Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 6755/23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der nach seinen Angaben am 00. 00. 1996 geborene Kläger ist nach bisherigen Erkenntnissen gambischer oder malischer Staatsangehöriger.
3Mit Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung G. vom 29. Mai 2015 wurde er der Stadt M., Kreis R. zugewiesen. Er hält sich jedoch seit vielen Jahren nach eigenen Angaben überwiegend in F. auf.
4Der Kläger ist nach abgeschlossenem Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig.
5Unter dem 27. Oktober 2020 ist in der Ausländerakte vermerkt, der Kläger halte sich aktuell wieder in der Gemeinschaftsunterkunft der Stadt M. auf. Der Beklagte stellte dem Kläger am gleichen Tag eine Duldungsbescheinigung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG aus (Bl. 634 Beiakte Heft 2), die bis zum 30. November 2020 gültig war. Im Folgenden wurde dem Kläger keine Duldungsbescheinigung mehr vom Beklagten ausgestellt.
6Am 19. Februar 2021 wurde der Kläger rückwirkend zum 1. Februar 2021 von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet mit Hinweis darauf, dass dessen Aufenthaltsort nicht bekannt sei (Bl. 670 Beiakte 2). Am 19. Februar 2021 wurde der Kläger ferner zur Fahndung ausgeschrieben (Bl. 668 Beiakte 2).
7Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Februar 2023 (Bl. 789 Beiakte Heft 2) beantragte der Kläger beim Beklagten die Ausstellung einer Duldungsbescheinigung und wiederholte dieses Begehren in der Folgezeit mehrfach. Der Beklagte erklärte wiederholt seine Bereitschaft, eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG zu erteilen, wenn der Kläger seinen Wohnsitz wieder in M. und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten nehme. Der Kläger sprach indes nicht persönlich bei der Ausländerbehörde des Beklagten vor und gab auch im Übrigen nicht an, seinen Wohnsitz wieder nach M. verlegt zu haben oder dies zu beabsichtigen.
8Am 8. Mai 2023 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, den Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Duldung gem. §§ 60a Abs. 4, 78a Abs. 5 AufenthG zu erteilen (22 L 1146/23). Diesen Antrag lehnte das Gericht mit Eilbeschluss vom 10. August 2023 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 zurück (18 B 905/23).
9Der Kläger hat am 14. September 2023 unter Angabe der im Rubrum angegebenen Anschrift Klage erhoben. Zur Begründung gibt er an, er könne wegen fehlender Pass- bzw. Passersatzpapiere sowie eines gegen ihn anhängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht abgeschoben werden. Er unterliege aufgrund des Ermittlungsverfahrens einer Meldeauflage und müsse sich jeweils montags und freitags bei der Bewährungshilfe in F. melden.
10Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
11den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Duldung gem. §§ 60a Abs. 4, 78a Abs. 5 AufenthG zu erteilen.
12Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung führt er aus, er sei weiterhin bereit, dem Kläger eine Duldung zu erteilen, wenn er bei der Ausländerbehörde vorspreche und sich mit der ihm bei der Vorsprache auszuhändigenden Registrierungsbescheinigung in M. wohnhaft melde.
15Am 30. Dezember 2024 ist der Kläger erneut zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden (Bl. 1053 Beiakte 2).
16Ausweislich einer polizeilichen Mitteilung vom 29. Juli 2025 (Bl. 1055 f. Beiakte Heft 2) ist der Kläger im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung nach BtM-Handel als Zeuge in/vor der betreffenden Wohnung angetroffen worden. Die Angaben des Klägers, in der U.-straße 00 zu wohnen, seien als unglaubwürdig anzusehen. Er habe ein weiteres Paar Schlüssel mit sich geführt, deren Zugehörigkeit er aber nicht habe nennen wollen. Laut der polizeilichen Auskunftssysteme sei der Kläger in F. nicht gemeldet.
17Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid mit Verfügung des Gerichts vom 15. September 2023 angehört worden.
18Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 21. Oktober 2025 der Vorsitzenden als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
19Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit ihr durch Beschluss der Kammer gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung übertragen worden ist.
22Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind.
23Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.
24Denn es fehlt der Klage an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Es handelt sich hierbei um eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung für alle Verfahrensarten, mit der zum Ausdruck kommt, dass nur derjenige, der ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat,
25vgl. NK-VwGO/Sodan, 6. Aufl. 2025, VwGO § 42 Rn. 335, beck-online.
26Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt unter anderem dann, wenn der Anspruchsführer sein Ziel ohne Anrufung des Gerichts zu erreichen vermag,
27NK-VwGO/Sodan, 6. Aufl. 2025, VwGO § 42 Rn. 349, beck-online m.w.N.
28So liegt der Fall hier.
29Der Beklagte erklärte wiederholt (schon vor Klageerhebung sowie im vorliegenden Verfahren) seine Bereitschaft, dem Kläger eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG zu erteilen, wenn dieser seinen Wohnsitz wieder in M. und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten nehme. Es besteht kein Anlass, an dieser vom Beklagten erklärten Bereitschaft zur Ausstellung einer Duldungsbescheinigung im Falle einer Wohnsitznahme des Klägers in M. zu zweifeln. Vielmehr zeigt die Ausstellung der letzten Duldungsbescheinigung am 27. Oktober 2020 an den Kläger, nachdem dieser damals seinen Wohnsitz in M. genommen hatte, dass der Beklagte tatsächlich entsprechend verfährt.
30Der Kläger ist darauf zu verweisen, sein Ziel der Ausstellung einer Duldungsbescheinigung durch den Beklagten ohne Anrufung des Gerichts zu erreichen, indem er seinen Wohnsitz nach M. verlegt und dort beibehält – jedenfalls bis zu einer eventuell in Betracht kommenden Änderung der Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Klägers.
31Der Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung G. vom 29. Mai 2015 nach M. ist weiterhin wirksam. Denn eine Zuweisungsentscheidung bleibt auch nach Beendigung des Asylverfahrens wirksam, bis der Ausländer ausgereist ist oder die Ausländerbehörde ihm einen Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen Gründen gestattet.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 18 E 190/23 –, juris, Rn. 24 - 27, juris m.w.N.
33Der Kläger ist weder ausgereist noch wurde ihm ausländerbehördlich ein Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen Gründen erlaubt.
34Ferner lässt sich weder dem Vorbringen des Klägers noch den Akten im Übrigen entnehmen, dass dem Kläger ein Wiederzuzug nach M. unzumutbar wäre. Ein hierfür erforderlicher drohender unzumutbarer Nachteil ergibt sich grundsätzlich nicht daraus, dass sich ein Ausländer zur Erlangung einer Duldungsbescheinigung an den Ort der Zuweisung zurückbegeben muss. Etwas anderes kann nur gelten, wenn – auch unter Berücksichtigung des aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers – besondere zwingende Gründe einen Aufenthalt bzw. eine Wohnsitznahme dort als unzumutbar erscheinen lassen.
35OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2024 ‑ 18 B 905/23 und 18 E 582/23 ‑, S. 7 des Entscheidungsabdrucks, n.v. unter Hinweis auf: Hamb. OVG, Beschluss vom 22. Februar 1996 – Bs VI 11/96 –, juris, Rn. 4 und Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 135./136. AL 1. Mai 2024, § 60a AufenthG Rn. 220, jeweils zum Schutz vor Ausweisung selbst; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. September 1988 – 17 B 2444/88 –, juris, Rn. 2 f. (zum fehlenden Anordnungsgrund für die Gewährung staatlicher Leistungen von einem Träger bei anderweitiger behördlicher Zuweisungsentscheidung).
