Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
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BeamtStG § 9 Kriterien der Ernennung
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Referenzen
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