Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 608/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.
4Das Kraftfahrtbundesamt teilte der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass gegen den Antragsteller die nachfolgend aufgeführten Verkehrsverstöße rechtskräftig geahndet worden sind. Auf dieser Grundlage hat das Gericht die folgenden Punktestände ermittelt.
5- 6
I. Punktestand nach dem Kenntnisstand der Behörde bei Ermahnung am 21.11.2017 (zugestellt am 23.11.2017):
Lfd. Nr. |
Datum |
Ereignis |
Rechts-/ Bestands-kraft |
Mitteilung Kraftfahrt-bundesamt |
Tilgung/ Löschung |
Punkte einzeln |
Punkte insg. |
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08.06.2017 |
Geschwindigkeit |
05.09.2017 |
13.11.2017 |
(05.09.2022)/ (05.09.2023) |
2 |
2 |
|
|
14.08.2017 |
Geschwindigkeit |
28.10.2017 |
13.11.2017 |
(28.10.2022)/ (28.10.2023) |
2 |
4 |
- 9
II. Punktestand nach dem Kenntnisstand der Behörde bei Verwarnung am 05.08.2019 (zugestellt am 07.08.2019):
Lfd. Nr. |
Datum |
Ereignis |
Rechts-/ Bestands-kraft |
Mitteilung Kraftfahrt-bundesamt |
Tilgung/ Löschung |
Punkte einzeln |
Punkte insg. |
|
|
03.04.2018 |
Missachtung Überholverbot |
10.05.2018 |
31.07.2019 |
10.11.2020/ (10.11.2021) |
1 |
5 |
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29.04.2019 |
Geschwindigkeit |
15.06.2019 |
31.07.2019 |
(15.06.2024)/ (15.06.2025) |
2 |
7 |
|
|
08.05.2019 |
Mobiltelefon |
04.07.2019 |
31.07.2019 |
(04.01.2022)/ (04.01.2023) |
1 |
8 |
|
|
27.05.2019 |
Geschwindigkeit |
04.07.2019 |
31.07.2019 |
(04.01.2022)/ (04.01.2023) |
1 |
9 |
- 12
III. Punktestand nach dem Kenntnisstand der Behörde bei Fahrerlaubnisentziehung am 19.02.2021 (zugestellt am 24.02.2021):
Lfd. Nr. |
Datum |
Ereignis |
Rechts-/ Bestands-kraft |
Mitteilung Kraftfahrt-bundesamt |
Tilgung/ Löschung |
Punkte einzeln |
Punkte insg. |
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05.08.2019 |
Verwarnung Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG |
-2 |
7 |
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01.09.2020 |
Mobiltelefon |
31.10.2020 |
26.11.2020 |
(30.04.2023)/ (30.04.2024) |
1 |
8 |
||
|
10.11.2020 |
Tilgung lfd. Nr. 3 |
-1 |
7 |
Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 gab der Antragsgegner dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von ihm beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von acht Punkten im Fahreignungsregister. Daraufhin bat der Antragsteller die Behörde unter Beifügung eines Schreibens der F. S. -S1. T. & Co. KG, von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen und eine Alternative zu prüfen. Nach einer drei Jahre andauernden Suche nach einer Ausbildungsstelle habe er am 1. September 2019 eine Ausbildung als Berufskraftfahrer bei der F. S. -S1. T. & Co. KG begonnen. Seitdem habe er die Prüfung für die Fahrerlaubnisklasse C und die theoretische Prüfung für die Klasse CE bestanden. Durch die Ausbildung habe er eine neue Perspektive auf den Straßenverkehr erlangt, sodass ihm solche Fehler wie in der Vergangenheit nicht noch einmal passieren würden. Die Fahrerlaubnisentziehung führe zum Verlust seines Ausbildungsplatzes.
