Beschluss vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (5. Kammer) - 5 L 425/26.F

Tenor

Die aufschiebende Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs des Antragstellers gegen Nummer 1 der ordnungsbehördlichen Verfügung (Az. ….) der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2026 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

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1

Die Beteiligten streiten um die Beschränkung einer Versammlung.

2

Der Antragsteller zeigte unter dem 22. Dezember 2025 bei der Ordnungsbehörde der Antragsgegnerin eine Versammlung unter dem Thema „Religionsfreiheit verteidigen: Hände weg von unserer Moschee“ für Donnerstag, den 29. Januar 2026, in der Zeit von 18:30 Uhr bis 21:30 Uhr auf der Fläche vor dem Haupttor auf dem Gehweg und der angrenzenden Fahrbahn in Höhe der Eschborner Landstraße 79 mit 100 erwarteten Teilnehmern an. Gespräche zwischen den Beteiligten im Vorfeld führten zu keiner Einigung über einen Versammlungsort, die sowohl den symbolischen Bezug zum angemeldeten Ort wahrte als auch die von der Antragsgegnerin gesehenen erheblichen Beeinträchtigungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung minimierte.

3

Durch ordnungsbehördliche Verfügung vom 15. Januar 2026 beschränkte der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main unter der Nummer 1 die Versammlung hinsichtlich des Ortes:

Abweichend von der Anmeldung wird der Versammlungsort wie folgt festgesetzt:

Die Versammlung ist auf dem Gehweg sowie dem angrenzenden Straßenbegleitgrün entlang der Straße „Am Seedamm“, gelegen unmittelbar vor dem Gebäude mit der Anschrift Eschborner Landstraße 91, durchzuführen.

Die genaue räumliche Begrenzung der zugewiesenen Fläche ergibt sich aus der diesem Bescheid als Anlage I beigefügten Planskizze (Lageplan), die wesentlicher Bestandteil dieser Verfügung ist. Die dort rot markierte Fläche ist einzuhalten.

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Die bezeichnete Fläche stellt sich wie folgt dar:

5

Bei der Eschborner Landstraße 79 handelt es sich um das im rechten unteren Teil der Abbildung befindliche, helle Gebäude; das in der Anmeldung angesprochene Haupttor ist am rechten Bildrand mittig zu sehen. Das ursprünglich dem Zentrum der Islamischen Kultur e.V. (ZIK) gehörende Grundstück ist aufgrund der Nr. 5, fünfter Spiegelstrich, des Vereinsverbots des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gegen die Vereinigung Islamisches Zentrum Hamburg e.V. (IZH) vom 26. Juni 2024 (BAnz AT 24.07.2024 B1) in der Annahme einer Teilorganisation beschlagnahmt und eingezogen worden. Zur Begründung der Beschränkung trägt die Antragsgegnerin umfangreich auf S. 10 bis 19 der ordnungsbehördlichen Verfügung vor.

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Am 29. Januar 2026 um 15.30 Uhr hat sich der anwaltlich vertretene Antragsteller an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gewandt und beantragt, die aufschiebende Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs wiederherzustellen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, es fehle an einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Es gelinge der Antragsgegnerin nicht, hinreichend aufzuzeigen, dass gerade die konkret angemeldete Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Rechtsgutsverletzungen führen werde. Mildere Mittel seien nicht geprüft worden. Ferner stelle die Verlegung des Ortes einen Eingriff in den symbolischen Kern der Versammlung dar. Der Ausweichort sei unzumutbar.

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Der Antragsteller beantragt wörtlich:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Beschränkungsverfügung der Stadt Frankfurt am Main, Ordnungsamt vom 15.01.2023, Az.: ….. zur Kundgebung am 29.01.2026 in der Zeit vom 18:30 Uhr bis 21:30 Uhr gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen,

2. hilfsweise die sofortige Vollziehung der darin enthaltenen Ortsverlegung auszusetzen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

9

Die Antragsgegnerin verteidigt ihre Entscheidung. Aufgrund der langandauernden, wöchentlich wiederkehrenden Versammlungen mit den in der angegriffenen Verfügung beschriebenen Einschränkungen u.a. der Grundrechte der Anwohner aus Art. 2 GG, der Berufsfreiheit von Bus-, Taxi- und Berufskraftfahrern sei es nunmehr verhältnismäßig, das Grundrecht der Versammlungsfreiheit hinter den anderen Grundrechten zurückweichen zu lassen. Die Anmelder der Versammlung könnten ihre geplante Versammlung in Hör- und Sichtweite der Moschee weiter abhalten, jedoch ohne weitere Behinderungen der Anwohner.

