Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - A 1 K 711/06

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Passbeschaffungsverfügung des Beklagten.
Er stellte am 05.04.2005 einen Asylantrag und berief sich darauf, er stamme aus dem Ort Nuru im Sudan. Ausweislich des Formularblatts gab er als Sprache „Englisch“ an. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 13.04.2005, die auf Englisch durchgeführt wurde, gab der Kläger an, er spreche nur Englisch, jedoch keine Dialekt. Er gehöre zum Volk der Nuba und sei in dem Ort Nuru geboren. Personaldokumente habe er nie besessen. Zuletzt habe er in Nyala im Süden des Landes gelebt. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule in Nuru besucht. Er habe bei seinem Cousin väterlicherseits gelebt. Er habe noch eine ältere, verheiratete Schwester. Er habe den Sudan im Februar 2005 mit einem Flugzeug einer unbekannten Fluglinie von einem ihm unbekannten Abflughafen aus verlassen und sei direkt nach Deutschland geflogen. Ein Priester habe ihn bei der Ausreise begleitet und für ihn Personaldokumente vorgezeigt, deren Inhalt er nicht kenne. Über welchen Flughafen er in Deutschland eingereist sei, wisse er nicht. Sein Begleiter habe die Personaldokumente, die bei der Einreise verwendet worden seien, einbehalten. Arabisch könne er nicht sprechen. Er sei kein Araber. Sein Cousin, mit dem er als Glaser zusammengearbeitet habe, habe etwas Arabisch gekonnt und so mit den Kunden kommunizieren können. Er sei geflohen, weil die Moslems die Christen umgebracht hätten. Auch sein Cousin sei ermordet worden. An Einzelheiten könne er sich nicht mehr erinnern. Ein Priester habe ihm dann zur Ausreise verholfen.
Mit Bescheid vom 25.04.2005 lehnte das Bundesamt seinen Asylantrag ab und drohte ihm für den Fall nicht freiwilliger Ausreise die Abschiebung in den Sudan oder nach Nigeria an. Zur Begründung führte es aus, die Angaben des Klägers seien völlig unglaubhaft. Zum Reiseweg und zu den dabei verwendeten Personalpapieren habe er keinerlei Angaben machen können. Obwohl er bereits im Februar 2005 nach Deutschland eingereist sein wolle, habe er erst am 05.04.2005 seinen Asylantrag gestellt. Es sei unglaubhaft, dass er nur Englisch, jedoch keinen afrikanischen Dialekt und auch nicht die arabische Sprache sprechen könne, wenn er tatsächlich wie behauptet aus dem Sudan komme. Zu den geografischen und politischen Hintergründen habe er nichts genaues anzugeben gewusst. Zu einer persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgung habe er ebenfalls nichts angegeben.
Mit Urteil vom 22.02.2006 (A 9 K 10546/05) wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe ohne mündliche Verhandlung die gegen die Ablehnung des Asylantrags gerichtete Klage des Klägers ab. Das Urteil wurde am 16.03.2006 rechtskräftig.
Ausweislich eines Ergebnisprotokolls über eine Anhörung des Klägers bei der sudanesischen Botschaft, wo er in Begleitung der Bundespolizei zwecks Ausstellung eines Heimreisedokuments am 20.06.2006 vorgesprochen hatte, wurde er dort vom Botschaftsvertreter auf Arabisch angesprochen, was er jedoch nicht verstand. Andere Stammessprachen aus dem Sudan konnte er nicht sprechen. Das Interview mit ihm wurde in englischer Sprache geführt. Er gab an, dem Stamm der Nuba anzugehören und auch die Stammessprache zu sprechen. Eine Schule habe er nicht besucht. An Einzelheiten seiner Flugreise vom Sudan nach Deutschland könne er sich nicht erinnern. Der sudanesische Botschaftsvertreter äußerte die Auffassung, beim Kläger könne es sich um einen nigerianischen Staatsangehörigen handeln. Die sudanesische Botschaft erteilte am 20.06.2006 eine Bescheinigung, wonach der Kläger kein sudanesischer Staatsangehöriger sei.
Mit der hier angegriffenen Verfügung vom 21.09.2006 forderte das Regierungspräsidium Freiburg gestützt auf § 15 Abs. 2 AsylVfG den Kläger daraufhin auf, innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der Verfügung der zuständigen Ausländerbehörde einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen. Für den Fall des Nichtbesitzes eines solchen Dokuments wurde er aufgefordert, innerhalb der genannten Frist sämtliche ihm vorliegende Identitätsnachweise zu übergeben und sich im Fall des Nichtbesitzes nachweislich um die Beschaffung solcher Dokumente zu bemühen und den beigefügten Antrag der Botschaft der Republik Nigeria auf Ausstellung eines Passersatzpapiers vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen, zu unterschreiben und der für ihn zuständigen Ausländerbehörde abzugeben. Das sei erforderlich, um für ihn Rückreisedokumente zu beschaffen. Da er bislang keine Identitätsnachweise vorgelegt habe und nicht aus dem Sudan stamme, sondern vermutlich aus Nigeria, sei dieses Vorgehen angezeigt. Der Bescheid wurde mit Postzustellungsurkunde am 22.09.2006 durch Niederlegung zugestellt. Ausweislich der Zustellungsurkunde wurde die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung durch den Türschlitz der Wohnung des Klägers geschoben.
Am 11.10.2006 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
Er trägt vor, die Klage sei nicht verfristet. Die Benachrichtigung über die Niederlegung des Schriftstücks sei nur durch den Türschlitz geschoben worden, das sei aber keine für gewöhnliche Briefe übliche Abgabeart. Erhalten habe der Kläger die Benachrichtigung über die Niederlegung nicht vor dem 02.10.2006. Er habe auch keine Kenntnis davon gehabt, dass die Rechtsmittelfrist bereits mit Erhalt der Mitteilung über die Niederlegung eines Schriftstücks und nicht erst mit Abholung des Schriftstücks bei der Post in Gang gesetzt werde. Vorsorglich beantragte der Kläger, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist zu gewähren.
