Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 3 K 2689/04

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
Der Kläger ist am ....1986 in ... geboren und kroatischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit seiner Geburt in der Bundesrepublik Deutschland auf. Nachdem er sich ab 21.02.2003 in Untersuchungshaft befunden hatte, war er ab 22.04.2003 im ...-Jugendwerk in ... untergebracht. Am 26.11.2003 wurde er erneut in Untersuchungshaft genommen. Seit dem 17.02.2004 befindet er sich – bis heute – in Strafhaft zur Verbüßung der gegen ihn verhängten Jugendstrafen. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde er wie folgt strafrechtlich verurteilt:
1. durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 08.05.2001 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit einer Nötigung zur Erbringung von Arbeitsleistungen.
2. durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 08.03.2002 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit einer vorsätzlichen Körperverletzung zur Erbringung von Arbeitsleistungen.
3. durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 09.07.2002 wegen fahr-lässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort zu einer Jugendstrafe von 7 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
4. durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 14.10.2003 wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts ... vom 09.07.2002 zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dabei ging das Gericht davon aus, dass der Kläger gemeinsam mit zwei weiteren Personen, die ebenfalls in einer Wohngruppe des ...-Jugendwerkes in ...-... untergebracht waren, in der Nacht vom 15. auf den 16.07.2003 einen weiteren Bewohner aufsuchten, weil dieser den Kläger „wegen eines Bierkonsums in der Gruppe bei den Erziehern verpfiffen hatte“. Dabei schlug der Kläger so fest gegen eine auf dem Tisch stehende leere Mineralwasserflasche, dass diese dem Geschädigten an das Schienenbein flog. Dieser erlitt eine blutende Verletzung und einen Bluterguss. Das Gericht berücksichtigte, dass der Kläger durch erheblichen Alkoholkonsum aggressiv geladen und enthemmt gewesen sei.
5. durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 11.11.2003 wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeuges in Tateinheit mit einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit einer vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit einer versuchten Nötigung in Tateinheit mit einer Bedrohung in Tatmehrheit mit einer schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit der Zerstörung einer Telekommunikationsanlage unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts ... vom 09.07.2002 und des Amtsgerichts ... vom 14.10.2003 zu einer Jugendstrafe von 24 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hinsichtlich der Verurteilung wegen räuberischer Erpressung ging das Gericht davon aus, dass der Kläger den Geschädigten mit einem Ledergürtel auspeitschte, um Schulden bei einem weiteren Angeklagten einzutreiben. Außerdem schlug er dem Geschädigten mit Fäusten ins Gesicht und stach mit einem Schraubenzieher mehrfach in Richtung des Kopfes des Geschädigten. Dieser konnte die Stiche mit seinen Händen und Armen abfangen, erlitt jedoch stark blutende Verletzungen an Händen und Beinen. Der Kläger warf ein Glas zu Boden und äußerte, das nächste Glas gehe in das Gesicht des Geschädigten, wenn dieser das Geld nicht übergebe.
6. durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 11.05.2004 wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit einer vorsätzlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit einem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts ... vom 09.07.2002 und vom 11.11.2003 und des Amtsgerichts ... vom 14.10.2003 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren. Dabei ging das Gericht davon aus, dass der Kläger nach dem Genuss von Bier und Wein in nicht genau bekannter Menge den Geschädigten fragte, ob er das von diesem benutzte Fahrzeug für eine Spritztour bekommen könne. Nachdem der Geschädigte dies ablehnte, schlug der Kläger ihn mehrfach ins Gesicht und forderte ihn zur Herausgabe der Fahrzeugschlüssel auf. Sollte er dieser Forderung nicht nachkommen, werde er im Krankenhaus liegen. Nachdem der Geschädigte die Schlüssel nicht aushändigen wollte, schlug der Kläger den Geschädigten erneut ins Gesicht. Schließlich erhielt der Kläger die Autoschlüssel, fuhr mit dem Fahrzeug davon und verursachte in Folge der Alkoholisierung wenig später einen Verkehrsunfall.
Dem Kläger war am 16.07.2002 eine bis 16.07.2004 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Mit Schreiben vom 12.03.2003 teilte ihm das Regierungspräsidium Freiburg mit, es werde geprüft, ob die Voraussetzungen für seine Ausweisung und die Abschiebung nach Kroatien vorlägen. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ein entsprechendes weiteres Anhörungsschreiben erging unter dem 30.12.2003. Mit Schreiben vom 06.10.2004 beantragte der Kläger die „Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die im Juni 2004 ausgelaufen ist“.
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Mit Bescheid vom 15.11.2004 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Kläger aus der der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung nach Kroatien oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Gleichzeitig ordnete es die Abschiebung aus der Haft an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG lägen vor. Auf besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 AuslG könne sich der Kläger nicht berufen. Über die Ausweisung sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung und Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet überwiege sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib. Denn seine weitere Anwesenheit stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Neben spezialpräventiven Erwägungen sprächen auch generalpräventive Gesichtspunkte für die Ausweisung. Auch Art. 8 EMRK und Art. 6 GG stünden der Ausweisung nicht entgegen.
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Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30.05.2005 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf den verspätet gestellten Verlängerungsantrag. Zur Begründung führte er aus, ihm sei vom Sozialarbeiter der JVA ... mitgeteilt worden, die Ausländerbehörden sprächen bei straffällig gewordenen Ausländern keine Verlängerungen aus. Aus diesem Grund habe er auf die Stellung des Antrags verzichtet.
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Mit Bescheid vom 24.10.2005 lehnte das Regierungspräsidium Freiburg den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, drohte dem Kläger die Abschiebung nach Kroatien oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, und ordnete die Abschiebung aus der Haft an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels sei auf Grund der Sperrwirkung der Ausweisung zwingend zu versagen.
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Der Kläger hat am 06.12.2004 Klage gegen die Ausweisungsverfügung vom 15.11.2004 und am 02.11.2005 Klage gegen den Bescheid vom 24.10.2005 erhoben (3 K 1969/05). Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Seine Eltern seien 1969 bzw. 1970 nach Deutschland gekommen und im Besitz unbefristeter Aufenthaltsgenehmigungen. Außerdem lebten noch zwei Schwestern in Deutschland. Sie seien ebenfalls im Besitz unbefristeter Aufenthaltsgenehmigungen. Bereits ab dem 13. Lebensjahr habe er Alkohol konsumiert, im Alter von 15 bzw. 16 Jahren fast 10 Flaschen Bier pro Tag. Dies habe zu Schulproblemen geführt. Die Schule habe Ende 2001 mit einem Schulverweis reagiert. Ab Sommer 2002 habe er das Berufsvorbereitungsjahr begonnen, dieses jedoch auf Grund der Untersuchungshaft (Februar bis April 2003) unterbrechen müssen. Im ...-Jugendwerk in ... habe er im Sommer 2003 den Hauptschulabschluss absolviert. Es sei ihm vom Gericht zur Auflage gemacht worden, dass er in einer Jugendfürsorgeeinrichtung den Hauptschulabschluss nachholen und eine Ausbildung abschließen müsse. Im September 2003 habe er eine Ausbildung als Metallbauer-Konstruktionstechnik begonnen. Im November 2003 habe er die Ausbildung wegen der Verhaftung abbrechen müssen. In der Haft in ... habe er die Ausbildung zum Schlosser wieder aufgenommen. Die Ausbildung verlaufe erfolgreich. Nach Haftentlassung habe er eine Arbeitsstelle in Aussicht. Er habe eine außerordentlich schwere Jugend gehabt und schon als Kind unter der - damaligen - Alkoholerkrankung seines Vaters leiden müssen. Der Vater habe das Trinken ab 2002 aufgegeben. Inzwischen funktioniere das Familienleben wieder. Nach dem Bericht der psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstelle für Alkohol -, Medikamenten- und Drogenprobleme für den Landkreis ... habe er seit dem 13. Lebensjahr Alkohol missbraucht, regelmäßig Cannabis geraucht und seit dem 15. Lebensjahr eine psychische Abhängigkeit von Kokain entwickelt. Der Alkoholkonsum habe sich ständig gesteigert. Am Ende - also im Zeitraum vor der Inhaftierung - habe er nur noch so genannte harte Sachen getrunken. Bis zur Untersuchungshaft habe er Kokain konsumiert. Bei seiner Inhaftierung am 26.11.2003 habe er derart heftige Entzugserscheinungen gehabt, dass eine sofortige Verlegung auf die Krankenstation der JVA ... notwendig geworden sei. Seit Mitte Dezember 2003 lebe er drogenfrei. Er bemühe sich aus eigenem Antrieb um seine Therapierung. Die externe Suchtberatung weise auf die „schwere Abhängigkeitserkrankung“ hin und auf seine ernsthaften Bemühungen, künftig ein Leben frei von Drogen und Straftaten zu führen. Die von ihm begangenen Straftaten stünden augenscheinlich immer im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, die auf ihn seit frühestem Alter eine hohe Attraktivität ausübten. Der Hinweis auf den „jugendlichen Autofan“ solle keineswegs die Straftaten entschuldigen, zumal er seiner strafrechtlichen Vergangenheit heute sehr selbstkritisch gegenüber stehe. Der einmal vorhandene Gefahrenauslöser für Straffälligkeit sei bei seinem jetzigen Alters- und Entwicklungsstand aber nicht mehr gegeben. Auch stünden die strafrechtlichen Verurteilungen allesamt in Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch. Er sei seit frühester Jugend alkohol- und drogenabhängig. In einem Fall habe am Tattag eine BAK von 1,56 Promille vorgelegen. Die Taten seien allesamt im Alter zwischen 15 und 17 Jahren begangen worden. Inzwischen habe er die Lehrausbildung zum Metallbauer im Rahmen des Strafvollzugs bis zum zweiten Lehrjahr erfolgreich abgeschlossen. Die Vollzugsleitung habe den Kläger nach einer - disziplinarisch bedingten Unterbrechung - ab Ende April 2006 wieder zur Arbeit zugelassen. Ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sei eingestellt worden. Bei ihm sei eine Menge von 0,1 g Marihuana gefunden worden, welches zum Eigenkonsum bestimmt gewesen sei. Durch die Inhaftierung sei er aus dem „Teufelskreis“ von Alkoholkonsum und Strafbarkeit herausgeholt worden. Ab der Inhaftierung habe er kaum mehr Alkohol zu sich genommen. Eine Alkoholtherapie im Vollzug sei wegen der ausländerrechtlich ungeklärten Situation verwehrt worden.
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Dem Kläger komme besonderer Ausweisungsschutz für Minderjährige nach § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG zu bzw. zumindest der besondere Ausweisungsschutz für Heranwachsende nach § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Das Regierungspräsidium habe ohne Weiteres bereits vor dem 18. Geburtstag, also vor dem 21. April 2004 über seine Ausweisung entscheiden können und in seinem Interesse auch entscheiden müssen. Er habe mit Schreiben vom 08.01.2004 zur Ausweisung Stellung genommen. Die Angelegenheit sei entscheidungsreif gewesen. Der besondere Ausweisungsschutz für Heranwachsende nach § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG greife ein, weil er vor seiner Inhaftierung und vor dem Aufenthalt im ...-Jugendwerk in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern gelebt habe. Die vorübergehende Trennung von der Familie sei unschädlich. Unstrittig sei auch, dass er nach Abschluss der Maßnahme wieder zu seinen Eltern zurückkehren sollte. Heranwachsende könnten nur dann ausgewiesen werden, wenn sie eine so schwere Straftat begangen hätten, dass dadurch der Tatbestand einer Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG oder der einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG erfüllt sei. Der Beklagte gehe selbst von einer Ermessenausweisung aus. Die Ermessensausübung sei fehlerhaft, weil teilweise unvollständig und teilweise falsch gewichtet worden sei. Insbesondere sei die Alkoholabhängigkeit des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es deute nichts auf eine Wiederholungsgefahr hin, zumal er therapiebewusst und -entschlossen sei. Es sei eine positive Sicherheits- und Sozialprognose zu stellen. In Kroatien habe er keine Aussichten auf den Abschluss seiner Schlosserlehre und auf eine entsprechende Arbeitsstelle, mit der er seinen Lebensunterhalt verdienen könne. Ihm fehle daher dort die Möglichkeit, sich eine Lebensgrundlage aufzubauen. Seine dort lebende Großmutter könne nicht für ihn sorgen; sie sei in hohem Alter. Für die Durchführung einer Therapie in Kroatien fehle ein Kostenträger. Die Ausweisung stelle sich auch im Lichte des Art. 8 EMRK als unverhältnismäßig dar. Die Ausweisung sei auch deshalb rechtswidrig, weil ihm die Wiedereinreise auf Dauer versagt werde. Die Wirkungen der Ausweisung seien auf Antrag zu befristen. Die Befristung sei nach dem Wortlaut der Vorschrift regelmäßig vorzunehmen.
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Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei nicht rechtzeitig gestellt worden, weil ihm der für ihn zuständige Sozialarbeiter in der JVA ... erklärt habe, in seinem Fall würde eine Verlängerung ohnehin nicht zugestimmt werden. Einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stehe dem Kläger jedenfalls gem. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, hilfsweise nach der Härtefallregelung des § 36 AufenthG i.V.m. § 31 AufenthG zu. Es liege eine außergewöhnliche Härte vor. Mit Blick auf Art. 8 EMRK liege zwingend eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Ihm sei - bei pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens - eine befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu erteilen. Auf Grund der bis zum 23.01.2006 umzusetzenden und somit - auch ohne Umsetzung in nationales Recht - unmittelbar geltenden Richtlinie 2003/109/EG ergebe sich ein besonderer Ausweisungsschutz. Die Richtlinie betreffe die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und verfolge das Ziel, diese nach längerem Aufenthalt und mit langfristigen Aufenthaltstiteln eine Reihe einheitlicher Rechte zu gewähren, die denjenigen der Unionsbürger so nahe wie möglich seien. Die an einen fünfjährigen, ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland gebundene Rechtsstellung habe der Kläger erlangt. Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie könne der Kläger nur ausgewiesen werden, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle. Dies sei jedoch nicht der Fall. Danach sei eine generalpräventive Ausweisung ausgeschlossen.
