Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 K 7351/23

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 16. November 2022 verpflichtet, die Beschwerde des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit neu zu bescheiden, als die Beschwerdegegnerin auf den Auskunftsantrag des Klägers vom 12. April 2022 die begehrten Informationen nicht fristgerecht zur Verfügung gestellt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 7/8, die Beklagte 1/8 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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