Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 L 526/22.A
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 1918/22.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2022 wird für drei Monate angeordnet. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller zu einem Viertel und die Antragsgegnerin zu drei Vierteln.
1
Gründe:
2Der am 1. März 2022 gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der unter dem Az. 22 K 1918/22.A anhängigen Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2022 anzuordnen,
4hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen abzulehnen.
5Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaft. Ferner ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides (hier durch Aushändigung an den Antragsteller am 24. Februar 2022) gewahrt.
6Der Antrag ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
7Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse der Antragsteller an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Gunsten des Antragstellers aus. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützten Abschiebungsanordnungen nach Rumänien in Ziffer 3 der angefochtenen Bescheide erweisen sich derzeit als offensichtlich rechtswidrig.
8Nach § 34a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
9Es bestehen erhebliche Zweifel, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall derzeit erfüllt sind. Denn unabhängig davon, ob Rumänien für die Behandlung des Asylantrages des Antragstellers nach Maßgabe der Dublin III-VO zuständig ist, steht bei summarischer Prüfung jedenfalls gegenwärtig nicht im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Überstellung des Antragstellers nach Rumänien durchgeführt werden kann. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist es Aufgabe allein des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen.
10Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris Rn. 4 und vom 3. März 2015 und ‑ 14 B 102/15.A ‑, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012- 2 LB 163/10 -, juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004- 2 M 299/04 -, juris Rn. 9 ff.
11Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen,
12vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris m.w.N.
13Ein Duldungsgrund (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) in diesem Sinne besteht unter anderem dann, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, etwa weil die Rückübernahmebereitschaft desjenigen Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, (noch) nicht geklärt ist,
14OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2015 ‑ 14 B 101/15.A ‑ und ‑ 14 B 102/15.A – juris; sowie vom 10. März 2015 – 14 B 162/15.A – (nicht veröffentlicht) m.w.N.
15Da die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht etwa nur zu unterlassen ist, wenn ein solcher Duldungsgrund vorliegt, sondern erst ergehen kann, wenn der Duldungsgrund ausgeschlossen ist ("feststeht, dass sie durchgeführt werden kann"), muss die Übernahmebereitschaft positiv geklärt sein.
16OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2015 ‑ 14 B 101/15.A ‑ und ‑ 14 B 102/15.A ‑ sowie vom 28. April 2015 - 14 B 502/15.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 2022 ‑ 22 L 750/22.A ‑, alle juris; Funke-Kaiser in: GK AsylVfG 1992, Loseblattsammlung (Stand: November 2014), § 34a Rn. 20.
17Daran fehlt es hier. Die Übernahmebereitschaft des Zielstaates Rumänien im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist nicht positiv geklärt.
18Es spricht Überwiegendes dafür, dass Rumänien momentan aufgrund des Krieges in der Ukraine bis auf weiteres generell nicht zur (Wieder)Aufnahme Schutzsuchender im Rahmen des Dublin-Systems bereit ist.
19Nach den öffentlich zugänglichen Quellen,
20vgl. etwa WELT AM SONNTAG, Abschiebungen in viele Länder ausgesetzt, 2. April 2022, abrufbar unter https://www.welt.de/politik/deutschland/article237933839/Ukraine-Krieg-Abschiebungen-in-viele-Laenderausgesetzt.html,
21werden seit Ende Februar 2022 wegen des Krieges in der Ukraine Überstellungen in die EU-Mitgliedstaaten Polen, Rumänien, Tschechien und Slowakei von diesen wegen der großen Zahl von dort ankommenden ukrainischen Schutzsuchenden abgelehnt. Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren bestätigt, dass Rumänien aufgrund der sich dynamisch entwickelnden Situation in der Ukraine am 1. März 2022 mitgeteilt habe, dass Überstellungen ab sofort zunächst nicht mehr entgegen genommen werden. Lediglich in dringenden Einzelfällen bleibe eine Überstellung weiterhin möglich.
22Die ausgelöste Fluchtbewegung erfolgt insbesondere in die westlichen Nachbarländer der Ukraine. Rumänien und die Ukraine verbindet eine mehr als 600 Kilometer lange Staatsgrenze. Belief sich die Zahl Geflüchteter aus der Ukraine zum Zeitpunkt des Rundschreibens noch auf ca. 200.000, haben laut UNHCR zwischenzeitlich über 5,5 Millionen Menschen die Ukraine verlassen, wovon sich nach Angaben der rumänischen Regierung bereits 825.874 (Stand 30. April) in Rumänien aufhalten.