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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der übermittelten Behördenakten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

II.

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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes hat teilweise Erfolg. Der Aussetzungsantrag ist zulässig und hinsichtlich Nummer 1 der streitgegenständlichen Verfügung begründet (A.), so dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben sind (B.) und wobei der Streitwert auf die Hälfte des Auffangstreitwert festzusetzen ist (C.)

A.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich hierfür ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Dabei überprüft das Gericht zunächst, ob die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß begründet wurde (1.). Bei der anschließenden Interessenabwägung (2.) kommt es maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an (vgl. Schoch/Schneider/Schoch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 80 Rn. 372 m.w.N.). Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine Interessenabwägung durchzuführen.

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1. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung auf S. 21 f. der ordnungsbehördlichen Verfügung durch eine noch ausreichend individuelle Begründung formell ordnungsgemäß angeordnet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Dabei fällt zwar deren schemenhafter Inhalt mit dem Verweis darauf, „[d]ie angeordneten Beschränkungen dien[t]en der unmittelbaren Abwehr einer konkreten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Funktionsfähigkeit der Verkehrsordnung (ÖPNV und fließender Verkehr) sowie dem Schutz von Leib und Leben und Eigentum (Unfallgefahr) von Versammlungsteilnehmenden, unbeteiligten Dritten und Einsatzkräften“, auf, doch ist zu beachten, dass im Recht der Gefahrenabwehr die Überlegungen zum Erlass einer Verfügung oftmals identisch mit den Erwägungen zum Sofortvollzug sind (vgl. Schoch/Schneider/Schoch VwGO § 80 Rn. 210). Soweit der hessische Gesetzgeber die sofortige Vollziehung versammlungsbehördlicher Verfügungen nicht, wie es bei der Beschlussfassung des Gesetzes zur Neuregelung des Versammlungsrechts in Hessen vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Betracht gekommen wäre, generell angeordnet, sondern nach § 14 Abs. 6 Satz 2 HVersFG bei Versammlungen unter freiem Himmel nur für die Bekanntgabe einer nach Versammlungsbeginn erfolgenden Beschränkung oder einer Auflösung vorgesehen hat, betrifft dies nicht Anforderungen an die formelle Begründung, sondern ist bei der materiellen Abwägung als ein Faktor der Rechtsschutzgewährung einzubeziehen. Vorliegend war sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung erklärtermaßen bewusst.
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2. pan="1" rowspan="1" valign="top"> Indes erweist sich die Beschränkung in Nummer 1 der Verfügung in materieller Hinsicht – aufgrund der insoweit zwischenzeitlich durch das Urteil des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen vom 6. März 2025 – P.St. 2931, P.St. 2920 – (BeckRS 2025, 3256) prinzipiell eingetretenen Klärung (a.) – bei der gebotenen summarischen Betrachtung als offensichtlich rechtswidrig (b.), weshalb das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Nach § 14 Abs. 1 HVersFG kann „[d]ie zuständige Behörde ... eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist“. Zuständige Behörde ist nach § 1 Satz 1 Nr. 2 HSOG-DVO die allgemeine Ordnungsbehörde.
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a. op"> td> Der Normbefehl des § 14 Abs. 1 HVersFG steht in einem Spannungsverhältnis zu der verfassungsmäßig begründeten Schranke aus Art. 14 Abs. 2 HV, nach der allein „Versammlungen unter freiem Himmel ... durch Gesetz anmeldepflichtig gemacht werden“ können und alle weiteren Beschränkungen des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 HV sowie dem vom Schutzbereich inhaltsgleichen Art. 8 Abs. 1 GG somit „nur zum Schutze von kollidierendem Verfassungsrecht zulässig sind“ (HessStGH a.a.O. Rn. 159). Bestandteile dessen werden zwar vom tradierten Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ mitumfasst, doch geht dieser darüber hinaus (vgl. die Feststellung in BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233, 341/81 –, BVerfGE 69, 315 <352> = NJW 1985, 2395 <2398> = juris Rn. 77), so dass es für die Beschränkbarkeit der Versammlungsfreiheit nach § 14 Abs. 1 HVersFG auf „hinter der öffentlichen Sicherheit stehende[...] Grundrechte Dritter und sonstige[...] Verfassungsgüter“ ankommt (HessStGH a.a.O. Rn. 164). Als solche kommen das Leben und die Gesundheit (Art. 3 Var. 1 und Var. 2 HV), die Ehre (Art. 3 Var. 3 HV), die Würde des Menschen (Art. 3 Var. 4 HV), die Freiheit (<span>Art. 5 HV) und das Eigentum (title="">Art. 45 HV) ebenso wie die Funktionsfähigkeit wesentlicher öffentlicher Einrichtungen, die in der Verfassung des Landes Hessen abgesichert sind, und, je nach Einzelfall, auch der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 und tle="">Art. 3 HV</span>) in Betracht (HessStGH a.a.O. Rn. 162). Da „in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht“ (BVerfG a.a.O.), für die materielle Beschränkbarkeit bei verfassungskonformer Auslegung des § 14 Abs. 1 HVersFG die dem Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetz zugrundeliegende Unterscheidung zwischen Versammlungen unter freiem Himmel und Versammlungen in geschlossenen Räumen indes irrelevant ist, kann sich an der – auf verfassungsimmanente Schranken abstellende (vgl. LTDrs. 20/9471 S. 45 zu § 20 Vorbem.) – Regelung des § 21 Abs. 1 HVersFG orientiert werden, soweit hinter Strafandrohungen in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HVersFG die vorgenannten Schutzgüter stehen. Als weitere Beschränkungsvoraussetzung muss die so verstandene Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der tradierten Vorläuferregelung in § 1 Abs. 2 des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 (RGBl. S. 151) und Art. 123 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) folgend, „unmittelbar“ sein. Unmittelbarkeit setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt (HessStGH a.a.O. Rn. 156; siehe auch BVerfG a.a.O. S. 353 f). Abstufungen hinsichtlich Staatsangehörigen und Staatsfremden sind wegen der völkerrechtlichen Bindungen aus Art. 11 EMRK und Art. 12 GRCh sowie der hieraus folgenden umfassenden Gewährleistung der Versammlungsfreiheit in § 1 Abs. 1 HVersFG nicht möglich.
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b. Den hiernach erforderlichen Voraussetzungen genügt die angegriffene ordnungsbehördliche Verfügung nicht. Die Beschränkung der Versammlungsfreiheit des Antragstellers – über dessen Staatsangehörigkeit nichts ersichtlich ist – verletzt ihn jedenfalls in seinem Recht aus § 1 Abs. 1 HVersFGan>. Die gegebene Begründung beruht auf einer Verkennung verfassungsrechtlich garantierter Freiheiten.
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Die von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen lassen eine Gefährdung von Grundrechten Dritter oder anderen Rechtsgütern mit Verfassungsrang als Gesichtspunkte, die für eine Beschränkung einer Versammlung oder eines Aufzugs bereits im Vorfeld in Betracht kommen, nicht mit der Eintrittswahrscheinlichkeit erkennen, die dafür unabdingbar ist.