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Der Kläger beantragt,
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die Bescheide des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.11.2004 und 24.10.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine befristete Aufenthaltserlaubnis rückwirkend zum 17.07.2004 zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger nicht in der Lage wäre, in Kroatien zu leben, sich dort einer Suchttherapie zu unterziehen und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Seine Angehörigen könnten ihn - wie bereits in der Vergangenheit in Deutschland - in Kroatien weiterhin auch materiell unterstützen. Vom Kläger gehe die Gefahr weiterer schwerer Straftaten gegen hochrangige Rechtsgüter wie Gesundheit und Leben anderer Menschen aus. Der Umstand, dass er die Taten unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss begangen habe, sei nicht geeignet, das Gewicht seiner Straftaten zu relativieren. Unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten, die für eine Ausweisung ausschließlich maßgeblich seien, verstärke ein Missbrauch von Rauschmitteln und Drogen, der zu einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit führe, eher die Gefährlichkeit eines Ausländers im Blick auf drohende weitere Gefährdungen der Allgemeinheit. Eine Ermessensausweisung sei verfügt worden, weil sich unter den am 11.05.2004 abgeurteilten, tateinheitlich begangenen strafbaren Handlungen auch eine fahrlässig begangene Tat befinde. Es treffe nicht zu, dass die Wiederholungsgefahr bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung nicht mehr bestanden habe. Im Übrigen sei ein Wohlverhalten eines Inhaftierten unter den besonderen Lebensbedingungen in einer Haftanstalt kein hinreichender Beleg für die Bereitschaft und Fähigkeit zu einem künftig straffreien Leben in Freiheit, zumal wenn der Betroffene - wie der Kläger - in sein früheres soziales Umfeld zurückkehren wolle, in dem er straffällig geworden sei. Die Ausweisung treffe den Kläger nicht unverhältnismäßig hart, zumal ihm eine erfolgreiche Integration in die deutschen Lebensverhältnisse nicht gelungen sei. Er sei auch nicht als faktischer Inländer anzusehen. Seine Eltern seien als Erwachsene nach Deutschland gekommen und hätten sich bislang nicht einbürgern lassen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie den Kläger und seine Geschwister auch mit der Kultur und den Lebensverhältnissen in Kroatien vertraut gemacht hätten. Dies werde dem Kläger das Einleben in Kroatien erleichtern. Seine Angehörigen könnten ihn dort besuchen und im Übrigen telefonischen und schriftlichen Kontakt mit ihm halten. Die Entscheidung über die Ausweisung sei nicht verzögert worden. Das für das Ausweisungsverfahren maßgebliche Strafverfahren sei noch gar nicht abgeschlossen gewesen. Das Urteil sei erst am 11.05.2004 ergangen. Der besondere Ausweisungsschutz für Heranwachsende nach § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG habe dem Kläger nicht zugestanden. Er habe nicht in häuslicher Gemeinschaft mit seinen Eltern gelebt, da er in einer Einrichtung untergebracht gewesen sei. Selbst wenn zu unterstellen sei, dass ihm der besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG zugestanden habe, finde die Ausweisungsverfügung ihre Rechtsgrundlage jedenfalls in § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, hilfsweise in § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG. Die Benennung einer anderen Rechtsgrundlage in der Ausweisungsverfügung stehe dem nicht entgegen. Ein atypischer Fall liege nicht vor, so dass keine Ermessensentscheidung zu treffen gewesen sei. Dies gelte auch im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK. Eine Ermessensausweisung nach § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG komme nicht in Betracht, da der Kläger zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung nicht im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung gewesen sei. Deshalb führe auch der besondere Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht zu einer Herabstufung zur Ermessensausweisung. Die Ausweisungsverfügung sei nicht mit einer Befristung versehen worden. Dies setze einen Antrag voraus. Der Kläger sei auf die Möglichkeit eines Befristungsantrages hingewiesen worden.
21 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Freiburg (2 Hefte) und die Gerichtsakten 3 K 1969/05 und 3 K 1493/05 vor. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 23.08.2006 die Verfahren 3 K 2689/04 und 3 K 1969/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Entscheidungsgründe

 
23 
Der Einzelrichter kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist (zum ganz überwiegenden Teil) zulässig, aber nicht begründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.11.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (I.). Zu Recht hat das Regierungspräsidium Freiburg auch den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und dem Kläger die Abschiebung nach Kroatien angedroht sowie die Abschiebung aus der Haft angeordnet. Auch die Verfügung vom 24.10.2005 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (II.).
I.
25 
Maßgeblich für die Beurteilung der Ausweisung des - gemeinschaftsrechtlich nicht privilegierten - Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, mithin der Bekanntgabe des Bescheids vom 15.11.2004. Lediglich für die Frage der Vereinbarkeit der Ausweisung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.03.2005 - 11 S 2599/04 -, FamRZ 2005, 1907 m.w.N.). Die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist daher nach Maßgabe des erst zum 01.01.2005 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes zu prüfen. Die seit dem 01.01.2005 geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes vom 30.07.2004 finden insoweit keine Anwendung (vgl. auch § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach vor dem 01.01.2005 getroffene Ausweisungen wirksam bleiben).
26 
1. Die Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG liegen nicht vor. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Ist auch eine fahrlässige Straftat mit abgeurteilt worden, muss die auf sie entfallende Einsatzstrafe abgezogen werden. Ist dies, wie hier, wegen der von § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG vorgesehenen Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe nicht möglich, so ist die von § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vorgesehene Mindeststrafe von drei Jahren Jugendstrafe nur in den Fällen erreicht, in denen ohne jeden Zweifel feststeht, dass bereits die Verurteilung wegen der vorsätzlichen Tat zur Verhängung einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren geführt hat (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 03.12.2004 - 4 K 1943/04 - Juris). Lässt sich eine solche Feststellung anhand des Gewichts der miteinander abgeurteilten vorsätzlichen und fahrlässigen Straftaten und der Spruchpraxis der Strafgerichte nicht mit hinreichender Gewissheit treffen, so darf nicht davon ausgegangen werden, dass die Mindeststrafhöhe allein durch die Aburteilung der vorsätzlichen Tat erreicht ist; der Tatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist dann nicht erfüllt (vgl. GK-AufenthG, Band 2, § 53 Rn. 138 ff). Der gegenteiligen Meinung, dass die Ausländerbehörde den auf die vorsätzliche Straftat entfallenden Anteil „schätzen“ darf (so Hailbronner Ausländerrecht, Stand April 2004, § 47 AuslG Rn.3), folgt der Einzelrichter nicht.
27 
Gemessen hieran ist die Mindeststrafhöhe des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht erreicht. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 11.05.2004 zu einem geringeren als dem verhängten Strafmaß von insgesamt drei Jahren gelangt wäre, wenn es keine fahrlässigen Straftaten mit abgeurteilt hätte. Mit dem Urteil wurde der Kläger unter anderem wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Mit den einbezogenen Urteilen vom 11.11.2003 und vom 09.07.2002 wurde der Kläger jeweils (unter anderem) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass auch ohne Berücksichtigung der fahrlässigen Straftaten das Amtsgericht ... im Urteil vom 11.05.2004 zum selben Strafmaß gelangt wäre.
28 
2. Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vor. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zur Überzeugung des Einzelrichters steht fest, dass die mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 11.05.2004 und den darin einbezogenen Urteilen abgeurteilten Vorsatztaten zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren geführt haben. Die fahrlässigen Taten fallen gegenüber den Vorsatzdelikten nicht derart ins Gewicht, dass davon auszugehen wäre, dass das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 11.05.2004 zu einer mehr als ein Jahr kürzeren Freiheitsstrafe gelangt wäre. Dies verdeutlichen die - allerdings nach § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG nur im allgemeinen Strafrecht zu beachtenden - Strafrahmen der abgeurteilten Delikte.
29 
Der Verurteilung vom 11.05.2004 lag eine am 21.11.2003 begangene Straftat zu Grunde, die den Tatbestand der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung erfüllte. Während fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird (§ 315 c Abs. 3 StGB), ist bei räuberischer Erpressung eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu verhängen (§ 255 StGB i.V.m. § 249 StGB).
30 
Dem (einbezogenen) Urteil des Amtsgerichts ... vom 11.11.2003 lag eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr zu Grunde, die gem. § 316 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Für die mit abgeurteilte schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu erkennen. Zu berücksichtigen ist auch, dass dem Urteil vom 11.11.2003 mehrere Sachverhalte zu Grunde lagen. Lediglich die am 11.12.2002 begangene Tat, mit der sich der Kläger wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr strafbar machte (vgl. II. 2. des Urteils), war (zum Teil) fahrlässig begangen worden, die im Übrigen abgeurteilten Taten wurden vom Kläger jedoch vorsätzlich begangen. Am 18.12.2002 beging er eine vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung (II.3. des Urt. v. 11.11.2003). An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag Anfang/Mitte Januar 2003 beging der Kläger eine schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Am 02.02.2003 machte er sich wegen (vorsätzlicher) Zerstörung einer Kommunikationsanlage strafbar (vgl. II.6. des Urt. v. 11.11.2003). Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 14.10.2003 wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der Strafrahmen nach § 224 StGB reicht von sechs Monaten bis zehn Jahren.
