Der Beklagte wird verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung einer entsprechend den allgemeinen Anpassungen der Besoldung erhöhten Gerichtsvollziehervergütung nach § 12 VollstrVergV festzusetzen. Die Bescheide vom 2. Juli 2002 und 19. Juli 2002 sowie der Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2003 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
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Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung seiner Versorgungsbezüge.
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Der am 02.12.1950 geborene Kläger stand zuletzt als Obergerichtsvollzieher im Dienst des beklagten Landes. Er erhielt Besoldung nach Besoldungsgruppe A 9 nebst einer allgemeinen Stellenzulage sowie eine Gerichtsvollziehervergütung nach § 1 der Vollstreckungsvergütungsverordnung (VollstrVergV) - von den Beteiligten als „Gerichtsvollzieher
zulage
“ bezeichnet. Seit dem 05.03.2001 war der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Gerichtsvollzieher tätig und bezog keine Gerichtsvollziehervergütung. Mit Ablauf des 30.06.2002 wurde er nach §§ 53 ff. LBG in den Ruhestand versetzt.
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Mit Bescheid vom 02.07.2002 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Versorgungsbezüge des Klägers auf brutto 1.676,94 EUR fest. Die Gerichtsvollziehervergütung wurde dabei nicht berücksichtigt. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 19.07.2002 die Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung einer „Gerichtsvollzieherzulage“ in Höhe von 178,53 EUR neu fest; danach ergaben sich Versorgungsbezüge von brutto 1.797,32 EUR.
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Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs führte der Kläger mit Schreiben vom 17.10.2002 aus: Bei der Berechnung der dem Bescheid zu Grunde liegenden Gerichtsvollzieherzulage sei von dem Grundgehalt der Endstufe zum 30.06.1997 ausgegangen worden. Diesbezüglich verweise das Beiblatt des Bescheides auf Art. 14 § 5 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz). Diese Vorschrift finde jedoch bei § 12 Abs. 1 VollstrVergV keine Anwendung. Das Reformgesetz sei am 01.07.1997 in Kraft getreten. Die Vollstreckungsvergütungsverordnung sei zuletzt durch Gesetz vom 14.12.2001 geändert worden. Obwohl zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Verordnung dem Gesetzgeber bereits die Regelung des Art. 14 § 5 Reformgesetz bekannt gewesen sei, finde sich in § 12 Abs. 1 VollstrVergV kein Hinweis auf die Anwendbarkeit dieser Regelung. Dem Willen des Gesetzgebers zufolge finde Art. 14 § 5 Reformgesetz folglich keine Anwendung im Rahmen der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Gerichtsvollzieherzulage. Dem Wortlaut von § 12 Abs. 1 VollstrVergV zufolge müsse bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Gerichtsvollzieherzulage folglich von dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten zu Grunde liege, ausgegangen werden. Dieses betrage im maßgeblichen Jahr 2.425,65 EUR, weshalb die ruhegehaltfähige Gerichtsvollzieherzulage hieraus in Höhe von 10% 242,57 EUR betrage.
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Mit Schreiben vom 23.10.2002 teilte das Landesamt dem Kläger mit, nach Art. 14 § 5 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.02.1997 berechne sich die Gerichtsvollzieherzulage ab 01.07.1997 nach den am 30.06.1997 geltenden Grundgehaltssätzen zuzüglich 1,5 v.H.. Nach Art. 10 Versorgungsreformgesetz werde die Gerichtsvollzieherzulage bei allgemeinen Besoldungsanpassungen nicht weiter erhöht (Wegfall der Dynamisierung). Mit Schreiben vom 26.06.2003 trug der Kläger ergänzend vor: Nach seiner Auffassung finde Art. 10 Versorgungsreformgesetz hier keine Anwendung. Mit dieser Regelung sei die im Jahr 1990 z. B. für die Sicherheitszulage, die Zulage für Fernmeldeaufklärung, die Polizeizulage usw. eingeführte Automatik wieder zurückgenommen worden. Nicht davon betroffen sei die Vollstreckungsvergütung gem. § 49 Abs. 1 BBesG i. V. m. der VollstrVergV. Bei dieser handle es sich um eine "Anspornvergütung", die sich nach den Vollstreckungshandlungen des Vollstreckungsbeamten im Einzelfall richte. Ihrer besonderen Natur nach entspreche die Ausgestaltung der Vollstreckungsvergütung weder einer Amts- oder einer Stellenzulage noch den Vergütungen für Mehrarbeit oder Erschwernisse. Sie sei vielmehr Anerkennung einer