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Der Begriff der öffentlichen Sicherheit in § 14 Abs. 1 HVersFG umfasst zwar auch diejenigen Vorschriften, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs regeln (BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 - 7 C 50/88 -, juris, Rn. 15), in Hessen ist aber aufgrund des Urteils vom 6. März 2025 des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen zumindest die Leichtigkeit des Verkehrs nicht ausreichend für Versammlungsbeschränkungen, da ein dahinterstehendes Verfassungsgut nicht erkennbar ist. Die Verfassung des Landes Hessen nimmt den (Straßen-)Verkehr nur an zwei Stellen in den Blick, nämlich bei der freien Fahrt auf allen in Hessen bestehenden staatlichen Verkehrseinrichtungen für Mitglieder des Landtages (Art. 98 Abs. 1 Satz 1 HV) und der Überführung in Gemeineigentum des an Schienen oder Oberleitungen gebundenen Verkehrswesens (Art. 41 Abs. 1 Nr. 1 HVan>). Daraus ist kein verfassungsrechtliches Schutzgut auf Leichtigkeit des Straßenverkehrs herzuleiten (dazu bereits VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. Juni 2025 – 5 L 2963/25.F –).

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Soweit die Antragsgegnerin auf die Funktionsfähigkeit staatlicher Daseinsvorsorge abstellt und damit im Wesentlichen auf das Funktionieren des ÖPNV am Versammlungsort abstellt, kann sie damit möglicherweise den Erhalt der Infrastruktur nach Art. 26d der Verfassung des Landes Hessen verfolgen. Dabei handelt es sich indes nur um ein Staatsziel der Verfassung des Landes Hessen und erfüllt damit nicht die Voraussetzungen der verfassungskonformen Auslegung nach dem Urteil des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen vom 6. März 2025. Darüber hinaus ist es fraglich, ob Infrastruktur in diesem Sinne auch den Erhalt der nach dem Fahrplan vorgesehenen Haltestellen im Busnetz erfasst.