31 
Unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Gewichts der abgeurteilten vorsätzlichen und fahrlässigen Straftaten, die gerade auch an dem im StGB vorgesehenen Strafmaß erkennbar wird, kann ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 11.05.2004 auf eine mehr als ein Jahr kürzere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
32 
3. Der Kläger genießt auch nicht besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG, so dass die Regelausweisung in seinem Fall nicht gem. § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG zur Ermessensausweisung herabgestuft war. Unstreitig fiel der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung unter keine der Fallgestaltungen des § 48 Abs 1 Satz 1 AuslG. Auch § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG ist nicht einschlägig. Danach wird in den Fällen des § 47 Abs. 1 und 2 AuslG über die Ausweisung eines heranwachsenden Ausländers nach Ermessen entschieden, wenn dieser im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger nicht vor. Seine - im Übrigen nur befristete - Aufenthaltserlaubnis war lediglich bis zum 16.07.2004 gültig.
33 
Der Kläger kann sich auch nicht auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG berufen. Danach wird ein minderjähriger Ausländer, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, nicht ausgewiesen, es sei denn, er ist wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden. Für die Frage, ob der Ausländer minderjährig ist, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung abzustellen. Wenn ein Widerspruchsbescheid ergangen ist, ist die Ausgangsverfügung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1997, InfAuslR 1997, 390 = NVwZ 1997, 1126). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung vom 15.11.2004 war der Kläger jedoch bereits volljährig. Entgegen seiner Auffassung kann auch nicht von einer unzulässigen Verzögerung der Entscheidung über die Ausweisungsverfügung gesprochen werden. Nachdem ihm unter dem 30.12.2003 Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf die in Betracht gezogene Ausweisung gegeben worden und seine Stellungnahme am 12.01.2004 beim Regierungspräsidium Freiburg einging, erhielt das Regierungspräsidium am 29.01.2004 Kenntnis von einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... vom 21.01.2004. Dass der Beklagte den Abschluss des daraufhin beim Amtsgericht ... eröffneten Strafverfahrens und den Erlass des Urteils vom 11.05.2004 abwartete, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
34 
Die Regelausweisung ist auch nicht auf Grund der Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG zur Ermessensausweisung herabgestuft. Danach wird ein Heranwachsender, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, nur nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 3 AuslG ausgewiesen. Soweit damit auf § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG Bezug genommen wird, handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Für eine Herabstufung zur Ermessensausweisung nach § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG ist also nicht ausreichend, dass § 48 Abs. 2 Satz AuslG erfüllt ist, also der Heranwachsende mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt. Zusätzlich müssen auch die Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 Satz 3 AuslG vorliegen, das heißt der Heranwachsende muss im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung sein (vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 28.01.2003 - 10 ZB 02.2859 - Juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.2000 - 11 S 304/00 - Juris; Hessischer VGH, Beschl. v. 18.02.2000 - 12 TG 2846/99 -, InfAuslR 2000,398 = DVBl 2000, 1542; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.09.1999 - 17 B 2000/98 - Juris und Beschl. v. 05.01.1998 - 18 B 450/96 -, NVwZ - Beilage 1998, 92; GK-AuslR, Stand: Dezember 1998, § 48 AuslG Rn. 114; a.A. wohl Renner, AuslR, 7. Aufl. 1999, § 48 AuslG Rn. 18, wonach das Zusammenleben mit den Eltern an die Stelle des Besitzes eines unbefristeten Aufenthaltsrechts in § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG tritt). Der Kläger war aber im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Ausweisungsverfügung weder im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis noch im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Die durch § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG bewirkte Beschränkung auf bestimmte Ausweisungsgründe schließt eine Ausweisung im vorliegenden Fall nicht aus, da es sich um eine Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG handelt. Offen bleiben kann nach alledem, ob die Tatbestandsvoraussetzung des Lebens in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern des Klägers erfüllt ist.
35 
4. Besonderer Ausweisungsschutz ergibt sich auch nicht aus Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 25.11.2003 (ABl. EG 2004 L 16, S. 44) betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie können die Mitgliedsstaaten nur dann gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit darstellt. Mit der Richtlinie wird das Ziel verfolgt, die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen an diejenige der Staats-angehörigen der Mitgliedsstaaten anzunähern und einer Person, die einen langfristigen Aufenthaltstitel besitzt, im Mitgliedsstaat eine Reihe einheitlicher Rechte zu gewähren, die denjenigen der Unionsbürger so nah wie möglich sind (Abs. 2 der Präambel der Richtlinie). Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten knüpft grundsätzlich an fünfjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt an (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie). Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor. Weder zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung noch zum heutigen Zeitpunkt hielt/hält sich der Kläger seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltserlaubnis zum 16.07.2004 ist ihm keine weitere Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Der Kläger hat den entsprechenden Verlängerungsantrag erst mit Schreiben vom 06.10.2004 gestellt. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass dieser Antrag die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 AuslG ausgelöst und zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Klägers geführt hätte, wäre der rechtmäßige Aufenthalt des Klägers für knapp drei Monate unterbrochen gewesen. Im Übrigen ist fraglich, ob Zeiten, in denen die Erlaubnisfiktion eingreift, zu einem rechtmäßigen Aufenthalt führen können, wenn es - wie hier - nicht zur beantragten Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels kommt. Abgesehen davon setzt die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten die Ausstellung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EG voraus (Art. 8 Abs. 2 RL 2003/109/EG). Um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, reicht der Drittstaatsangehörige bei den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats, in dem der sich aufhält, einen Antrag ein (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 RL 2003/109/EG). Die Erlangung der Rechtsstellung setzt mithin die Stellung eines Antrages voraus, an dem es hier fehlt. Außerdem können nach Art. 6 Abs. 1 RL 2003/109/EG die Mitgliedsstaaten die Rechtsstellung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit versagen. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Rechtsstellung besteht daher im Hinblick auf die beim Kläger vorliegenden Ausweisungsgründe nicht. Offen bleiben kann nach alledem, ob sich der Kläger nach Ablauf der Umsetzungsfrist vom 23.01.2006 (vgl. Art. 26 RL 2003/109/EG) auf Art. 12 RL 2003/109/EG berufen kann.
36 
5. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, der eine Ermessensentscheidung eröffnet hätte.
37 
Nur bei atypischen Sachverhalten hat die Behörde einen Ermessensspielraum und kann von einer Ausweisung absehen. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Ein Ausnahmefall liegt ferner vor, wenn der Ausweisung höherrangiges Recht entgegensteht, diese insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände des Einzelfalls (die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten, tatbezogene wie persönliche) zu berücksichtigen und zu gewichten. Erst dann, wenn den gegen die Annahme eines Regelfall sprechenden Umständen größeres Gewicht zukommt als den für die Annahme eines Regelfalls sprechenden Gesichtspunkten, liegt ein atypischer Sachverhalt vor (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.03.2005 a.a.O.).