15Daraufhin entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 19. Februar 2021 die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Ziffer 1). Ferner forderte er den Antragsteller auf, seinen Führerschein innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Verfügung bei ihm abzuliefern (Ziffer 2) und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an (Ziffer 3). Für den Fall, dass der Antragsteller der Aufforderung zur Ablieferung nicht nachkomme, drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 400,00 Euro an. Schließlich setzte er für die Maßnahme Kosten in Höhe von 147,36 Euro fest. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete der Antragsgegner damit, dass ohne sie die Gefahr eines Missbrauchs des Führerscheins bestehe, indem der Antragsteller durch die Vorlage des Führerscheins die Berechtigung zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen vortäusche, obwohl seine Fahrerlaubnis bereits entzogen wurde.
16Am 26. Februar 2021 gab der Antragsteller seinen Führerschein bei dem Antragsgegner ab.
17Der Antragsteller hat gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners am 19. März 2021 Klage erhoben (6 K 1808/21), über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat er den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
18Zur Begründung des Antrags trägt der Antragsteller vor, der Antragsgegner habe überhaupt nicht in Betracht gezogen, die Fahrerlaubnisentziehung auf einzelne Fahrerlaubnisklassen zu beschränken, obgleich ihm bekannt gewesen sei, dass er ohne die Fahrerlaubnisklassen C und CE arbeitslos werde und er versichert habe, dass seine Ausbildung zum Berufskraftfahrer ihm einen neuen Blickwinkel auf den Straßenverkehr gegeben habe, so dass er seine Fehler aus der Vergangenheit nicht wiederholen werde. Eine solche Beschränkung könne analog §§ 69 ff. Strafgesetzbuch (StGB) erfolgen. Insoweit bestehe eine Regelungslücke, da das Straßenverkehrsgesetz (StVG) keine § 69a Abs. 2 StGB entsprechende Regelung enthalte. Dass eine solche Regelung bei der Einführung des Fahreignungs-Bewertungssystems nicht in das StVG aufgenommen worden sei, könne nur ein redaktionelles Versehen und damit planwidrig sein. Denn sowohl die Fahrerlaubnisentziehung nach dem StGB als auch die Entziehung nach dem StVG bezwecke neben der Individualsanktion auch eine Generalprävention. Zudem werde anderenfalls der Anreiz geschaffen, sich strafbar zu machen, um so in den Genuss der Ausnahmeregelung zu kommen und der verwaltungsrechtlichen Sanktion zu entgegen. Auch die Interessenlage sei vergleichbar. Sowohl im Straf- als auch im Straßenverkehrsrecht seien die Fahrerlaubnisentziehung und die Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis gebundene Entscheidungen. Lediglich die Dauer der Sperre liege im Ermessen der Behörden. Es sei gängige Praxis der Strafgerichte, in geeigneten Einzelfällen einzelne Klassen bereits von der Fahrerlaubnisentziehung auszunehmen. Da die Fahrerlaubnisbehörde von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen sei, habe sie nicht geprüft, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen für ihn eine unangemessene Härte darstelle. Insoweit liege ein unheilbarer vollständiger Ermessensausfall vor.
19Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
20die aufschiebende Wirkung der am 19. März 2021 erhobenen Klage (6 K 1808/21) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Februar 2021 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Zwangsgeldandrohung anzuordnen und hinsichtlich der Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins wiederherzustellen.
21Der Antragsgegner beantragt,
22den Antrag abzulehnen.
23Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.
24II.
25Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist teilweise unzulässig (1.). Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet (2.).
261. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom 19. Februar 2021 begehrt, ist der Antrag bereits unzulässig. Denn die Zwangsgeldandrohung hat sich erledigt. Der Antragsteller hat seinen Führerschein am 26. Februar 2021 bei dem Antragsgegner abgegeben. Daher hat er die Verpflichtung erfüllt, deren Durchsetzung durch das Zwangsmittel gesichert werden sollte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner das angedrohte Zwangsgeld gleichwohl vollstrecken will.
27Vgl. Kammerbeschluss vom 3. Februar 2020 – 6 L 3215/19 –, juris Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 11 CS 09.1443 –, juris Rn. 17 f.