Zur Begründung seiner Klage trägt er vor: Es sei ihm nicht möglich, über Familienangehörige Papiere zum Nachweis seiner sudanesischen Staatsangehörigkeit zu erhalten. Seine verheiratete Schwester als einziges noch lebendes Familienmitglied seiner Familie im Sudan habe er bisher nicht über Landsleute oder frühere Bekannte kontaktieren können. Entgegen der bloßen Vermutung des Beklagten bzw. des Bundesamts für Migration sei er kein Nigerianer, sondern Sudanese. Deshalb sei er nicht verpflichtet, einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers bei der Botschaft der Republik Nigeria zu stellen. Dies sei ein für ihn fremdes Land. Zudem sei schon jetzt klar, dass ihm auch die Republik Nigeria, wenn er wahrheitsgemäß Sudan als Herkunftsland angebe, kein nigerianisches Passersatzpapier ausstellen werde. Von daher werde von ihm die Mitwirkung an schon jetzt eindeutig aussichtslosen, nämlich von vorneherein zum Scheitern verurteilten Passbeschaffungsbemühungen der Ausländerbehörde verlangt. Das sei unzulässig und unzumutbar. Er sei aber ohne Weiteres bereit, so wie bislang schon in der Vergangenheit bei der sudanesischen Botschaft, sich auch freiwillig zur nigerianischen Botschaft zu begeben, um dort Rede und Antwort zu stehen und seine Zugehörigkeit zur nigerianischen Nation überprüfen zu lassen. Er sei als sudanesischer Staatsbürger jedoch nicht in der Lage, einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers für Nigeria zu stellen.
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Mit Beschluss vom 22.11.2006 wies das Gericht den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz ab (A 1 K 746/06). Unter Bezugnahme darauf wurde mit Beschluss vom 12.12.2006 auch sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.09.2006 aufzuheben.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es verweist darauf, dass die Klage zulässig sei. Die Verfügung sei dem Kläger am 22.09.2006 durch Niederlegung wirksam zugestellt worden. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme komme es nicht an. Er habe nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden unter Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein. Schon nach seinem eigenen Vorbringen habe er die Verfügung nicht vor dem 02.10.2006 erhalten, was jedoch bedeutet, dass er vor Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist am 06.10.2006 tatsächlich Kenntnis von der Verfügung erhalten habe, so dass es ihm hätte möglich sein müssen, bis zum Ablauf der Frist am 06.10.2006 umgehend Klage zu erheben. Soweit er sich darauf berufe, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass bereits der Erhalt der Mitteilung und nicht erst die Kenntnisnahme des Schriftstücks die Frist in Gang setze, sei dies kein Hinderungsgrund i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO.
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Die Klage sei auch unbegründet. Der Kläger sei als abgelehnter Asylbewerber ausreisepflichtig. Eine freiwillige Ausreise, aber auch eine Abschiebung sei nur mit einem gültigen Reisedokument möglich. Um ein solches zu erhalten, sei der Erlass der angegriffenen Verfügung erforderlich gewesen. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig, da sie geeignet, angemessen und zugleich das mildeste Mittel zur Erlangung eines Rückreisedokuments sei. Seiner Verpflichtung einen Pass oder Passersatz vorzulegen, sei der Kläger nicht nachgekommen. Er sei eindeutig auch kein sudanesischer Staatsangehöriger. Gegenteilige Nachweise habe er bislang nicht vorgelegt. Zur Aufklärung der wahren Identität seien also weitere Schritte nötig und die Erhebung weiterer Daten erforderlich. Durch die angegriffene Verfügung werde er lediglich verpflichtet, vollständig und wahrheitsgemäß das Passantragsformular auszufüllen. Es werde ihm nicht aufgegeben eine nigerianische Identität anzugeben, falls er eine solche tatsächlich nicht besitze, auch wenn die bisherigen Erkenntnisse dafür sprächen, dass er wohl Nigerianer sei. Es gebe hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine nigerianische Staatsangehörigkeit in Betracht komme, jedenfalls aber nicht eindeutig von vorneherein ausgeschlossen werden könne. Auch die Verwaltungs- und Gerichtspraxis zeige, dass viele vorgeblich aus dem Sudan stammenden Ausländer häufig tatsächlich aus Nigeria stammten.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Beklagten (1 Heft) und auf die Gerichtsakten (jeweils 1 Heft zum vorliegenden Hauptsacheverfahren und zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren) verwiesen.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu den Gründen seiner Klage angehört worden. Auf die dazu gefertigte Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist zulässig. Dem Kläger ist gem. § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren. Durch die Eingabe der Benachrichtigung über die Niederlegung des Schriftstücks (Verfügung des Beklagten vom 21.09.2006) am 22.09.2006 in den Türschlitz der Wohnung des Klägers ist diesem die Verfügung an diesem Tag wirksam zugestellt worden (§ 3 Abs. 3 VwZG i.V.m. § 181 ZPO; dazu, dass bei einer Ersatzzustellung die Mitteilung über die Niederlegung der Sendung durch den an der Tür des Wohnhauses des Klägers befindlichen und für die Postsendungen der Bewohner des Hauses bestimmten Briefschlitz eingeworfen kann, unabhängig davon, ob hinter dem Türschlitz ein - von außen ohnehin nicht sichtbares - Behältnis angebracht ist: BFH, Beschl. v. 12.11.2003 - XB 57/03 -, juris). Es kann aber auch bei einem an sich sorgfältigen Empfänger vorkommen, dass ein in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegebener Hinterlegungszettel abhanden kommt (BGH, Versicherungsrecht 1995, 73). Hier hat der Kläger diesen Benachrichtigungszettel eigenen Angaben zufolge erst am 02.10.2006 tatsächlich vorgefunden. Er hätte dann zwar, worauf das beklagte Land zutreffend verweist, noch vier Tage bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist am 06.10.2006 zur Verfügung gehabt, um Klage zu erheben. Vom Kläger, als einem ausweislich seiner Angaben beim Bundesamt nur mit einer geringen Grundbildung ausgestatteten, dazu nur der englischen Sprache, jedenfalls aber nicht des Deutschen mächtigen Ausländer konnte nicht erwartet werden, dass er innerhalb dieser kurzen, ihm verbliebenen Frist als juristischer Laie selbst bei ordnungsgemäßen Bemühungen um eine zutreffende Übersetzung des Rechtsmittelbelehrungstextes, der der Verfügung beigefügt war, daraus auch zwingend den einzig möglichen Schluss ziehen konnte und musste, dass es für den Lauf der Zwei-Wochen-Frist bereits auf das Datum der Zustellung, hier der Niederlegungsbenachrichtigung am 22.09.2006 und nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme von dem Schriftstück ankam, wie dies Laien wohl in der Regel intuitiv annehmen dürften. Mit Rücksicht auf die Garantie eines effektiven Rechtsschutzes sind daher an sprachunkundige, gering gebildete und juristisch unerfahrene Ausländer wie den Kläger hinsichtlich der Sorgfaltspflichten und Anforderungen im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens nur eingeschränkte Anforderungen zu stellen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte von einer verschuldeten Fristversäumnis zumindest nicht die Rede sein. Immerhin hat der Kläger dann alsbald durch Einschaltung der Kläger-Vertreterin am 11.10.2006 Klage erhoben und zugleich mit der Klage seinen Wiedereinsetzungsantrag fristgemäß gestellt.
20 
Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
21 
Zur Begründung wird hier zunächst voll inhaltlich auf die Begründung des ablehnenden Beschlusses im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (A 1 K 746/06) vom 22.11.2006 verwiesen.
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Ergänzend dazu ist noch Folgendes auszuführen:
23 
Die Mitwirkungsverpflichtung nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG erstreckt sich ganz generell auf die Beschaffung eines „Identitätspapiers“. Der Begriff „Identitätspapier“ ist ein Oberbegriff, der jedes für die Rückreise benötigte und geeignete Papier beinhaltet, wozu in erster Linie, aber nicht ausschließlich, Pass oder Passersatzpapiere zählen. Ein Identitätspapier kann aber auch ein Dokument eines Staates sein, das nicht zur Rückführung in diesen, aber zur Klärung der Nichtzugehörigkeit zu diesem Staat führt und deshalb letztlich der Rückführung in einen anderen Staat dient (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 26.05.2005 - 3 L 276/03 -, juris). Das Ziel der Bestimmung des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist es, dass nach negativem Ausgang des Asylverfahrens die Rückführung des Ausländers in seinen Herkunftsstaat nicht dadurch verzögert wird oder verhindert wird, dass er seine notwendige Mitwirkung an der Erlangung von Identitätspapieren unterlässt (Bundestagsdrucksache 12/4450, S. 18). Zweck der ins Ermessen der Ausländerbehörde gestellten Ermächtigung, eine nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG zur Mitwirkung verpflichtende Verfügung zu erlassen und einzelne Mitwirkungspflichten zu konkretisieren, ist die Durchsetzung der gesetzlichen Ausreisepflicht, der ein abgelehnter Asylbewerber mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechts unterliegt. Der Ausreisepflicht kann der Ausländer freiwillig nachkommen, sie kann aber auch durch Abschiebung durchgesetzt werden. Das Interesse der Bundesrepublik an einer Ausreise des betreffenden Ausländers ist in jedem Fall dann erfüllt, wenn er das Territorium des Bundesgebiets verlassen hat, ungeachtet dessen, ob er sich nun in seinen eigenen Heimatstaat oder in einen sonst aufnahmebereiten Drittstaat begibt oder in den Heimatstaat bzw. einen aufnahmebereiten Drittstaat abgeschoben wird. Das ergibt sich aus den Vorschriften des § 50 Abs. 1, Abs. 2. Satz 1 und Abs. 4 sowie § 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 59 Abs. 2 AufenthG. Aus diesen Vorschriften lässt sich eindeutig entnehmen, dass ein Ausländer keinen Anspruch darauf hat, in seinen eigenen Heimatstaat und nur in diesen abgeschoben zu werden, wenn gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen zur Durchsetzung seiner gesetzlichen, von ihm nicht freiwillig befolgten Ausreisepflicht ergriffen werden. Vielmehr ist es ohne Weiteres zulässig, ihn auch in eine Staat abschieben zu können, der nicht der Staat seiner Staatsangehörigkeit ist, aber zu seiner Aufnahme bereit ist. Ein Ausländer kann also nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG durchaus verpflichtet sein, auch an der Ausstellung von Papieren mitzuwirken, die seine Reise in einen aufnahmebereiten Drittstatt ermöglichen, der nicht der Staat seiner eigenen Staatsangehörigkeit ist, der aber aufgrund von Abkommen mit der Bundesrepublik oder auf deren Ersuchen bereit ist, den Betreffenden im Wege der freiwilligen Einreise bzw. der Abschiebung durch Behörden der Bundesrepublik dauerhaft oder auch für nur begrenzte Zeit auf seinem Territorium aufzunehmen und ihm dazu ein entsprechendes Reisedokument auszustellen. Vor diesem Hintergrund sind auch die Begriffe „Pass“ und „Passersatzpapier“ zu verstehen. Der Pass (Passport) ist im engen Sinne ein amtlicher Ausweis, der an den Inhaber von dem Staat herausgegeben wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und der nach dem Recht des ausstellenden Staates zu grenzüberschreitenden Reisen und dem Grundsatz zur Rückkehr in das eigene Hoheitsgebiet berechtigt. Dieser Pass bleibt im Eigentum des jeweiligen Staates. Er dient zur Identifizierung und zur Legitimation gegenüber staatlichen Behörden. Ein Passersatzpapier (Travel Document) ist davon jedoch zu unterscheiden. Es stellt zwar auch einen Ausweis dar, unterscheidet sich von einem Pass aber dadurch, dass es zwar auch den grenzüberschreitenden Reisen dient, aber ansonsten nicht sämtliche Funktionen eines Passes aufweist. Ein Passersatzpapier bestätigt, dass die eingetragenen Personalien zu der Person gehören, die im Papier eingetragen ist und erlaubt dem Inhaber mit dem Papier über die Grenze des Ausstellerstaates in diesen ein- oder auszureisen. Ein Passersatzpapier, wie etwa ein von einem Aufnahmestaat ausgestellter Reiseausweis für Flüchtlinge (vgl. hierzu die Regelungen der §§ 4 - 13 AufenthVO) unterscheidet sich von einem Pass im engeren Sinne dadurch, dass diese Papiere gerade nicht bestätigen, dass der Inhaber zugleich auch Staatsangehöriger des ausstellenden Staates ist. Vielmehr stellen solche Dokumente eine Abweichung und zwar eine völkerrechtlich zulässige Abweichung von dem Grundsatz der Passhoheit Staaten dar, wonach diese infolge ihrer Personalhoheit über ihre Staatsangehörigen im Grundsatz nur diesen einen Pass ausstellen können, Staatsangehörigen anderer fremder Staaten hingegen nicht ohne Weiteres Pässe ausstellen dürfen.
