Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 8.750,-- EUR festgesetzt.
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| | Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Er richtet sich gegen den Bescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 14.2.2008. Mit dieser Entscheidung wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen (Nr. 1) und er wurde zur unverzüglichen, spätestens aber bis 28.2.2008 zu erfüllenden Abgabe seines Führerscheins verpflichtet (Nr. 2). Der Sofortvollzug dieser beiden Maßnahmen wurde in Nr. 4 angeordnet. Zuvor wurde noch in Nr. 3 die zwangsweise Einziehung des Führerscheins durch den Vollzugsdienst angedroht, sollte der Antragsteller der Abgabeaufforderung nicht Folge leisten. Schließlich findet sich in Nr. 6 der Entscheidung die Festsetzung von Verwaltungsgebühren (120,-- EUR) und Zustellungsauslagen (2,63 EUR). |
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| | Bei gebotener sachdienlicher Auslegung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) bedarf es keiner Einbeziehung der vom Landratsamt unter dem 11.6.2008 getroffenen weiteren Entscheidung. Mit der dort in Nr. 1 erfolgten Regelung wurde der zunächst unter dem 17.3.2008 mit sofortiger Wirkung ausgesetzte Sofortvollzug ab sofort widerrufen, nachdem der Antragsteller ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hatte, aus dem das Landratsamt nunmehr auf seine Ungeeignetheit schloss. Dieser „Widerruf“ ist kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt, dem sofortige Vollziehbarkeit zukommt bzw. demgegenüber eine aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden könnte. Die Behörde, die die Vollziehung eines Bescheids nach § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO ausgesetzt hat, kann jederzeit ihre Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft selbst ändern oder aufheben und die Vollziehung im Anschluss beginnen oder fortsetzen (OVG NRW, Beschl. v. 18.5.2004 - 15 B 748/04 - NVwZ-RR 2004, 725; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.10.1992 - 14 S 1932/92 -, VBlBW 1993, 222; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rnr. 841; Kopp, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 80 Rdnr. 118; