Beschluss vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (5. Kammer) - 5 L 661/26.F

Leitsatz

1. Bei Veranstaltungen, die nicht ausschließlich der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung dienen. ist nach dem
Gesamtgepräge zu entscheiden (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 27. November 2024 - 6 C 4.23 - Rn. 44).
2. Eine Versammlung kann auch religiöse Praktiken umfassen, die symbolisch an einem bestimmten Ort zugleich Teil einer
öffentlichen Meinungskundgabe sind.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 12. Februar 2026, 5 L 661/26.F, Beschluss

Tenor

Die aufschiebende Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs des Antragstellers gegen Nummer 1 der ordnungsbehördlichen Verfügung der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2026 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Bewertung einer Veranstaltung als Versammlung.

2

Der Antragsteller zeigte mit einer E-Mail vom 22. Dezember 2025 an, jeden Donnerstagabend und Freitagnachmittag im Jahr 2026 unter dem Thema „Religionsfreiheit verteidigen: Hände weg von unserer Moschee“ eine Veranstaltung auf dem Gehweg und der angrenzen Fahrbahn an der Eschborner Landstraße 79 abzuhalten. Das ursprünglich dem Zentrum der Islamischen Kultur e.V. (ZIK) gehörende Grundstück ist aufgrund der Nr. 5, fünfter Spiegelstrich, des Vereinsverbots des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gegen die Vereinigung Islamisches Zentrum Hamburg e.V. (IZH) vom 26. Juni 2024 (BAnz AT 24.07.2024 B1) in der Annahme einer Teilorganisation beschlagnahmt und eingezogen worden.

3

Dieser Anzeige geht seit dem Juli 2024 ein Versammlungsgeschehen zu demselben Thema an diesem Ort voraus. Die Antragsgegnerin plante daraufhin festzustellen, dass es sich bei diesen Veranstaltungen um keine Versammlungen im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen handele. Der Verfahrensbevollmächtigte nahm mit Schreiben vom 9. Februar 2026 zu der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Feststellung Stellung.

4

Am 10. Februar 2026 erließ die Antragsgegnerin eine Verfügung mit folgendem Inhalt:

Es wird festgestellt, dass es sich bei den unter dem Thema „Religionsfreiheit verteidigen: Hände weg von unserer Moschee“ für das Kalenderjahr 2026 jeweils donnerstags und freitags an der Eschborner Landstraße 79 angezeigten Veranstaltungen nicht um Versammlungen im Sinne des Art. 8. Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen (Verf HE) sowie des § 2 Abs. 1 des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes (HVersFG) handelt und sie somit nicht dem Anwendungsbereich des HVersFG unterliegen. Dies gilt auch für Ersatzveranstaltungen, die eine weitgehende inhaltliche oder personelle Überschneidung zu der oben genannten Veranstaltungsreihe aufweisen.

5

Zudem ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung dieser Feststellung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an.

6

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Veranstaltung um einen Gottesdienst handele, bei dem rituelle Handlungen, wie das Beten und das Rezitieren von Koranversen im Vordergrund stehe. Aufgrund der Erkenntnisse über die vergangenen Veranstaltungen rückten Redebeiträge, die unter die Meinungskundgabe fallen, in den Hintergrund und wirkten nebensächlich. Ca. 92 Prozent der Zeit würde für rituell-gottesdienstliche Handlungen und nur ca. 8 Prozent für meinungsbildende Elemente verwendet. Das Versammlungsthema und die dazugehörigen Redebeiträge seien ein „Alibi-Verhalten“, um die gemeinschaftliche Religionsausübung im öffentlichen Raum zu ermöglichen. Teilweise hätten Treffen stattgefunden, die ganz ohne diese Elemente ausgekommen seien. Die wenigen Redebeiträge stellten im Übrigen auch meist religiöse Morallehren dar, wie sie für Predigten in Gottesdiensten typisch seien. Die Veranstaltungen dienten dazu, den weggefallenen Gebetsraum in der Moschee zu ersetzen, eine unmittelbare Auseinandersetzung mit der Öffentlichkeit werde gerade nicht gesucht. Dies zeige sich u.a. darin, dass ein verwendeter Pavillon mittels blickdichten Seitenwänden zur Abschirmung der ausgeführten religiösen Rituale diene. Unbeteiligte Dritte würden das Geschehen als gemeinschaftliche Religionsausübung werten. Es überwiege der Eindruck einer rituellen Ersatzveranstaltung.

