Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 7727/21
Tenor
- 1.
Das Verfahren wird eingestellt.
- 2.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3.
Der Streitwert wird auf 19.385,55 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Klage gilt gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen, weil der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betrieben hat.
3Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Gericht auf die ihm am 8. März 2022 zugestellte gerichtliche Betreibensaufforderung vom 14. Februar 2022 hin am 15. März 2022 per Telefax eine schriftliche Klagebegründung vom gleichen Tag übermittelt, welche er dem Gericht am 18. März 2022 zusätzlich per Briefpost übermittelte. Jedoch handelt es sich hierbei mangels Formwirksamkeit nicht um ein Betreiben des Verfahrens im Sinne von § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
4Nach dem am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln.
5Hieraus resultiert mithin seit dem 1. Januar 2022 eine Pflicht von Rechtsanwälten – und damit auch von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers –,die erfassten Dokumente elektronisch einzureichen,
6vgl. Braun Binder, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 55d Rn. 1, 4; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 55d Rn. 1; Müller, NJW 2021, 3281 (3281).
7Bei einem Verstoß gegen § 55d VwGO ist die Prozesserklärung unwirksam bzw. vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sind nicht wirksam eingereicht,
8vgl. Braun Binder, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 55d Rn. 7 m.w.N.; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 55d Rn. 2; Schmitz, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 55d Rn. 2 (Okt. 2021); OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2022 - 19 E 147/22 -, juris.
9Danach ist die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers dem Gericht per Telefax bzw. Briefpost übermittelte Klagebegründung vom 15. März 2022 nicht wirksam eingereicht, weil sie nicht als elektronisches Dokument übermittelt wurde.
10Soweit in § 55d Sätze 3 und 4 VwGO eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorgesehen ist, folgt daraus im vorliegenden Fall nichts anderes.
11Nach Satz 3 des § 55d VwGO bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Nach Satz 4 der Vorschrift ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
12Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat weder zusammen mit der Klagebegründungsschrift vom 15. März 2022 noch unverzüglich danach vorgetragen geschweige denn glaubhaft gemacht, dass ihm eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war.
13Daher wird gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Verfahren eingestellt.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
15Rechtsmittelbelehrung:
16Der Beschluss zu 1) und 2) ist unanfechtbar.
17Gegen den Beschluss zu 3) kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
18Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
19Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
20Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
21Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
22War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
- § 55d VwGO 2x (nicht zugeordnet)
- § 55d Satz 1 VwGO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- 19 E 147/22 1x (nicht zugeordnet)