| | Nach dem für den Antragsteller als (ehemaligem) Bundesbeamten hier maßgeblichen § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG ist der Beamte (auf Widerruf) mit Ablauf des Tages entlassen, an dem ihm das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung bekannt gegeben wird. Mit Bekanntgabe der Entscheidung über das endgültige Ergebnis der Prüfung, hier also mit dem Zugang des Schreibens des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung vom 18.11.2005 beim Antragsteller, endet das (zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes) begründete Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes; eines darauf gerichteten Verwaltungsakts bedarf es nicht (Zängl, in: Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht - GKÖD -, Stand: Sept. 2000, Bd. I, K § 32 RdNrn. 55 und 62; Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Aufl. 2004, § 323 RdNr. 7; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, RdNrn. 194 f.; BVerwG, Urt. v. 30.01.1986, ZBR 1986, 295 - zu einer vergleichbaren Regelung im NiedersBG -, v. 15.11.1985, NVwZ 1986, 387 - zu einer früheren Fassung von § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG - und v. 21.03.1974, DÖV 1974, 598 - zu einer vergleichbaren Regelung im BayBG -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.11.1985 - 4 S 2442/85 -, zu einer vergleichbaren Vorschrift im bad.-württ. Landesrecht) . Daraus folgt, dass die Erhebung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Mitteilung des Prüfungsergebnisses im Schreiben des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung vom 18.11.2005 keine Bedeutung für die Beendigung des Beamtenverhältnisses hat (BVerwG, Urt. v. 30.01.1986 und v. 15.11.1985, jew. a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.11.1985, a.a.O., m.w.N.; Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 195; Zängl, a.a.O., § 32 RdNr. 64 m.w.N.) . Denn der rechtliche Bestand der Prüfungsentscheidung ist für die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf ohne Bedeutung. Selbst im Fall einer erneuten Zulassung zur Prüfung oder im Fall eines erfolgreichen Rechtsmittels gegen die Prüfungsentscheidung lebt das Beamtenverhältnis nicht (ex tunc, d. h. mit Wirkung für die Vergangenheit) wieder auf, da für die (erneute) Prüfungswiederholung nicht erforderlich ist, dass der Betreffende in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen wird (Zängl, a.a.O., § 32 RdNrn. 63 f. m.w.N.; Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 195; BVerwG, Urt. v. 30.01.1986 und v. 14.11.1985, jew. a.a.O.; die gegen diese Auffassung geäußerte Kritik von Schmidt in VBlBW 1990, 209, betraf eine andere Fassung von § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG, ihr ist durch die ab dem 01.01.1999 geltende Neufassung dieser Vorschrift die Grundlage entzogen) . Ohne das Bestehen eines Beamtenverhältnisses kommt aber auch eine Zahlung von Anwärterbezügen nicht in Betracht (BVerwG, Urt. v. 14.11.1985, a.a.O.) . |
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