7

Am 12. Februar 2026 um 14.15 Uhr hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vorläufigen Rechtsschutz für ein Widerspruchs- und Anfechtungsklageverfahren beantragt. Zur Begründung führt der Antragsteller an, der Eilantrag sei zulässig und begründet. Die Vollziehungsanordnung weise formelle Mängel auf und genüge nicht den Begründungsanforderungen aus § 80 Abs. 3 VwGO. Im Rahmen der summarischen Prüfung spreche Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheides, sodass schon aus diesem Grund kein schutzwürdiges Vollzugsinteresse bestehe. Die Behörde verneine den Schutzbereich des Art. 8 GG, weil rituell-gottesdienstliche Elemente zeitlich überwiegen sollen und verkenne dabei, dass die Veranstaltungen ein politisches Thema trügen („Religionsfreiheit verteidigen: Hände weg von unserer Moschee“), öffentliche Adressaten hätten, indem sie sich an Passanten, der Öffentlichkeit und an die Politik richteten und auf eine Veränderung der behördlichen Entscheidung zur Moscheeschließung abzielten. Die angebliche polizeiliche „92,25% zu 7,75%“-Auswertung sei in ihrer Methodik und Aussagekraft zweifelhaft, da nicht offengelegt werde, wie Zeiten erfasst worden seien, welche Termine in die Statistik eingeflossen seien und inwieweit Gespräche, Spontanreden, Interaktionen und visuelle Meinungsäußerungen berücksichtigt worden sein sollen. Die Behörde werte vorbereitete Rede-Notizen und behaupte eine Anpassung des Redeanteils bei Anwesenheit von Behördenvertretern als „taktische“ oder „alibimäßige“ Handhabung durch die Teilnehmer der Kundgebungen. Tatsächlich handele es sich hierbei um eine zulässige Reaktion auf behördliche Hinweise und um das Bemühen, die politische Botschaft deutlicher zu betonen – ein Verhalten, das im Kooperationsverhältnis zwischen Versammlungsbehörde und Veranstalter gerade erwünscht sei. Die Aberkennung des Versammlungscharakters der Kundgebungen verkenne den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. Dabei entstehe der Eindruck, Versammlungen müssten primär „diskursiv“ oder durch verbale Meinungsäußerung geprägt sein. Das Bundesverfassungsgericht habe aber wiederholt entschieden, dass die Versammlungsfreiheit jede Form der kollektiven Meinungskundgabe schütze, auch wenn diese durch symbolische Handlungen erfolge. Es könnten auch ritualisierte, performative und nicht verbale Ausdrucksformen in den Schutzbereich fallen, sobald sie, wie bei den zurückliegenden Kundgebungen, der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung dienten. Die Art und Weise der Meinungskundgabe, somit das „wie“ unterliegt dem Schutz der Versammlungsfreiheit und nicht nur das „was“. Dass einzelne Beobachter oder Medien die Zusammenkünfte der Kundgebungsteilnehmer als religiös wahrnähmen, könne daher nicht dazu führen, ihnen den Charakter einer Versammlung abzusprechen. Eine solche Abhängigkeit von Fremdwahrnehmungen würde die Reichweite der Versammlungsfreiheit unzulässig relativieren und mit dem Grundrechtsverständnis des Grundgesetzes nicht in Einklang stehen. Die Beurteilung des meinungsbildenden Zwecks der bisherigen Versammlungen ändere sich nicht zu einem „Freiluft-Gottesdienst“ allein durch den Vortrag, die Versammlungszeiten würden deckungsgleich zu islamischen Gebetszeiten stattfinden. Wären die Veranstaltungen primär als religiöse Ersatzgottesdienste konzipiert, wäre zu erwarten, dass sie sich im Jahresverlauf entsprechend der tatsächlichen Gebetszeiten verschöben. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall. Die von der Behörde behauptete „exakte“ zeitliche Übereinstimmung mit Gebetszeiten sei daher tatsächlich nicht gegeben. Der Antragsteller sei bereit, im Rahmen eines kooperativen Vorgehens weitere konkrete Auflagen zur Sicherung des Verkehrs und zur Berücksichtigung der Anwohnerinteressen zu akzeptieren. Es bestehe mithin kein Anlass, den verfassungsrechtlichen Versammlungsstatus schon im Eilverfahren vollständig zu entziehen.