38 
Tatbezogene Umstände rechtfertigen die Annahme eines Ausnahmefalles nicht. Die Umstände der dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 11.05.2004 sowie der durch das Urteil einbezogenen Urteile zugrunde liegenden Taten können einen Ausnahmefall nicht begründen. Soweit der Kläger darauf abstellt, die meisten der Straftaten seien unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss begangen worden, rechtfertigt dies die Annahme eines atypischen Ausnahmefalles nicht. Unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten, die bei der Ausweisung im Mittelpunkt stehen, ist vielmehr bei einem Ausländer, der auf Grund seiner Alkohol- bzw. Drogenabhängigkeit Straftaten begeht, von einer besonderen Gefährlichkeit auszugehen, die eine Ausweisung grade rechtfertigt. Die Atypik ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht im Hinblick auf eine angeblich nicht mehr bestehende Wiederholungsgefahr. Der Kläger trägt insoweit zwar vor, dass er eine stationäre Therapie nach Entlassung aus der Strafhaft durchführen wolle, an einer AA-Gruppe in der JVA teilnehme und Beratungstermine der psychosozialen Beratungs- und ambulanten Beratungsstelle für Suchtkranke und -gefährdete der Caritas ... - ...... - wahrgenommen habe. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisung gab es aber (noch) keine realistische Grundlage, die angesichts der (früheren) Suchtneigung und Drogenabhängigkeit sowie der in diesem Zusammenhang stehenden erheblichen Straffälligkeit eine positive Prognose hätte begründen können. Abgesehen davon ist nachgewiesen, dass der Kläger in der Strafhaft mindestens zweimal THC konsumiert bzw. besessen hat. Im Schreiben der JVA ...... vom 08.11.2005 ist von einem THC-Rückfall Ende April 2005 die Rede. Außerdem wurde am 11.01.2006 in seiner Haftzelle Marihuana beschlagnahmt, das seinen eigenen Angaben zufolge zum Eigenverbrauch bestimmt war. Seine Angaben zum Alkohol- und Drogenkonsum sind widersprüchlich. Während es noch in der Klagebegründung vom 30.05.2005 (Seite 6) hieß, der Kläger habe mit der Inhaftierung im November 2003 den Konsum von Alkohol und Drogen eingestellt und er habe es geschafft, seit jetzt mehr als 17 Monaten „clean“ zu bleiben, obwohl in der JVA ... Alkohol und illegale Drogen jeder Art und Menge zu bekommen seien (Seite 9), heißt es im Schriftsatz vom 16.07.2006 (Seite 2), er habe ab der Inhaftierung „kaum mehr Alkohol zu sich genommen, nunmehr seit mehr als einem Jahr keinen Tropfen Alkohol mehr“. Diesen Angaben zufolge hätte er erst seit ca. Juni/Juli 2005 und nicht bereits ab der Inhaftierung im November 2003 alkoholabstinent gelebt. Allein die in der Haft zweifellos eingetretene positive Entwicklung kann nicht die Annahme begründen, dass der Kläger sein verbessertes Verhalten unter den Bedingungen der Freiheit durchhält. Selbst wenn er bereit ist, seine Drogensucht und Alkoholabhängigkeit zu bekämpfen, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er die Therapie auch erfolgreich bis zum Ende durchführen kann und später nicht wieder rückfällig wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche abgeurteilten Straftaten (erkennbar) unter dem Einfluss von Alkohol begangen worden sind. Dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 11.11.2003 kann nicht entnommen werden, dass der Kläger bei dem Vorfall am 18.12.2002, der zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung führte, sowie bei dem Vorfall an einem Tag Anfang/Mitte Januar 2003, der Grundlage für die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung war, unter dem Einfluss von Alkohol stand. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bei erfolgreicher Bekämpfung seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit keine Gefahr der Begehung weiterer Straftaten mehr besteht bzw. dass die vom Kläger begangenen Straftaten allein auf den übermäßigen Konsum von Alkohol oder Drogen zurückzuführen sind.
39 
Auch die - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung zu berücksichtigenden - persönlichen Umstände des Klägers rechtfertigen die Anerkennung eines Ausnahmefalles nicht. Auch verstößt die Ausweisung - nach dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - nicht gegen Art. 8 EMRK. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist nicht zu entnehmen, dass eine Ausweisung von straffällig gewordenen Ausländern der zweiten Generation, die bereits als Kinder in den Vertragsstaat eingereist und dort geboren und dort aufgewachsen sind, regelmäßig gegen Art. 8 EMRK verstößt. Ob die Ausweisung von Ausländern der zweiten Generation nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist, hängt vielmehr von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Ein wesentlicher Umstand für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist die Schwere der von dem Ausgewiesenen begangenen Straftat. Deren Schwere wird in erster Linie durch die Höhe der verhängten Strafe gekennzeichnet. Von Bedeutung kann auch das Alter des Betroffenen bei Begehung der Straftaten sein. Minderjährigkeit bei Begehung der Straftaten allein führt jedoch nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer Ausweisung. Auch ist die familiäre Situation eines Ausgewiesenen zu untersuchen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der im Inland aufgewachsene Ausländer inzwischen mit einer Person verheiratet ist, die die Staatsangehörigkeit seines Aufenthaltslandes besitzt, und ob er Kinder hat. Unverheiratete und kinderlose Ausländer genießen einen schwächeren aufenthaltsrechtlichen Schutz. Daneben werden zwar auch die Bindungen zu den im Inland lebenden Eltern und Geschwistern berücksichtigt, diese sind aber von geringerem Gewicht, wenn der erwachsene Ausländer nicht auf Grund besonderer Umstände auf deren Unterstützung und Hilfe angewiesen ist. Weiter zu berücksichtigen ist, in wie weit noch ein Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit besteht. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die Lebensverhältnisse des Herkunftsstaates ist wesentlich, in wie weit der Ausländer Kenntnisse der Sprache des Herkunftsstaates hat. Eine Rolle spielt auch, ob er die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes behalten und nicht den Wunsch kund getan hat, die Staatsangehörigkeit seines Aufenthaltslandes zu erwerben. (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 = InfAuslR 2004, 280).
40 
Die danach im Fall des Klägers zu berücksichtigenden Umstände machen seine Ausweisung nicht unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu Gunsten des Klägers neben dem Umstand, dass seine älteren Geschwister in der Bundesrepublik Deutschland leben, vor allem zu würdigen, dass er bei Begehung der Straftaten, die zu seiner Ausweisung geführt haben, noch Jugendlicher und damit Minderjähriger war, auf den noch Jugendstrafrecht angewendet wurde. Auch ist die durch die vorgetragenen Alkoholprobleme des Vaters bedingte schwierige familiäre Situation, die Suchterkrankung sowie die seit der Inhaftierung eingetretene positive persönliche und berufliche Entwicklung zu berücksichtigen. Diesen Umständen stehen die Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten und der Umstand entgegen, dass der Kläger trotz Einleitung eines Ausweisungsverfahrens (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg v. 12.03.2003) und trotz Verurteilung zu Freiheitsstrafen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, erneut straffällig wurde. Die Schwere der Straftaten kommt bereits in der vom Amtsgericht ... verhängten Jugendstrafe von drei Jahren zum Ausdruck, aber auch in den konkreten Umständen der Taten, die zur Verurteilung wegen (schwerer) räuberischer Erpressung sowie (gefährlicher) Körperverletzung geführt haben. Der Kläger ist dabei jeweils mit erheblicher Brutalität vorgegangen. Auch dies dürfte das Amtsgericht ... zur Feststellung schädlicher Neigungen (vgl. Urt. v. 11.05.2004, S. 10) veranlasst haben. Zu Berücksichtigen ist auch, dass der volljährige Kläger unverheiratet und kinderlos und nicht erkennbar ist, dass Familienangehörige in der Bundesrepublik Deutschland auf vom Kläger zu erbringende Lebenshilfe angewiesen sind. Auch ist davon auszugehen, dass er die Sprache des Staates seiner Staatsangehörigkeit versteht und spricht. Gegenteiliges hat er selbst nicht behauptet. Der Annahme, dass er als Ausländer der zweiten Generation seine Muttersprache noch in einer solchen Weise beherrscht bzw. erlernen kann, dass er sich in Kroatien verständigen kann (vgl. Schreiben des RP Freiburg v. 13.02.2006), ist er nicht entgegengetreten. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Integration in Kroatien auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen würde. Soweit er nach Rückkehr auf finanzielle Hilfe angewiesen sein sollte, kann davon ausgegangen werden, dass ihm (zumindest vorübergehend) Hilfe seiner in Deutschland lebenden Verwandten zuteil werden würde. Ihm kann zugemutet werden, sich in seinem Heimatland Kroatien eine eigene Existenz aufzubauen, wobei ihm - worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat - Kenntnisse der deutschen Sprache, z.B. bei einer Tätigkeit in der Tourismusbranche, helfen können, aber auch die bei der in der Bundesrepublik Deutschland begonnenen Berufsausbildung gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten.
41 
6. Die Ausweisung ist auch nicht rechtswidrig, weil deren Wirkungen nicht befristet wurden. Denn eine Befristungsentscheidung setzt nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG einen Antrag voraus, der hier nicht gestellt wurde.
