Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 K 2760/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger betreibt ausweislich einer vorliegenden Gewerbeanmeldung in E. seit dem 1. September 2019 ein Gewerbe mit der Beschreibung „Einzelhandel mit S. und SIM-Karten“. Hierbei beschäftigt er nach seinen Angaben eine Teilzeitkraft.
3Am 20. Mai 2020 stellte er gegenüber der für die Auszahlung zuständigen Bezirksregierung Arnsberg mittels des hierfür vorgesehenen Online-Antragsformulars einen Antrag auf Bewilligung einer Soforthilfe in Höhe von 9.000 € nach dem Programm NRW-Soforthilfe 2020. In dem Antragsformular macht er insbesondere folgende Angaben:
4Register-Nummer (bei Unternehmen)
505913000
6[…]
7E-Mail* […]
8yupptv-services@hotmail.com
9[…]
10Anzahl der Beschäftigten zum 31. Dezember 2019
11[…]
12Anzahl*
131,0
14[…]
156- Sonstige Erklärungen (Anmerkung: Der Kläger kreuzte mit Ausnahme der Ziffer 6.13 sämtliche 14 weiteren Erklärungen an).
16[…]
176.12
18X Für Unternehmen: Ich versichere, dass mein Unternehmen unabhängig ist […].
196.13
20 Für Soloselbstständige und Freiberufler: Ich versichere, dass ich meine Tätigkeit im Haupterwerb betreibe.
21Wegen der weiteren Einzelheiten bezüglich des Inhaltes des Antragsformulars wird auf den Verwaltungsvorgang (Bl. 1 ff. der Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
22Am 25. Mai 2020 erhielt der Kläger von Seiten des Beklagten eine E-Mail, wonach sein dort eingegangener Antrag auf Soforthilfe abgelehnt worden sei. Eine positive Entscheidung sei nicht möglich gewesen, da entweder bereits keine Berechtigung zur Antragstellung gegeben gewesen sei, Mehrfachanträge eingegangen seien oder die Angaben in seinem eingereichten Antrag unvollständig oder missverständlich waren.
23Der Kläger hat am 8. Juli 2020 zunächst am Verwaltungsgericht Arnsberg Klage erhoben. Dieses hat sich mit Beschluss vom 20. Juli 2020 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.
24Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger an, dass er sich auf den Gleichheitsgrundsatz für sich und andere Leistungsbezieher berufe und infolge der Coronakrise ein Liquiditätsengpass bei ihm herrsche. Im Übrigen herrsche spätestens aufgrund des gerichtlichen Verfahrens entsprechende Kenntnis auf Seiten der Beklagten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Es gelte im Übrigen für den Beklagten unabhängig von der Vielzahl an Anträgen der Amtsermittlungsgrundsatz.
25Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
26den Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Mai 2020 zu verpflichten, ihm eine Corona Soforthilfe in Höhe von 9.000 € zu bewilligen.
27Der Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Zur Begründung verweist er darauf, dass er keine andere Entscheidung treffen konnte als dem Antrag des Klägers abzulehnen, da eine Antragsberechtigung für diesen nicht bestanden habe. Die Ablehnung im Bescheid vom 25. Mai 2020 begründet sich darauf, dass der Kläger unvollständige Angaben im Antragsformular getätigt habe. Entgegen der Angabe in der Klageschrift wurde im streitgegenständlichen Antrag auf Gewährung der Soforthilfe zur Anzahl der Beschäftigten zum 31. Dezember 2019 die Zahl „1,0“ angegeben. Dabei sei in den öffentlich zugänglichen FAQs des Landeswirtschaftsministeriums eindeutig geregelt, wie die Beschäftigtenzahl zu berechnen sei. Mit dieser Angabe galt der Kläger im Antragsverfahren als sogenannter Solo-Selbstständiger. Als solcher hätte er in dem Antragsformular zwingend unter den sonstigen Erklärungen Ziffer 6.13 ankreuzen müssen. Diese Ziffer beinhalte die subventionserhebliche Versicherung, dass die Tätigkeit im Haupterwerb betrieben werde. Diese Versicherung habe der Kläger nicht abgegeben. Dass der Kläger eine bestimmte Unternehmensform betreibe, sei dem Antragsformular nicht zu entnehmen gewesen. Im Übrigen habe der Kläger entgegen der Vorgabe in den FAQs eine E-Mail-Adresse verwendet, die weder auf ihn noch ein eventuelles Unternehmen habe schließen lassen. Im Rahmen der Antragsprüfung sei aufgrund der Form eines Online-Verfahrens, das innerhalb von drei Monaten über 80.000 Anträge umfasst habe, von seinen Sachbearbeitern lediglich eine sogenannte Plausibilitätsprüfung vorgenommen werden können. Dies bedeute, wenn alle Daten im Antrag eines Antragsstellenden schlüssig und nachvollziehbar angegeben wurden, eine Genehmigung erfolgt sei. Andernfalls sei der Antrag abzulehnen gewesen. Eine nachträgliche Änderung des Antrages sei weder für die Vergangenheit noch derzeit möglich. Ergänzend trägt er vor, dass der Kläger im Antragsformular in der Spalte Register-Nummer nicht eine etwaige seinem Unternehmen zugeordnete Register-Nummer, sondern lediglich die Gemeindekennziffer der Stadt E. angegeben habe.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
31Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, nachdem der Kläger mit der Ladungsverfügung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
32Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
33Der Zulässigkeit der Klage steht namentlich schon deshalb nicht die Klagefrist nach § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO entgegen, weil dem ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2020 keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO setzt in diesem Fall die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes die Klagefrist nicht in Gang. Die Klage wurde im Übrigen auch innerhalb der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben.
34Die Klage ist aber unbegründet. Der Beklagte hat die Bewilligung einer Corona-Soforthilfe zurecht abgelehnt und den Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
35Von vorne herein nicht zum Erfolg verhilft es der Klage, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten im Hinblick auf die dem Bescheid beigefügte Begründung formell rechtswidrig ist. Die alleine aus einem Textbaustein bestehende Begründung genügt zwar offenkundig den Anforderungen des § 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen nicht, weil diese keinen Bezug zum konkreten Einzelfall aufweist und auch die für die Ermessensentscheidung des Beklagten maßgeblichen Gesichtspunkte nicht erkennen lässt. Indes begründet alleine ein formeller Begründungsmangel einer Versagungsentscheidung nicht den mit der Verpflichtungsklage geltend gemachten Verpflichtungsanspruch.
36Ein solcher Verpflichtungsanspruch ist auch materiell nicht gegeben. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Bewilligung einer Corona-Soforthilfe noch auf Neubescheidung seines Antrages zu.
37Der Beklagte gewährt auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit dem Bundesprogramm "Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige" (Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes), der dazu ergangenen Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Beklagten über die Corona-Soforthilfen und der mit Wirkung vom 27. März 2020 in Kraft getretenen Richtlinie NRW-Soforthilfe 2020 vom 31. Mai 2020 aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel eine Soforthilfe in Form einer Billigkeitsleistung.
38Bei der genannten Richtlinie handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern um einen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (V B 5 - 2020) vom 31. Mai 2020 und damit um eine Verwaltungsvorschrift. Als solche ist sie grundsätzlich dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen und regelt insoweit das Ermessen der letztlich für die Verteilung der jeweiligen Leistungen bestimmten Stellen. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung begründen Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetzesvorschriften bereits durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen.
39Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - und vom 2. Februar 1995 - 2 C 19/94 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Januar 2014 - 8 LA 144.13 -; zitiert nach juris.
40Allerdings können Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindungswirkung gegenüber den ausführenden Behörden hinaus in Verbindung mit dem grundgesetzlichen Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 1 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger begründen. Jeder Leistungsbewerber hat einen Anspruch darauf, entsprechend der aufgestellten Richtlinien behandelt zu werden. Entscheidend ist, wie die zuständige Zuwendungsbehörde die Verwaltungsvorschrift im Entscheidungszeitraum in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden ist. Entspricht folglich der Zuwendungsantrag der maßgeblichen Förderrichtlinie und der hieran ausgerichteten ständigen Verwaltungspraxis, ist dem Antragstellenden die begehrte Zuwendung regelmäßig zu gewähren. Versagt hingegen die Zuwendungsbehörde in Anwendung der Förderrichtlinie bei Fehlen bestimmter Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, hat sie in einem solchen Fall in Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes die Zuwendung zu versagen.
41Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - und vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -; zitiert nach juris.
