Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 K 1677/25
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger beantragte am 17. Juni 2021 elektronisch im Wege eines Direktantrags die Gewährung einer sogenannten Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe für das erste Halbjahr des Jahres 2021 i.H.v. 7.500,- Euro (Antragsnummer: NSH1R-000000), welche die Bezirksregierung M. mit Bescheid vom 21. Juni 2021 in der beantragten Höhe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung bewilligte.
3In den Nebenbestimmungen zu diesem Bescheid heißt es u.a.:
4„3. Die oder der Begünstigte wurde bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet, unter Angabe der Umsätze im Förderzeitraum. Die Bewilligungsstelle behält sich vor, weitere Unterlagen, die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe von Bedeutung sind, anzufordern. […]
5Die Endabrechnung ist bis zum 31.12.2021 über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. […]
612. Wir behalten uns im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe vor. […] Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. […].“
7Des Weiteren stellte der Kläger am 3. August 2021 ebenfalls auf elektronischem Wege einen Direktantrag auf Gewährung einer Betriebskostenpauschale für das dritte Quartal 2021 (Neustarthilfe Plus) i.H.v. 4.500,- Euro (Antragsnummer: NSDH1XR-00000), der ebenfalls in der beantragten Höhe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung mit Bescheid vom 27. September 2021 bewilligt wurde.
8In den Nebenbestimmungen zu diesem Bescheid heißt es u.a.:
9„3. Die oder der Begünstigte hat bis zum 31. März 2022 ausschließlich über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de eine Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des unter Ziffer 1. der Hauptbestimmungen dieses Bescheides genannten Förderzeitraums und unter Angabe der Umsätze aus selbstständiger Tätigkeit sowie der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im vg. Förderzeitraum einzureichen. Die Bewilligungsstelle behält sich vor, weitere Unterlagen, die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe Plus von Bedeutung sind, anzufordern. […]
1010. Wir behalten uns im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe Plus und/oder eine Prüfung der Endabrechnung gem. Nr. 3 der Nebenbestimmungen dieses Bescheides sowie der Verwendung der Neustarthilfe Plus vor. […] Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.“
11Der Kläger reichte hinsichtlich der Neustarthilfe am 25. Dezember 2021 unter der Antragsnummer NSH1R-EA-000000 und hinsichtlich der Neustarthilfe Plus unter der Antragsnummer NSDH1XR-EA-00000 am 28. April 2022 über das Antragsportal die Endabrechnungen ein. In den Endabrechnungsverfahren gab der Kläger an, zur Kenntnis genommen zu haben, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse (x_x_xxxxxxx@yahoo.com) zur Kommunikation mit der Bewilligungsstelle und zur Bereitstellung von Informationen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens genutzt wird.
12Seit dem 6. Oktober 2023 befindet sich der Kläger nach eigenen Angaben dauerhaft in den Vereinigten Staaten von Amerika.
13Die Bezirksregierung M. forderte den Kläger am 1. Oktober 2024, 14. Oktober 2024 sowie 5. November 2024 über das Antragsportal auf, zu beiden Verfahren innerhalb von jeweils neun Tagen weitere Unterlagen - namentlich den Einkommensbescheid für das Jahr 2019, einen Nachweis der fortlaufenden Geschäftstätigkeit und Umsatznachweise für die jeweiligen Förderzeiträume - im Antragsportal hochzuladen. Bei den letzten beiden Nachrichten kündigte sie für den Fall einer Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten eine Entscheidung nach Aktenlage an, die auch in der vollständigen Ablehnung der Endabrechnungen wegen fehlender Mitwirkung liegen könne. Zu allen drei Aufforderungen sandte die Bezirksregierung M. jeweils eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Einstellung der Nachfrage im Antragsportal an die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse. Der Kläger reagierte hierauf innerhalb der gesetzten Fristen nicht.
