Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 L 1079/21
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Bescheide der Schulleiterin der C. N. N1. vom 12. Mai 2021 (29 K 3523/21) wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Das Rubrum war nicht entsprechend der Ausführungen des Antragsgegners im Rahmen der Antragserwiderung zu berichtigen. In entsprechender Anwendung von § 78 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu richten (sog. Rechtsträgerprinzip). Eine landesrechtliche Regelung im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, nach der die Klage gegen die Behörde selbst zu richten ist, besteht in Nordrhein-Westfalen nicht. Dies zugrunde gelegt, ist Antragsgegner hier das Bistum Aachen, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, als Träger der C. N. N1. , deren Schulleiterin die streitgegenständlichen Bescheide erlassen hat.
3Der sinngemäß gestellte Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Bescheide der Schulleiterin der C. N. N1. vom 12. Mai 2021 (29 K 3523/21) anzuordnen,
5hat Erfolg.
6Das Gericht legt den wörtlich gestellten Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Teilnahme am Präsenzunterricht zu gewähren, gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass sich die Antragstellerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Bescheide der Schulleiterin der C. N. N1. vom 12. Mai 2021 wendet, mit denen sie jeweils ab sofort von der schulischen Nutzung ausgeschlossen wird. Dies entspricht dem Antragsbegehren der Antragstellerin, wie es in Klage- und Antragsschrift, den dazugehörigen Anlagen sowie dem beigezogenen Verwaltungsvorgang zum Ausdruck kommt.
7Ausweislich der Antragsschrift wendet sich die Antragstellerin allgemein gegen ihren Ausschluss von der schulischen Nutzung. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass sich das Begehren der Antragstellerin gegen beide Bescheide vom 12. Mai 2021 richtet. Die Antragstellerin wird mit einem ersten Bescheid vom 12. Mai 2021 wegen der Nichtvornahme der in § 1 Abs. 2a Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 23. April 2021 in der ab dem 10. Mai 2021 gültigen Fassung vorgesehenen Corona-Tests von der weiteren schulischen Nutzung ausgeschlossen. Mit einem weiteren Bescheid vom 12. Mai 2021 erfolgt ihr Ausschluss von der schulischen Nutzung wegen der Nichteinhaltung der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der schulischen Nutzung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 CoronaBetrVO. Beide Bescheide hat die Antragstellerin sowohl mit der Antragsschrift als auch mit der Klageschrift vorgelegt. Zudem hat die Mutter der Antragstellerin als ihre gesetzliche Vertreterin die Schulleiterin der C. N. N1. mit Schreiben vom 12. Mai 2021 ausdrücklich aufgefordert, der Antragstellerin das Betreten des Schulgeländes und die Teilnahme am Präsenzunterricht ohne Vorlage eines negativen Corona-Tests und ohne Pflicht zum Tragen einer Maske zu ermöglichen. Für den Fall, dass die Schulleiterin dem nicht nachkomme, bat sie um den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Auch in ihren weiteren im Verwaltungsvorgang befindlichen Schreiben wendet sich die Mutter der Antragstellerin ausdrücklich sowohl gegen die Pflicht zum Tragen einer Maske als auch gegen die Durchführung von Corona-Tests.
8Für den so verstandenen Antrag ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Er ist zudem zulässig und begründet.
9Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
10Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es liegt insbesondere eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, obwohl die Bischöfliche N. N1. , die die Antragstellerin besucht, keine öffentliche Schule im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW), sondern eine sog. Ersatzschule ist, das heißt eine Privatschule in freier Trägerschaft (vgl. § 6 Abs. 5, § 100 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 SchulG NRW).
11Siehe auch Bezirksregierung Düsseldorf, Verzeichnis der privaten Ersatzschulen nach Schulformen und Schulen, Stand 1. Januar 2021, abrufbar unter http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/schule/privatschulen_sonstiges/pdf/Liste_nach_Schulformen_und_Schulen.pdf.
