unterbringung des psychisch kranken Antragstellers mit erheblichen Schwierigkeiten für die Antragsgegnerin verbunden war und sein wird. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass eine anderweitige Unterbringung des Antragstellers, etwa eine Unterbringung nach den Vorschriften des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) oder in einer stationären Wohneinrichtung i.S.d. §§ 67, 68 Zwölftes Buch – Sozialhilfe – Sozialgesetzbuch (SGB XII), nach Lage der Dinge zur effektiven Hilfeleistung wohl vorzugswürdig wäre. Der Antragsgegnerin bleibt es unbenommen, auf eine solche Unterbringung hinzuwirken (vgl. etwa §§ 12 ff. PsychKG). Solange aber – aus welchen Gründen auch immer – eine Unterbringung nach dem PsychKG oder in einer Einrichtung i. S. d. SGB XII nicht erfolgt, verbleibt es bei der gefahrenabwehrrechtlich begründeten Unterbringungspflicht der örtlichen Ordnungsbehörde. Diese gewährleistet damit gewissermaßen die letzte Absicherung innerhalb des sozialen und ordnungsrechtlichen Systems. Auch ein unangepasstes oder nicht sozialadäquates Verhalten der obdachlosen Person ändert an dieser grundsätzlichen Verpflichtung nichts.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 9 B 882/19 -, juris; in diesem Sinne auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2019 – 1 S 2192/19 -, juris Rn. 15; OVG Bremen, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 1 B 432/20 -, juris Rn. 7 f.; a.A. noch BayVGH, Beschluss vom 6. August 2015 – 4 C 15.1578 –, juris Rn. 13 f., siehe aber auch BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2017 – 4 C 16.2565 –, juris Rn. 13 sowie Beschluss vom 27. Dezember 2017 – 4 CS 17.1450 –, juris Rn. 13.
21Die Antragsgegnerin muss vielmehr andere Mittel nutzen, um ihre Mitarbeiter und etwaige Mitbewohner vor eventuellen Übergriffen bzw. ihre Einrichtungsgegenstände vor drohenden Beschädigungen zu schützen.
22Hinsichtlich Umfang und Umsetzung der Unterbringungsverpflichtung weist das Gericht darauf hin, dass der Antragsgegnerin insoweit ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Unterbringung als Obdachloser ohnehin keinen Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft. Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, eine wohnungsmäßige Versorgung sicherzustellen. Es reicht aus, eine menschenwürdige Unterkunft bereitzustellen, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt,
23ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. z. B. Beschlüsse vom 24. Juni 1992 – 9 B 2279/92 – und vom 8. Februar 1994 – 9 B 303/94 –; ständige Rechtsprechung der Kammer.
24Der Antragsgegnerin steht es offen, ob sie hierfür – unter (ggf. teilweiser) Aufhebung des unter dem 23. April 2018 verfügten Hausverbotes – auf eine bestehende städtische Einrichtung zurückgreift oder dem Antragsteller eine anderweitige Räumlichkeit bereitstellt.
25Ferner dürfte es der Gemeinde, gerade wenn es – wie hier – bereits zu gravierenden Beschädigungen der Obdachlosenunterkunft durch einen Untergebrachten gekommen ist, offen stehen, diesem einfachste Unterkünfte zuzuweisen und regelmäßige Kontrollen der zugewiesenen Räume vorzunehmen.
26Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2019 – 1 S 2192/19 -, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 1 B 432/20 -, juris Rn. 7.
27Es besteht schließlich auch ein Anordnungsgrund. Denn im Hinblick auf die mit der unfreiwilligen Obdachlosigkeit zwangsläufig einhergehenden Beeinträchtigungen besteht eine gesteigerte Gefahr für Leben und Gesundheit des Antragstellers, so dass dieser sich nicht auf den Abschluss des Hauptsacheverfahrens verweisen lassen muss. Soweit die Antragsgegnerin unter Verweis auf die in räumlicher Nähe zu M. wohnenden Eltern des Antragstellers die Eilbedürftigkeit in Abrede stellt, ist angesichts der – unterbrochen nur durch provisorische Unterbringungen sowie Klinik- und JVA-Aufenthalte des Antragstellers – seit sieben Jahren bestehenden Obdachlosigkeit des Antragstellers derzeit nichts dafür ersichtlich, dass ein (vorübergehendes) Unterkommen bei Familienangehörigen für den Antragsteller eine ernsthafte Unterbringungsalternative darstellt.
28Die somit zu treffende einstweilige Anordnung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang allerdings zeitlich zu begrenzen. Sinn des einstweiligen Anordnungsverfahrens ist nämlich nicht, dem zur Durchsetzung des streitigen Anspruches durchzuführenden Klageverfahren vorzugreifen oder dieses Verfahren zu ersetzen. Hinzu kommt, dass es in erster Linie Sache des Antragstellers ist, sich – wie ausgeführt möglicherweise unter Inanspruchnahme behördlicher Hilfe – ständig weiter selbst um eine Unterkunft zu bemühen. Weiter ist es auch mit Rücksicht auf den Sinn einstweiliger Anordnungen sachgerecht, nur eine zeitlich befristete Anordnung auszusprechen.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 9 B 209/17 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 4. März 1992 - 9 B 3839/91 -, juris Rn. 15.
30Das Gericht hält die gesetzte Frist von drei Monaten für angemessen, um dem Antragsteller und seiner Betreuerin Gelegenheit zu geben, eigenständig Anstrengungen zur Beseitigung der Obdachlosigkeit zu unternehmen. Rechtzeitig vor Ablauf der gesetzten Frist ist von der Antragsgegnerin erneut zu prüfen, ob dem Antragsteller noch Obdachlosigkeit droht. Gegebenenfalls ist die Einweisung zu verlängern.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32Aus den genannten Gründen war dem Antragsteller gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren.
33Die Streitwertentscheidung resultiert aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Der Auffangstreitwert ist – wie in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 vorgesehen – im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung zu halbieren.
34Rechtsmittelbelehrung:
35(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
36Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
37Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
38Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
39Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
40Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
41(2) Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.
42Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
43(3) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
44Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
45Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
46Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
47Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
48War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
- §§ 12 ff. PsychKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 1x
- § 14 Abs. 1 OBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 OBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 166 1x
- VwGO § 67 1x
- 3 B 380/13 2x (nicht zugeordnet)
- 1 B 120/93 1x (nicht zugeordnet)
- 6 L 1040/15 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 3839/91 2x (nicht zugeordnet)
- 23 L 2287/17 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 882/19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 2192/19 2x (nicht zugeordnet)
- 1 B 432/20 2x (nicht zugeordnet)
- 9 B 2279/92 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 303/94 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 209/17 1x (nicht zugeordnet)