besonderen Leistung. Zusammenfassend heiße dies also, dass zwar bei der Berechnung der Gerichtsvollzieherzulage von dem Grundgehalt zum Stand 30.06.1997 auszugehen sei, anschließend jedoch die Erhöhungen entsprechend den späteren Besoldungsanpassungen mit eingerechnet werden müssten. Im Übrigen sei der zugrundegelegte Betrag von 178,53 EUR auch bei Zugrundelegung der vom Landesamt vertretenen Auffassung nicht korrekt. Dieser Betrag beinhalte nicht 10 v.H. der Amtszulage, welche hinzugerechnet werden müsse (gemeint war damit die Amtszulage nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9, Anlage IX zum BBesG). Nach § 42 Abs. 2 BBesG gelte diese Amtszulage als Bestandteil des Grundgehaltes. Zum Stichtag 30.06.1997 habe die Amtszulage 392,45 DM betragen, weshalb die Gerichtsvollzieherzulage zu diesem Stichtag 383,26 DM betragen hätte. Auf Grund der Erhöhung durch das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1998 um 1,5 v.H. ergebe sich vorliegend ein Betrag von 198,90 EUR. Dieser sei entsprechend auch in den Festsetzungsbescheiden in bekannten parallelen Fällen beim LBV angesetzt worden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2003 wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen wiederholt und vertieft. Hinsichtlich der Amtszulage nach Anlage IX zum BBesG wurde ausgeführt: Diese könne nicht berücksichtigt werden, da der Kläger nicht in ein derartiges Amt ernannt bzw. eingewiesen worden sei. Nur unter dieser Voraussetzung hätte die Amtszulage zu einem Bestandteil des Grundgehaltes werden können. Der Widerspruchsbescheid wurde am 24.07.2003 abgesandt.
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Der Kläger hat am 27.08.2003 Klage erhoben, mit der er allein die fehlerhafte Berechnung der Gerichtsvollziehervergütung rügt. Ein Anspruch auf Berücksichtigung einer Amtszulage als Obergerichtsvollzieher nach Anlage IX zum BBesG wird nicht mehr geltend gemacht. Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft.
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Der Kläger beantragt sachdienlich,
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den Beklagten zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung einer entsprechend den allgemeinen Anpassungen der Besoldung erhöhten Gerichtsvollziehervergütung nach § 12 VollstrVergV festzusetzen und die Bescheide vom 02.07.2002 und 19.07.2002 sowie den Widerspruchsbescheid vom 17.07.2003 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen, sowie den sich ergebenden Geldbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
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Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
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Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten (ein Heft) Bezug genommen.
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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die nach Maßgabe von § 12 VollstrVergV ruhegehaltsfähige Gerichtsvollziehervergütung bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge nicht nur mit dem der Berechnung zugrundegelegten Betrag (178,53 EUR) berücksichtigt, sondern entsprechend der allgemeinen Erhöhung der Besoldung weiter angepasst wird. Die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 02.07.2002 und 19.07.2002 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 17.07.2003 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Der geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen besteht demgegenüber nicht, weshalb die Klage insoweit abzuweisen war (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
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Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 16.03.1999 (BGBl I S. 322, ber. S. 847, S. 2033) - BeamtVG - sind ruhegehaltfähige Dienstbezüge unter anderem sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltsfähig bezeichnet sind.
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Nach § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV) gehört die Vergütung des Gerichtsvollziehers in Höhe von 10 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung gehört die Vergütung auch dann in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger Anspruch auf Berücksichtigung dieser Vergütung bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge hat, weshalb offen bleiben kann, ob in seinem Fall Absatz 1 oder Absatz 2 der Regelung einschlägig ist.
