Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - A 7 K 11803/03

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am 01. März 1969 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit aus Kirkuk. Er reiste im April 2002 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - gab der Kläger an, sein Asylantrag habe einmal politische und andererseits auch menschliche Gründe. Von 1991 bis 2000 sei er beim Militär gewesen und in einer Luftabwehrdivision als Obergefreiter eingesetzt gewesen. Eines Tages habe ihnen ein Sicherheitsdienstoffizier im Rang eines Leutnants einen Berg gezeigt, um den herum Luftabwehrraketen verteilt gewesen seien. Er habe ihnen gesagt, dass sich unter dem Berg eine Fabrik für die Herstellung von chemischen Waffen befinde. Dieser Berg liege 35 km entfernt von Mosul in Richtung Tel Afar. Er habe sich dann gedacht, wie könne er etwas beschützen, was gegen die Menschen gerichtet sei. Er habe am 08. Oktober 2000 Urlaub genommen und den Irak am 10. Oktober 2000 verlassen. Von Oktober 2000 bis April 2002 sei er in der Türkei geblieben.
Mit Bescheid vom 26. November 2003 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte für den Fall, dass die Ausreisefrist nicht eingehalten werde, die Abschiebung an. Der Bescheid wurde am 28. November 2003 als Übergabeeinschreiben zur Post gegeben.
Am 15. Dezember 2003 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
Ziff. 2 - 4 des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,  festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und - hilfsweise - des § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag.
10 
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden (§ 87a VwGO).
11 
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
12 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamts vor. Diese Akten wurden ebenso wie die Erkenntnismittel, die in der den Beteiligten mit der Ladung übersandten Liste aufgeführt sind, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hierauf wie auch auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge  vom 26. November 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.
14 
Zu den insoweit angesprochenen Fragen hat die Kammer mit Urteil vom 24. März 2004 - A 7 K 11808/03 - (vgl. ferner Urt. v. 24. März 2004 - A 7 K 10446/02 -) ausgeführt:
15 
Politische Verfolgung im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG ist nur staatliche Verfolgung oder solche durch eine Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt. Politische Verfolgung in diesem Sinne droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak nicht. Dabei kann dahin stehen, ob dort gegenwärtig überhaupt eine zu politischer Verfolgung im o. g. Sinne erforderliche Staatsgewalt oder staatsähnliche Gebietsgewalt besteht. Jedenfalls hat sich die politische Situation im Irak durch die am 20. März 2003 begonnenen und am 02. Mai 2003 weitgehenden beendeten Militäraktionen einer Koalition unter Führung der USA grundsätzlich verändert. Das Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Macht über den Irak verloren. Die Militäraktionen führten zur Auflösung der staatstragenden Organisationen und Institutionen dieses Regimes wie beispielsweise der Baath-Partei, der Republikanischen Garde, der Armee und der Geheimdienste. Saddam Hussein, seine Söhne Udai und Kusai sowie viele Angehörige der früheren Staatsführung sind, wenn nicht getötet, so durch Verhaftung seitens der Besatzungsmächte unschädlich gemacht worden. Damit ist der weitaus größte Teil der früheren Regierungsmitglieder und der maßgebenden Träger staatlicher Gewalt aktionsunfähig.
16 
Wie allgemein bekannt, steht der Irak derzeit landesweit unter Besatzungsrecht und wird von einer „Zivilverwaltung“ (Coalition Provisional Authority - CPA -) regiert, die sich auf Truppenkontingente v.a. aus den USA und Großbritannien stützen kann. Der Neuaufbau der Verwaltungsstrukturen wird maßgebend vom Leiter der CPA bestimmt. Demgegenüber erscheint es insbesondere nach der Verhaftung Saddam Husseins und dem Tod seiner Söhne Udai und Kusai mehr denn je unmöglich, dass er oder Angehörige seines früheren Regimes in der Lage sein könnten, sich neu zu formieren und staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu veranlassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09. Februar 2004 - 8 A 10266/03.OVG -, m. w. N.).
