Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,-- EUR festgesetzt.
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| | Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner am 16.09.2005 erhobenen Klage gegen die - gemäß § 2a Abs. 6 StVG i.V.m § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare - Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.03.2005 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Anordnung überwiegt das des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung über seine Klage kein Seminar absolvieren zu müssen. Dies folgt daraus, dass die Anordnung aller Voraussicht nach rechtmäßig ist und die Klage damit keine Aussicht auf Erfolg hat. |
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| | Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung sind die §§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG, 34 FeV i. V. m. Anlage 12 zur FeV. Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber einem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn gegen diesen wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, und wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Nach § 34 Abs. 1 FeV erfolgt die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach Anlage 12 zur Verordnung. In dieser Anlage werden unter Abschnitt A Ziffer 1 die Straftaten und unter Abschnitt A Ziffer 2 die Ordnungswidrigkeiten aufgelistet, die als schwerwiegende Zuwiderhandlungen anzusehen sind. |
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| | Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachschulung liegen hier aller Voraussicht nach vor. Der Antragsteller, der seit dem 29.07.2003 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L auf Probe ist, missachtete am 14.11.2004 um etwa 21:24 Uhr als Radfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage auf dem Werderring an der Kreuzung zur Rempartstraße. Dabei dauerte die Rotphase bereits länger als eine Sekunde an. Gegen ihn wurde daher mit Bußgeldbescheid der Stadt Freiburg vom 13.12.2004 eine Geldbuße in Höhe von 62,50 Euro festgesetzt, die Ordnungswidrigkeit war in das Verkehrszentralregister einzutragen (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG) und wurde mit einem Punkt bewertet (vgl. § 4 StVG, § 40 FeV, Anlage 13 zur FeV Nr. 5.17). Nach Anlage 12 zur FeV, Abschnitt A Ziffer 2.1. gehören zu den Ordnungswidrigkeiten, die als schwerwiegende Zuwiderhandlungen im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG bewertet sind, unter anderem Verstöße gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über „das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 2)“, also auch Rotlichtverstöße. Dabei werden auch Verkehrsverstöße erfasst, die mit einem nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeug, wie zum Beispiel mit einem Fahrrad oder Mofa, begangen wurden (so auch VG Köln, Beschl. v. 03.12.1987, NZV 1988, 39; und - zu einem mit dem Fahrrad begangenen Rotlichtverstoß - VG Hannover, Beschl. v. 04.04.2001 - 5 B 1105/01 -). Zu beachten ist dabei allerdings, dass - wie dargelegt - Voraussetzung für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar daneben immer die Eintragung der Entscheidung über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit in das Verkehrszentralregister ist, was zum Beispiel bei Ordnungswidrigkeiten nach § 34 StVG bei der Anordnung eines Fahrverbots oder der Festsetzung eines Bußgeldes von mindestens 40,-- EUR der Fall ist (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG). Einige der mit einem Fahrrad begangenen Verkehrsverstöße dürften aber zu einem Bußgeld von weniger als 40,-- EUR führen (vgl. § 3 Abs. 6 BKatV, wonach der im Bußgeldkatalog angegebene Bußgeldregelsatz bei Ordnungswidrigkeiten, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen wurden, in der Regel um die Hälfte zu ermäßigen ist), also auch keine Nachschulungsanordnung nach sich ziehen. |
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| | Die Kammer hat bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorschriften des § 34 FeV i.V.m. Anlage 12 zur Fahrerlaubnisverordnung. Sie halten sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. m StVG zum Erlass von Rechtsvorschriften „über die Einstufung der im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidung über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend für die Maßnahmen nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe gemäß § 2 Abs. 2 StVG“. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht ersichtlich. |
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| | Insbesondere lässt sich aller Voraussicht nach die Bewertung aller in das Verkehrszentralregister einzutragenden Verstöße beim Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen, Zeichen 206 („Stopp-Schild“) und Haltzeichen von Polizeibeamten, - also auch solcher mit dem Fahrrad begangenen - als schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG rechtlich nicht beanstanden. Eine Unterscheidung nach fahrerlaubnispflichtigen und nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen ist entgegen der Auffassung des Antragstellers weder im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG noch aus anderen Gründen verfassungsrechtlich geboten. Der Antragsteller weist zwar zu Recht darauf hin, dass ein Rotlichtverstoß mit dem Kraftfahrzeug in der Regel als gravierender zu bewerten ist als ein solcher mit einem Fahrrad. Er wird deshalb in der Regel auch härter geahndet. So wären gegen den Antragsteller hier voraussichtlich eine Geldbuße von 125,-- EUR und ein Fahrverbot verhängt worden, wenn er den Rotlichtverstoß mit einem Kraftfahrzeug begangen hätte (vgl. Nr. 132.2 des Bußgeldkatalogs). Dies ändert aber nichts daran, dass auch das Nichtbeachten einer roten Ampel mit einem Fahrrad in der Regel ebenso als „schwerwiegende