14Mit Schlussbescheid vom 21. Januar 2025 (Az.: NSDH1XR-EA-00000) lehnte die Bezirksregierung M. den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Neustarthilfe Plus ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass dieser Bescheid den vorläufigen Bewilligungsbescheid vollständig ersetzt (Ziffer 2) und der Betrag in Höhe von 4.500,- Euro bis zum Ablauf von sechs Monaten ab Datum dieses Bescheides zurückzuzahlen ist (Ziffer 3). Zur Begründung gab die Bezirksregierung M. an, dass nach Prüfung des Antrags in Form der Endabrechnung weitere Angaben zur Plausibilisierung notwendig seien. Am 1. Oktober 2024 sei der Kläger daher aufgefordert worden, Nachweise hinsichtlich seines Haupterwerbs, seiner Geschäftstätigkeit und seiner Umsätze nachzureichen. Hierauf sowie auf weitere Kontaktierungen innerhalb des Fachverfahrens und außerhalb des Fachverfahrens per E-Mail habe er nicht reagiert. Im Rahmen der Detailprüfung der Endabrechnung sei mangels Mitwirkung - auch zu den Umsätzen im Vergleichs- und Förderzeitraum - nach Aktenlage festgestellt worden, dass der Antrag abzulehnen sei. Eine Teilbewilligung komme nicht in Betracht, da das Tätigwerden im Haupterwerb und die Fortführung seiner Geschäftstätigkeit angezweifelt werde und daher die Antragsberechtigung insgesamt fehlen könne.
15Mit gleichlautender Begründung lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Neustarthilfe mit Schlussbescheid vom 23. Januar 2025 (Az.: NSH1R-EA-000000) ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass dieser Bescheid den vorläufigen Bewilligungsbescheid vollständig ersetzt (Ziffer 2) und der Betrag in Höhe von 7.500,- Euro bis zum Ablauf von sechs Monaten ab Datum dieses Bescheides zurückzuzahlen ist (Ziffer 3).
16Am 18. Februar 2025 hat der Kläger gegen beide Schlussbescheide vom 21. und 23. Januar 2025 Klage erhoben.
17Der Kläger hat mit der Klageschrift eine betriebswirtschaftliche Auswertung für die Monate Januar bis September 2021 vorgelegt. Zur Begründung der Klage trägt er im Wesentlichen vor, ihm sei aufgrund seines Aufenthalts im Ausland ein uneingeschränkter Zugang zum ELSTER-Portal nicht möglich gewesen. Dies habe dazu geführt, dass er die dort hinterlegten Nachrichten nicht rechtzeitig habe abrufen können. Der mit E-Mail der Beklagten vom 5. November 2024 erfolgte Verweis auf das ELSTER-Portal sei wegen des Fehlens konkreter Angaben zu den erforderlichen Unterlagen zu unpräzise gewesen. Die vorgelegte betriebswirtschaftliche Auswertung für die Monate Januar bis September 2021 belege, dass die Förderbedingungen im Förderzeitraum im Fall des Klägers vorgelegen hätten. Es widerspreche den Prinzipien der Fairness und Verhältnismäßigkeit, dass er ohne vorherige Möglichkeit zur direkten Klärung oder der Durchführung eines regulären Widerspruchsverfahrens sofort zur Klage gezwungen werde. Der Kläger ist zudem der Ansicht, die Forderung zur Rückzahlung der ausgezahlten Beträge sei aufgrund der bereits im Jahr 2021 erfolgten Gewährung der Förderung verjährt.
18Der Kläger beantragt wörtlich
19die vollständige Aufhebung der Rückzahlungsverpflichtung.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Er trägt im Wesentlichen vor, dass er durch die fehlende Mitwirkung des Klägers nicht in der Lage gewesen sei, dessen Förderberechtigung zu prüfen. Der Auslandsaufenthalt des Klägers erkläre zudem nicht, warum er an einer elektronischen Kommunikation mit dem Beklagten verhindert gewesen sei. Ein nachträgliches Vorbringen von Nachweisen oder Erläuterungen, warum die getroffenen Maßnahmen förderfähig seien, sei nach Bescheidung über den Antrag aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gewährleistung der Verteilung haushaltsmäßig begrenzter Subventionsmittel in angemessener Zeit nicht mehr möglich. Schließlich unterliege die Befugnis des beklagten Landes, den vorläufigen Verwaltungsakt durch einen endgültigen Verwaltungsakt zu ersetzen, nicht der Verjährung.
23Der Beklagte hat mit Schreiben vom 27. Juni 2025, der Kläger mit Schreiben vom 21. Juli 2025 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch die Berichterstatterin erklärt.
24Entscheidungsgründe
25Das Gericht durfte durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit gem. §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2, 3 VwGO einverstanden erklärt haben.
26Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (dazu unter I.), aber unbegründet (dazu unter II.).
27I. Die Klage ist zulässig.
28a) Die auf Neubescheidung der Anträge vom 17. Juni 2021 und 3. August 2021 gerichtete Klage gegen die Schlussbescheide der Bezirksregierung M. vom 21. und 23. Januar 2025 ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft.
29Die Klage vom 18. Februar 2025 war von Anfang an dahingehend auszulegen, dass sie auf Neubescheidung der Förderanträge vom 17. Juni 2021 und 3. August 2021 gerichtet war.
30Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr - gerade auch zur Gewährleistung der Garantie effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG - das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze entsprechend der §§ 133, 157 BGB heranzuziehen.
31Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 - juris, Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 - 4 C 4.15 -, juris, Rn. 9.
32Von diesen Grundsätzen ausgehend war die Klage von Anfang an als Bescheidungsklage auszulegen. Zwar deutet der mit Klageschriftsatz vom 18. Februar 2015 formulierte Klageantrag zur Aufhebung der Rückzahlungsverpflichtung eher auf eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO hin. Aus seinem übrigen Vorbringen im Klageverfahren wird jedoch deutlich, dass es dem Kläger letztlich um die inhaltliche Begründung der Anspruchsvoraussetzung für die Bewilligung der Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus bzw. eine erneute Entscheidung der Bezirksregierung M. in der Sache geht und nicht lediglich um die Aufhebung der streitgegenständlichen Schlussbescheide. Er hat mit der Klageschrift eine betriebswirtschaftliche Auswertung für die Monate Januar bis September 2021, mithin für die beantragten Förderzeiträume, vorgelegt und vorgetragen, dass ihm nach seiner Ansicht die Förderung aufgrund des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen zu gewähren sei.
33b) Entgegen § 68 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO bedurfte es vorliegend keiner Durchführung eines sogenannten Widerspruchsverfahrens. Der Landegesetzgeber in Nordrhein-Westfalen hat von der Öffnungsklausel gem. § 68 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 VwGO Gebrauch gemacht und in § 110 Abs. 1 S. 1 und 2 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) geregelt, dass es vor der Erhebung der Verpflichtungsklage keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren bedarf. Die Ablehnung der Anträge auf Gewährung einer Neustarthilfe bzw. Neustarthilfe Plus fielen auch nicht unter einen der in § 110 Abs. 2 JustG NRW geregelten Ausnahmefälle. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der grundsätzliche Ausschluss der Durchführung eines Vorverfahrens auch nicht unverhältnismäßig. Mit der Abschaffung des sogenannten Widerspruchsverfahrens für die meisten Verwaltungsbereiche nutzt der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen eine bundesrechtliche Ermächtigung und verfolgt dabei die legitimen Ziele, das Anhörungsverfahren zu stärken, die Qualität der Ausgangsbescheide zu verbessern, die Bürgerinnen und Bürger früher und umfassender in diese Verfahren einzubeziehen und die Verwaltungsverfahren insgesamt zu vereinfachen und zu beschleunigen.
34Vgl. die Problemdarstellung zum Gesetzentwurf des Siebten Gesetzes zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 18/11262, S. 1 unter Berufung auf die ursprünglichen Gesetzesvorhaben zur Abschaffung des Widerspruchsverfahrens, LT-Drs. 14/4199 und LT-Drs. 14/9736.