8

Der Antragsteller beantragt,

1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Feststellungsbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main, Ordnungsamt, vom 10.02.2026, Az.: …., zu den angemeldeten Kundgebungen ab Januar 2026 jeweils donnerstags in der Zeit von 18:30 Uhr bis 21:30 Uhr, sowie freitags in der Zeit von 12:30 – 15:00 Uhr gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen,

2. hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichtet, die vom Antragsteller für das Kalenderjahr 2026 angezeigten und jeweils donnerstags und freitags an der Eschborner Landstraße 79 geplanten Kundgebungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache als Versammlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 Verf HE sowie des § 2 Abs. 1 HVersFG zu behandeln.

9

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

10

Zur Begründung verteidigt die Antragsgegnerin ihre Bescheidung. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 HVersFG für eine Versammlung lägen nicht vor. Zwar sei anerkannt, dass es auch Mischformen im Versammlungsrecht gebe. Bei sogenannten Mischformen von Veranstaltungen komme es aber auf das Gesamtgepräge der Veranstaltung an. Vorliegend handelt es sich auch danach nicht um eine Versammlung im rechtlichen Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 HVersFG, da insgesamt die Religionsausübung auf der Veranstaltung des Antragstellers weit überwiege, so dass die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine religiöse Veranstaltung sei und damit keine Versammlung. Der Versammlungsanteil spiele eine verschwindend geringe Rolle, wenn Versammlungselemente überhaupt vorhanden seien. Aus den Berichten der Polizei gehe eindeutig hervor, dass die Versammlungsteile eine völlig untergeordnete Rolle spielten. Auch der Antragsteller geht in seinem Schreiben an den Oberbürgermeister vom 23. Januar 2026 offenbar selbst davon aus, dass es sich bei seinen Veranstaltungen um Gottesdienste handele, wenn er im Zusammenhang mit einer Ortsverlegung der Veranstaltung ausführe, dass die Gemeinde „praktisch keine Möglichkeit ha[be], ihren Glauben in gemeinschaftlicher Form zu praktizieren“. Im Ergebnis könne daher aus Sicht der Antragsgegnerin festgehalten werden, dass die Veranstaltung des Antragstellers keine Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts sei und daher auch nicht dem Schutzbereich des Art. 8 GG und Art. 14 HV unterfalle.

11

Dass ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Februar 2026 bereits erhoben worden ist, ist weder den Behördenakten noch dem Vorbringen der Beteiligten eindeutig zu entnehmen.

12

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der übermittelten Behördenakten (drei Teile, S. 1 – 18, 19 – 161, 162 – 208) Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

II.

13

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes hat Erfolg. Der Aussetzungsantrag ist zulässig und begründet (dazu unter A.), sodass die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (dazu unter B.). Der Streitwert ist auf die Hälfte des Auffangstreitwert festzusetzen (dazu unter C.)

A.

14

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die auf-schiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich hierfür ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Dabei überprüft das Gericht zunächst, ob die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß begründet wurde (dazu unter 1.). Bei der anschließenden Interessenabwägung (dazu unter 2.) kommt es maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an (vgl. Schoch/Schneider/Schoch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 80 Rn. 372 m.w.N.). Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine Interessenabwägung durchzuführen.

15

1. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung auf S. 22 f. der ordnungsbehördlichen Verfügung durch eine noch ausreichend individuelle Begründung formell ordnungsgemäß angeordnet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Dabei fällt zwar deren schemenhafter Inhalt auf, doch ist zu beachten, dass im Recht der Gefahrenabwehr die Überlegungen zum Erlass einer Verfügung oftmals identisch mit den Erwägungen zum Sofortvollzug sind (vgl. Schoch/Schneider/Schoch VwGO § 80 Rn. 210). Soweit der hessische Gesetzgeber die sofortige Vollziehung versammlungsbehördlicher Verfügungen nicht, wie es bei der Beschlussfassung des Gesetzes zur Neuregelung des Versammlungsrechts in Hessen vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Betracht gekommen wäre, generell angeordnet, sondern nach § 14 Abs. 6 Satz 2 HVersFG bei Versammlungen unter freiem Himmel nur für die Bekanntgabe einer nach Versammlungsbeginn erfolgenden Beschränkung oder einer Auflösung vorgesehen hat, betrifft dies nicht Anforderungen an die formelle Begründung, sondern ist bei der materiellen Abwägung als ein Faktor der Rechtsschutzgewährung einzubeziehen. Vorliegend war sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung erklärtermaßen bewusst.

