Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 5167/21

Tenor

Das beklagte Land wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 23. März 2021 auf Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe III unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, soweit es im Bescheid der C.                E.         vom 1. Juli 2022 die von der Klägerin in ihrem Antrag unter den Kostenpositionen 01 (Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten) und 21 (Investitionen für Digitalisierung) geltend gemachte Kosten nicht als förderfähig berücksichtigt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu zwei Dritteln (2/3) und das beklagte Land zu einem Drittel (1/3).

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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