23Vgl. https://data2.unhcr.org/en/situations/ukraine und https://www.tagesschau.de/ausland/europa/fluechtlinge-ukraine-139.html (Abgerufen am 2. Mai 2022).
24Ein Ende dieser Fluchtbewegung ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht in Sicht. Die EU-Kommission ging vielmehr bereits am 27. Februar 2022 von bis zu sieben Millionen Menschen aus, welche in Folge des Krieges aus der Ukraine in die EU flüchten könnten.
25Vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/europa/fluechtlinge-ukraine-105.html (Abruf am 2. Mai 2022).
26Mittlerweile äußerte sich die deutsche Bundesregierung, dass sie von acht bis zehn Millionen Flüchtlingen ausgehe.
27Vgl. https://www.n-tv.de/politik/Baerbock-erwartet-acht-Millionen-Fluechtlinge-article23212581.html (Abgerufen am 2. Mai 2022).
28Dafür, dass sich Rumänien trotz dieser kriegsbedingten Migrationslage innerhalb der nächsten drei Monate wieder zur Entgegennahme von Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung bereit erklären wird, ist nichts ersichtlich. Damit ist die Erkenntnislage bezüglich der Aufnahmebereitschaft von Rumänien für den Zeitraum von drei Monaten als nicht gegeben anzusehen. Aufgrund der derzeitigen volatilen Tatsachen- und Informationslage ist darüber hinaus jedoch keine Aussage möglich. Insbesondere kann die Entwicklung der Flüchtlingszahlen aus der Ukraine nach Rumänien derzeit nicht hinreichend sicher prognostiziert werden, da die Dauer und die Folgen der Kriegshandlungen in der Ukraine auf die dortige Bevölkerung nicht absehbar sind.
29Unter diesen Umständen ist vorläufiger Rechtsschutz befristet gem. § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO für drei Monate zu gewähren. Für eine weitergehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage fehlt es angesichts der sich dynamisch entwickelnden Situation in der Ukraine an der erforderlichen Tatsachengrundlage. Denn es ist derzeit nicht vorhersehbar, wann und ob eine Überstellung in der Zukunft tatsächlich durchgeführt werden kann. Rumänien hat die Übernahme nach dem Dublin-System nicht endgültig abgelehnt. Vielmehr wurde mitgeteilt, dass Überstellungen zunächst nicht mehr entgegengenommen werden, um den aus dem Einmarsch russischer Truppen in die Ukraine am 24. Februar 2022 resultierenden erheblichen Flüchtlingsbewegungen gerecht zu werden. Wann mit einer erneuten Entgegennahme von Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung durch Rumänien zu rechnen ist, ist nicht absehbar.
30Darüber hinaus bestehen derzeit nach den im Eilverfahren geltenden Maßstäben,
31vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87 und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 ‑ 30696/09 ‑, NVwZ 2011, 413,
32keine Bedenken gegen die Abschiebungsanordnungen in Ziffer 3 der angefochtenen Bescheide. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Rumänien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr einer dem Antragsteller drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss nach sich ziehen könnten.
33Vgl. AIDA (Asylum Information Database), Country Report: Romania – 2020 Update – April 2021, Stand: 31. Dezember 2020, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf; Country Report: Romania – 2019 Update – April 2020, Stand: 31. Dezember 2019, abrufbar unter: https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2019update.pdf; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, Gesamtaktualisierung vom 23. August 2021; Vgl. ebenso VG Trier, Beschluss vom 24. März 2022 - 7 L 810/22.TR -, juris; VG München, Urteil vom 9. Februar 2021 – M 30 K 21.50059 –, Rn. 23 m.w.N. und Beschluss vom 27. November 2020 - M 1 S 20.50531 -, juris Rn. 24 - 26; VG Leipzig, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 7 L 347/21.A ‑, juris;; VG Chemnitz, Beschluss vom 15. Juni 2021 – 5 L 196/21.A ‑, juris; VG Kassel, Urteil vom 31. Mai 2021 ‑ 1 K 973/19.KS.A ‑, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2020 – 22 K 17460/17.A – juris Rn. 75 f.
34Im Übrigen kann sich der Antragsteller auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, weil seiner Überstellung nach Rumänien rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert nur die Überstellung dorthin, begründet aber kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin,
35vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 -, juris, Rn. 60, 62 und Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris, Rn. 37; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris, Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 2022 ‑ 22 L 750/22.A ‑, juris; a.A. in Bezug auf Polen: VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. April 2022 – 12 L 627/22.A –, juris.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
37Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
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