42Bei der nachträglichen Überprüfung ablehnender Zuwendungsentscheidungen beschränkt sich die verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO darauf, festzustellen, ob die Versagungsentscheidung frei von Ermessensfehlern erfolgt ist. Hierbei ist namentlichen zu überprüfen, ob die Zuwendungsbehörde entsprechend ihrer ständig geübten Verwaltungspraxis den Gleichbehandlungsgrundsatz hinreichend beachtet hat.
43Zur Feststellung der zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben der einschlägigen Förderrichtlinie ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörden oder der diesen übergeordneten obersten Landesbehörde(-n) zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die in der Vergangenheit tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt etwa für die im Internet durch das Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: Landeswirtschaftsministerium) veröffentlichten sogenannten „FAQ“, also für entsprechende Antworten auf im Bewilligungsverfahren häufig gestellte oder zu erwartende Fragen.
44Lässt sich danach eine bestimmte Verwaltungspraxis der Zuwendungsbehörde feststellen, kann zugrunde gelegt werden, dass diese in allen ihr zur Entscheidung vorliegenden Fällen entsprechend verfahren ist, wenn nicht stichhaltige Tatsachen das Gegenteil nahelegen.
45Hieran gemessen ist die Ablehnungsentscheidung des Beklagten in der Sache nicht zu beanstanden. Der Kläger hat die vom Beklagten in seiner feststellbaren Bewilligungspraxis regelmäßig verlangten Voraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt. Sein Soforthilfeantrag war folglich (zwingend) abzulehnen.
46Zwar begegnet es Bedenken, dass der Beklagte im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zur Begründung seiner Entscheidung nachträglich auch herangezogen hat, dass der Kläger in seinem Antragsformular als Registernummer die Kennziffer der Stadt E. angegeben hat und die von ihm angegebene E-Mail-Adresse nicht auf seine Person oder auf ein von ihm geführtes Unternehmen schließen ließe. Denn hinsichtlich der Registernummer ist anzumerken, dass es sich bei dieser mangels „*“-Zusatz nicht um eine Pflichtangabe handelt. Inwieweit eine nicht obligatorische Angabe aber geeignet sein kann, die Ablehnung eines Soforthilfeantrags zu rechtfertigen, erschließt sich dem Gericht nicht. Ebenso erschließt es sich dem Gericht nicht ohne weiteres, warum es gerade neben der Steuernummer und der Steuer-ID sowie weiteren Pflichtangaben zur Person des Antragstellenden in dem Antragsformular noch der Mitteilung einer dem Antragstellenden zuordenbarer E-Mail-Adresse bedarf. Letztlich bedarf es aber keiner weiteren Vertiefung, ob es sich bei den vorgenannten Erwägungen überhaupt um für die Ablehnungsentscheidung relevante Ermessenserwägungen gehandelt hat oder nur um solche Umstände, die zu einer Aussonderung und gesonderten Überprüfung des Antrags des Klägers im Bewilligungsverfahren geführt haben, und ob diese Erwägungen ggf. für sich betrachtet tragfähig gewesen wären. Denn die Bewilligung einer Soforthilfe war dem Kläger jedenfalls deshalb zu versagen, weil dieser nach Maßgabe der einschlägigen Corona-Soforthilfe-Richtlinie und der hiernach ausgerichteten tatsächlichen Verwaltungspraxis des Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Ablehnungsentscheidung seine Antragsberechtigung nicht nachgewiesen hat. Dieser hat nämlich bei objektiver Betrachtung in dem Antragsformular angegeben, ein Solo-Selbstständiger zu sein, ohne seine Tätigkeit im Haupterwerb auszuüben.
47Nach Ziffer 2.1 lit. a) der Corona-Soforthilfe-Richtlinie sind antragsberechtigt nur Selbstständige, Angehörige Freier Berufe und gewerbliche Kleinunternehmer, die wirtschaftlich und damit dauerhaft als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbstständige tätig sind. Die Richtlinie unterscheidet folglich zwischen zum einen Unternehmen und zum anderen Freiberuflern sowie Selbstständigen, ohne aber diese Formen der unternehmerischen Tätigkeit näher zu definieren. Für letztere Gruppe ist indes vorgeschrieben, dass deren Tätigkeit „im Haupterwerb“ erfolgen muss. Diese Unterscheidung liegt auch den einschlägigen FAQs des Landeswirtschaftsministeriums,
48abrufbar unter: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-archiv,
49zu der Frage: „Wer wird gefördert?“ zugrunde und findet ebenso Ausdruck in dem einschlägigen Antragsformular für die Bewilligung von Soforthilfen. In den vorgenannten FAQ ist zudem unter der Frage: „Wird der Zuschuss auch für Nebenerwerbs-Soloselbstständige gezahlt?“ festgehalten, dass der Haupterwerb die hauptsächliche Erwerbsquelle umfasst, dass also mehr als 50 Prozent des persönlichen Erwerbeinkommens aus dieser Quelle zu erzielen sind.