17 
Der Stand der politischen Veränderungen im Irak lässt es darüber hinaus aber auch ausgeschlossen erscheinen, dass in absehbarer Zukunft eine neue irakische Staatsgewalt entsteht, die an die Traditionen des Saddam-Regimes anknüpft und diesem Regime verdächtig gewesene Staatsbürger (erneut) verfolgt. Wie immer eine künftige irakische Regierung zusammengesetzt sein mag, wird sie aller Voraussicht nach keine Ähnlichkeit mit dem bisherigen Regime haben. Damit fehlt jede Grundlage für die Prognose einer politischen Verfolgung wegen der vom Kläger behaupteten Vorkommnisse oder als Reaktion auf Verhaltensweisen, die - wie die Asylantragstellung und der unerlaubte Auslandsaufenthalt des Klägers - tatsächlich oder möglicherweise als Infragestellen des Machtanspruchs der seinerzeit herrschenden Clique gewertet wurden bzw. werden konnten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09. Februar 2004, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 13. November 2003 - 15 B 0231751 -, AuAS 2004, 43). Ob das Vorbringen des Klägers überhaupt glaubhaft ist, kann mithin offen bleiben. ...
18 
Bei dieser Sachlage sind auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht gegeben.
19 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Dieser würde voraussetzen, dass für ihn im Irak eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Annahme einer solchen Gefahr genügt indes nicht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die vorgenannten Rechtsgüter zu werden. Gefordert ist vielmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines derartigen Eingriffs. Das Element der Konkretheit der Gefahr setzt eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation voraus (BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324). Hieran fehlt es vorliegend.
20 
Auch die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Irak begründet keine konkrete, individuell bestimmte Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Es handelt sich bei aus dieser folgenden Gefahren nämlich um allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, denen die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist und die im Grundsatz nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG zur Aussetzung der Abschiebung führen können. Eine andere Beurteilung wäre nur geboten, wenn eine extreme allgemeine Gefahrenlage bestünde, die eine entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gebietet. Bei einer derartigen Gefahrenlage ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nämlich wegen der verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungskonform auszulegen: Die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG greift in diesem Fall nicht; es darf wegen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht abgeschoben werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995, a.a.O.). Das ist der Fall, wenn es die obersten Landesbehörden unterlassen haben, von ihrer Ermächtigung aus § 54 AuslG Gebrauch zu machen, obwohl der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde (BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995,  a.a.O.).
21 
Lebensbedrohliche Gefährdungen treten im Irak aber nur punktuell an Orten auf, die potenzielle Ziele für terroristische Anschläge bieten. Gefährdet sind nach dem derzeitigen Stand in erster Linie Einheiten der Besatzungstruppen, mit ihnen zusammenarbeitende Politiker und ausländische oder internationale Organisationen. Die Besatzungstruppen bemühen sich zudem intensiv um eine Verbesserung der Lage. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass gleichsam jeder Iraker einer im dargelegten Sinn extremen Gefährdung durch terroristische Anschläge ausgesetzt ist. Auch die allgemeine Versorgungslage ist nicht so kritisch, dass ein Rückkehrer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren (Hunger-)Tod ausgeliefert werden würde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26. Februar 2004 - 8 A 10334/04 -; VGH München, Urt. v. 13. November 2003, a.a.O.).”
22 
An dieser Auffassung hält die Kammer auch in Anbetracht der seit Erlass des o. g. Urteils vom 24. März 2004 vergangenen Zeit fest (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26. April 2004 - A 2 S 172/02 -).
23 
Das Vorbringen des Klägers gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere ist auch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht gegeben. Aufgrund des Vorbringens des Klägers kann nicht angenommen werden, dass im Falle einer Rückkehr für ihn landesweit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das Vorbringen des Klägers zu seinen Fluchtgründen bietet hierfür keinen Anhaltspunkt. Allein wegen seiner arabischen Volkszugehörigkeit besteht für ihn keine landesweite Gefährdung. Eine derartige Gefahrensituation besteht im Übrigen für ihn auch nicht in Kirkuk, seinem Herkunftsort. Zwar wird bezüglich dieser Region von Vertreibung von Arabern berichtet (vgl. Deutsches Orientinstitut, Auskunft vom 27. Oktober 2003 an VG Regensburg, und Hajo + Savelsberg, Gutachten für das VG Ansbach vom 06. April 2004). Dass für jeden arabische Volkszugehörigen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, lässt sich indes auch insoweit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen nicht entnehmen. Es kommt hinzu, dass der Kläger sich nicht erst in jüngerer Zeit im Zuge der Arabisierung in Kirkuk niederließ, er vielmehr dort im Jahr 1969 geboren wurde; wann sich seine Vorfahren dort niedergelassen haben, weiß der Kläger nicht. Im Übrigen würde es sich dann auch um eine allgemeine Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 6 S.1 AuslG handeln. Eine extreme allgemeine Gefahrenlage im o. g. Sinn besteht für Araber im Irak ersichtlich nicht.