Zuwiderhandlung“ im Sinne der Regelungen über den Führerschein auf Probe anzusehen ist (ebenso VG Hannover, Beschl. v. 04.04.2001 - 5 B 1105/01 -) wie einige andere, ebenfalls nur mit einem Punkt bewertete Verkehrsverstöße. Sinn und Zweck des § 2a Abs. 2 StVG ist nämlich nicht eine (nochmalige) Ahndung von Verkehrsverstößen. Mit der Einführung der Fahrerlaubnis auf Probe durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Fahrlehrergesetzes vom 13.05.1986 (BGBl. I, 700) wurde vielmehr, als Reaktion auf die Entwicklung der Unfallzahlen, für den Fahranfänger eine Art Bewährungszeit geschaffen, in der von ihm besondere Vorsicht und Rücksicht im Straßenverkehr verlangt und in der Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten besonders stark gewichtet werden. Wird der Fahranfänger in dieser Zeit durch eine der in der Anlage 12 zu § 34 FeV genannten schwerwiegenden Verkehrsstraftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten auffällig, vermutet das Gesetz, dass die Bewährung noch nicht vorliegt. Die jeweilige Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit wird somit insoweit gerade nicht danach beurteilt, welche Sanktionen dafür angemessen sind, sondern systemgerecht nur danach, ob die Auffälligkeit so gewichtig ist, dass sie die Annahme der Nichtbewährung rechtfertigt (OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 12.03.2002, NZV 2002, 528). Bei anfängertypischen und gravierenden Regelverstößen soll eine Nachschulung angeordnet werden (vgl. zum Ganzen amtliche Begründung, VkBl. 1986, 366 ff.; BVerwG, Urteile v. 18.05.1994, NZV 1994, 412 und 413). Um einen solchen Verstoß handelt es sich auch bei der Nichtbeachtung einer roten Ampel oder des Haltzeichens eines Polizeibeamten. Dieses lässt auf ein gewisses allgemeines Einstellungsdefizit schließen, das sich auch beim Führen eines erlaubnispflichtigen Fahrzeugs auswirken kann. |
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| | Die Regelungen des § 34 FeV i.V.m. der Anlage 12 zur FeV lassen sich aller Voraussicht nach auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit beanstanden. |
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| | Angesichts der nachweisbar erhöhten Gefahren im Straßenverkehr durch Fahranfänger steht es insbesondere nicht außer Verhältnis zu dem angeführten Zweck, dass der Verordnungsgeber jede der aufgelisteten Verstöße gegen Haltzeichen und Gebote durch Lichtzeichenanlagen, die in das Verkehrszentralregister einzutragen sind, als schwerwiegend betrachtet mit der Folge, dass eine Nachschulungsanordnung ergeht. Wäre ein Verstoß ausnahmsweise tatsächlich als weniger gravierend anzusehen, hat der Betroffene schließlich die Möglichkeit, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen. Wie ausgeführt, wäre die Ordnungswidrigkeit bei einem Bußgeld von weniger als 40,-- EUR nicht in das Verkehrszentralregister einzutragen mit der Folge, dass auch die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG nicht vorliegen. Das bedeutet, dass nicht jeder Rotlichtverstoß zwingend zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar führen muss. Ist aber ein Bußgeldbescheid mit einem einzutragenden Bußgeld rechtskräftig geworden, muss sich der Betreffende daran festhalten lassen (vgl. dazu VG Köln, Beschl. v. 03.12.1987, a.a.O.; Jagow, VD 1988, 193, 194). |
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| | Die Nachschulung ist auch ein geeignetes Mittel zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Verminderung der Risikobereitschaft bei in der Probezeit auffällig gewordenen Fahranfängern. Der für eine Nachschulung zu erbringende Aufwand hält sich in angemessenen zeitlichen und finanziellen Grenzen und ist dem Fahranfänger wegen der von ihm zuvor begangenen Verkehrszuwiderhandlung grundsätzlich zumutbar (vgl. auch BVerwG, Urt. vom 18.05. 1994, a. a. O.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich mit der Anordnung die Probezeit um weitere zwei Jahre verlängert (§ 2a Abs. 2a StVG). |
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| | Da im Falle des Antragstellers die Voraussetzungen der §§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG, 34 FeV i.V.m. Anlage 12 zur FeV vorliegen, war die Antragsgegnerin verpflichtet, die angefochtene Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar zu erlassen. Weder steht ihr ein Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der Verkehrsverstöße noch ein Ermessensspielraum bei der Frage der Anordnung zu (Hentschel, a.a.O., § 2a StVG, Rd.-Nr. 8, m.w.N.; vgl. zu § 2a Abs. 2 Nr. 2 StVG a.F.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.02.1992, NZV 1992, 334). Sie hatte daher entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu prüfen, ob die Maßnahme im konkreten Fall geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. VG Köln, Beschl. v. 03.12.1987, a.a.O.). Abgesehen davon erscheint die angefochtene Anordnung auch in Anbetracht des hier konkret begangenen Verkehrsverstoßes nicht unverhältnismäßig. Schließlich kann auch das „Überfahren“ einer roten Ampel mit einem Fahrrad zu gravierenden Unfällen führen. |
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| | Die dem Antragsteller zur Teilnahme an einer Nachschulung eingeräumte Frist, die zwischenzeitlich bis zum 22.12.2005 verlängert worden war, ist angemessen. Die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre ist gesetzliche Folge der Nachschulungsanordnung (vgl. § 2a Abs. 2a StVG). |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer den sich für das Hauptsacheverfahren ergebenden Streitwert von 2.500,-- EUR (vgl. Streitwert für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 2004, 1525) im Hinblick auf die Besonderheiten des auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens halbiert. |
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