35Anhaltspunkte dafür, dass es an der Geeignetheit, Erforderlichkeit oder Angemessenheit dieser gesetzgeberischen Maßnahme fehlen könnte, bestehen nicht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte dem Kläger ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme im Verwaltungsverfahren gegeben hat (dazu näher unter II. 1. a)).
36II. Die Klage ist unbegründet. Die Schlussbescheide der Bezirksregierung M. vom 21. Januar 2025 (Az.: NSDH1XR-EA-00000) und vom 23. Januar 2025 (Az.: NSH1R-EA-000000) sind sowohl hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung einer Neustarthilfe bzw. einer Neustarthilfe Plus (dazu unter 1.) als auch in Bezug auf die Aufforderung der Rückzahlung der zunächst ausgezahlten Beträge in Höhe von 7.500,- Euro bzw. 4.500,- Euro (dazu unter 2.) rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO.
371. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seiner Anträge vom 17. Juni 2021 und 3. August 2021 in der Fassung der Endabrechnungen vom 25. Dezember 2021 und 28. April 2022. Die Ablehnung der Anträge ist nicht ermessensfehlerhaft.
38Die Versagung der Bewilligung der Neustarthilfe bzw. Neustarthilfe Plus an den Kläger ist vielmehr im Rahmen einer von dem Beklagten geübten Verwaltungspraxis ergangen (dazu unter a), ohne dass Anhaltspunkte für eine Willkür dieser Praxis (dazu unter b) oder die Annahme eines atypischen Einzelfalls (dazu unter c) bestehen, der es unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG geboten hätte, vorliegend von der Verwaltungspraxis abzuweichen.
39a) Es entspricht der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten, auch im Rahmen der Endabrechnung stichprobenartig oder anlassbezogen zwecks (weitergehender) Plausibilisierung - insbesondere der Umsätze im Förderzeitraum - Nachfragen über das elektronische Antragsportal zu stellen, Anträge bei mangelnder Mitwirkung des Antragstellers bzw. seines prüfenden Dritten an der Prüfung der Förderhöhe vollumfänglich abzulehnen und bereits ausgezahlte Leistungen zurückzufordern. Diese Praxis wird in Buchstabe A und B, jeweils Ziffer 9 Abs. 1 S. 3, 4 und 8 der einschlägigen Förderrichtlinien des Landes,
40hier die mit Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 10. Februar 2021 erlassenen Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“) in der 4. aktualisierten und im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung vom 21. November 2023 (im Folgenden: FRL ÜBH III) wie auch in den früheren Fassungen,
41sowie in Ziffer 4.9 der insoweit ergänzend heranzuziehenden gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Frequently Asked Questions zur „Neustarthilfe“ (im Folgenden: FAQs) antizipiert.
42Abrufbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh/neustarthilfe.html; vgl. so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 19 K 2760/20 -, juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 16 K 2067/22 -, juris, Rn. 23 ff.
43Danach trifft die Bewilligungsstelle geeignete Maßnahmen, um Missbrauch zu verhindern. Insbesondere kann die Bewilligungsstelle stichprobenartig die Angaben zur Antragsberechtigung des Antragstellenden sowie zur Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Neustarthilfe bzw. Neustarthilfe Plus und des Vorliegens eines Haupterwerbs mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. Außerdem überprüft die Bewilligungsstelle verdachtsabhängig, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte beim prüfenden Dritten, Antragstellenden oder Finanzamt an. Neben verdachtsabhängigen Prüfungen werden die Anträge auf Neustarthilfe bzw. Neustarthilfe Plus im Rahmen der Antragsbearbeitung und Endabrechnung stichprobenartig im Detail geprüft. Dies beinhaltet alle Voraussetzungen für insbesondere die Höhe der Hilfe. Die Bewilligungsstellen können alle hierfür notwendigen Unterlagen von den Antragstellenden anfordern. Können diese nicht zur Verfügung gestellt werden, ist die Neustarthilfe bzw. Neustarthilfe Plus unverzüglich und in voller Höhe zurückzuzahlen.