42 
7. Soweit der Kläger die Aufhebung der in der Ausweisungsverfügung vom 15.11.2004 ergangenen Abschiebungsandrohung und -anordnung begehrt, ist die Klage unzulässig. Eine gleichlautende Verfügung ist im Bescheid vom 24.10.2005, mit dem der Antrag auf Verlängerung und Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde, ergangen und ebenfalls Gegenstand der hier anhängigen Klage. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Kläger an einer Aufhebung der im Bescheid vom 15.11.2004 enthaltenen Abschiebungsandrohung und -anordnung haben sollte.
II.
43 
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.10.2005 ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
44 
1. Zu Recht hat das Regierungspräsidium Freiburg den Antrag auf Verlängerung der am 16.07.2004 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Eine - rückwirkende oder auch nur zukünftige - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt nicht in Betracht, da ein Ausweisungsgrund und damit ein Regelversagungsgrund vorliegt (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) bzw. die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund bzw. der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt, da der Kläger (zu Recht) aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde und damit die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz bzw. eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht kommt (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 u. 2 AuslG und § 11 Abs. 1 u. 2 AufenthG).
45 
2. Die Abschiebungsandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie entspricht den Maßgaben der §§ 49, 50 AuslG. Die Anordnung der Abschiebung aus der Haft ist ebenfalls rechtmäßig.
III.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
23 
Der Einzelrichter kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
24 
Die Klage ist (zum ganz überwiegenden Teil) zulässig, aber nicht begründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.11.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (I.). Zu Recht hat das Regierungspräsidium Freiburg auch den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und dem Kläger die Abschiebung nach Kroatien angedroht sowie die Abschiebung aus der Haft angeordnet. Auch die Verfügung vom 24.10.2005 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (II.).
I.
25 
Maßgeblich für die Beurteilung der Ausweisung des - gemeinschaftsrechtlich nicht privilegierten - Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, mithin der Bekanntgabe des Bescheids vom 15.11.2004. Lediglich für die Frage der Vereinbarkeit der Ausweisung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.03.2005 - 11 S 2599/04 -, FamRZ 2005, 1907 m.w.N.). Die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist daher nach Maßgabe des erst zum 01.01.2005 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes zu prüfen. Die seit dem 01.01.2005 geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes vom 30.07.2004 finden insoweit keine Anwendung (vgl. auch § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach vor dem 01.01.2005 getroffene Ausweisungen wirksam bleiben).
26 
1. Die Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG liegen nicht vor. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Ist auch eine fahrlässige Straftat mit abgeurteilt worden, muss die auf sie entfallende Einsatzstrafe abgezogen werden. Ist dies, wie hier, wegen der von § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG vorgesehenen Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe nicht möglich, so ist die von § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vorgesehene Mindeststrafe von drei Jahren Jugendstrafe nur in den Fällen erreicht, in denen ohne jeden Zweifel feststeht, dass bereits die Verurteilung wegen der vorsätzlichen Tat zur Verhängung einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren geführt hat (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 03.12.2004 - 4 K 1943/04 - Juris). Lässt sich eine solche Feststellung anhand des Gewichts der miteinander abgeurteilten vorsätzlichen und fahrlässigen Straftaten und der Spruchpraxis der Strafgerichte nicht mit hinreichender Gewissheit treffen, so darf nicht davon ausgegangen werden, dass die Mindeststrafhöhe allein durch die Aburteilung der vorsätzlichen Tat erreicht ist; der Tatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist dann nicht erfüllt (vgl. GK-AufenthG, Band 2, § 53 Rn. 138 ff). Der gegenteiligen Meinung, dass die Ausländerbehörde den auf die vorsätzliche Straftat entfallenden Anteil „schätzen“ darf (so Hailbronner Ausländerrecht, Stand April 2004, § 47 AuslG Rn.3), folgt der Einzelrichter nicht.
27 
Gemessen hieran ist die Mindeststrafhöhe des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht erreicht. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 11.05.2004 zu einem geringeren als dem verhängten Strafmaß von insgesamt drei Jahren gelangt wäre, wenn es keine fahrlässigen Straftaten mit abgeurteilt hätte. Mit dem Urteil wurde der Kläger unter anderem wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Mit den einbezogenen Urteilen vom 11.11.2003 und vom 09.07.2002 wurde der Kläger jeweils (unter anderem) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass auch ohne Berücksichtigung der fahrlässigen Straftaten das Amtsgericht ... im Urteil vom 11.05.2004 zum selben Strafmaß gelangt wäre.
28 
2. Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vor. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zur Überzeugung des Einzelrichters steht fest, dass die mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 11.05.2004 und den darin einbezogenen Urteilen abgeurteilten Vorsatztaten zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren geführt haben. Die fahrlässigen Taten fallen gegenüber den Vorsatzdelikten nicht derart ins Gewicht, dass davon auszugehen wäre, dass das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 11.05.2004 zu einer mehr als ein Jahr kürzeren Freiheitsstrafe gelangt wäre. Dies verdeutlichen die - allerdings nach § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG nur im allgemeinen Strafrecht zu beachtenden - Strafrahmen der abgeurteilten Delikte.
29 
Der Verurteilung vom 11.05.2004 lag eine am 21.11.2003 begangene Straftat zu Grunde, die den Tatbestand der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung erfüllte. Während fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird (§ 315 c Abs. 3 StGB), ist bei räuberischer Erpressung eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu verhängen (§ 255 StGB i.V.m. § 249 StGB).
30 
Dem (einbezogenen) Urteil des Amtsgerichts ... vom 11.11.2003 lag eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr zu Grunde, die gem. § 316 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Für die mit abgeurteilte schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu erkennen. Zu berücksichtigen ist auch, dass dem Urteil vom 11.11.2003 mehrere Sachverhalte zu Grunde lagen. Lediglich die am 11.12.2002 begangene Tat, mit der sich der Kläger wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr strafbar machte (vgl. II. 2. des Urteils), war (zum Teil) fahrlässig begangen worden, die im Übrigen abgeurteilten Taten wurden vom Kläger jedoch vorsätzlich begangen. Am 18.12.2002 beging er eine vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung (II.3. des Urt. v. 11.11.2003). An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag Anfang/Mitte Januar 2003 beging der Kläger eine schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Am 02.02.2003 machte er sich wegen (vorsätzlicher) Zerstörung einer Kommunikationsanlage strafbar (vgl. II.6. des Urt. v. 11.11.2003). Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 14.10.2003 wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der Strafrahmen nach § 224 StGB reicht von sechs Monaten bis zehn Jahren.
31 
Unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Gewichts der abgeurteilten vorsätzlichen und fahrlässigen Straftaten, die gerade auch an dem im StGB vorgesehenen Strafmaß erkennbar wird, kann ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 11.05.2004 auf eine mehr als ein Jahr kürzere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
32 
3. Der Kläger genießt auch nicht besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG, so dass die Regelausweisung in seinem Fall nicht gem. § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG zur Ermessensausweisung herabgestuft war. Unstreitig fiel der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung unter keine der Fallgestaltungen des § 48 Abs 1 Satz 1 AuslG. Auch § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG ist nicht einschlägig. Danach wird in den Fällen des § 47 Abs. 1 und 2 AuslG über die Ausweisung eines heranwachsenden Ausländers nach Ermessen entschieden, wenn dieser im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger nicht vor. Seine - im Übrigen nur befristete - Aufenthaltserlaubnis war lediglich bis zum 16.07.2004 gültig.