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Die von der Antragsgegnerin angeführte Gefährdung von Leben und körperlicher Unversehrtheit und des Eigentums ist nicht unmittelbar im Sinne des Versammlungsfreiheitsgesetzes. Soweit die Polizei in einer Einschätzung vom 4. September 2025 ausführt:

„Durch die Aufbauten an der bisherigen Versammlungsfläche entsteht ein schlecht einsehbarer Bereich, der den Blick für Fußgänger und Radfahrende auf den Straßenverkehr einschränkt. Weiterhin führen die Aufbauten auf dem Fahrweg zu Verkehrsbehinderungen für den fließenden Verkehr und die Gefahr der Beeinträchtigung der Teilnehmenden der Versammlung durch den fließenden Verkehr ist trotz polizeilicher Absperrmaßnahmen nicht auszuschließen. Ich weise an dieser Stelle daraufhin, dass es bereits im Verlauf einer der Versammlungen des Herrn F.  aufgrund der geschilderten Situation vor Ort zu einem Verkehrsunfall zwischen Verkehrsteilnehmenden kam.“

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hat das Gericht dies zur Kenntnis genommen, folgt indes der Schlussfolgerung der Antragsgegnerin nicht. Es ist nicht dargetan, dass ordnungsbehördliche oder polizeiliche Absperrmaßnahmen etwaigen Gefährdungen nicht effektiv entgegenwirken könnten. Ferner genügt ein einmaliger Verkehrsunfall nicht zu der Schlussfolgerung, dass sich ein solcher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wiederholen werde, zumal es am Versammlungsort nach unwidersprochenem Vortrag des Antragstellers bereits 162 inhaltsgleiche Versammlungen gegeben habe.

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Im Übrigen überwiegt die Versammlungsfreiheit des Antragstellers die allgemeine Handlungsfreiheit der übrigen Verkehrsteilnehmer, die von Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen geschützt wird. Es entspricht dem Grundsatz der praktischen Konkordanz, der Versammlungsfreiheit des Antragstellers den Vorrang einzuräumen. Auch die wiederholte, nach Ansicht der Antragsgegnerin das sozialadäquate und hinzunehmende Maß einer versammlungsbedingten Störung bereits seit Langem überschreitende Dauer der Versammlung vermag daran nichts zu ändern. Auch die Polarisierung durch Gegendemonstrationen und die Befassung im Ortsbeirat zeigen die Bedeutung der Versammlungsfreiheit für den Willensbildungsprozess in der Demokratie. Auch das Bundesverfassungsgericht führt insofern aus:

„Der Weg zur Bildung dieser Willensentscheidungen wird als ein Prozeß von "trial and error" beschrieben, der durch ständige geistige Auseinandersetzung, gegenseitige Kontrolle und Kritik die beste Gewähr für eine (relativ) richtige politische Linie als Resultante und Ausgleich zwischen den im Staat wirksamen politischen Kräften gebe (aaO (135); vgl auch BVerfGE 12, 113 (125)).“

(BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 –, BVerfGE 69, 315-372, Rn. 64)

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Im selben Urteil hat das Bundesverfassungsgericht dargelegt, dass Verkehrsbeeinträchtigungen zur Gewährleistung der Versammlungsfreiheit hinzunehmen sind:

„Die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, daß dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Demgemäß rechtfertigt keinesfalls jedes beliebige Interesse eine Einschränkung dieses Freiheitsrechts; Belästigungen, die sich zwangsläufig aus der Massenhaftigkeit der Grundrechtsausübung ergeben und sich ohne Nachteile für den Veranstaltungszweck nicht vermeiden lassen, werden Dritte im allgemeinen ertragen müssen.“

(BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 –, BVerfGE 69, 315 <353>, juris, Rn. 79)

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Nichts anderes gilt hier durch die regelmäßigen Versammlungen des Antragstellers, zumal hier nach seinem unwidersprochenen Vortrag nur eine Fahrtrichtung gesperrt sein wird. Demnach sei der Verkehr vom Rödelheim Bahnhof in Richtung Norden und Westen jederzeit während der Kundgebungen möglich.

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Im Übrigen begegnen die anderen Nummern der Verfügung nach summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken.

B.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

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C.

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Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.2.2 des Streitwertkatalogs 2025 (abrufbar über www.bverwg.de → Rechtsprechung → Streitwertkatalog) auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festgesetzt. Eine Ermäßigung ist nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2025 nicht vorzunehmen.


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