36Umstände, die eine derartige Unzumutbarkeit begründen könnten, lassen sich vorliegend weder dem Vorbringen des Klägers entnehmen noch im Übrigen erkennen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat im Beschluss gleichen Rubrums vom 24. Oktober 2024 ‑ 18 B 905/23 ‑, S. 7 f. des Entscheidungsabdrucks im Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrages des Klägers ausgeführt:
37„Das Amtsgericht F. hatte den gegen den Antragsteller ergangenen Haftbefehl vom 00. Februar 2023 – 00x Xx 000/00 (000 Xx 0000/00) – mit Beschluss vom 15. Februar 2023, geändert mit Beschluss vom 20. März 2023, außer Vollzug gesetzt. Dabei führte das Amtsgericht in den Gründen des Beschlusses vom 15. Februar 2023 aus, dass der fortbestehende Haftgrund der Fluchtgefahr durch die Auflagen (Meldung zweimal pro Woche bei der Polizei, später bei den Sozialen Diensten der Justiz, Anzeige des Wechsels der Wohnung oder des Aufenthalts, Befolgung aller Ladungen) vorläufig beseitigt werden könne. Das Problem sei, so das Amtsgericht, weniger die Gefahr einer Flucht, sondern die nicht ausreichend festen Wohn- und Lebensverhältnisse des Antragstellers, um einem Verfahren zur Verfügung zu stehen. Dem könne aber mit der Meldeauflage und der Zustellungsvollmacht für den Verteidiger begegnet werden. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers im erstinstanzlichen wie im Beschwerdeverfahren ergab sich auf dieser Grundlage keine Unzumutbarkeit für den Antragsteller, seinen Wohnsitz zunächst in M. zu nehmen. Es war insbesondere nicht erkennbar, dass das Amtsgericht schon auf einen Antrag des Antragstellers, die Meldeauflage entsprechend zu ändern und hierfür eine Polizeidienststelle in M. oder eine entsprechend ortsnahe Dienststelle der Justiz zu benennen, den Haftbefehl vom 00. Februar 2023 wieder in Vollzug setzen würde. Vielmehr war für das Amtsgericht gerade nicht die eigentliche Fluchtgefahr im engeren Sinn, sondern die unsteten Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse und das sich daraus ergebende Risiko, dass der Antragsteller sich einem Strafverfahren nicht stellen würde, maßgeblich. Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Erwägungen des Amtsgerichts F. überzeugen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, der Antragsteller befürchte, dass eine größere räumliche Entfernung seines Wohnortes vom Amtsgericht F. aus strafrichterlicher Sicht die Fluchtgefahr erhöhe und damit eine Wiederinvollzugsetzung seines Haftbefehls drohe, nicht. Vielmehr durfte das Verwaltungsgericht dem Antragsteller, der sich entgegen dem Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung G. vom 29. Mai 2015 zur Gemeinde M. fortlaufend in der Stadt F. aufhält, seine Weigerung, eine Abänderung der Auflage hinsichtlich des Ortes der wiederkehrenden Meldung wenigstens zu beantragen, entgegenhalten. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts, hierüber durch Beschluss zu befinden, wird dadurch nicht berührt. Ebenso wird der Antragsteller hierdurch auch nicht, wie er meint, unter Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG zum bloßen Objekt des Verfahrens.“
38Dieser Bewertung schließt das Gericht sich an, und zwar auch bezogen auf den gegenwärtigen Zeitpunkt.
39Der Kläger ist den vorstehenden Erwägungen nicht entgegengetreten. Davon abgesehen ist angesichts der polizeilichen Mitteilung vom 29. Juli 2025 zweifelhaft, ob sich der Kläger gegenwärtig überhaupt noch unter der von ihm angegebenen Anschrift in F. aufhält und seinen Meldeauflagen nachkommt. Unter diesen Umständen sind schutzwürdige Interessen des Klägers, die einem Wechsel seines Wohnsitzes nach M. entgegenstehen könnten, schon im Ansatz nicht erkennbar.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
41Rechtsmittelbelehrung
42Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
43Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
44Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
45Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 60a Abs. 4, 78a Abs. 5 AufenthG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 6 1x
- § 60a AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60a Abs. 2 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 84 1x
- 22 L 1146/23 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 905/23 1x (nicht zugeordnet)
- 18 E 190/23 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 905/23 2x (nicht zugeordnet)
- 18 E 582/23 1x (nicht zugeordnet)
- 17 B 2444/88 1x (nicht zugeordnet)
- 00x Xx 000/00 1x (nicht zugeordnet)
- 00 Xx 0000/00 1x (nicht zugeordnet)