33 
Der Kläger kann sich auch nicht auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG berufen. Danach wird ein minderjähriger Ausländer, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, nicht ausgewiesen, es sei denn, er ist wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden. Für die Frage, ob der Ausländer minderjährig ist, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung abzustellen. Wenn ein Widerspruchsbescheid ergangen ist, ist die Ausgangsverfügung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1997, InfAuslR 1997, 390 = NVwZ 1997, 1126). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung vom 15.11.2004 war der Kläger jedoch bereits volljährig. Entgegen seiner Auffassung kann auch nicht von einer unzulässigen Verzögerung der Entscheidung über die Ausweisungsverfügung gesprochen werden. Nachdem ihm unter dem 30.12.2003 Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf die in Betracht gezogene Ausweisung gegeben worden und seine Stellungnahme am 12.01.2004 beim Regierungspräsidium Freiburg einging, erhielt das Regierungspräsidium am 29.01.2004 Kenntnis von einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... vom 21.01.2004. Dass der Beklagte den Abschluss des daraufhin beim Amtsgericht ... eröffneten Strafverfahrens und den Erlass des Urteils vom 11.05.2004 abwartete, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
34 
Die Regelausweisung ist auch nicht auf Grund der Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG zur Ermessensausweisung herabgestuft. Danach wird ein Heranwachsender, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, nur nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 3 AuslG ausgewiesen. Soweit damit auf § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG Bezug genommen wird, handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Für eine Herabstufung zur Ermessensausweisung nach § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG ist also nicht ausreichend, dass § 48 Abs. 2 Satz AuslG erfüllt ist, also der Heranwachsende mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt. Zusätzlich müssen auch die Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 Satz 3 AuslG vorliegen, das heißt der Heranwachsende muss im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung sein (vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 28.01.2003 - 10 ZB 02.2859 - Juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.2000 - 11 S 304/00 - Juris; Hessischer VGH, Beschl. v. 18.02.2000 - 12 TG 2846/99 -, InfAuslR 2000,398 = DVBl 2000, 1542; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.09.1999 - 17 B 2000/98 - Juris und Beschl. v. 05.01.1998 - 18 B 450/96 -, NVwZ - Beilage 1998, 92; GK-AuslR, Stand: Dezember 1998, § 48 AuslG Rn. 114; a.A. wohl Renner, AuslR, 7. Aufl. 1999, § 48 AuslG Rn. 18, wonach das Zusammenleben mit den Eltern an die Stelle des Besitzes eines unbefristeten Aufenthaltsrechts in § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG tritt). Der Kläger war aber im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Ausweisungsverfügung weder im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis noch im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Die durch § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG bewirkte Beschränkung auf bestimmte Ausweisungsgründe schließt eine Ausweisung im vorliegenden Fall nicht aus, da es sich um eine Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG handelt. Offen bleiben kann nach alledem, ob die Tatbestandsvoraussetzung des Lebens in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern des Klägers erfüllt ist.
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4. Besonderer Ausweisungsschutz ergibt sich auch nicht aus Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 25.11.2003 (ABl. EG 2004 L 16, S. 44) betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie können die Mitgliedsstaaten nur dann gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit darstellt. Mit der Richtlinie wird das Ziel verfolgt, die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen an diejenige der Staats-angehörigen der Mitgliedsstaaten anzunähern und einer Person, die einen langfristigen Aufenthaltstitel besitzt, im Mitgliedsstaat eine Reihe einheitlicher Rechte zu gewähren, die denjenigen der Unionsbürger so nah wie möglich sind (Abs. 2 der Präambel der Richtlinie). Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten knüpft grundsätzlich an fünfjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt an (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie). Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor. Weder zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung noch zum heutigen Zeitpunkt hielt/hält sich der Kläger seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltserlaubnis zum 16.07.2004 ist ihm keine weitere Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Der Kläger hat den entsprechenden Verlängerungsantrag erst mit Schreiben vom 06.10.2004 gestellt. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass dieser Antrag die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 AuslG ausgelöst und zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Klägers geführt hätte, wäre der rechtmäßige Aufenthalt des Klägers für knapp drei Monate unterbrochen gewesen. Im Übrigen ist fraglich, ob Zeiten, in denen die Erlaubnisfiktion eingreift, zu einem rechtmäßigen Aufenthalt führen können, wenn es - wie hier - nicht zur beantragten Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels kommt. Abgesehen davon setzt die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten die Ausstellung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EG voraus (Art. 8 Abs. 2 RL 2003/109/EG). Um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, reicht der Drittstaatsangehörige bei den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats, in dem der sich aufhält, einen Antrag ein (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 RL 2003/109/EG). Die Erlangung der Rechtsstellung setzt mithin die Stellung eines Antrages voraus, an dem es hier fehlt. Außerdem können nach Art. 6 Abs. 1 RL 2003/109/EG die Mitgliedsstaaten die Rechtsstellung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit versagen. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Rechtsstellung besteht daher im Hinblick auf die beim Kläger vorliegenden Ausweisungsgründe nicht. Offen bleiben kann nach alledem, ob sich der Kläger nach Ablauf der Umsetzungsfrist vom 23.01.2006 (vgl. Art. 26 RL 2003/109/EG) auf Art. 12 RL 2003/109/EG berufen kann.
36 
5. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, der eine Ermessensentscheidung eröffnet hätte.
37 
Nur bei atypischen Sachverhalten hat die Behörde einen Ermessensspielraum und kann von einer Ausweisung absehen. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Ein Ausnahmefall liegt ferner vor, wenn der Ausweisung höherrangiges Recht entgegensteht, diese insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände des Einzelfalls (die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten, tatbezogene wie persönliche) zu berücksichtigen und zu gewichten. Erst dann, wenn den gegen die Annahme eines Regelfall sprechenden Umständen größeres Gewicht zukommt als den für die Annahme eines Regelfalls sprechenden Gesichtspunkten, liegt ein atypischer Sachverhalt vor (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.03.2005 a.a.O.).
38 
Tatbezogene Umstände rechtfertigen die Annahme eines Ausnahmefalles nicht. Die Umstände der dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 11.05.2004 sowie der durch das Urteil einbezogenen Urteile zugrunde liegenden Taten können einen Ausnahmefall nicht begründen. Soweit der Kläger darauf abstellt, die meisten der Straftaten seien unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss begangen worden, rechtfertigt dies die Annahme eines atypischen Ausnahmefalles nicht. Unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten, die bei der Ausweisung im Mittelpunkt stehen, ist vielmehr bei einem Ausländer, der auf Grund seiner Alkohol- bzw. Drogenabhängigkeit Straftaten begeht, von einer besonderen Gefährlichkeit auszugehen, die eine Ausweisung grade rechtfertigt. Die Atypik ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht im Hinblick auf eine angeblich nicht mehr bestehende Wiederholungsgefahr. Der Kläger trägt insoweit zwar vor, dass er eine stationäre Therapie nach Entlassung aus der Strafhaft durchführen wolle, an einer AA-Gruppe in der JVA teilnehme und Beratungstermine der psychosozialen Beratungs- und ambulanten Beratungsstelle für Suchtkranke und -gefährdete der Caritas ... - ...... - wahrgenommen habe. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisung gab es aber (noch) keine realistische Grundlage, die angesichts der (früheren) Suchtneigung und Drogenabhängigkeit sowie der in diesem Zusammenhang stehenden erheblichen Straffälligkeit eine positive Prognose hätte begründen können. Abgesehen davon ist nachgewiesen, dass der Kläger in der Strafhaft mindestens zweimal THC konsumiert bzw. besessen hat. Im Schreiben der JVA ...... vom 08.11.2005 ist von einem THC-Rückfall Ende April 2005 die Rede. Außerdem wurde am 11.01.2006 in seiner Haftzelle Marihuana beschlagnahmt, das seinen eigenen Angaben zufolge zum Eigenverbrauch bestimmt war. Seine Angaben zum Alkohol- und Drogenkonsum sind widersprüchlich. Während es noch in der Klagebegründung vom 30.05.2005 (Seite 6) hieß, der Kläger habe mit der Inhaftierung im November 2003 den Konsum von Alkohol und Drogen eingestellt und er habe es geschafft, seit jetzt mehr als 17 Monaten „clean“ zu bleiben, obwohl in der JVA ... Alkohol und illegale Drogen jeder Art und Menge zu bekommen seien (Seite 9), heißt es im Schriftsatz vom 16.07.2006 (Seite 2), er habe ab der Inhaftierung „kaum mehr Alkohol zu sich genommen, nunmehr seit mehr als einem Jahr keinen Tropfen Alkohol mehr“. Diesen Angaben zufolge hätte er erst seit ca. Juni/Juli 2005 und nicht bereits ab der Inhaftierung im November 2003 alkoholabstinent gelebt. Allein die in der Haft zweifellos eingetretene positive Entwicklung kann nicht die Annahme begründen, dass der Kläger sein verbessertes Verhalten unter den Bedingungen der Freiheit durchhält. Selbst wenn er bereit ist, seine Drogensucht und Alkoholabhängigkeit zu bekämpfen, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er die Therapie auch erfolgreich bis zum Ende durchführen kann und später nicht wieder rückfällig wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche abgeurteilten Straftaten (erkennbar) unter dem Einfluss von Alkohol begangen worden sind. Dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 11.11.2003 kann nicht entnommen werden, dass der Kläger bei dem Vorfall am 18.12.2002, der zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung führte, sowie bei dem Vorfall an einem Tag Anfang/Mitte Januar 2003, der Grundlage für die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung war, unter dem Einfluss von Alkohol stand. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bei erfolgreicher Bekämpfung seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit keine Gefahr der Begehung weiterer Straftaten mehr besteht bzw. dass die vom Kläger begangenen Straftaten allein auf den übermäßigen Konsum von Alkohol oder Drogen zurückzuführen sind.