28Im Übrigen ist der Antrag zulässig. Er ist insbesondere statthaft, weil der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen die Fahrerlaubnisentziehung und die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 9 StVG von Gesetzes wegen. Hinsichtlich der Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins hat die Klage ebenfalls keine aufschiebende Wirkung, weil der Antragsgegner insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
292. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Begründetheit eines auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO beurteilt sich danach, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt. Die Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO richtet sich nur nach dem Ergebnis der Interessenabwägung.
30a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat insbesondere das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beachtet. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. Das Begründungserfordernis dient dem Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen, den Betroffenen über die Gründe, die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblich gewesen sind, in Kenntnis zu setzen, und schließlich das Gericht im Falle eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO über die behördlichen Erwägungen zu unterrichten. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einräumt. Ob die aufgeführten Gründe den Sofortvollzug inhaltlich rechtfertigen, ist hingegen keine Frage der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der Interessenabwägung.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2014 – 16 B 1282/14 –, juris Rn. 3 m.w.N, vom 8. November 2011 – 16 B 24/11 –, juris Rn. 3 und vom 11. Oktober 2010 – 6 B 1057/10 –, juris Rn. 18.
32Dabei rechtfertigen die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial ungeeigneter Verkehrsteilnehmer in aller Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Sachbereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit realisieren. Daraus folgt, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst (Erlassinteresse) und diejenige für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Vollzugsinteresse) typischerweise weitgehend decken. Begründet die Behörde die Vollziehungsanordnung mit gewissen Wiederholungen und möglicherweise formelhaft klingenden Wendungen, liegt darin kein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hinzu kommt, dass Fahreignungsmängel (lediglich) abstrakte Gefahren darstellen, die sich bei der Verkehrsteilnahme aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte realisieren können, ohne bei jeder einzelnen Fahrt auftreten zu müssen. Entsprechend können auch die Ausführungen der Fahrerlaubnisbehörde nur auf diese abstrakte Gefahrenlage abstellen.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2014 – 16 B 1282/14 –, juris Rn. 5.
34Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Antragsgegners in der Ordnungsverfügung vom 19. Februar 2021 gerecht. Er hat darin zum Ausdruck gebracht, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war und sich aus seiner Sicht die Gründe für die Aufforderung zur Führerscheinablieferung mit denen der Dringlichkeit der Vollziehung der Maßnahme decken. Indem er ausführt, ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller den Führerschein missbräuchlich verwende und dadurch die Berechtigung zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen vortäusche, obwohl seine Fahrerlaubnis bereits entzogen wurde, gibt er die Erwägungen wieder, die für ihn maßgeblich waren, um dem Antragsteller sofort den Führerschein zu entziehen und somit einen wirksamen Schutz der Allgemeinheit zu gewährleisten.
35b. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung.
36Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist im Wege einer eigenen Abwägung des Gerichts das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme mit dem Interesse der Allgemeinheit an ihrer Vollziehung abzuwägen. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und Abs. 2 Satz 2 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug bestehen, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
37Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Führerscheinablieferung offensichtlich rechtmäßig sind. Darüber hinaus besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Aufforderung zur Führerscheinablieferung.
38aa. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bei vorläufiger Prüfung nach Aktenlage rechtlich nicht zu beanstanden.
39Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Der Antragsgegner war gemäß § 73 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i.V.m. §§ 1 und 2 Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung (StrVGüBefZustVO) NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetz (OBG) NRW für die Entziehung der Fahrerlaubnis zuständig, da der Antragsteller seinen Wohnsitz in L. und damit im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners hat. Ferner hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 4. Februar 2021 die Gelegenheit gegeben, sich zu der von ihm beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis zu äußern und ihn somit im Einklang mit § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW angehört.
40Die Fahrerlaubnisentziehung ist nach summarischer Prüfung auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
41Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, sobald sich für ihn in der Summe acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben.
42Im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung, auf den abzustellen ist,
43vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21/15 –, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2015 – 16 B 554/15 –, juris Rn. 7 (= VRS 129, 164) und vom 2. März 2015 – 16 B 104/15 –, juris Rn. 3 (= NJW 2015, 1772); BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 – 11 CS 15.718 –, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2015 – 10 S 1176/15 –, juris Rn. 8 (= DAR 2015, 658); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1. September 2015 – 12 ME 91/15 –, juris Rn. 6,
44lagen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG für den Antragsteller vor.
