Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 5 L 180/22
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der zugehörige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Verfahrenswert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 30. Januar 2022 beim Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, in Bezug auf den Antragsteller vorläufig – bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (Verfahren 5 K 1083/22) – eine Auskunftssperre in das Melderegister einzutragen,
4ist zulässig, jedoch nicht begründet.
5Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierbei sind der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
6Angesichts dessen, dass zugunsten des Antragstellers im Melderegister derzeit eine Auskunftssperre nicht eingetragen ist, begehrt dieser den Erlass einer Regelungsanordnung im vorbezeichneten Sinne. Insoweit hat der Antragsteller indes bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist bei der im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Betrachtung davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den auf Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister gerichteten Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt hat.
7Die Rechtsgrundlage für die Eintragung einer Auskunftssperre ergibt sich aus § 51 BMG. Nach dieser Vorschrift hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann (Satz 1); ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen (Satz 2); bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht (Satz 3).
8Bereits nach § 8 Satz 1 BMG dürfen schutzwürdige Interessen der betroffenen Person durch die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Im Vergleich hierzu erfasst § 51 BMG Fälle gesteigerter Schutzbedürftigkeit, in denen die Meldebehörde nach Eintragung einer Auskunftssperre eine Melderegisterauskunft, die von den in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG genannten „Personen“ oder „Stellen“ verlangt wird, allenfalls nach Durchführung des in § 51 Abs. 2 BMG vorgesehenen besonderen (Gefahren-)Prüfungsverfahrens erteilen darf.
9Die Eintragung einer Auskunftssperre, die dem Schutz gefährdeter hochrangiger Rechtsgüter dient, steht in einem Spannungsverhältnis zu der allgemeinen Informationsaufgabe des Melderegisters (vgl. § 2 Abs. 3 BMG). Ihre Eintragung zieht zudem für jedes Auskunftsbegehren im Sinne der §§ 44 ff. BMG aufgrund des Prüfungsverfahrens nach § 51 Abs. 2 BMG einen erheblichen Verwaltungsaufwand nach sich.
10Vor diesem Hintergrund kann von einer Gefahr im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG (nur) dann ausgegangen werden werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Auskunft aus dem Melderegister mit hinreichender – d.h. beachtlicher – Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die dort genannten Schutzgüter des Betroffenen führen würde.
11Die Überschreitung der maßgeblichen Gefahrenschwelle, die das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes verlangt, lässt sich nur in Bezug auf eine konkrete Person durch die Darlegung ihrer individuellen Verhältnisse belegen.
12BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 6 B 49/16 –, juris, Rn. 6.
13Dementsprechend setzt ein Anspruch auf die Eintragung einer Auskunftssperre voraus, dass der Betroffene die einschlägigen, aktuellen und konkreten Tatsachen (glaubhaft) darlegt, die die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehenden individuellen Gefahrenlage im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG zu rechtfertigen vermögen; diese Tatsachen muss er im Zweifelsfall nachweisen. Mit anderen Worten: Auf der Grundlage des vom antragstellenden Betroffenen mitgeteilten – und im Zweifelsfall nachgewiesenen – Sachverhalts muss die tatsachenbasierte Feststellung möglich sein, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Meldeauskunft die gegenwärtige Gefahr verbunden wäre, dass Meldedaten auch an aus Sicht des Betroffenen potentielle Gefährder im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG gelangen könnten.
14An der Glaubhaftmachung von Tatsachen, die die Annahme einer (aktuellen) Gefahrenlage im vorbezeichneten Sinne rechtfertigten, fehlt es hier.
15Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags zusammengefasst im Wesentlichen vorgetragen: Er fühle sich von seiner in C. lebenden Familie bedroht. In seiner Kindheit sei er Gewalt und Unterdrückung ausgesetzt gewesen. Im Jahr 2014 oder 2015 hätten seine Eltern ihn in der Türkei mit einer Cousine zwangsverheiraten wollen; diesem Ansinnen habe er sich widersetzt. Daraufhin sei es in den nachfolgenden Jahren wiederholt zu verbalen sowie körperlichen Übergriffen, Morddrohungen und Nachstellungen durch Familienangehörige gekommen. Diese hätten dazu geführt, dass durch die Stadt C. am 10. Februar 2020 eine bis zum 9. Februar 2022 befristete Auskunftssperre betreffend seine Person im Melderegister eingetragen worden sei. Anfang des Jahres 2020 sei er – nicht zuletzt angesichts des Konflikts mit seiner Familie – von C. nach H. umgezogen. Vor der Überführung seines Pkw habe sein Vater oder einer seiner Brüder an diesem einen GPS-Sender angebracht; noch an demselben Tag sei sein Vater in H. gewesen und habe sich in der Nachbarschaft nach ihm erkundigt. Im November 2020 seien seine Eltern an seiner neuen Wohnanschrift erschienen; hierbei sei er von seiner Mutter verbal belästigt und bedroht worden. Anfang des Jahres 2021 sei er dann schließlich nach E. umgezogen. Am 14. April 2021 habe seine Mutter gegenüber der Meldebehörde der Stadt C. erfolglos versucht, eine Melderegisterauskunft betreffend seine Person zu erhalten. Er befürchte, dass seine Familie nach Löschung der Auskunftssperre seinen derzeitigen Aufenthaltsort ermitteln und ihn erneut terrorisieren werde. Dies löse bei ihm psychische Belastung und weitere krankhafte Zustände aus (Migräne, Kieferschmerzen, etc.); sein Leben und seine Gesundheit seien in Gefahr.
16Das Vorbringen des Antragstellers basiert im Wesentlichen auf – überwiegend unsubstantiierten – Ausführungen betreffend vermeintliche Übergriffe, Bedrohungen und Nachstellungen seitens seiner in C. wohnhaften Familie, insbesondere seiner Eltern. Um seine diesbezüglichen Behauptungen zu beweisen, legt der Antragsteller keine geeigneten Nachweise vor; diese finden sich auch nicht im beigezogenen Verwaltungsvorgang. Einziger handfester Beleg dafür, dass die Eltern des Antragstellers an dessen Aufenthaltsort interessiert sind, ist das Auskunftsersuchen seiner Mutter vom 14. April 2021 gegenüber dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Stadt C. . Besagtes Ersuchen vermag indes nicht die vom Antragsteller behauptete Gefährdung seiner Person durch seine Eltern sowie weitere Familienangehörige zu beweisen.
17Eine den Vorgaben von § 51 Abs. 1 BMG genügende Gefährdungslage ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller geschilderten Ereignissen im Jahr 2020. So kann der Antragsteller keinen Beweis für seine Behauptung vorlegen, dass es sein Vater oder einer seiner Brüder war, welcher vor der Überführung seines Pkw nach H. an diesem einen GPS-Sender angebracht hat. Ein auf die Strafanzeige des Antragstellers durch die Staatsanwaltschaft Essen eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen seinen Vater wurde mangels hinreichenden Tatverdachts mit Verfügung vom 27. Mai 2020 eingestellt.
18Sofern der Antragsteller überdies vorträgt, seine Eltern seien am 9. November 2020 an seinem Wohnsitz in H. erschienen und seine Mutter habe ihn hierbei verbal belästigt und bedroht, legt er wiederum keinerlei Nachweise vor, welche seine Behauptungen belegen. Seine auf den Vorwurf des „Stalkings“ gestützte Strafanzeige, welche der Antragsteller am 9. November 2020 beim Polizeipräsidium H. erstattet hat, hat dieser später zurückgenommen; gleiches gilt für einen am 9. November 2020 beim Amtsgericht H. (Familiengericht) gestellten Antrag gemäß § 1 GewSchG. Abgesehen hiervon geht aus dem Vortrag des Antragstellers – diesen als wahr unterstellt – nicht hervor, dass diesem im Falle einer Melderegisterauskunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den von § 51 Abs. 1 BMG geschützten Rechtsgütern bzw. „ähnlichen schutzwürdigen Interessen“ erwachsen würde. Gegen eine entsprechende Schlussfolgerung spricht der Umstand, dass sich die Mutter des Antragstellers gemäß seinen Ausführungen nach Beendigung der verbalen Auseinandersetzung entfernte und weder allein noch in Begleitung des Vaters des Antragstellers zu dessen Wohnung zurückkehrte. Hinzu kommt, dass die Eltern des Antragstellers nach dessen Vortrag kein weiteres Mal an dessen Wohnsitz in H. erschienen sind, obwohl seine Familie bereits seit dessen Umzug Anfang des Jahres 2020 vom Wohnsitzwechsel Kenntnis gehabt haben soll. Dass weitere Familienangehörige – insbesondere die Brüder des Antragstellers – diesen nach seinem Wegzug aus C. kontaktiert geschweige denn belästigt haben, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
19Die vom Antragsteller eingereichten medizinischen Unterlagen sind ebenso wenig wie seine Ausführungen betreffend seinen psychischen und physischen Zustand geeignet, die behauptete Bedrohung durch Familienangehörige zu belegen.
20Schließlich ist der Umstand, dass betreffend den Antragsteller durch die Stadt C. am 10. Februar 2020 eine Auskunftssperre eingetragen wurde, lediglich ein Indiz für eine zum damaligen Zeitpunkt bestehende Gefahrenlage im Sinne von § 51 Abs. 1 BMG. Eine in der Vergangenheit – zumal durch die Meldebehörde des ehemaligen Wohnsitzes –eingetragene Auskunftssperre begründet für sich betrachtet nicht die Annahme einer fortbestehenden Gefährdungslage.
21Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. Februar 2014 – 5 CE 13.2667 –, juris, Rn. 3; VG Augsburg, Urteil vom 29. März 2011 – Au 1 K 11.103 –, juris, Rn. 15.
22Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des vom Antragsteller verfolgten Begehrens ist auch der Prozesskostenhilfeantrag nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des gerichtlichen Rechtschutzes im Verfahren nach § 123 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren.
25Rechtsmittelbelehrung:
26(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
27Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
28Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
29Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
30Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
31Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
32(2) Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
33Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
34Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
35(3) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
36Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
37Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
38Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
39Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
40War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
- § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG 1x (nicht zugeordnet)
- § 51 Abs. 2 BMG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 49/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 51 Abs. 1 BMG 4x (nicht zugeordnet)
- § 8 Satz 1 BMG 1x (nicht zugeordnet)
- 5 K 1083/22 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- VwGO § 67 1x
- §§ 44 ff. BMG 1x (nicht zugeordnet)
- § 51 BMG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 1x