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Zutreffend ist der Beklagte bei der Berechnung vom Grundgehalt zum Stand 30.06.1997 ausgegangen, was - einschließlich der nach Angaben des Beklagten bereits berücksichtigten Erhöhung von 1,5 % durch das BBVAnpG 98 - zu dem angesetzten Betrag in Höhe von 178,53 EUR führt. Dies ergibt sich aus Art. 14 § 5 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts - ReföDG - vom 24.02.1997 (BGBl I 1997, 322). In dieser Bestimmung ist geregelt, dass, wenn sich die Höhe von Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezügen nach Grundgehältern der Bundesbesoldungsordnungen bemisst, für die Höhe dieser Leistungen die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bemessungsgrundlagen weitergelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Diese Vorschrift ist hier anwendbar, weil es sich bei der im Streit stehenden Gerichtsvollziehervergütung um „andere Bezüge“ in diesem Sinne handelt. Denn § 12 Abs. 1 VollstrVergV stellt für deren Berechnung im Rahmen der Bemessung der Versorgungsbezüge ausdrücklich auf das Endgrundgehalt der jeweils einschlägigen Besoldungsgruppe ab. Diese Auffassung wird im übrigen auch vom Kläger geteilt, der in der Klagebegründung (GAS 31) ausführt, dass bei der Berechnung der Gerichtsvollziehervergütung vom Grundgehalt zum Stand 30.06.1997 auszugehen sei und die Klage daher auf die Dynamisierung des sich danach ergebenden Betrags beschränkt hat (vgl. § 88 VwGO).
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Der danach maßgebende Betrag (178,53 EUR) ist jedoch entsprechend den allgemeinen Erhöhungen der Besoldung weiter anzupassen. Entgegen der Auffassung des Beklagten wird eine Erhöhung dieses Betrages nicht durch Art. 10 des Versorgungsreformgesetzes 1998 (BGBl I 1998, 1666, 3128) ausgeschlossen. Zwar werden nach dieser Bestimmung Stellenzulagen bei allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht erhöht, soweit sie nicht als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesen sind. Die Anwendung dieser Regelung scheitert im vorliegenden Fall jedoch bereits daran, dass es sich bei der Gerichtsvollziehervergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung (trotz der irreführenden Bezeichnung als „Gerichtsvollzieher
zulage
“ durch die Beteiligten) nicht um eine Stellenzulage in diesem Sinn handelt. Vielmehr ist diese Leistung - wie schon ihre Bezeichnung zeigt - eine Vergütung, und zwar eine sog. "Anspornvergütung" bzw. "Erfolgsvergütung", welche dazu dient, die möglichst zügige und erfolgreiche Erledigung des dienstlichen Auftrages durch den Gerichtsvollzieher zu honorieren (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, § 49 Rnr.4 m. w. N.). Bestätigt wird dies auch durch § 49 BBesG, auf dessen Grundlage die Vollstreckungsvergütungsverordnung erlassen worden ist. In dieser Bestimmung wird die Bundesregierung nämlich ausdrücklich ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer
Vergütung
zu regeln. Wie sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 BBesG ergibt, unterscheidet das Gesetz aber ausdrücklich zwischen Zulagen und Vergütungen.
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Nachdem keine sonstige Bestimmung ersichtlich ist, welche eine Anpassung der streitgegenständlichen Gerichtsvollziehervergütung ausschließt, hat der Kläger Anspruch auf Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung einer nach Maßgabe der allgemeinen Erhöhungen der Besoldung erhöhten Vergütung nach § 12 VollstrVergV. Die entgegenstehenden Bescheide des Beklagten erweisen sich als rechtswidrig und waren aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
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Unbegründet ist die Klage allerdings, soweit der Kläger eine Verzinsung des sich ergebenden Geldbetrages seit Rechtshängigkeit begehrt. Zwar ist § 291 Satz 1 BGB auch bei Streitigkeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz grundsätzlich anwendbar. Für einen Anspruch auf Prozesszinsen ist darüber hinaus jedoch erforderlich, dass eine Geldforderung rechtshängig geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.1998, DVBl 1998, 1082 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzung kann zwar auch erfüllt sein, wenn die Verwaltung - wie bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen eines Beamten - zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet wird. Diese Verpflichtung muss allerdings in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht, diese also eindeutig bestimmt ist, wobei es ausreicht, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Denn es bedarf zunächst einer weiteren Rechtsanwendung, um die exakte Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers zu ermitteln. Die Kammer wäre insoweit jedoch zu einer Prüfung veranlasst, die nicht unmittelbar an die Entscheidung zur Hauptforderung anknüpfte, sondern darüber hinaus ginge. Zudem kann auch bezüglich der weiteren Anwendung zwingenden Rechts noch Streit entstehen, dessen Ausgang erst den Umfang der Geldforderung bestimmt. Angesichts dieser Umstände scheidet die Zuerkennung von Prozesszinsen aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.1998 a.a.O.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Es besteht kein Anlass, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die nach Maßgabe von § 12 VollstrVergV ruhegehaltsfähige Gerichtsvollziehervergütung bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge nicht nur mit dem der Berechnung zugrundegelegten Betrag (178,53 EUR) berücksichtigt, sondern entsprechend der allgemeinen Erhöhung der Besoldung weiter angepasst wird. Die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 02.07.2002 und 19.07.2002 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 17.07.2003 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Der geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen besteht demgegenüber nicht, weshalb die Klage insoweit abzuweisen war (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
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Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 16.03.1999 (BGBl I S. 322, ber. S. 847, S. 2033) - BeamtVG - sind ruhegehaltfähige Dienstbezüge unter anderem sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltsfähig bezeichnet sind.