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Soweit der Kläger also mit der angegriffenen Verfügung unter Ziff. 1b verpflichtet wird, ein Antragsformular für die Ausstellung eines Passersatzpapiers durch die Republik Nigeria auszufüllen und zu unterschreiben, besagt dies vor diesem Hintergrund nicht, dass er damit auch verpflichtet würde zugleich und etwa der objektiven Wahrheit zuwider damit zu erklären, auch nigerianischer Staatsangehöriger zu sein. In diesem Sinne lässt auch das der angegriffenen Verfügung beigefügte Antragsformular auf Ausstellung eines Passersatzes (mit dem handschriftlichen von der Behörde beigefügten Zusatz „Nigeria“, siehe GAS 13 u. 15) in der Rubrik „Nationalität und Volkszugehörigkeit (Nationality and Ethnic Origin)“ die entsprechenden Angaben frei, gibt hier also nicht den Eintrag einer nigerianischen Staatsangehörigkeit vor.
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Dergestalt ermöglicht das Antragsformular dem Kläger also auch die Angabe einer etwaigen anderen Staatsangehörigkeit z. B. einer ghanesischen Staatsangehörigkeit, so er diese in Wahrheit besitzen sollte. Durch die Verpflichtung zur Ausfüllung dieses Formulars wird der Kläger also nicht in eigenen Rechten verletzt und nicht dem Zwang unterworfen, der Wahrheit zuwider Angaben über eine von ihm möglicherweise gar nicht innegehabte nigerianische Nationalität zu machen. Das gesamte Verfahren, das die Behörde mit der angegriffenen Verfügung und Verpflichtung des Klägers zur Ausfüllung eines Passersatzantragsformulars gegenüber der nigerianischen Botschaft einleiten möchte, dient zunächst dem Zweck, damit die Möglichkeit einer Überprüfung der von der Behörde bislang nur vermuteten nigerianischen Staatsangehörigkeit anhand der dazu vom Kläger erhobenen Angaben und der sonstigen von ihm im Rahmen der anschließenden persönlichen Vorsprache bei der nigerianischen Botschaft gemachten Äußerungen bzw. Verhaltensweisen zu schaffen. In diesem Sinne ist das Verfahren eindeutig ergebnisoffen, was die Frage der Feststellung der nigerianischen Staatsangehörigkeit angeht. Es kann sich also herausstellen, dass die nigerianische Botschaft aufgrund der Angaben des Klägers eine solche verneint oder bejaht oder aber zwar verneint, aber dem Kläger gleichwohl aus eigenem Willensentschluss oder aufgrund entsprechender Abkommen als aufnahmebereiter Drittstaat selbst ohne das Vorliegen seiner nigerianischen Staatsangehörigkeit ein Reisedokument für eine Abschiebung nach Nigeria erteilt. Vor diesem Hintergrund dient auch der weitere Formularteil, der mit „Declaration of Nigerian Citizenship“ überschrieben ist, ausweislich der darin enthaltenen, für Eintragungen des Klägers völlig offenen Rubriken in Teil A (Section A) ersichtlich allein der Erhebung von Angaben, die auf eine nigerianische Staatsangehörigkeit hindeuten oder eine solche gar belegen könnten. Auch hier ist die Rubrik „Nationality“, für eine Angabe einer anderen als der nigerianischen Staatsangehörigkeit völlig offen. Die Verpflichtung zur Ausfüllung dieses Formularteils ermöglicht dem Kläger also ohne weiteres auch die Angabe einer anderen, als der nigerianischen Staatsangehörigkeit, etwa einer ghanesischen Staatsangehörigkeit, wenn sie der Kläger tatsächlich objektiv besitzen sollte und daher wahrheitsgemäß angeben würde. Mit „Nationality“ ist hier eindeutig der englischen Begriffsbildung nach auch ganz klar die Staatsangehörigkeit und nicht etwa eine Stammesangehörigkeit gemeint. Denn „Nationality“ bedeutet in diesem Zusammenhang nicht Volkszugehörigkeit wie schon der Kontext mit dem ersten Formularteil ergibt, in dem Nationality und Ethnic Origin (oder „Ethnicity“ = Volkszugehörigkeit, Stammeszugehörigkeit) getrennt nebeneinander verwendet werden. Sollte aber der Begriff Nationality, der hier neben dem Begriff „State of Origin“ steht, im Formularteil A tatsächlich nur „Volkszugehörigkeit“ bedeuten, so wäre auch hier der Kläger nur gehalten, wahrheitsgemäß seine wahre Volkszugehörigkeit einzutragen. Soweit in dem Teil A auch Angaben zur Adresse des Klägers bzw. seiner Eltern in „Nigeria“ erhoben werden, ist auch hier der Kläger nicht verpflichtet, eine solche Adresse einzutragen, wenn eine solche wahrheitsgemäß tatsächlich gar nicht existiert, weil er etwa gar nicht aus Nigeria stammt. Schon dem Wortlaut nach enthält Teil A auch nicht die Erklärung, der das Formular ausfüllende sei nigerianischer Staatsangehöriger. Vielmehr dient es erst dazu, anhand der im Formular von ihm gemachten Angaben darüber zu befinden, ob diese Angaben die „Erklärung einer nigerianischen Staatsangehörigkeit“ (Declaration of Nigerian Citizenship) überhaupt decken würden. Das ergibt sich auch aus dem systematischen Zusammenhang mit dem klar davon getrennt aufgeführten Teil B des Formulars (Section B). In Teil B, der ebenfalls für Eintragungen in den entsprechenden Rubriken noch offen gehalten ist, ist die Erklärung für den das Formular Ausfüllenden vorformuliert, dass er angibt, die unter Teil A gemachten Angaben pflichtgemäß eingetragen zu haben und dass ihm ein „Emergency Travel Certificate“, also ein Passersatzpapier bzw. außerordentliches Rückreisedokument mit einer bestimmten Kennziffer von der nigerianischen Botschaft zum Zwecke der Rückführung ins Heimatland oder aber auch der bloßen Abschiebung dorthin „Repatriation/Deportation“ auf Antrag und Bitte der (laut Formular noch genau zu bezeichnenden) Behörden ausgestellt worden ist. Nur in diesem Zusammenhang ist dann auch die daran anschließende Erklärung zu verstehen, wonach der Unterzeichnete angibt, er werde bei Ankunft an einem Grenzkontrollpunkt in Nigeria nicht seine nigerianische Staatsangehörigkeit bestreiten.