44Nach dieser Verwaltungspraxis waren die Anträge des Klägers abzulehnen. Wie im Schlussbescheid ausgeführt, wurde der Kläger am 1. Oktober 2024, 14. Oktober 2024 sowie 5. November 2024 im Antragsportal insbesondere zur Einreichung von Nachweisen über die Umsätze aus seiner selbstständigen Tätigkeit für den Förderzeitraum aufgefordert. Auf sämtliche Nachfragen hat die Bezirksregierung M. auch mittels E-Mail vom jeweils selben Tag hingewiesen. Diese E-Mail-Benachrichtigungen über die Anfragen im Antragsportal sind dem Kläger auch unzweifelhaft zugegangen. Gegenteiliges trägt der Kläger schon nicht vor; er bestätigt mit seinem Vortrag im Klageverfahren vielmehr, dass er die entsprechenden E-Mails erhalten hat. So trägt er im Schriftsatz vom 29. März 2025 vor, dass die Kommunikation vom 5. November 2024 lediglich über einfache E-Mail erfolgt sei, in der pauschal auf das ELSTER-Postfach verwiesen worden sei. Zudem geht aus den Verwaltungsvorgängen (vgl. S. 352 f. d. BA Heft 6) hervor, dass der Kläger der Bezirksregierung M. am 29. Januar und 11. Februar 2025 eine Mail geschrieben hat, nach denen er in den letzten Monaten mehrfach Benachrichtigungen über das ELSTER-Portal erhalten habe, jedoch nicht nachvollziehen könne, worum es sich dabei handele, da er Schwierigkeiten habe, sich im ELSTER-Portal einzuloggen.
45Der Beklagte war entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gehalten, die noch einzureichenden Unterlagen neben der konkreten Anfrage im Antragsportal auch in den entsprechenden Benachrichtigungs-E-Mails zu nennen. Bei diesen E-Mails handelt es sich - wie sich auch aus dem Mailtext selbst ergibt - um automatisch generierte E-Mails, denen lediglich eine Hinweisfunktion zukommt. Es war dem Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten (§ 26 Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW) zumutbar, sich auf diese Benachrichtigungen hin, im Antragsportal einzuloggen und so herauszufinden, welche Unterlagen von ihm gefordert waren.
46Vgl. zu einem ähnlichen Fall VG Saarbrücken, Urteil vom 1. Oktober 2024 - 1 K 982/23 -, juris, Rn. 93 ff.
47Dem Kläger muss die entsprechende Vorgehensweise des Beklagten auch bewusst gewesen sein, da er ausweislich der Verwaltungsvorgänge auch in Verfahren zu anderen Coronahilfen - zeitlich nach der Einreichung der Endabrechnungen in den hier streitgegenständlichen Bewilligungsverfahren - mit der Bezirksregierung M. über das Antragsportal kommuniziert hat (vgl. beispielhaft S. 259, 282 d. BA Heft 6).
48Eine Nachholung der Mitwirkung im Rahmen des Klageverfahrens - etwa wie hier durch Vorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertung für die Monate Januar bis September 2021 - ist nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten nicht möglich. Wie vom Beklagten auch in zahlreichen weiteren beim erkennenden Gericht anhängigen Klageverfahren dargelegt, wird nach seiner für die rechtliche Bewertung von Ermessensentscheidungen im Zuwendungsrecht maßgeblichen Verwaltungspraxis grundsätzlich allein auf die Erkenntnislage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abgestellt, sodass - abgesehen von lediglich vertiefenden Erläuterungen - neuer Tatsachenvortrag und/oder die Vorlage neuer Unterlagen nach Bescheiderlass bzw. im Klageverfahren irrelevant sind. Gerade im Zuwendungsverfahren liegt es grundsätzlich in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zur behördlichen Entscheidung über seinen Antrag vollständig darzulegen und nachzuweisen. Denn die Gewährung der Zuwendung ist angesichts der Fördervoraussetzungen zwingend von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens ohnehin auch eine zu der allgemeinen Mitwirkungspflicht gem. § 26 Abs. 2 VwVfG NRW hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste die Bewilligungsstelle auch im Rahmen der konkreten, vom Gericht allein auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfenden Betätigung des Zuwendungsermessens nicht berücksichtigen.
49Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2024 - 22 ZB 23.1018 -, juris, Rn. 14, vom 27. Februar 2023 - 22 ZB 22.2554 -, juris, Rn. 14, vom 20. Juli 2022 - 22 ZB 21.2777 -, juris, Rn 16 und vom 2. Februar 2022 - 6 C 21.2701 -, juris, Rn. 10; VG Weimar, Urteil vom 17. September 2020 - 8 K 609/20 -, juris, Rn. 25 f.; VG Würzburg, Urteil vom 25. Juli 2022 - W 8 K 22.289 -, juris, Rn. 31 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Dezember 2023 - 19 K 751/22 -, juris, Rn. 26 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. April 2025 - 9 K 7259/23 -, juris, Rn. 48.
50b) Sowohl die oben dargestellte Verwaltungspraxis zur Prüfung von Endabrechnungen zur Gewährung einer Neustarthilfe bzw. Neustarthilfe Plus und zu deren Ablehnung bei fehlender Mitwirkung als auch der Ausschluss der Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag nach Bescheiderlass ist auch nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt.
51Dabei ist hinsichtlich der Anforderungen an die Gründe, die eine Ungleichbehandlung ähnlich gelagerter Sachverhalte im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können, nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass wegen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die dem Subventionsgeber im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit zukommt, jede sachbezogene Erwägung genügt, die die getroffene Regelung oder Handhabung nicht als evident unsachlich erscheinen lässt.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1973 - VII C 76.72 -, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 35, S. 40 (41 f.); OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 - V A 1498/78 -, juris, Rn. 30.
53Vor allem darf die Verwaltung zugunsten eines praktikablen Verfahrens bei der Ordnung von Massenerscheinungen in weitem Umfang typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die - wie hier im Fall der Neustarthilfe bzw. Neustarthilfe Plus - weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht.
54Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. November 2022 - 10 LA 79/22 -, juris, Rn. 14.
55Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
56Die Sachbezogenheit der Verwaltungspraxis zur Prüfung von Endabrechnungen und zur Mitwirkung ergibt sich ohne weiteres aus den haushaltsrechtlichen Vorgaben zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und dem Zweck der Missbrauchsbekämpfung. Zudem stellten sich die Nachfragen der Bezirksregierung M. im vorliegenden Fall ohne Weiteres als gerechtfertigt dar. Gerade der Nachweis über die Umsätze im Förderzeitraum betrifft ein maßgebliches Kriterium zur abschließenden Bestimmung der Förderhöhe (vgl. Buchstabe A Ziffer 4 Abs. 2 Nr. 1 UAbs. 3 und Buchstabe B Ziffer 4 Abs. 2 Nr. 1 UAbs. 3-5 FRL ÜBH III).
57Aber auch der Ausschluss der Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag nach Bescheiderlass ist sachlich gerechtfertigt. Zum einen trägt die damit verbundene Begrenzung des „Erkenntnismaterials“ den Erfordernissen eines Massenverfahrens Rechnung, wie es die Abwicklung der unterschiedlichen Hilfsprogramme zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie darstellt, in deren Rahmen bundesweit knapp 5 Millionen Förderanträge gestellt und mehr als 70 Milliarden Euro Förderleistungen bewilligt worden sind.
58Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Überblickspapier Corona-Hilfen - Rückblick - Bilanz - Lessons Learned, Stand: 27.06.2022, S. 5, abrufbar unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/C-D/Corona/ueberblickspapier-corona-hilfen.pdf?__blob=publicationFile&v=1.
59Es liegt nahe, dass es die Bewilligungsstellen schlichtweg überfordern würde, sämtliche Förderanträge im Hinblick auf nachträgliche Veränderungen der Antragsangaben auch nach Bescheiderlass bis zum rechtskräftigen Abschluss eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens gegebenenfalls noch über Jahre hinweg „unter Kontrolle“ zu halten. Zum anderen widerspräche es den Grundsätzen der Haushaltswirtschaft, für einen bestimmten, in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum Leistungen zu bewilligen, obwohl die Erfüllung der Voraussetzungen erst nachträglich bekannt geworden ist. Denn dann würde es an einer belastbaren Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck im fraglichen Zeitraum zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fehlen.
60Vgl. in Bezug auf Ausschlussfristen im Subventionsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. März 2024 - 14 S 10/24 -, juris, Rn. 12; VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 - 7 K 1022/24 -, juris, Rn. 51.
61c) Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Einzelfalls im Hinblick auf die Prüfung der Endabrechnung und die diesbezüglichen Mitwirkungserfordernisse bzw. den Ausschluss der Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag nach Bescheiderlass hat der Kläger weder substantiiert geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich. Ein atypischer Einzelfall ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Nachfragen des Beklagten in den Vereinigten Staaten von Amerika befand und er nach seinem Vortrag Schwierigkeiten gehabt habe, sich im ELSTER-Portal einzuloggen. Zum einen fällt es allein in seine Sphäre, für eine dauerhafte Zugangsmöglichkeit zum ELSTER-Portal zu sorgen. Zum anderen hat der Kläger die drei Benachrichtigungs-E-Mails vom 1. und 14. Oktober 2024 sowie 5. November 2024 erhalten. Sollte es ihm aufgrund technischer Schwierigkeiten nicht möglich gewesen sein, sich im ELSTER-Portal einzuloggen und die Nachfragen abzurufen, hätte es der gebotenen Sorgfalt entsprochen, zu versuchen, die Bewilligungsstelle zeitnah zu kontaktieren und über die Sachlage aufzuklären. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat der Kläger die Bezirksregierung M. augenscheinlich erst nach Erhalt der E-Mail-Benachrichtigungen zur Bereitstellung der Schlussbescheide mit E-Mail vom 29. Januar 2025 und 11. Februar 2025 über seine Schwierigkeiten mit dem ELSTER-Login informiert. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum ein entsprechendes Vorgehen nicht bereits nach Erhalt der E-Mail-Benachrichtigungen vom 1. und 14. Oktober 2024 sowie 5. November 2024 möglich gewesen sein sollte.
622. Die Rückforderung der zunächst ausgezahlten Beträge in Höhe von 4.500,- Euro bzw. 7.500,- Euro ist ebenfalls rechtmäßig.
63Die Festsetzung des von dem Kläger zu erstattenden Betrags in der jeweiligen Ziffer 3 der Schlussbescheide der Bezirksregierung M. vom 21. Januar 2025 (Az.: NSDH1XR-EA-00000) und vom 23. Januar 2025 (Az.: NSH1R-EA-000000) beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der - wie hier die ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung ergangenen Bewilligungsbescheide vom 21. Juni 2021 und 27. September 2021 - eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. insoweit hier jeweils Ziffer 2 der Bescheide vom 21. und 23. Januar 2025), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris, Rn. 135 m.w.N.
65Die jeweiligen Erstattungsansprüche waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Schlussbescheide vom 21. und 23. Januar 2025 auch nicht verjährt. Vielmehr begann die Verjährungsfrist des jeweiligen Rückforderungsanspruchs erst mit dem Erlass des entsprechenden Schlussbescheides.
66Der Anspruch aus § 49a Abs. 1 VwVfG NRW unterliegt grundsätzlich der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist analog §§ 195, 199 BGB.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 3.16 -, juris, Rn. 16 ff.; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 49a, Rn. 11a.