16

2. Indes erweist sich die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2026 in materieller Hinsicht bei der gebotenen summarischen Betrachtung als offensichtlich rechtswidrig, weshalb das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.

17

In Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 Satz 1 HVersFG eine Versammlung definiert als örtliche Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 – 1 BvQ 28/01 -, NJW 2001, 2459 <2459> = juris Rn. 19). Die in der Vergangenheit stattgefundenen Veranstaltungen des Antragstellers am Donnerstag und Freitag an der Eschborner Landstraße 79 – die die Antragsgegnerin bislang dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zugeordnet hatte, einer Sichtweise, der auch das Gericht in seinem Beschluss vom 29. Januar 2026, 5 L 425/26.F, folgte – thematisieren unter anderem die Schließung der dortigen Moschee und wenden sich damit auch gegen das Verbot einer – angeblichen – Teilorganisation des verbotenen Islamischen Zentrums Hamburg durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Jahr 2024. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ist im Grundsatz für solche Veranstaltungen eröffnet.

18

Davon abzugrenzen sind allein religiöse Handlungen, wonach in Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 1 GG das Praktizieren von Glauben, also jede Überzeugung über das Verhältnis vom Menschen zur Welt und zu höheren Mächten, gemeint ist. Solche Handlungen sind im Grundsatz nicht darauf gerichtet, an der öffentlichen Meinungsbildung teilzuhaben, mögen sie auch Bekenntnischarakter haben, und werden daher nicht von der Versammlungsfreiheit, sondern der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit geschützt.

19

Bei Veranstaltungen, die nicht ausschließlich der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung dienen, ist nach dem Gesamtgepräge zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2024 – 6 C 4/23 –, BVerwGE 184, 58 <70> = NVwZ 2025, 349 <353> Rn. 44), wobei im Zweifel von einer Versammlung auszugehen ist:

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die rechtliche Beurteilung danach zu richten, ob die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist oder ob der Spaß-, Tanz- oder Unterhaltungszweck im Vordergrund steht. Bleiben Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird. (BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 – 1 BvQ 28/01 -, NJW 2001, 2459 <2461> = juris Rn. 29)

20

Zunächst verengt die Antragsgegnerin den verfassungsrechtlichen Schutzbereich der Versammlungsfreiheit mit ihrer Feststellung in rechtswidriger Art und Weise, weil sie zu Unrecht nach dem Gesamtgepräge der Veranstaltung nicht von einer Versammlung ausgeht (dazu unter a.). Darüber hinaus ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, sämtliche Zusammenkünfte für das Jahr 2026 an der Eschborner Landstraße 79 in Frankfurt am Main donnerstags von 18:30 Uhr bis 21:30 Uhr und freitags von 12:30 Uhr bis 15 Uhr zum Thema „Religionsfreiheit verteidigen: Hände weg von unserer Moschee“ nicht als Versammlungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen zu bewerten, eine verfassungswidrige Prognose über die mögliche Grundrechtsausübung des Antragstellers (dazu unter b.).