39 
Auch die - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung zu berücksichtigenden - persönlichen Umstände des Klägers rechtfertigen die Anerkennung eines Ausnahmefalles nicht. Auch verstößt die Ausweisung - nach dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - nicht gegen Art. 8 EMRK. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist nicht zu entnehmen, dass eine Ausweisung von straffällig gewordenen Ausländern der zweiten Generation, die bereits als Kinder in den Vertragsstaat eingereist und dort geboren und dort aufgewachsen sind, regelmäßig gegen Art. 8 EMRK verstößt. Ob die Ausweisung von Ausländern der zweiten Generation nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist, hängt vielmehr von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Ein wesentlicher Umstand für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist die Schwere der von dem Ausgewiesenen begangenen Straftat. Deren Schwere wird in erster Linie durch die Höhe der verhängten Strafe gekennzeichnet. Von Bedeutung kann auch das Alter des Betroffenen bei Begehung der Straftaten sein. Minderjährigkeit bei Begehung der Straftaten allein führt jedoch nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer Ausweisung. Auch ist die familiäre Situation eines Ausgewiesenen zu untersuchen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der im Inland aufgewachsene Ausländer inzwischen mit einer Person verheiratet ist, die die Staatsangehörigkeit seines Aufenthaltslandes besitzt, und ob er Kinder hat. Unverheiratete und kinderlose Ausländer genießen einen schwächeren aufenthaltsrechtlichen Schutz. Daneben werden zwar auch die Bindungen zu den im Inland lebenden Eltern und Geschwistern berücksichtigt, diese sind aber von geringerem Gewicht, wenn der erwachsene Ausländer nicht auf Grund besonderer Umstände auf deren Unterstützung und Hilfe angewiesen ist. Weiter zu berücksichtigen ist, in wie weit noch ein Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit besteht. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die Lebensverhältnisse des Herkunftsstaates ist wesentlich, in wie weit der Ausländer Kenntnisse der Sprache des Herkunftsstaates hat. Eine Rolle spielt auch, ob er die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes behalten und nicht den Wunsch kund getan hat, die Staatsangehörigkeit seines Aufenthaltslandes zu erwerben. (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 = InfAuslR 2004, 280).
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Die danach im Fall des Klägers zu berücksichtigenden Umstände machen seine Ausweisung nicht unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu Gunsten des Klägers neben dem Umstand, dass seine älteren Geschwister in der Bundesrepublik Deutschland leben, vor allem zu würdigen, dass er bei Begehung der Straftaten, die zu seiner Ausweisung geführt haben, noch Jugendlicher und damit Minderjähriger war, auf den noch Jugendstrafrecht angewendet wurde. Auch ist die durch die vorgetragenen Alkoholprobleme des Vaters bedingte schwierige familiäre Situation, die Suchterkrankung sowie die seit der Inhaftierung eingetretene positive persönliche und berufliche Entwicklung zu berücksichtigen. Diesen Umständen stehen die Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten und der Umstand entgegen, dass der Kläger trotz Einleitung eines Ausweisungsverfahrens (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg v. 12.03.2003) und trotz Verurteilung zu Freiheitsstrafen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, erneut straffällig wurde. Die Schwere der Straftaten kommt bereits in der vom Amtsgericht ... verhängten Jugendstrafe von drei Jahren zum Ausdruck, aber auch in den konkreten Umständen der Taten, die zur Verurteilung wegen (schwerer) räuberischer Erpressung sowie (gefährlicher) Körperverletzung geführt haben. Der Kläger ist dabei jeweils mit erheblicher Brutalität vorgegangen. Auch dies dürfte das Amtsgericht ... zur Feststellung schädlicher Neigungen (vgl. Urt. v. 11.05.2004, S. 10) veranlasst haben. Zu Berücksichtigen ist auch, dass der volljährige Kläger unverheiratet und kinderlos und nicht erkennbar ist, dass Familienangehörige in der Bundesrepublik Deutschland auf vom Kläger zu erbringende Lebenshilfe angewiesen sind. Auch ist davon auszugehen, dass er die Sprache des Staates seiner Staatsangehörigkeit versteht und spricht. Gegenteiliges hat er selbst nicht behauptet. Der Annahme, dass er als Ausländer der zweiten Generation seine Muttersprache noch in einer solchen Weise beherrscht bzw. erlernen kann, dass er sich in Kroatien verständigen kann (vgl. Schreiben des RP Freiburg v. 13.02.2006), ist er nicht entgegengetreten. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Integration in Kroatien auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen würde. Soweit er nach Rückkehr auf finanzielle Hilfe angewiesen sein sollte, kann davon ausgegangen werden, dass ihm (zumindest vorübergehend) Hilfe seiner in Deutschland lebenden Verwandten zuteil werden würde. Ihm kann zugemutet werden, sich in seinem Heimatland Kroatien eine eigene Existenz aufzubauen, wobei ihm - worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat - Kenntnisse der deutschen Sprache, z.B. bei einer Tätigkeit in der Tourismusbranche, helfen können, aber auch die bei der in der Bundesrepublik Deutschland begonnenen Berufsausbildung gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten.
41 
6. Die Ausweisung ist auch nicht rechtswidrig, weil deren Wirkungen nicht befristet wurden. Denn eine Befristungsentscheidung setzt nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG einen Antrag voraus, der hier nicht gestellt wurde.
42 
7. Soweit der Kläger die Aufhebung der in der Ausweisungsverfügung vom 15.11.2004 ergangenen Abschiebungsandrohung und -anordnung begehrt, ist die Klage unzulässig. Eine gleichlautende Verfügung ist im Bescheid vom 24.10.2005, mit dem der Antrag auf Verlängerung und Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde, ergangen und ebenfalls Gegenstand der hier anhängigen Klage. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Kläger an einer Aufhebung der im Bescheid vom 15.11.2004 enthaltenen Abschiebungsandrohung und -anordnung haben sollte.
II.
43 
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.10.2005 ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
44 
1. Zu Recht hat das Regierungspräsidium Freiburg den Antrag auf Verlängerung der am 16.07.2004 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Eine - rückwirkende oder auch nur zukünftige - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt nicht in Betracht, da ein Ausweisungsgrund und damit ein Regelversagungsgrund vorliegt (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) bzw. die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund bzw. der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt, da der Kläger (zu Recht) aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde und damit die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz bzw. eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht kommt (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 u. 2 AuslG und § 11 Abs. 1 u. 2 AufenthG).
45 
2. Die Abschiebungsandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie entspricht den Maßgaben der §§ 49, 50 AuslG. Die Anordnung der Abschiebung aus der Haft ist ebenfalls rechtmäßig.
III.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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