Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 2375/24.A
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
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Gründe
2Das von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil die Klage voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.
4Die Klage dürfte von Anfang an mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen sein, wie sich aus Folgendem ergibt:
5Der Kläger hatte am 14. März 2024 anwaltlich vertreten bei der Bezirksregierung X. einen Antrag auf Umverteilung von I. nach Y. gestellt, ohne zugleich ausdrücklich einen Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage zu stellen. Durch Bescheid vom 22. März 2024 lehnte die Bezirksregierung X. den Antrag des Klägers auf Umverteilung nach Y. ab. Daraufhin erhob der Kläger am 4. April 2024 Klage mit dem Antrag, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2024 zu verpflichten, die in der ursprünglichen Zuweisungsentscheidung genannte Wohnsitzauflage aufzuheben.
6Das Rechtsschutzbedürfnis dürfte deshalb von Anfang an gefehlt haben, weil der Kläger mit der Klage ein Ziel verfolgt hat, welches er zuvor nicht bei der zuständigen Behörde – der Bezirksregierung X. – angebracht hatte, denn bei dem Ziel der Umverteilung (im Sinne einer Abänderung der Zuweisungsentscheidung – § 50 Abs. 4 AsylG) und dem Ziel der Aufhebung der in der ursprünglichen Zuweisungsentscheidung enthaltenen Wohnsitzauflage nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AsylG handelt es sich um zwei unterschiedliche Ziele.
7Zwar kommt die Auslegung eines bei der zuständigen Behörde gestellten ausdrücklichen Antrages auf Umverteilung zugleich als Antrag auf Aufhebung einer Wohnsitzauflage in Betracht, wenn aus den Antragsangaben sinngemäß erkennbar ist, dass die für den Erlass der Wohnsitzauflage maßgebliche Voraussetzung der fehlenden Lebensunterhaltssicherung entfallen ist (vgl. VG Aachen, Urteil vom 13. April 2023 – 4 K 2548/22 –, juris, Rn. 18). Anders als im vom VG Aachen entschiedenen Fall, in dem der dortige anwaltlich nicht vertretene Kläger im Rahmen der Antragstellung bei der Behörde explizit darauf hingewiesen hatte, bereits seit Jahren keine Sozialleistungen mehr zu beziehen, hatte der hiesige im behördlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger aber keinerlei auch nur ansatzweise in diese Richtung weisende Angaben gemacht.
8Mit der Klage hat der Kläger mithin ein gänzlich anderes Ziel (aliud) verfolgt als mit seinem vorherigen Antrag an die Bezirksregierung X.. Dafür, das neue Ziel der Aufhebung der Wohnsitzauflage originär-erstmalig mit einer Klage verfolgt zu haben, ohne sich zuvor mit diesem Ziel außergerichtlich an die Bezirksregierung X. gewandt zu haben, ist kein vernünftiger Grund ersichtlich.
9Der Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 161 1x
- § 50 Abs. 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 2548/22 1x