Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - A 1 K 11298/05

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine am 22.10.2005 in Deutschland geborene Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, stellte (vertreten durch ihre Eltern) am 2.11.2005 einen Asylantrag. Sie ist die Tochter der Frau XX und des Herrn XXX. die unter dem Aktenzeichen X ein eigenes Asylverfahren betreiben.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 28.11.2005 (zugestellt am 2.12.2005) wurde das Asylbegehren der Klägerin abgelehnt und unter gleichzeitiger Verneinung von Abschiebungshindernissen die Abschiebung in den Heimatstaat angedroht.
Die Klägerin hat am 14.12.2005 Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid des Bundesamts vom 28.11.2005 aufzuheben und die Beklagte
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen;
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung einer Abschiebung gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten des Bundesamts über die Klägerin (ein Heft) sowie die Verwaltungs- und Gerichtsakten des Klageverfahrens der Eltern vor. Auf deren Inhalt wird ergänzend ebenso verwiesen, wie auf die wechselseitigen Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Einen Anspruch auf großes Asyl hat die Klägerin weder aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht. Anders ist dies hingegen für einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG, was sich aus § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. (sog. Familienabschiebungsschutz) ergibt. Der Asylantrag der Klägerin ist auch unverzüglich nach ihrer Geburt (innerhalb von 2 Wochen, vgl. BVerwG, Urt. vom 13.05.1997 - 9 C 35.96 -, BVerwGE 104, 362) gestellt worden. Der in § 26 Abs. 2 und Abs. 4 AsylVfG genannten Rechtsvoraussetzung, dass der Abschiebungsschutz nach  § 60 Abs. 1 AufenthG für die stammberechtigten Eltern der Klägerin unanfechtbar, das heißt im vorliegenden Fall rechtskräftig geworden sein muss, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Beklagte lediglich verpflichtet wird, die positive Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG bezüglich der Klägerin unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Rechtskraft des Urteils vom heutigen Tag im Parallelverfahren A 1 K 10767/03 der Eltern auszusprechen (§ 36 Abs. 1 Satz 1, zweite Alternative VwVfG).
11 
Über den Hilfsantrag zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (zum Rangverhältnis der Streitgegenstände vgl. zum alten Recht: BVerwG, Urt. v. 26.6.2002 - 1 C 17/01 - InfAuslR 2003, 74 = NVwZ 2003, 356) ist nicht mehr zu entscheiden, allerdings ist die durch das Bundesamt getroffene negative Feststellung (Nr. 3 des Bescheids) aufzuheben. Die Abschiebungsandrohung schließlich widerspricht dem Bestimmtheitsgebot in § 60 Abs. 10 AufenthG (i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylVfG) und ist deshalb aufzuheben.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Gründe

 
10 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Einen Anspruch auf großes Asyl hat die Klägerin weder aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht. Anders ist dies hingegen für einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG, was sich aus § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. (sog. Familienabschiebungsschutz) ergibt. Der Asylantrag der Klägerin ist auch unverzüglich nach ihrer Geburt (innerhalb von 2 Wochen, vgl. BVerwG, Urt. vom 13.05.1997 - 9 C 35.96 -, BVerwGE 104, 362) gestellt worden. Der in § 26 Abs. 2 und Abs. 4 AsylVfG genannten Rechtsvoraussetzung, dass der Abschiebungsschutz nach  § 60 Abs. 1 AufenthG für die stammberechtigten Eltern der Klägerin unanfechtbar, das heißt im vorliegenden Fall rechtskräftig geworden sein muss, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Beklagte lediglich verpflichtet wird, die positive Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG bezüglich der Klägerin unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Rechtskraft des Urteils vom heutigen Tag im Parallelverfahren A 1 K 10767/03 der Eltern auszusprechen (§ 36 Abs. 1 Satz 1, zweite Alternative VwVfG).
11 
Über den Hilfsantrag zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (zum Rangverhältnis der Streitgegenstände vgl. zum alten Recht: BVerwG, Urt. v. 26.6.2002 - 1 C 17/01 - InfAuslR 2003, 74 = NVwZ 2003, 356) ist nicht mehr zu entscheiden, allerdings ist die durch das Bundesamt getroffene negative Feststellung (Nr. 3 des Bescheids) aufzuheben. Die Abschiebungsandrohung schließlich widerspricht dem Bestimmtheitsgebot in § 60 Abs. 10 AufenthG (i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylVfG) und ist deshalb aufzuheben.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

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