Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 50/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 11. Januar 2021 gestellte Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ihm zur Verfügung stehende Beförderungsstelle nach A13 Landesbesoldungsgesetz in der „Direktion W. , , mit dem ausgewählten Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers eine neue Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Er ist zulässig, aber unbegründet.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
7Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
8Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm droht mit der Beförderung des Beigeladenen auf die streitbefangene nach A13 LBesO NRW bewertete Stelle eine Vereitelung seines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs. Die Übertragung eines höheren statusrechtlichen Amtes an den Beigeladenen könnte aus Gründen der Ämterstabilität auch bei einem Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden.
9Der Antragsteller hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
10In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern und Bewerberinnen um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers bzw. der jeweiligen Antragstellerin rechtsfehlerhaft ist, weil dessen bzw. deren Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers bzw. der Antragstellerin jedenfalls möglich erscheint.
11Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 –, juris, Rnrn. 7 f. m.w.N.
12Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 –, juris, Rnrn. 4 f. m.w.N.
14Ein Beamter bzw. eine Beamtin hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er bzw. sie hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern und Bewerberinnen er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten und Konkurrentinnen zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i.V.m. § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte bzw. die Beamtin den Anforderungen seines bzw. ihres Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Auswahlentscheidung notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten und Beamtinnen um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber bzw. derjenigen Bewerberin verleihen, den bzw. die er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten bzw. die am besten geeignete ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 – 6 B 816/13 –, juris, Rnrn. 4 f. m.w.N.
16Erweist sich eine Auswahlentscheidung als rechtlich fehlerhaft, kommt nach ständiger Rechtsprechung die begehrte Untersagung der Stellenbesetzung allerdings nur dann in Betracht, wenn sich der Rechtsverstoß auf die Erfolgsaussichten der Bewerbung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin auswirken kann. Maßgeblich ist, ob die Aussichten des unterlegenen Bewerbers bzw. der unterlegenen Bewerberin in einem neuen, den aufgezeigten Rechtsfehler vermeidenden Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. seine bzw. ihre Auswahl ernsthaft möglich erscheint. Die Beurteilung, ob die Auswahl des unterlegenen Bewerbers bzw. der unterlegenen Bewerberin bei Vermeidung des Rechtsfehlers möglich erscheint oder vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Diese Entscheidung kann einerseits nicht schon im Falle einer - grundsätzlich immer gegebenen - „theoretischen Chance“ des erfolglosen Bewerbers bzw. der erfolglosen Bewerberin, ausgewählt zu werden, in dessen bzw. deren Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber bzw. die besser geeignete Bewerberin zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 6 B 1414/19 -, juris, Rnrn. 4 ff.
18In Anwendung dieser Maßstäbe kommt die begehrte Untersagung der Stellenbesetzung nicht in Betracht. Zwar leidet die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers und damit auch die Auswahlentscheidung selbst an Rechtsfehlern. Es erscheint jedoch nicht ernsthaft möglich, dass der Antragsteller in einem die Rechtsfehler vermeidenden Auswahlverfahren ausgewählt würde.
19Ist eine Beamtin oder ein Beamter - wie hier der Antragsteller seit dem 1. Juni 2017 - von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat freigestellt und liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, sieht § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVO NRW vor, dass ausgehend von der letzten dienstlichen Beurteilung der Beamtin oder des Beamten unter Berücksichtigung des seinerzeit angelegten Maßstabs und der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter diese fiktiv fortzuschreiben ist (Nachzeichnung). Ein Ermessen hinsichtlich des „Ob“ der Nachzeichnung besteht für den Dienstherrn danach nicht.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2019 – 6 B 945/19 –, juris, Rn. 7.
21Damit eine solche Laufbahnnachzeichnung dem in Bezug auf freigestellte Personalratsmitglieder zu beachtenden Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot (vgl. §§ 7 Abs. 1, 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW) gerecht wird, ist - ausgehend vom konkreten Leistungsstand der letzten dienstlichen Beurteilung - das Leistungsbild des freigestellten Beamten an der Leistungsentwicklung vergleichbarer Kollegen zu messen und entsprechend einzuordnen.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 2 C 11.09 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2019 – 6 B 945/19 –, juris, Rn. 9 und vom 20. August 2019 - 6 B 274/19 -, juris, Rnrn. 8 ff.