24 
Schließlich entsprechen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung den Maßgaben der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG. Ein Vorliegen von Duldungsgründen (§ 55 AuslG) stünde der Abschiebungsandrohung grundsätzlich nicht entgegen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG).
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge  vom 26. November 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.
14 
Zu den insoweit angesprochenen Fragen hat die Kammer mit Urteil vom 24. März 2004 - A 7 K 11808/03 - (vgl. ferner Urt. v. 24. März 2004 - A 7 K 10446/02 -) ausgeführt:
15 
Politische Verfolgung im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG ist nur staatliche Verfolgung oder solche durch eine Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt. Politische Verfolgung in diesem Sinne droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak nicht. Dabei kann dahin stehen, ob dort gegenwärtig überhaupt eine zu politischer Verfolgung im o. g. Sinne erforderliche Staatsgewalt oder staatsähnliche Gebietsgewalt besteht. Jedenfalls hat sich die politische Situation im Irak durch die am 20. März 2003 begonnenen und am 02. Mai 2003 weitgehenden beendeten Militäraktionen einer Koalition unter Führung der USA grundsätzlich verändert. Das Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Macht über den Irak verloren. Die Militäraktionen führten zur Auflösung der staatstragenden Organisationen und Institutionen dieses Regimes wie beispielsweise der Baath-Partei, der Republikanischen Garde, der Armee und der Geheimdienste. Saddam Hussein, seine Söhne Udai und Kusai sowie viele Angehörige der früheren Staatsführung sind, wenn nicht getötet, so durch Verhaftung seitens der Besatzungsmächte unschädlich gemacht worden. Damit ist der weitaus größte Teil der früheren Regierungsmitglieder und der maßgebenden Träger staatlicher Gewalt aktionsunfähig.
16 
Wie allgemein bekannt, steht der Irak derzeit landesweit unter Besatzungsrecht und wird von einer „Zivilverwaltung“ (Coalition Provisional Authority - CPA -) regiert, die sich auf Truppenkontingente v.a. aus den USA und Großbritannien stützen kann. Der Neuaufbau der Verwaltungsstrukturen wird maßgebend vom Leiter der CPA bestimmt. Demgegenüber erscheint es insbesondere nach der Verhaftung Saddam Husseins und dem Tod seiner Söhne Udai und Kusai mehr denn je unmöglich, dass er oder Angehörige seines früheren Regimes in der Lage sein könnten, sich neu zu formieren und staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu veranlassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09. Februar 2004 - 8 A 10266/03.OVG -, m. w. N.).
17 
Der Stand der politischen Veränderungen im Irak lässt es darüber hinaus aber auch ausgeschlossen erscheinen, dass in absehbarer Zukunft eine neue irakische Staatsgewalt entsteht, die an die Traditionen des Saddam-Regimes anknüpft und diesem Regime verdächtig gewesene Staatsbürger (erneut) verfolgt. Wie immer eine künftige irakische Regierung zusammengesetzt sein mag, wird sie aller Voraussicht nach keine Ähnlichkeit mit dem bisherigen Regime haben. Damit fehlt jede Grundlage für die Prognose einer politischen Verfolgung wegen der vom Kläger behaupteten Vorkommnisse oder als Reaktion auf Verhaltensweisen, die - wie die Asylantragstellung und der unerlaubte Auslandsaufenthalt des Klägers - tatsächlich oder möglicherweise als Infragestellen des Machtanspruchs der seinerzeit herrschenden Clique gewertet wurden bzw. werden konnten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09. Februar 2004, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 13. November 2003 - 15 B 0231751 -, AuAS 2004, 43). Ob das Vorbringen des Klägers überhaupt glaubhaft ist, kann mithin offen bleiben. ...