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Ersichtlich kann die Unterzeichnung dieses Formularteils erst dann erwartet werden, wenn den betreffenden Unterzeichner tatsächlich ein bestimmtes Reisedokument von der nigerianischen Botschaft deshalb ausgestellt worden ist, weil ihm die nigerianische Botschaft aufgrund seiner in Teil A gemachten Angaben und möglicherweise zusätzlicher sonstiger Umstände ein Reisedokument tatsächlich ausgestellt hat und weil es zugleich auch seine nigerianische Staatsangehörigkeit festgestellt hat. Wie der Beklagten-Vertreter im Termin aber hier die Verfügung präzisierend klargestellt hat, erwartet die Behörde vom Kläger nicht, dass er aufgrund der unter Teil 1b der angegriffenen Verfügung enthaltenen Verpflichtung auch schon jetzt vor Erhalt eines Reisedokuments durch Unterzeichnung auch des Teil B des Formulars schon jetzt bestätigt und ungeachtet des Ergebnisses einer Prüfung an seiner nigerianischen Staatsangehörigkeit schon jetzt eine Verpflichtung unterzeichnet, bei der Rückschiebung nach Nigeria an einem dortigen Grenzkontrollpunkt seine nigerianische Staatsangehörigkeit nicht zu bestreiten.
27 
Nach allem wird der Kläger also auch durch Teil 1b der angegriffenen Verfügung nicht in seinen Rechten tangiert. Vielmehr überschreitet die Verfügung auch hier nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, denn sie ist weder unverhältnismäßig noch ungeeignet oder in sonst einer rechtlichen relevanten Weise für den Kläger unzumutbar. Außerdem wird von ihm hier ebenso wenig Unmögliches wie etwa Strafbares verlangt oder eine Selbstverleugnung erwartet.
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Ganz abgesehen davon kann sich der Kläger hier schon begriffslogisch nicht auf einen unzulässigen Zwang zu einer Selbstverleugnung hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit berufen, wenn er selbst bislang zur Staatsangehörigkeit im Asylverfahren und bei der sudanesischen Botschaft nur unwahre Angaben gemacht und zu einer demnach existierenden anderen, nicht sudanesischen Staatsangehörigkeit bislang überhaupt keine positiven Angaben gemacht, sondern sich lediglich auf das Bestreiten der nigerianischen Staatsangehörigkeit zurückgezogen hat.
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Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm, falls zu Unrecht eine nigerianische Staatsangehörigkeit von der nigerianischen Botschaft bejaht würde oder ihm sonst ungeachtet des Vorliegens einer nigerianischen Staatsangehörigkeit jedenfalls ein Rückreisedokument für eine Abschiebung nach Nigeria ausgestellt würde, nach einer Abschiebung dorthin unzumutbare Nachteile drohen würden. Denn Nigeria ist vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im rechtskräftigen Bescheid vom 25.04.2005 bereits als Abschiebezielstaat genannt worden, so dass der Kläger im Rahmen des Asylverfahrens bzw. des anschließenden asylrechtlichen Klageverfahrens die Möglichkeit gehabt hätte, etwa ihm in Nigeria drohende Gefahren zielstaatsbezogener Art geltend zu machen. Selbst wenn er kein Nigerianer sein sollte, gleichwohl aber nach Nigeria abgeschoben würde, wäre er dadurch nicht gehindert, Nigeria alsbald in Richtung seines wahren Heimatstaates zu verlassen. Die nigerianischen Behörden würden ihn daran nicht hindern. Infolge seiner englischen Sprachkenntnisse könnte er in Nigeria auch von dort aus eine Weiterreise organisieren.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO und 83b AsylVfG.