45Punkte ergeben sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Die Fahrerlaubnisbehörde hat für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG, also auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis, auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG unberücksichtigt.
46Auf der Grundlage der durch das Kraftfahrtbundesamt übermittelten rechtskräftigen Entscheidungen ergab sich für den Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Begehung der zeitlich letzten zur Ergreifung der Entziehung führenden Verkehrszuwiderhandlung am 1. September 2020 ein Punktestand von acht Punkten (lfd. Nr. 8 der vorstehenden tabellarischen Auflistung). Dem steht nicht entgegen, dass sich sein Punktestand mit der Tilgung der Ordnungswidrigkeit vom 3. April 2018 am 10. November 2020 danach auf sieben Punkte reduziert hat (lfd. Nr. 9 der vorstehenden tabellarischen Auflistung). Wie geschildert, bleiben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen nach dem Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit bei der Berechnung des Punktestandes unberücksichtigt.
47Sind für den Antragsteller aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen acht Punkte im Fahreignungsregister eingetragen, gilt er nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
48Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung nach Aktenlage auch die erste und zweite Stufe des Fahreignungs-Bewertungssystems ordnungsgemäß durchlaufen. Der Antragsgegner hat ihn voraussichtlich vor der Entziehung der Fahrerlaubnis in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG ermahnt und verwarnt. Insbesondere ist bei dem von dem Gericht errechneten Punktestand bereits berücksichtigt, dass die Verwarnung erst bei Erreichen von neun Punkten im Fahreignungsregister erfolgt ist, und sich der Punktestand des Antragstellers daher gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Verwarnung auf sieben Punkte reduziert hat.
49Erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber – wie der Antragsteller – als kraftfahrungeeignet, muss die Fahrerlaubnisbehörde ihm gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Ein Ermessensspielraum ist ihr nicht eröffnet.
50Vor diesem Hintergrund war der Antragsteller auch nicht gehalten, die Fahrerlaubnisentziehung auf einzelne Fahrerlaubnisklassen zu beschränken.
51Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt eine analoge Anwendung des § 69a Abs. 2 StGB insoweit nicht in Betracht. Für eine solche Analogie ist bereits deshalb kein Raum, weil das Fahrerlaubnisrecht in § 46 Abs. 2 Satz 1 FeV eine eigenständige Regelung im Hinblick auf eine nur teilweise Entziehung der Fahrerlaubnis trifft. Ungeachtet dessen scheitert eine analoge Anwendung auch daran, dass das Strafgericht nach § 69a Abs. 2 StGB bestimmte Arten von Fahrzeugen lediglich von der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausnehmen kann. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist die Fahrerlaubnis jedoch in jedem Fall insgesamt – also ohne Einschränkung – zu entziehen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
52Vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1982 – 3 StR 397/82 –, juris Rn. 11 und vom 17. Februar 1983 – 4 StR 716/82 –, juris Rn. 7; v. Heintschel-Heinegg/Huber, in: MüKo StGB, 4. Auflage 2020, § 69, Rn. 92; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 69 StGB, Rn. 24.
53Eine Beschränkung der Fahrerlaubnisentziehung auf einzelne Fahrerlaubnisklassen gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 FeV scheidet ebenfalls aus.
54Nach dieser Vorschrift schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein, wenn deren Inhaber sich noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ebenso regelt § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Beschränkungen erteilt, wenn der Bewerber aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist. Eine derartige Beschränkung setzt demnach stets voraus, dass der Betroffene für den ihm verbleibenden Umfang der Fahrerlaubnis fahrgeeignet ist.
55Vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. Juni 2005 – 11 CS 05.888 –, juris Rn. 23.