18 
Bei dieser Sachlage sind auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht gegeben.
19 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Dieser würde voraussetzen, dass für ihn im Irak eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Annahme einer solchen Gefahr genügt indes nicht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die vorgenannten Rechtsgüter zu werden. Gefordert ist vielmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines derartigen Eingriffs. Das Element der Konkretheit der Gefahr setzt eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation voraus (BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324). Hieran fehlt es vorliegend.
20 
Auch die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Irak begründet keine konkrete, individuell bestimmte Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Es handelt sich bei aus dieser folgenden Gefahren nämlich um allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, denen die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist und die im Grundsatz nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG zur Aussetzung der Abschiebung führen können. Eine andere Beurteilung wäre nur geboten, wenn eine extreme allgemeine Gefahrenlage bestünde, die eine entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gebietet. Bei einer derartigen Gefahrenlage ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nämlich wegen der verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungskonform auszulegen: Die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG greift in diesem Fall nicht; es darf wegen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht abgeschoben werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995, a.a.O.). Das ist der Fall, wenn es die obersten Landesbehörden unterlassen haben, von ihrer Ermächtigung aus § 54 AuslG Gebrauch zu machen, obwohl der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde (BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995,  a.a.O.).
21 
Lebensbedrohliche Gefährdungen treten im Irak aber nur punktuell an Orten auf, die potenzielle Ziele für terroristische Anschläge bieten. Gefährdet sind nach dem derzeitigen Stand in erster Linie Einheiten der Besatzungstruppen, mit ihnen zusammenarbeitende Politiker und ausländische oder internationale Organisationen. Die Besatzungstruppen bemühen sich zudem intensiv um eine Verbesserung der Lage. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass gleichsam jeder Iraker einer im dargelegten Sinn extremen Gefährdung durch terroristische Anschläge ausgesetzt ist. Auch die allgemeine Versorgungslage ist nicht so kritisch, dass ein Rückkehrer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren (Hunger-)Tod ausgeliefert werden würde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26. Februar 2004 - 8 A 10334/04 -; VGH München, Urt. v. 13. November 2003, a.a.O.).”
22 
An dieser Auffassung hält die Kammer auch in Anbetracht der seit Erlass des o. g. Urteils vom 24. März 2004 vergangenen Zeit fest (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26. April 2004 - A 2 S 172/02 -).
23 
Das Vorbringen des Klägers gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere ist auch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht gegeben. Aufgrund des Vorbringens des Klägers kann nicht angenommen werden, dass im Falle einer Rückkehr für ihn landesweit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das Vorbringen des Klägers zu seinen Fluchtgründen bietet hierfür keinen Anhaltspunkt. Allein wegen seiner arabischen Volkszugehörigkeit besteht für ihn keine landesweite Gefährdung. Eine derartige Gefahrensituation besteht im Übrigen für ihn auch nicht in Kirkuk, seinem Herkunftsort. Zwar wird bezüglich dieser Region von Vertreibung von Arabern berichtet (vgl. Deutsches Orientinstitut, Auskunft vom 27. Oktober 2003 an VG Regensburg, und Hajo + Savelsberg, Gutachten für das VG Ansbach vom 06. April 2004). Dass für jeden arabische Volkszugehörigen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, lässt sich indes auch insoweit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen nicht entnehmen. Es kommt hinzu, dass der Kläger sich nicht erst in jüngerer Zeit im Zuge der Arabisierung in Kirkuk niederließ, er vielmehr dort im Jahr 1969 geboren wurde; wann sich seine Vorfahren dort niedergelassen haben, weiß der Kläger nicht. Im Übrigen würde es sich dann auch um eine allgemeine Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 6 S.1 AuslG handeln. Eine extreme allgemeine Gefahrenlage im o. g. Sinn besteht für Araber im Irak ersichtlich nicht.
24 
Schließlich entsprechen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung den Maßgaben der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG. Ein Vorliegen von Duldungsgründen (§ 55 AuslG) stünde der Abschiebungsandrohung grundsätzlich nicht entgegen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG).
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.