Gründe

 
19 
Die Klage ist zulässig. Dem Kläger ist gem. § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren. Durch die Eingabe der Benachrichtigung über die Niederlegung des Schriftstücks (Verfügung des Beklagten vom 21.09.2006) am 22.09.2006 in den Türschlitz der Wohnung des Klägers ist diesem die Verfügung an diesem Tag wirksam zugestellt worden (§ 3 Abs. 3 VwZG i.V.m. § 181 ZPO; dazu, dass bei einer Ersatzzustellung die Mitteilung über die Niederlegung der Sendung durch den an der Tür des Wohnhauses des Klägers befindlichen und für die Postsendungen der Bewohner des Hauses bestimmten Briefschlitz eingeworfen kann, unabhängig davon, ob hinter dem Türschlitz ein - von außen ohnehin nicht sichtbares - Behältnis angebracht ist: BFH, Beschl. v. 12.11.2003 - XB 57/03 -, juris). Es kann aber auch bei einem an sich sorgfältigen Empfänger vorkommen, dass ein in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegebener Hinterlegungszettel abhanden kommt (BGH, Versicherungsrecht 1995, 73). Hier hat der Kläger diesen Benachrichtigungszettel eigenen Angaben zufolge erst am 02.10.2006 tatsächlich vorgefunden. Er hätte dann zwar, worauf das beklagte Land zutreffend verweist, noch vier Tage bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist am 06.10.2006 zur Verfügung gehabt, um Klage zu erheben. Vom Kläger, als einem ausweislich seiner Angaben beim Bundesamt nur mit einer geringen Grundbildung ausgestatteten, dazu nur der englischen Sprache, jedenfalls aber nicht des Deutschen mächtigen Ausländer konnte nicht erwartet werden, dass er innerhalb dieser kurzen, ihm verbliebenen Frist als juristischer Laie selbst bei ordnungsgemäßen Bemühungen um eine zutreffende Übersetzung des Rechtsmittelbelehrungstextes, der der Verfügung beigefügt war, daraus auch zwingend den einzig möglichen Schluss ziehen konnte und musste, dass es für den Lauf der Zwei-Wochen-Frist bereits auf das Datum der Zustellung, hier der Niederlegungsbenachrichtigung am 22.09.2006 und nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme von dem Schriftstück ankam, wie dies Laien wohl in der Regel intuitiv annehmen dürften. Mit Rücksicht auf die Garantie eines effektiven Rechtsschutzes sind daher an sprachunkundige, gering gebildete und juristisch unerfahrene Ausländer wie den Kläger hinsichtlich der Sorgfaltspflichten und Anforderungen im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens nur eingeschränkte Anforderungen zu stellen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte von einer verschuldeten Fristversäumnis zumindest nicht die Rede sein. Immerhin hat der Kläger dann alsbald durch Einschaltung der Kläger-Vertreterin am 11.10.2006 Klage erhoben und zugleich mit der Klage seinen Wiedereinsetzungsantrag fristgemäß gestellt.
20 
Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
21 
Zur Begründung wird hier zunächst voll inhaltlich auf die Begründung des ablehnenden Beschlusses im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (A 1 K 746/06) vom 22.11.2006 verwiesen.
22 
Ergänzend dazu ist noch Folgendes auszuführen:
23 
Die Mitwirkungsverpflichtung nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG erstreckt sich ganz generell auf die Beschaffung eines „Identitätspapiers“. Der Begriff „Identitätspapier“ ist ein Oberbegriff, der jedes für die Rückreise benötigte und geeignete Papier beinhaltet, wozu in erster Linie, aber nicht ausschließlich, Pass oder Passersatzpapiere zählen. Ein Identitätspapier kann aber auch ein Dokument eines Staates sein, das nicht zur Rückführung in diesen, aber zur Klärung der Nichtzugehörigkeit zu diesem Staat führt und deshalb letztlich der Rückführung in einen anderen Staat dient (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 26.05.2005 - 3 L 276/03 -, juris). Das Ziel der Bestimmung des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist es, dass nach negativem Ausgang des Asylverfahrens die Rückführung des Ausländers in seinen Herkunftsstaat nicht dadurch verzögert wird oder verhindert wird, dass er seine notwendige Mitwirkung an der Erlangung von Identitätspapieren unterlässt (Bundestagsdrucksache 12/4450, S. 18). Zweck der ins Ermessen der Ausländerbehörde gestellten Ermächtigung, eine nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG zur Mitwirkung verpflichtende Verfügung zu erlassen und einzelne Mitwirkungspflichten zu konkretisieren, ist die Durchsetzung der gesetzlichen Ausreisepflicht, der ein abgelehnter Asylbewerber mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechts unterliegt. Der Ausreisepflicht kann der Ausländer freiwillig nachkommen, sie kann aber auch durch Abschiebung durchgesetzt werden. Das Interesse der Bundesrepublik an einer Ausreise des betreffenden Ausländers ist in jedem Fall dann erfüllt, wenn er das Territorium des Bundesgebiets verlassen hat, ungeachtet dessen, ob er sich nun in seinen eigenen Heimatstaat oder in einen sonst aufnahmebereiten Drittstaat begibt oder in den Heimatstaat bzw. einen aufnahmebereiten Drittstaat abgeschoben wird. Das ergibt sich aus den Vorschriften des § 50 Abs. 1, Abs. 2. Satz 1 und Abs. 4 sowie § 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 59 Abs. 2 AufenthG. Aus diesen Vorschriften lässt sich eindeutig entnehmen, dass ein Ausländer keinen Anspruch darauf hat, in seinen eigenen Heimatstaat und nur in diesen abgeschoben zu werden, wenn gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen zur Durchsetzung seiner gesetzlichen, von ihm nicht freiwillig befolgten Ausreisepflicht ergriffen werden. Vielmehr ist es ohne Weiteres zulässig, ihn auch in eine Staat abschieben zu können, der nicht der Staat seiner Staatsangehörigkeit ist, aber zu seiner Aufnahme bereit ist. Ein Ausländer