68Die Verjährungsfrist beginnt bei einer endgültigen Entscheidung durch einen Schlussbescheid nach einer Zuwendungsgewährung unter Vorbehalt erst mit der Festsetzung des endgültigen Zuwendungsbetrages bzw. der endgültigen Ablehnung der Förderungsanträge.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris, Rn. 18; Teuber, „Der Beginn der Verjährungsfrist zuwendungsrechtlicher Erstattungs- und Zinsansprüche“, NVwZ 2017, 1814 (1818 f.).
70Materiell-rechtlich entsteht der Rückforderungsanspruch entsprechend § 49 a Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der vorläufigen Bewilligung bzw. der Auszahlung der Zuwendung. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist jedoch entscheidend, ab wann der Anspruch geltend gemacht werden kann.
71Entsprechend § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und die Behörde von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Ein Anspruch i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist entstanden, sobald er (objektiv betrachtet) erstmals geltend gemacht werden kann.
72Vgl. Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 199, Rn. 4; Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 199, Rn. 3.
73Zwar wirkt die Festsetzung des endgültigen Zuwendungsbetrags bzw. die Ablehnung des Förderantrags durch einen Schlussbescheid auf den Zeitpunkt des vorläufigen Bewilligungsbescheids zurück. Vor Erlass des Schlussbescheids ist die Erstattungsforderung jedoch nicht durchsetzbar. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht in Form des vorläufigen Bewilligungsbescheides ein Rechtsgrund für die Zuwendung. Aufgrund dessen kann der Erstattungsanspruch vor Ersetzung dieses Rechtsgrundes durch den Schlussbescheid auch noch nicht verjähren.
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris, Rn. 18; Hessischer VGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - 9 A 2289/12 -, juris, Rn. 55; Teuber, „Der Beginn der Verjährungsfrist zuwendungsrechtlicher Erstattungs- und Zinsansprüche“, NVwZ 2017, 1814 (1818 f.).
75Die Bezirksregierung M. war auch nicht verhindert, über drei Jahre nach Erlass der vorläufigen Bewilligungsbescheide die mit einer Rückforderung verbundenen, ablehnenden Schlussbescheide zu erlassen. Die generelle Befugnis einer Zuwendungsbehörde, auf Grund eines vorläufigen Bewilligungsbescheids die endgültige Höhe der Förderung in einem Schlussbescheid festzusetzen, unterliegt nicht der Verjährung. Eine analoge Anwendung der einschlägigen Verjährungsfristen der §§ 195 ff. BGB scheidet schon deswegen aus, weil auch im Bürgerlichen Recht nach § 194 Abs. 1 BGB nur Ansprüche der Verjährung unterliegen, nicht aber die Ausübung von Gestaltungsrechten. Daher unterliegt auch die Befugnis einer Behörde, einen vorläufigen Verwaltungsakt durch einen endgültigen Schlussbescheid zu ersetzen, als Gestaltungsrecht der Verwaltung grundsätzlich nicht dem allgemeinen Verjährungsrecht.
76Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris, Rn. 23 f.; OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2020 - 4 A 436/17 -, juris, Rn. 104.
77Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 Abs. 2 und 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 709 S. 1, 2 ZPO.
78Rechtsmittelbelehrung
79Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
80Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
81Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
82Beschluss
83Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
8412.000,00 Euro
85festgesetzt.
86Gründe
87Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.
88Rechtsmittelbelehrung
89Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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Referenzen
- § 52 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1493/11 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 4.15 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 K 2760/20 1x
- 4 A 28/22 1x (nicht zugeordnet)
- 16 K 2067/22 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 982/23 1x (nicht zugeordnet)
- 22 ZB 23.10 1x (nicht zugeordnet)
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- 6 C 21.27 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 609/20 1x (nicht zugeordnet)
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- VII C 76.72 1x (nicht zugeordnet)
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