21

a. Die Antragsgegnerin verkennt die Bedeutung der Versammlungsfreiheit, wenn sie ihre Feststellung damit begründet, dass die religiösen Praktiken überwögen und damit allein Handlungen substituiert würden, die vor ihrer Schließung in der Moschee stattgefunden hätten, also nicht an der öffentlichen Meinungsbildung teilnähmen. Eine solche Aufteilung zwischen Handlungen, die von der Versammlungsfreiheit geschützt sind und solchen, die diesen weiteren Schutz nicht genießen, ist von Verfassung wegen nicht möglich. Auch Handlungen, die objektiv als rituell-religiös verstanden werden, können als Protestform von der Versammlungsfreiheit geschützt sein. Konkret ergibt sich aus dem örtlichen Bezug der Veranstaltung, dass die gottesdienstähnlichen Handlungen, wie Beten, Singen und Rezitieren von Koranversen, ein Mittel der Meinungskundgabe und damit der Versammlung sein können. Die Veranstaltung findet vor der Moschee statt, die im Zusammenhang mit dem Verbot des Vereins Islamisches Zentrum Hamburg durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat steht. Über dessen Rechtmäßigkeit hat derzeit das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden, sodass die Versammlungsfreiheit nicht bereits deswegen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 HVersFG beschränkt sein könnte. Auch ist kein Verbot von Ersatzorganisationen nach § 8 Abs. 1 VereinsG ersichtlich. Die Moschee kann daher nicht für die Glaubensausübung genutzt werden. Dagegen wendet sich der Antragsteller und die Teilnehmer an den Veranstaltungen. Dies geht aus den Redebeiträgen auf den stattgefundenen Veranstaltungen und auch aus dem Thema der Veranstaltung eindeutig hervor. Aufgrund dieses Bezugs zu der Moschee an der Eschborner Landstraße 79 und dem Vorgehen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gegen einen islamischen Verein, können im Lichte der Versammlungsfreiheit zunächst rein religiöse Handlungen auch als Protest einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung darstellen. Sie genießen dann den verfassungsrechtlichen Schutz durch die Versammlungsfreiheit. Die Teilnehmer drücken durch das Beten, Singen und Rezitieren religiöser Quellen performativ aus, dass sie die Moschee zur Ausübung ihres Glaubens nutzen möchten, ihnen dies aber aktuell verwehrt ist. Sie wenden sich damit gegen die Schließung und deren Hintergründe. Allein aus dem Umstand, dass es sich bei den Handlungen um einen performativen Akt handelt, der auch allein als Religionsausübung bewertet werden dürfte, kann nicht geschlossen werden, dass nicht auch die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat dargelegt, dass vom Selbstbestimmungsrecht der Versammlung auch die Art und Weise der Meinungskundgabe umfasst ist, wozu insbesondere auch die physische Präsenz der Teilnehmer gehört:

Indem der Demonstrant seine Meinung in physischer Präsenz, in voller Öffentlichkeit und ohne Zwischenschaltung von Medien kundgibt, entfaltet auch er seine Persönlichkeit in unmittelbarer Weise. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, wobei die Teilnehmer einerseits in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umganges miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Die Gefahr, daß solche Meinungskundgaben demagogisch mißbraucht und in fragwürdiger Weise emotionalisiert werden können, kann im Bereich der Versammlungsfreiheit ebensowenig maßgebend für die grundsätzliche Einschätzung sein wie auf dem Gebiet der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit. (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 –, BVerfGE 69, 315 <345> = juris Rn. 63)

22

Die Teilnehmer an einer Versammlung sind also gerade auch von Verfassung wegen frei darin zu entscheiden, wie sie ihre Überzeugung gemeinsam körperlich sichtbar machen:

Dieser Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfaßt vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Es gehören auch solche mit Demonstrationscharakter dazu, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird. (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 –, BVerfGE 69, 315-372 <343> = juris Rn. 60)

23

Dies kann auch religiöse Praktiken umfassen, die symbolisch an dem Ort zugleich Teil einer öffentlichen Meinungskundgabe sind. Von daher kommt es nicht auf die Selbstbeschreibung des Antragsstellers in der E-Mail-Nachricht an den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2026 (Bl. 6 f. BA Teil 3) nicht an. Im Übrigen drückt der Antragsteller gerade mit dieser Nachricht seine Meinung über die Schließung der Moschee aus. Anders als die Antragsgegnerin meint, kommt es nicht darauf an, ob unbefangene Durchschnittsbetrachter nur die religiösen Praktiken wahrnehmen. Die Versammlungsfreiheit erfordert nicht, dass die von der Versammlung beabsichtigte Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung von der Öffentlichkeit aufgegriffen wird – Resonanz ist nicht notwendig, muss aber möglich sein. Daher dringt die Antragsgegnerin nicht damit durch, dass die Pavillons mittels blickdichten Seitenwänden zur Abschirmung verwendet würden. Selbst wenn damit die Wahrnehmbarkeit einzelner Handlungen eingeschränkt würde, wird die Kommunikation mit der Öffentlichkeit nicht vollständig verhindert. Der Versammlung steht es im Übrigen frei, die Art und Weise der Kommunikation auszugestalten. Ungeachtet dessen belegen zahlreiche öffentliche Reaktionen, dass die Veranstaltungen des Antragstellers an der öffentlichen Meinungsbildung teilhaben. So thematisieren Parteien, Stadtverordnete, Mitglieder des Ortsbeirates und die lokale Presse das Geschehen um die Moschee und das Versammlungsgeschehen (vgl. etwa (zuletzt abgerufen am 12. Februar 2026) und der angenommene Antrag der SPD vom 1. September 2025 im Ortsbeirat 7, OF 542/7). Im Ergebnis kommt es so nicht mehr darauf an, ob meinungsbildende Elemente quantitativ überwiegen. Die von der Antragsgegnerin beobachteten religiösen Praktiken sind aufgrund der Umstände des Einzelfalls auch meinungsbildende Elemente. Daher ändert der Umstand, dass an einzelnen Veranstaltungen gar keine Redebeiträge stattgefunden hätten, aufgrund des Ortsbezugs und der übrigen Veranstaltungen davor und danach nichts an der verfassungsrechtlichen Bewertung. Hinzu kommt, dass im Zweifel der hohe Rang der Versammlungsfreiheit bewirkt, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandelt ist (BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 – 1 BvQ 28/01 -, NJW 2001, 2459 <2459> = juris Rn. 19).