kann also nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG durchaus verpflichtet sein, auch an der Ausstellung von Papieren mitzuwirken, die seine Reise in einen aufnahmebereiten Drittstatt ermöglichen, der nicht der Staat seiner eigenen Staatsangehörigkeit ist, der aber aufgrund von Abkommen mit der Bundesrepublik oder auf deren Ersuchen bereit ist, den Betreffenden im Wege der freiwilligen Einreise bzw. der Abschiebung durch Behörden der Bundesrepublik dauerhaft oder auch für nur begrenzte Zeit auf seinem Territorium aufzunehmen und ihm dazu ein entsprechendes Reisedokument auszustellen. Vor diesem Hintergrund sind auch die Begriffe „Pass“ und „Passersatzpapier“ zu verstehen. Der Pass (Passport) ist im engen Sinne ein amtlicher Ausweis, der an den Inhaber von dem Staat herausgegeben wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und der nach dem Recht des ausstellenden Staates zu grenzüberschreitenden Reisen und dem Grundsatz zur Rückkehr in das eigene Hoheitsgebiet berechtigt. Dieser Pass bleibt im Eigentum des jeweiligen Staates. Er dient zur Identifizierung und zur Legitimation gegenüber staatlichen Behörden. Ein Passersatzpapier (Travel Document) ist davon jedoch zu unterscheiden. Es stellt zwar auch einen Ausweis dar, unterscheidet sich von einem Pass aber dadurch, dass es zwar auch den grenzüberschreitenden Reisen dient, aber ansonsten nicht sämtliche Funktionen eines Passes aufweist. Ein Passersatzpapier bestätigt, dass die eingetragenen Personalien zu der Person gehören, die im Papier eingetragen ist und erlaubt dem Inhaber mit dem Papier über die Grenze des Ausstellerstaates in diesen ein- oder auszureisen. Ein Passersatzpapier, wie etwa ein von einem Aufnahmestaat ausgestellter Reiseausweis für Flüchtlinge (vgl. hierzu die Regelungen der §§ 4 - 13 AufenthVO) unterscheidet sich von einem Pass im engeren Sinne dadurch, dass diese Papiere gerade nicht bestätigen, dass der Inhaber zugleich auch Staatsangehöriger des ausstellenden Staates ist. Vielmehr stellen solche Dokumente eine Abweichung und zwar eine völkerrechtlich zulässige Abweichung von dem Grundsatz der Passhoheit Staaten dar, wonach diese infolge ihrer Personalhoheit über ihre Staatsangehörigen im Grundsatz nur diesen einen Pass ausstellen können, Staatsangehörigen anderer fremder Staaten hingegen nicht ohne Weiteres Pässe ausstellen dürfen.
24 
Soweit der Kläger also mit der angegriffenen Verfügung unter Ziff. 1b verpflichtet wird, ein Antragsformular für die Ausstellung eines Passersatzpapiers durch die Republik Nigeria auszufüllen und zu unterschreiben, besagt dies vor diesem Hintergrund nicht, dass er damit auch verpflichtet würde zugleich und etwa der objektiven Wahrheit zuwider damit zu erklären, auch nigerianischer Staatsangehöriger zu sein. In diesem Sinne lässt auch das der angegriffenen Verfügung beigefügte Antragsformular auf Ausstellung eines Passersatzes (mit dem handschriftlichen von der Behörde beigefügten Zusatz „Nigeria“, siehe GAS 13 u. 15) in der Rubrik „Nationalität und Volkszugehörigkeit (Nationality and Ethnic Origin)“ die entsprechenden Angaben frei, gibt hier also nicht den Eintrag einer nigerianischen Staatsangehörigkeit vor.
25 
Dergestalt ermöglicht das Antragsformular dem Kläger also auch die Angabe einer etwaigen anderen Staatsangehörigkeit z. B. einer ghanesischen Staatsangehörigkeit, so er diese in Wahrheit besitzen sollte. Durch die Verpflichtung zur Ausfüllung dieses Formulars wird der Kläger also nicht in eigenen Rechten verletzt und nicht dem Zwang unterworfen, der Wahrheit zuwider Angaben über eine von ihm möglicherweise gar nicht innegehabte nigerianische Nationalität zu machen. Das gesamte Verfahren, das die Behörde mit der angegriffenen Verfügung und Verpflichtung des Klägers zur Ausfüllung eines Passersatzantragsformulars gegenüber der nigerianischen Botschaft einleiten möchte, dient zunächst dem Zweck, damit die Möglichkeit einer Überprüfung der von der Behörde bislang nur vermuteten nigerianischen Staatsangehörigkeit anhand der dazu vom Kläger erhobenen Angaben und der sonstigen von ihm im Rahmen der anschließenden persönlichen Vorsprache bei der nigerianischen Botschaft gemachten Äußerungen bzw. Verhaltensweisen zu schaffen. In diesem Sinne ist das Verfahren eindeutig ergebnisoffen, was die Frage der Feststellung der nigerianischen Staatsangehörigkeit angeht. Es kann sich also herausstellen, dass die nigerianische Botschaft aufgrund der Angaben des Klägers eine solche verneint oder bejaht oder aber zwar verneint, aber dem Kläger gleichwohl aus eigenem Willensentschluss oder aufgrund entsprechender Abkommen als aufnahmebereiter Drittstaat selbst ohne das Vorliegen seiner nigerianischen Staatsangehörigkeit ein Reisedokument für eine Abschiebung nach Nigeria erteilt. Vor diesem Hintergrund dient auch der weitere Formularteil, der mit „Declaration of Nigerian Citizenship“ überschrieben ist, ausweislich der darin enthaltenen, für Eintragungen des Klägers völlig offenen Rubriken in Teil A (Section A) ersichtlich allein der Erhebung von Angaben, die auf eine nigerianische Staatsangehörigkeit hindeuten oder eine solche gar belegen könnten. Auch hier ist die Rubrik „Nationality“, für eine Angabe einer anderen als der nigerianischen Staatsangehörigkeit völlig offen. Die Verpflichtung zur Ausfüllung dieses Formularteils ermöglicht dem Kläger also ohne weiteres auch die Angabe einer anderen, als der nigerianischen Staatsangehörigkeit, etwa einer ghanesischen Staatsangehörigkeit, wenn sie der Kläger tatsächlich objektiv besitzen sollte und daher wahrheitsgemäß angeben würde. Mit „Nationality“ ist hier eindeutig der englischen Begriffsbildung nach auch ganz klar die Staatsangehörigkeit und