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Nach § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV) gehört die Vergütung des Gerichtsvollziehers in Höhe von 10 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung gehört die Vergütung auch dann in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger Anspruch auf Berücksichtigung dieser Vergütung bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge hat, weshalb offen bleiben kann, ob in seinem Fall Absatz 1 oder Absatz 2 der Regelung einschlägig ist.
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Zutreffend ist der Beklagte bei der Berechnung vom Grundgehalt zum Stand 30.06.1997 ausgegangen, was - einschließlich der nach Angaben des Beklagten bereits berücksichtigten Erhöhung von 1,5 % durch das BBVAnpG 98 - zu dem angesetzten Betrag in Höhe von 178,53 EUR führt. Dies ergibt sich aus Art. 14 § 5 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts - ReföDG - vom 24.02.1997 (BGBl I 1997, 322). In dieser Bestimmung ist geregelt, dass, wenn sich die Höhe von Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezügen nach Grundgehältern der Bundesbesoldungsordnungen bemisst, für die Höhe dieser Leistungen die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bemessungsgrundlagen weitergelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Diese Vorschrift ist hier anwendbar, weil es sich bei der im Streit stehenden Gerichtsvollziehervergütung um „andere Bezüge“ in diesem Sinne handelt. Denn § 12 Abs. 1 VollstrVergV stellt für deren Berechnung im Rahmen der Bemessung der Versorgungsbezüge ausdrücklich auf das Endgrundgehalt der jeweils einschlägigen Besoldungsgruppe ab. Diese Auffassung wird im übrigen auch vom Kläger geteilt, der in der Klagebegründung (GAS 31) ausführt, dass bei der Berechnung der Gerichtsvollziehervergütung vom Grundgehalt zum Stand 30.06.1997 auszugehen sei und die Klage daher auf die Dynamisierung des sich danach ergebenden Betrags beschränkt hat (vgl. § 88 VwGO).
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zulage
“ durch die Beteiligten) nicht um eine Stellenzulage in diesem Sinn handelt. Vielmehr ist diese Leistung - wie schon ihre Bezeichnung zeigt - eine Vergütung, und zwar eine sog. "Anspornvergütung" bzw. "Erfolgsvergütung", welche dazu dient, die möglichst zügige und erfolgreiche Erledigung des dienstlichen Auftrages durch den Gerichtsvollzieher zu honorieren (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, § 49 Rnr.4 m. w. N.). Bestätigt wird dies auch durch § 49 BBesG, auf dessen Grundlage die Vollstreckungsvergütungsverordnung erlassen worden ist. In dieser Bestimmung wird die Bundesregierung nämlich ausdrücklich ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer
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Unbegründet ist die Klage allerdings, soweit der Kläger eine Verzinsung des sich ergebenden Geldbetrages seit Rechtshängigkeit begehrt. Zwar ist § 291 Satz 1 BGB auch bei Streitigkeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz grundsätzlich anwendbar. Für einen Anspruch auf Prozesszinsen ist darüber hinaus jedoch erforderlich, dass eine Geldforderung rechtshängig geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.1998, DVBl 1998, 1082 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzung kann zwar auch erfüllt sein, wenn die Verwaltung - wie bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen eines Beamten - zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet wird. Diese Verpflichtung muss allerdings in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht, diese also eindeutig bestimmt ist, wobei es ausreicht, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Denn es bedarf zunächst einer weiteren Rechtsanwendung, um die exakte Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers zu ermitteln. Die Kammer wäre insoweit jedoch zu einer Prüfung veranlasst, die nicht unmittelbar an die Entscheidung zur Hauptforderung anknüpfte, sondern darüber hinaus ginge. Zudem kann auch bezüglich der weiteren Anwendung zwingenden Rechts noch Streit entstehen, dessen Ausgang erst den Umfang der Geldforderung bestimmt. Angesichts dieser Umstände scheidet die Zuerkennung von Prozesszinsen aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.1998 a.a.O.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Es besteht kein Anlass, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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