24

b. Zunächst kann die Antragsgegnerin mit der Verfügung vom 10. Februar 2026 nicht für Veranstaltungen, die im gesamten Jahr 2026 zwei Mal in der Woche stattfinden sollen, feststellen, ob sie nach ihrem Gesamtgepräge eine Versammlung darstellten oder nicht. Die Bewertung des Charakters der bisherigen Veranstaltungen ist – wie oben dargelegt – fehlerhaft und verkennt die verfassungsrechtliche Freiheit des Antragstellers. Allein die Bewertung vergangener Veranstaltungen ist nicht geeignet, um ex ante festzustellen, ob ein zukünftiges Verhalten über ein Jahr lang Grundrechtsschutz genießt oder nicht. Der hohe Schutzgehalt der Versammlungsfreiheit nach Art. 8. Abs. 1 des GG und Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen verbietet eine solche Prognose; sie liefe auf eine faktische Grundrechtsentziehung hinaus. Bei der Entscheidung, ob ein Verhalten vom Schutzbereich eines Grundrechts umfasst ist, sind allein die tatsächlichen und konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten. Der Antragsgegnerin obliegt es, aufgrund des tatsächlichen Verhaltens etwa Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu ergreifen. Aus der Begründung der Verfügung vom 10. Februar 2026 geht deutlich hervor, dass sich der Inhalt und Ablauf der bisher durchgeführten Veranstaltungen unterschieden hat. Ein einheitliches Bild, das Zweifel beseitigt und eine solche feststellende Prognose rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Dies wäre aber vor dem Hintergrund notwendig, wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Zweifel von einer Versammlung auszugehen ist (BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 – 1 BvQ 28/01 -, NJW 2001, 2459 <2459> = juris Rn. 19).

25

Im Übrigen hat das Gericht Zweifel, ob der Antragsgegnerin überhaupt die Verwaltungsaktsbefugnis für die Verfügung vom 10. Februar 2026 zusteht. Als Ausprägung des Gesetzesvorbehalts muss der Verwaltung überhaupt die Befugnis zustehen, mit einem Verwaltungsakt festzustellen, ob ein zukünftiges Verhalten Grundrechtsschutz genießt oder nicht. Diese Befugnis kann sich mittels Auslegung aus dem jeweiligen Fachrecht ergeben (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2011 − 6 C 39/10 – Rn. 14 = NVwZ 2012, 1123). Eine solche Befugnis sieht das Hessische Versammlungsfreiheitsgesetz nicht vor. Dieses beschränkt sich darauf, Befugnisse zur Beschränkung von Versammlungen in den §§ 14 ff. HVersFG zu regeln. Allein aus den Begriffsbestimmungen in § 2 HVersFG lässt sich diese Befugnis ebenso wenig herleiten. Da bereits die Feststellung über den Umfang des Schutzbereichs eine erhebliche Beeinträchtigung von Recht darstellt, spricht vieles dafür, eine solche Befugnis, soll sie bestehen, ausdrücklich zu regeln. Zumal diese prognostischen Feststellungen – wie oben dargelegt – mit erheblichen Schwierigkeiten einhergehen.

B.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.

C.

27

Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.2.2 des Streitwertkatalogs 2025 (abrufbar über www.bverwg.de → Rechtsprechung → Streitwertkatalog) auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festgesetzt. Eine Ermäßigung ist nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2025 nicht vorzunehmen.


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