nicht etwa eine Stammesangehörigkeit gemeint. Denn „Nationality“ bedeutet in diesem Zusammenhang nicht Volkszugehörigkeit wie schon der Kontext mit dem ersten Formularteil ergibt, in dem Nationality und Ethnic Origin (oder „Ethnicity“ = Volkszugehörigkeit, Stammeszugehörigkeit) getrennt nebeneinander verwendet werden. Sollte aber der Begriff Nationality, der hier neben dem Begriff „State of Origin“ steht, im Formularteil A tatsächlich nur „Volkszugehörigkeit“ bedeuten, so wäre auch hier der Kläger nur gehalten, wahrheitsgemäß seine wahre Volkszugehörigkeit einzutragen. Soweit in dem Teil A auch Angaben zur Adresse des Klägers bzw. seiner Eltern in „Nigeria“ erhoben werden, ist auch hier der Kläger nicht verpflichtet, eine solche Adresse einzutragen, wenn eine solche wahrheitsgemäß tatsächlich gar nicht existiert, weil er etwa gar nicht aus Nigeria stammt. Schon dem Wortlaut nach enthält Teil A auch nicht die Erklärung, der das Formular ausfüllende sei nigerianischer Staatsangehöriger. Vielmehr dient es erst dazu, anhand der im Formular von ihm gemachten Angaben darüber zu befinden, ob diese Angaben die „Erklärung einer nigerianischen Staatsangehörigkeit“ (Declaration of Nigerian Citizenship) überhaupt decken würden. Das ergibt sich auch aus dem systematischen Zusammenhang mit dem klar davon getrennt aufgeführten Teil B des Formulars (Section B). In Teil B, der ebenfalls für Eintragungen in den entsprechenden Rubriken noch offen gehalten ist, ist die Erklärung für den das Formular Ausfüllenden vorformuliert, dass er angibt, die unter Teil A gemachten Angaben pflichtgemäß eingetragen zu haben und dass ihm ein „Emergency Travel Certificate“, also ein Passersatzpapier bzw. außerordentliches Rückreisedokument mit einer bestimmten Kennziffer von der nigerianischen Botschaft zum Zwecke der Rückführung ins Heimatland oder aber auch der bloßen Abschiebung dorthin „Repatriation/Deportation“ auf Antrag und Bitte der (laut Formular noch genau zu bezeichnenden) Behörden ausgestellt worden ist. Nur in diesem Zusammenhang ist dann auch die daran anschließende Erklärung zu verstehen, wonach der Unterzeichnete angibt, er werde bei Ankunft an einem Grenzkontrollpunkt in Nigeria nicht seine nigerianische Staatsangehörigkeit bestreiten.
26 
Ersichtlich kann die Unterzeichnung dieses Formularteils erst dann erwartet werden, wenn den betreffenden Unterzeichner tatsächlich ein bestimmtes Reisedokument von der nigerianischen Botschaft deshalb ausgestellt worden ist, weil ihm die nigerianische Botschaft aufgrund seiner in Teil A gemachten Angaben und möglicherweise zusätzlicher sonstiger Umstände ein Reisedokument tatsächlich ausgestellt hat und weil es zugleich auch seine nigerianische Staatsangehörigkeit festgestellt hat. Wie der Beklagten-Vertreter im Termin aber hier die Verfügung präzisierend klargestellt hat, erwartet die Behörde vom Kläger nicht, dass er aufgrund der unter Teil 1b der angegriffenen Verfügung enthaltenen Verpflichtung auch schon jetzt vor Erhalt eines Reisedokuments durch Unterzeichnung auch des Teil B des Formulars schon jetzt bestätigt und ungeachtet des Ergebnisses einer Prüfung an seiner nigerianischen Staatsangehörigkeit schon jetzt eine Verpflichtung unterzeichnet, bei der Rückschiebung nach Nigeria an einem dortigen Grenzkontrollpunkt seine nigerianische Staatsangehörigkeit nicht zu bestreiten.
27 
Nach allem wird der Kläger also auch durch Teil 1b der angegriffenen Verfügung nicht in seinen Rechten tangiert. Vielmehr überschreitet die Verfügung auch hier nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, denn sie ist weder unverhältnismäßig noch ungeeignet oder in sonst einer rechtlichen relevanten Weise für den Kläger unzumutbar. Außerdem wird von ihm hier ebenso wenig Unmögliches wie etwa Strafbares verlangt oder eine Selbstverleugnung erwartet.
28 
Ganz abgesehen davon kann sich der Kläger hier schon begriffslogisch nicht auf einen unzulässigen Zwang zu einer Selbstverleugnung hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit berufen, wenn er selbst bislang zur Staatsangehörigkeit im Asylverfahren und bei der sudanesischen Botschaft nur unwahre Angaben gemacht und zu einer demnach existierenden anderen, nicht sudanesischen Staatsangehörigkeit bislang überhaupt keine positiven Angaben gemacht, sondern sich lediglich auf das Bestreiten der nigerianischen Staatsangehörigkeit zurückgezogen hat.
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Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm, falls zu Unrecht eine nigerianische Staatsangehörigkeit von der nigerianischen Botschaft bejaht würde oder ihm sonst ungeachtet des Vorliegens einer nigerianischen Staatsangehörigkeit jedenfalls ein Rückreisedokument für eine Abschiebung nach Nigeria ausgestellt würde, nach einer Abschiebung dorthin unzumutbare Nachteile drohen würden. Denn Nigeria ist vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im rechtskräftigen Bescheid vom 25.04.2005 bereits als Abschiebezielstaat genannt worden, so dass der Kläger im Rahmen des Asylverfahrens bzw. des anschließenden asylrechtlichen Klageverfahrens die Möglichkeit gehabt hätte, etwa ihm in Nigeria drohende Gefahren zielstaatsbezogener Art geltend zu machen. Selbst wenn er kein Nigerianer sein sollte, gleichwohl aber nach Nigeria abgeschoben würde, wäre er dadurch nicht gehindert, Nigeria alsbald in Richtung seines wahren Heimatstaates zu verlassen. Die nigerianischen Behörden würden ihn daran nicht hindern. Infolge seiner englischen Sprachkenntnisse könnte er in Nigeria auch von dort aus eine Weiterreise organisieren.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO und 83b AsylVfG.

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