50Für den Begriff des „Selbstständigen“ i. S. d. Ziffer 2.1 lit. a) der Soforthilfe-Richtlinie nimmt das Gericht im Übrigen an, dass der Beklagte in seiner ständigen Verwaltungspraxis hierrunter sogenannte „Solo-Selbstständige“ versteht. Ein solches Verständnis ergibt sich bereits aus dem einschlägigen Antragsformular, dass z.B. in Ziffer 1.1. als antragsberechtigt neben Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe Soloselbstständige nennt. Hinzu kommt, dass in dem Formular unter den Punkten 6.12 und 6.13. unterschiedliche Angaben für „Unternehmen“ einerseits bzw. „Solo-Selbstständige und Freiberufler“ andererseits vorgesehen sind.
51Der weder in der Corona-Soforthilfe-Richtlinie noch dem Antragsformular oder den „FAQ“ näher definierte Begriff des „Solo-Selbstständigen“ ist nach Auffassung des Gerichts im Übrigen nach der erkennbaren Verwaltungspraxis des Beklagten dadurch gekennzeichnet, dass die unternehmerisch tätige Person über (umgerechnet) weniger als einen Angestellten verfügt. Dies lässt sich etwa an der Antwort „Wird ein Zuschuss auf für Nebenerwerbs-Soloselbstständige gezahlt?“ in den zuvor genannten FAQs entnehmen. Hiernach ist (nur) „ein im Nebenerwerb betriebenes Unternehmen mit mindestens einem Angestellten (Hervorhebung durch das Gericht) […] antragsberechtigt“, nicht aber ein im Nebenerwerb tätiger Soloselbstständiger. Gestützt wird diese Interpretation im Übrigen dadurch, dass nachfolgende Richtlinien zu den sogenannten Überbrückungshilfeprogrammen, die zeitlich dem Soforthilfeprogramm gefolgt sind, Unternehmen als solche definiert haben, die zumindest einen Beschäftigten haben (vgl. hierzu jeweils Ziffer 2 Abs. 2 der Überbrückungshilfe NRW II und III-Richtlinie vom 1. Oktober 2020 - Runderlass V A 2 - 81.11.14 und vom 10. Februar 2021 - Runderlass V A 3 - 81.11.18.02 -). Nach der Richtlinie vom 10. Februar 2021 (Ziffer 2 Absatz 3a) geltend als Soloselbstständige im Übrigen Personen, die (rechnerisch) weniger als einen Mitarbeiter beschäftigen. Dabei kommt den letztgenannten Richtlinien zwar für das hier einschlägige Bewilligungsverfahren keine Bindungswirkung zu. Es liegt indes mangels abweichender Anhaltspunkte auf der Hand, dass der Richtliniengeber mit den in den späteren Richtlinien eingefügten Definitionen den Begriffen des „Unternehmens“ und des „Solo-Selbstständigen“ keinen neuen Inhalt geben wollte, sondern die bisherige bereits gefestigte Verwaltungspraxis aufgegriffen und festgeschrieben hat.
52Ist folglich unter dem Begriff des Solo-Selbstständigen eine unternehmerisch tätige Person zu verstehen, die keinen oder (rechnerisch) weniger als einen Angestellten hat, hat der Kläger seine Antragsberechtigung im Antragsverfahren nicht gegenüber dem Beklagten nachgewiesen. Der Kläger hat nämlich in dem Antragsformular zur Anzahl der Beschäftigten „1,0“ angegeben. Nach den FAQs („Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?“) war bei der Angabe der Unternehmer selbst mitzuzählen. So gesehen hat der Kläger im Antragsverfahren angegeben, ein Solo-Selbstständiger zu sein. Indem er als solcher dann nicht die in Ziffer 6.13 des Antragsformulars vorgesehene Erklärung abgegeben hat, mit seiner Tätigkeit im Haupterwerb tätig zu sein, hat er seine Antragsberechtigung nicht nachgewiesen.