12Handelt – wie hier – der Schulleiter einer Ersatzschule, ist bei der Abgrenzung des Verwaltungsrechtswegs von dem Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten im Einzelfall danach zu differenzieren, ob dieser mit der angefochtenen Maßnahme eine Funktion ausgeübt hat, die ihm aus seinem eigenen, mit seinem privatrechtlichen Status verbundenen Aufgabenbereich zukommt, oder aber, ob er eine ihm übertragene staatliche Funktion wahrgenommen hat. Dabei ist davon auszugehen, dass die Gewährleistung der Privatschule in Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz (GG) einen Freiheitsbereich voraussetzt, der ein nicht durch staatliche Genehmigung übertragenes privates Recht zur Erziehung und Unterrichtung von Kindern umfasst. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Schüler und dem Träger einer Privatschule ist grundsätzlich privatrechtlicher Natur (vgl. auch den Schulvertrag über die Aufnahme der Antragstellerin in die C. N. N1. (Beiakte Heft 1 Bl. 1 f.)). Nur soweit die Schule im Rahmen ihrer Beleihung mit staatlichen Rechten tätig geworden ist, kann ihren Entscheidungen öffentlich-rechtliche Auswirkung zukommen.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2001 – 19 E 404/01 –, juris und Beschluss vom 23. Juli 1997 – 19 E 169/97 –, juris Rn. 18 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Oktober 2012 – 3 L 305/09 –, juris Rn. 28; Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Kommentar zum Schulgesetz NRW, Stand: 75. EL, § 100 Rn. 11.
14Dies zugrunde gelegt, ist für die hier streitgegenständlichen Maßnahmen der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Denn die Schulleiterin der C. N. N1. stützt die Ausschlüsse der Antragstellerin von der schulischen Nutzung ausdrücklich auf ihr ihrer Ansicht nach zukommende öffentlich-rechtliche Pflichten aus dem Bereich des Infektionsschutzrechts, nämlich § 1 Abs. 2a Satz 2 und § 1 Abs. 3 Satz 6 CoronaBetrVO, und nicht auf Befugnisse, die ihr aus dem Eigenverantwortungsbereich der Privatschule zustehen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaBetrVO gelten die genannten Vorschriften ausdrücklich auch für Ersatzschulen im Sinne des SchulG NRW. Ob der Schulleiterin die von ihr angenommenen hoheitlichen Kompetenzen tatsächlich zustehen, ist keine Frage der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, sondern der Begründetheit des Antrags.
15Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Var. VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage kraft Gesetzes entfällt. Dies ist hier der Fall. Insoweit ist im Rahmen der Zulässigkeit zugrunde zu legen, dass die Schulleiterin der C. N. N1. die mit Bescheiden vom 12. Mai 2021 verfügten Ausschlüsse der Antragstellerin von der schulischen Nutzung durch die Heranziehung von § 1 Abs. 2a Satz 2 bzw. § 1 Abs. 3 Satz 6 CoronaBetrVO als Rechtsgrundlage ausdrücklich als infektionsschutzrechtliche Maßnahmen erlassen hat. Für solche infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 32, 28 Abs. 1, 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), § 20 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG NRW) kraft Gesetzes. Ob die Schulleiterin die Ausschlüsse der Antragstellerin von der schulischen Nutzung zu Recht auf die Regelungen der CoronaBetrVO gestützt hat, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags.
16Der Antragstellerin fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses entfällt insbesondere nicht dadurch, dass die Teilnahme am Präsenzunterricht bereits gemäß § 28b Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 IfSG nur für Schüler sowie für Lehrkräfte zulässig ist, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden. Die Antragstellerin hat auch vor diesem Hintergrund ein berechtigtes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des auf § 1 Abs. 2a Satz 2 CoronaBetrVO beruhenden Bescheides vom 12. Mai 2021. Zum einen ermöglicht erst dieser die gesetzliche Regelung im Einzelfall konkretisierende Verwaltungsakt eine Vollstreckung des Ausschlusses der Antragstellerin im Wege des Verwaltungszwangs, etwa durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes (vgl. § 55 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW – VwVG NRW). Zum anderen geht der mit Bescheid vom 12. Mai 2021 angeordnete Ausschluss insoweit über die Regelung in § 28b Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 IfSG hinaus, als er nicht nur für den Präsenzunterricht, sondern für die schulische Nutzung insgesamt (vgl. zu deren Umfang § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaBetrVO) gilt.
17Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine wesentliche Rolle. Ergibt diese – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische – Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Interesse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt nach der gesetzgeberischen Wertung das behördliche Vollziehungsinteresse. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung vorzunehmen.
18Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fällt die Interessenabwägung vorliegend zugunsten der Antragstellerin aus. Die Bescheide der Schulleiterin der C. N. N1. vom 12. Mai 2021 sind bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig.
19Zwar sind sowohl die in § 1 Abs. 3 Satz 1 CoronaBetrVO geregelte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der schulischen Nutzung als auch die in § 1 Abs. 2a Satz 1 CoronaBetrVO getroffene Anordnung der Durchführung von regelmäßigen Corona-Tests rechtlich nicht zu beanstanden.
20Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2021 – 13 B 619/21.NE –, juris und Beschluss vom 22. April 2021 – 13 B 559/21.NE –, juris; siehe auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2021 – 13 MN 212/21 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. April 2021 – 1 S 1121/21 –, juris.
21Die von der Schulleiterin als Rechtsgrundlage herangezogenen § 1 Abs. 2a Satz 2 und § 1 Abs. 3 Satz 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 CoronaBetrVO stellen jedoch keine tauglichen Ermächtigungsgrundlagen für die angeordneten Ausschlüsse der Antragstellerin von der schulischen Nutzung dar. Denn der Schulleiterin der C. N. N1. sind durch diese Vorschriften nicht wirksam hoheitliche Befugnisse eingeräumt worden.
22Ersatzschulen im Sinne des SchulG NRW sind Beliehene, soweit ihnen durch Beleihung hoheitliche Befugnisse zur Ausübung öffentlicher Verwaltung im eigenen Namen übertragen worden sind.
23Vgl. Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL 2020, § 40 Rn. 278; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 1 Rn. 61.
24Dies bedeutet mit anderen Worten, dass Ersatzschulen nur hoheitliche Maßnahmen treffen können, soweit ihnen entsprechende Befugnisse durch Beleihung wirksam eingeräumt worden sind (so etwa in § 100 Abs. 4 SchulG NRW für die Erteilung von Zeugnissen, die Vergabe von Abschlüssen und das Abhalten von Prüfungen unter Vorsitz eines staatlichen Prüfungsleiters). Für den Erlass eines Verwaltungsaktes durch einen Beliehenen ist erforderlich, dass er im Rahmen einer Beleihung mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen handelt.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 – 1 C 32.92 –, juris Rn. 52.
26Dies ist hier nicht der Fall.
27Dabei kann offen bleiben, inwiefern Ersatzschulen mit Blick auf die Privatschulfreiheit gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG und die daraus resultierende Organisationshoheit bezüglich des Schulbetriebsverhältnisses staatlicherseits überhaupt infektionsschutzrechtliche Pflichten auferlegt werden können.
28Vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Berlin, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 3 L 322/20 –, juris Rn. 10; Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL 2020, § 40 Rn. 278.
29Denn eine entsprechende wirksame Beleihung ist hier jedenfalls durch § 1 Abs. 2a Satz 2 und § 1 Abs. 3 Satz 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 CoronaBetrVO nicht erfolgt. Die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf einen Privaten unterliegt einem institutionellen Gesetzesvorbehalt. Die Beleihung hat daher durch formelles Gesetz oder aufgrund eines formellen Gesetzes durch Rechtsverordnung, Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag zu erfolgen, ohne dass sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden muss. Der Gesetzesvorbehalt gilt sowohl hinsichtlich des „Ob“ der Beleihung als auch hinsichtlich Art und Umfang der übertragenen Befugnisse.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 – 3 C 35.09 –, juris Rn. 23 ff. und Urteil vom 23. Mai 1995 – 1 C 32.92 –, juris Rn. 52; OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 1982 – 2 A 1667/79 –, juris Rn. 23 ff.; Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 40 Rn. 276; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 1 Rn. 59 f.
31Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vielmehr werden die Schulleiter von Ersatzschulen mit § 1 Abs. 2a Satz 2 und § 1 Abs. 3 Satz 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 CoronaBetrVO durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) zum Ausschluss von Schülern von der schulischen Nutzung verpflichtet bzw. berechtigt.
32Zwar kann eine Beleihung – wie dargelegt – grundsätzlich auch durch Rechtsverordnung erfolgen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Rechtsverordnung ihrerseits auf einer formell-gesetzlichen Grundlage beruht, die die Möglichkeit und den Umfang der Beleihung hinreichend regelt.
33Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 1 Rn. 60.
34Eine solche gesetzliche Grundlage ist hier nicht ersichtlich. Weder das IfSG und das IfSBG NRW noch das SchulG NRW sehen die Möglichkeit vor, Schulleitern von Ersatzschulen im Zusammenhang mit dem Infektionsschutz durch Rechtsverordnung hoheitliche Pflichten bzw. Befugnisse aufzuerlegen.
35Ob ein Ausschluss der Antragstellerin von der schulischen Nutzung aufgrund des zwischen ihr und der C. N. N1. bzw. dem Antragsgegner als Träger der Schule bestehenden Privatrechtsverhältnisses in Betracht kommt, bedarf hier keiner Entscheidung, da eine solche Maßnahme bislang nicht ergangen ist und hierfür im Übrigen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben wäre.
36Da die Anwendung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sowie die Ausübung des dem Schulleiter zukommenden Hausrechts grundsätzlich dem Eigenverantwortungsbereich der Privatschule zuzurechnen ist,
37vgl. Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Kommentar zum Schulgesetz NRW, Stand: 75 EL, § 100 Rn. 11 zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen,
38kommt – ungeachtet der sich im Zusammenhang mit einem Austausch der Rechtsgrundlage stellenden Rechtsfragen – eine Heranziehung von § 53 Abs. 3 Nr. 3 und § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SchulG NRW als Rechtsgrundlage hier nicht in Betracht.
39Vgl. zur grundsätzlichen Geeignetheit des § 53 SchulG im Bereich der öffentlichen Schulen, eine Reaktion auf ein Fehlverhalten in Form der Verletzung von Pflichten nach der CoronaBetrVO darzustellen, aber VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2020 – 18 L 1608/20 –, juris Rn. 23.
40Insbesondere dienen die in § 53 SchulG NRW geregelten erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen der Konkretisierung und Ausgestaltung des durch die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule gemäß § 42 Abs. 1 SchulG NRW begründeten öffentlich-rechtlichen Schulverhältnisses. Im Bereich der Ersatzschulen gelten hingegen die privatrechtlich zu beurteilenden Bestimmungen des Ersatzschulträgers zur Gestaltung des Schulverhältnisses.
41Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 3 L 322/20 –, juris Rn. 10; siehe auch Bezirksregierung Düsseldorf, Informationen zu Inhalt und Grenzen der staatlichen Schulaufsicht über private Ersatzschulen, Stand: 1 Januar 2021, S. 16 f., abrufbar unter http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/schule/privatschulen_sonstiges/pdf/Merkblatt_Aufsicht_Ersatzschulen.pdf.
42Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass für die Antragstellerin unabhängig von einem durch Verwaltungsakt angeordneten Ausschluss von der schulischen Nutzung weiterhin die bundesgesetzliche Regelung des § 28b Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 IfSG gelten dürfte, die nicht zwischen öffentlichen Schulen und Privatschulen differenziert. Danach ist die Teilnahme am Präsenzunterricht nur zulässig für Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden. Für die schulische Nutzung insgesamt gilt zudem das Teilnahmeverbot des § 1 Abs. 2a Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 CoronaBetrVO.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2013, Beilage 2/2013, 57 ff.). Die Kammer legt für die streitgegenständlichen Bescheide jeweils den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde. Der sich danach für das Hauptsacheverfahren ergebende Streitwert von 10.000,- Euro ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes in diesem Verfahren auf die Hälfte zu reduzieren.
45Rechtsmittelbelehrung:
46(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
47Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
48Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
49Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
50Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
51Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
52(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
53Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
54Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
55Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
56Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
57War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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