23Die Nachzeichnung der (mutmaßlichen) weiteren Fortentwicklung der Leistungen bzw. Erstellung der fiktiven Beurteilung, insbesondere die Wahl der Vergleichsgruppe, steht als durch hypothetische Elemente geprägte Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Eine mathematische Berechnung der (fiktiven) Leistungen des freigestellten Beamten bei seiner Einstufung im Vergleich zu den anderen Beamten kann nicht verlangt werden.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2019 – 6 B 945/19 –, juris, Rn. 11, m.w.N.
25Bei der Bildung der Vergleichsgruppe darf der Dienstherr in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung einer fiktiven Laufbahnentwicklung in praktikablen Grenzen halten sowie die Erörterung von Personalangelegenheiten anderer Beamtinnen und Beamter auf das unvermeidliche Maß beschränken.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2019 – 6 B 945/19 –, juris, Rn. 13, m.w.N.
27Der Dienstherr hat eine Gruppe aus Personen zusammenzustellen, deren beruflicher Werdegang und Leistungsbild mit denjenigen des freigestellten Personalratsmitglieds vergleichbar sind. Es wird fingiert, dass das freigestellte Personalratsmitglied eine berufliche Entwicklung genommen hätte, die der durchschnittlichen Entwicklung der Mitglieder der Vergleichsgruppe entspricht. Von der Zusammensetzung der konkreten Vergleichsgruppe hängt entscheidend ab, wie groß die Chancen des freigestellten Personalratsmitglieds sind, aufgrund der Vergleichsbetrachtung mit den anderen Gruppenmitgliedern befördert zu werden. Daher muss sichergestellt sein, dass sowohl die generellen Kriterien für die Gruppenbildung als auch deren personelle Zusammensetzung im Einzelfall dem gesetzlichen Benachteiligungsverbot Rechnung tragen. Die Vergleichsgruppe darf nicht so zusammengestellt sein, dass eine Beförderung des freigestellten Personalratsmitglieds unabhängig von dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang der anderen Gruppenmitglieder ausgeschlossen ist.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2019 – 6 B 274/19 –, juris, Rnrn. 7 ff. m.w.N.
29Hierfür sollten Beamtinnen und Beamte herangezogen werden, die zum selben Zeitpunkt (Beginn der Freistellung) derselben Besoldungsgruppe angehörten, eine vergleichbare Tätigkeit ausübten und vergleichbar beurteilt waren. Um die zu erwartende Leistungssteigerung unter Berücksichtigung der regelmäßigen dynamischen Entwicklung von Beurteilungsergebnissen zu erfassen, bietet es sich darüber hinaus an, in die Vergleichsgruppe lediglich solche Beamtinnen und Beamte einzubeziehen, die eine (möglichst) ähnliche Verweildauer (auch als Steh- oder Standzeit bezeichnet) im aktuellen Statusamt aufweisen.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2019 – 6 B 274/19 –, juris, Rnrn. 24 f. m.w.N.
31Die für die Laufbahnnachzeichnung maßgeblichen Erwägungen sind vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich so ausführlich niederzulegen, dass die Bewerberauswahl unter Zugrundelegung der Nachzeichnung auch für Dritte nachvollziehbar wird.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2019 – 6 B 274/19 –, juris, Rn. 30.
33Nach dieser Maßgabe ist zwar die Auswahlentscheidung auf eine rechtsfehlerhaft vorgenommene fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers gestützt worden, weil der Antragsgegner ausweislich seiner Begründung vom 22. September 2020 bei der Bildung der Vergleichsgruppe ohne Rücksichtnahme auf weitere Homogenitätskriterien auf sämtliche Beamtinnen und Beamte, die sich zu den jeweiligen Stichtagen (1. Juni 2017 und 1. Juni 2020) in der Besoldungsgruppe A 12 befunden haben, abgestellt hat. Jedoch führt dieser Rechtsfehler nicht auf einen Anspruch auf Aussetzung des Beförderungsverfahrens, weil der Antragsgegner während des gerichtlichen Verfahrens die Nachzeichnung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers rechtsfehlerfrei nachgeholt hat und der Antragsteller auch unter Berücksichtigung dieser in einem neu durchzuführenden Auswahlverfahren aller Voraussicht nach chancenlos wäre.