53Den Beklagten traf im Übrigen insoweit auch keine Pflicht, gegenüber dem Kläger wegen offensichtlicher Unrichtigkeit seiner Angaben eine Ergänzung bzw. Berichtigung seines Antrages anzuregen. Eine solche Pflicht lässt sich namentlich § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW nicht entnehmen. Hiernach soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Eine entsprechende Verpflichtung der Behörde setzt folglich voraus, dass die versehentliche Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben offensichtlich, also für einen durchschnittlichen Sachbearbeiter ohne weiteres erkennbar ist. Was dabei im Einzelfall „ohne weiteres“ als fehlerhaft bzw. unvollständig erkennbar ist, hängt insbesondere auch von den näheren Umständen des Antragsverfahrens ab. Bei Verfahren mit einer Vielzahl an gleichförmigen Anträge innerhalb eines kurzen Zeitraums kann schon aus Kapazitätsgründen von den Verwaltungsbehörden nicht verlangt werden, jeden Antrag noch während der laufenden Antragsphase eingehend auf dessen Vollständigkeit hin zu überprüfen und vor der Sachentscheidung ggf. Ergänzungen zu veranlassen.
54Vgl. Kopp/Rammsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 25 Rn. 12 unter Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Januar 2012 - 3 Bs 224/11 -, juris Rn. 22f. zu sogenannten Massenverfahren.
55Hieran gemessen bestand keine Verpflichtung des Beklagten, den Kläger noch während des laufenden Antragsverfahrens auf die Unvollständigkeit bzw. Widersprüchlichkeit seines Antrages hinzuweisen. Vor dem Hintergrund der (überaus) großen Anzahl an Anträgen im Zusammenhang mit dem Corona-Soforthilfeprogramm,
56nach Pressemitteilung des Landeswirtschaftsministeriums vom 25. Juni 2020 ca. 75.000 Anträgen alleine im Geschäftsbereich der hier beklagten Bezirksregierung Arnsberg innerhalb von drei Monaten,vgl. https://www.wirtschaft.nrw/pressemitteilung/426000-kleinstunternehmen-erhielten-finanzielle-unterstuetzung-durch-die-nrw,
57und den durch die pandemiebedingten Einschränkungen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens hervorgerufenen teils gravierenden finanziellen Engpässe der um Unterstützung suchenden Antragsteller war es ein ebenso dringliches wie berechtigtes Anliegen des Beklagten, die Anträge schnell und effizient zu bearbeiten. Hiermit einhergeht, dass eine Prüfung der Anträge alleine kursorisch in Gestalt einer „Plausibilitätsprüfung“ (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 13. Juli 2020) erfolgen konnte. Eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Richtigkeit der Angaben in den standardisierten Antragsformularen und ein entsprechendes zeitaufwendiges Dringen auf Klarstellung bzw. Vervollständigung der Anträge wäre dem vorgenannten Anliegen hingegen zuwidergelaufen. Dies gilt jedenfalls für diese erste Phase wirtschaftlicher Unterstützungsleistungen zur Abmilderung der Folgen der pandemiebedingten Einschränkungen. Dass hiernach die vom Kläger gemachten unvollständigen Angaben auf dem vorgelegten Antragsformular bei kursorischer Betrachtung ohne weiteres erkennbar versehentlich fehlerhaft bzw. unvollständig erfolgt sind, kann nicht festgestellt werden. Vielmehr durfte der Beklagte sogar davon ausgehen, dass es sich bei der fehlenden Erklärung zu Ziffer 6.13 angesichts dessen, dass der Kläger sämtliche anderen Erklärungen im Antragsformular angekreuzt hatte, um eine bewusste und keineswegs versehentliche Angabe gehandelt hat. Die versehentliche Fehlerhaftigkeit des Antrages musste sich dem Beklagten auch nicht schon alleine deshalb aufdrängen, weil der Antrag des Klägers unschlüssig war und so zur Versagung der begehrten Zuwendung geführt hat. Denn es ist keineswegs fernliegend, dass angesichts der anfänglichen Unsicherheiten, die dem Zuwendungsverfahren anhafteten, wissentlich oder unwissentlich auch (mehr oder weniger) offensichtlich unbegründete Zuwendungsanträge durch Wirtschaftsteilnehmer gestellt wurden.
58Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 Satz 1, § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung.
59Rechtsmittelbelehrung:
60Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
611. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
622. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
633. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
644. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
655. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
66Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
67Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
68Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
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