56Nach diesen Maßgaben kommt eine Einschränkung der Fahrerlaubnis des Antragstellers hier nicht in Betracht. Wie dargetan, ist der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG uneingeschränkt ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Eine auf einzelne Fahrerlaubnisklassen beschränkte Eignung besteht demnach gerade nicht. Eine solche eingeschränkte Kraftfahreignung kommt nach § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVG nur bei Mängeln der körperlichen und geistigen Eignung und nicht bei Eignungsmängeln, die – wie hier – aufgrund wiederholter Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze offenbar geworden sind, in Betracht.
57Vgl. BR-Drs. 821/96, S. 67; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. September 2015 – 12 ME 102/15 –, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 03. Dezember 1984 – 7 B 216/84 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. März 2013 – 7 L 147/13 –, juris Rn. 6 ff.
58Bei dem Antragsteller bestehen nach Aktenlage auch im Übrigen keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Angesichts der höchstwertigen Rechtsgüter, deren Schutz die Fahrerlaubnisentziehung dient, nämlich vor allem Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer, der Verkehrssicherheit an sich sowie bedeutenden Sachwerten der Allgemeinheit, tritt das Interesse des Antragstellers zurück, sein Bedürfnis nach fahrerlaubnispflichtiger motorisierter Fortbewegung fortzusetzen. Der möglicherweise eintretende – gegebenenfalls nicht wiedergutzumachende – Schaden an den genannten Rechtsgütern wiegt zu schwer, als dass dem Antragsteller trotz seiner Verkehrszuwiderhandlungen in der Vergangenheit die Fahrerlaubnis belassen werden könnte, auch wenn er hierdurch ernste private und berufliche Nachteile einschließlich des Verlusts seines derzeitigen Ausbildungsplatzes hinnehmen muss. Der Antragsteller hat durch seine Verkehrszuwiderhandlungen die Gefahr für den Straßenverkehr heraufbeschworen. Deswegen ist es angemessen, ihn mit den Folgen der Gefahrbeseitigung zu belasten, mögen sie ihn auch hart treffen.
59bb. Die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins stellt sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig dar.
60Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 2, 2 FeV ist der Führerschein nach Entziehung der Fahrerlaubnis unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen.
61Neben der Rechtmäßigkeit der Ablieferungsaufforderung ist auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug gegeben. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial des Antragstellers als ungeeignetem Verkehrsteilnehmer rechtfertigen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das öffentliche Interesse, den Rechtsschein des Besitzes einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis zu beseitigen und damit zu gewährleisten, dass der Antragsteller nicht weiter am motorisierten Straßenverkehr im Bundesgebiet teilnimmt, überwiegt das Interesse des Antragstellers, seinen Führerschein nicht abliefern zu müssen. Die Unannehmlichkeiten, die für den Antragsteller mit der Ablieferung des Führerscheins verbunden sind, muss er angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
62Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 7. November 2005 – 10 S 1057/05 –, juris Rn. 22.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
64Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis wird im Hauptsacheverfahren mit dem Betrag des doppelten Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG (=10.000,- Euro) angesetzt, weil der Antragsteller als Berufskraftfahrer in qualifizierter Weise auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Hauptsachestreitwert um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai, 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO geht das Gericht in Ansehung von § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz in der bis zum 31. August 2013 gültigen Fassung davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und daher den Streitwert nicht erhöht.
65Rechtsmittelbelehrung:
66(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
67Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
68Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
69Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
70Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
71Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
72(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
73Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
74Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
75Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
76Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
77War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
- 12 ME 91/15 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- VwGO § 80 6x
- § 46 Abs. 2 Satz 1 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 3215/19 1x
- 7 B 216/84 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 1282/14 2x (nicht zugeordnet)
- 16 B 104/15 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 1808/21 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 397/82 1x (nicht zugeordnet)
- 10 S 1176/15 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 554/15 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 1808/21 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 1057/05 1x
- StGB § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis 3x
- 16 B 24/11 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem 8x
- 4 StR 716/82 1x (nicht zugeordnet)
- 12 ME 102/15 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis 2x
- 3 C 21/15 1x (nicht zugeordnet)
- 7 L 147/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 1057/10 1x (nicht zugeordnet)