34Die unter dem 14. Oktober 2021 schriftlich ausführlich und für Dritte nachvollziehbar niedergelegte Nachzeichnung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hierzu hat der Antragsgegner in einem ersten Schritt sämtliche Beamtinnen und Beamte herangezogen, die - wie der Antragsteller - sowohl zum Stichtag 1. Juni 2017 als auch zum Stichtag 1. Juni 2020 in dem Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 beurteilt worden sind. Hinsichtlich der weiteren Eingrenzung auf eine vergleichbare Vorbeurteilung hat der Antragsgegner, da sich nur zwei weitere Beamtinnen und Beamte ergaben, die - wie der Antragsteller - in der Vorbeurteilung im Gesamturteil mit 4 Punkten bewertet waren und auch zum Stichtag 1. Juni 2020 im Statusamt A 12 beurteilt worden sind, auf alle Beamtinnen und Beamte abgestellt, die einen vergleichbaren Quotienten der Einzelmerkmale wie der Antragsteller aufwiesen und hierfür eine Toleranz von +/- 0,3 zugebilligt. Die sich hieraus ergebende Gruppe von Beamtinnen und Beamten hat der Antragsgegner schließlich hinsichtlich einer vergleichbaren Verweildauer im Statusamt weiter eingegrenzt und dabei eine Toleranz von +/- 2 Jahren zu jener des Antragstellers zugestanden. Sodann hat der Antragsgegner die durchschnittliche Entwicklung der sich danach ergebenden acht Beamtinnen und Beamten hinsichtlich jedes Einzelmerkmals ermittelt und den jeweiligen Wert auf die Einzelmerkmale der Vorbeurteilung des Antragstellers aufaddiert. Die sich daraus ergebende Bewertung mit 4,5 Punkten, 4,375 Punkten, 4,25 Punkten, 4,125 Punkten, 4,25 Punkten, 4,0 Punkten, 4,125 Punkten und 3,0 Punkten hat der Antragsgegner jeweils gerundet und schließlich ein Gesamturteil von 4 Punkten ermittelt.
35Mit dieser Vorgehensweise hat der Antragsgegner die dargestellten Grenzen des ihm bei der Nachzeichnung einer dienstlichen Beurteilung zukommenden Ermessens nicht überschritten. Mit seinen hiergegen erhobenen Einwänden dringt der Antragsteller nicht durch.
36Entgegen der Auffassung des Antragstellers, ist es nicht angezeigt, bei der Bildung der Vergleichsgruppe lediglich solche Beamtinnen und Beamte einzubeziehen, die in den vergangenen drei (oder gar vier) Regelbeurteilungsrunden die gleiche Leistungssteigerung wie der Antragsteller gezeigt haben. Bereits nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW („ausgehend von der letzten dienstlichen Beurteilung einer Beamtin oder eines Beamten“) ist hinsichtlich des Ausgangspunktes der Fortschreibung ausdrücklich auf die letzte dienstliche Beurteilung des oder der zu Beurteilenden abzustellen. Eine Betrachtung der in der Vergangenheit von Regelbeurteilung zu Regelbeurteilung gezeigten Leistungssteigerung wäre im Übrigen auch nicht sachgerecht. Ihr läge der von dem Antragsteller nicht näher substantiierte und auch sonst nicht ersichtlich begründete Erfahrungssatz zugrunde, eine zukünftige Leistungssteigerung lasse sich anhand von vergangenen Leistungssteigerungen perpetuierend prognostizieren. Soweit der Antragsteller dem von ihm zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. April 2021,
3715 L 2240/20, NRWE,
38eine andere Bewertung zu entnehmen meint, ist dies nicht nachvollziehbar. Mit dem seitens des Antragstellers zitierten Satz „Die fiktive Laufbahnnachzeichnung muss den beruflichen Werdegang des Bewerbers wie den Werdegang vergleichbarer Kollegen behandeln, die weder freigestellt noch beurlaubt sind.“ hebt das Verwaltungsgericht Köln eindeutig auf die Leistungsentwicklung während der Freistellungsphase ab.
39Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner hätte sachwidrig jene Beamtinnen und Beamte aus der Vergleichsgruppe herausgenommen, die zum Beurteilungsstichtag nicht mehr der Besoldungsgruppe des Antragstellers angehört hätten. Zum einen dürfe die seitens des Antragstellers geforderte gegenteilige Vorgehensweise die Grenze der Praktikabilität überschreiten. Zum anderen ist aber auch weder ersichtlich noch substantiiert dargetan, dass die gewählte Vorgehensweise zu Lasten des Antragstellers gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen würde. Soweit er schlussfolgert, damit würden für die Bestimmung der Weiterentwicklung diejenigen Beamten ausgeklammert, die sich besser als der Durchschnitt entwickelt hätten, handelt es sich dabei um reine Spekulation. Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass jene Beamtinnen und Beamte, die im Laufe des Beurteilungszeitraums befördert worden sind, über überdurchschnittliche dienstliche Beurteilungen verfügten. Damit geht jedoch mitnichten die zwingende Folge einher, sie hätten im Laufe des Beurteilungszeitraums eine überdurchschnittliche Leistungsentwicklung gezeigt. Regelmäßig dürfte vielmehr davon auszugehen sein, dass die Beförderung aufgrund einer überdurchschnittlichen Bewertung der vorangegangenen Regelbeurteilung erfolgte.
40Auch soweit der Antragsteller bemängelt, der Antragsgegner hätte, bevor er auf das weitere Kriterium der Verweildauer im Statusamt zurückgreift, auf eine vergleichbare Wertesumme der Einzelmerkmale abstellen müssen, dringt er damit nicht durch. Der seitens des Antragsgegners vorgelegten Auflistung ist zu entnehmen, dass die Eingrenzung mit einer Toleranz von unter +/- 0,3 im Quotienten der Einzelmerkmale der Vorbeurteilung keinerlei Ergebnis geliefert hätte, da solche Beamtinnen und Beamte, die auch zum Stichtag 1. Juni 2020 im Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 beurteilt worden sind, nicht zur Verfügung standen. Im Übrigen hat der Antragsteller aber auch nicht substantiiert aufgezeigt, dass der Antragsgegner die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschreitet, wenn er bei der Bildung der Vergleichsgruppe neben einer vergleichbaren Vorbeurteilung auf eine vergleichbare Verweildauer im Statusamt abstellt und zu diesem Zwecke die Toleranz bei der Vergleichbarkeit der Vorbeurteilung erhöht. Denn die Verweildauer im Statusamt stellt sich nach Erfahrungswerten als ein gewichtiger Indikator für die Leistungsentwicklung dar.
41Wenn der Antragsteller schließlich einwendet, es erschließe sich nicht, dass lediglich 20 Beamtinnen und Beamte zum Stichtag 1. Juni 2017 mit einem Gesamturteil von 4 Punkten bewertet worden seien, wenn aber 24 den gleichen Quotienten wie der Antragsteller aufgewiesen hätten, kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Aussage lässt sich der Dokumentation der Nachzeichnung vom 14. Oktober 2021 nicht entnehmen. Vielmehr heißt es dort, dass 24 Beamtinnen und Beamte einen Quotienten der Einzelmerkmale aufwiesen, der um bis zu +/- 0,3 von jenem in der Vorbeurteilung des Antragstellers abgewichen ist.
42Der Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die dienstliche Beurteilung des Antragstellers in der Wertesumme um lediglich einen Punkt verbessert habe, wenn doch 5 der 13 mit ihm im Jahr 2017 vergleichbar beurteilten Beamten während des Beurteilungszeitraumes befördert worden seien, verfängt nicht. Zum einen ist aus dem Umstand, dass 5 der 13 Beatinnen und Beamten im Jahr 2020 nicht beurteilt worden sind, nicht zwingend zu folgern, dass diese befördert worden sind. Zum anderen mag - selbst wenn dies der Fall gewesen sein soll - dies nicht zwingend durch eine Leistungssteigerung im Vergleich zur Regelbeurteilung aus 2017 sondern auf der Grundlage ebendieser (bereits überdurchschnittlichen) Bewertung erfolgt sein.
43Bei Berücksichtigung dieser rechtsfehlerfrei unter dem 14. Oktober 2021 erstellten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren würde der Antragsteller erneut gegenüber dem Beigeladenen unterliegen. Letzterer verfügt in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung ebenfalls über ein Gesamturteil von 4 Punkten, weist jedoch in der Wertesumme der Einzelmerkmale - worauf der Antragsgegner im weiteren Leistungsvergleich abgestellt hat - eine Punktzahl von 36 und damit 4 Punkte mehr als der Antragsteller auf.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 Hs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da er keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil er sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat.
45Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 13) in Ansatz gebracht worden.
46Rechtsmittelbelehrung:
47(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
48Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
49Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
50Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
51Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
52Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
53(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
54Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
55Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
56Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
57Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
58War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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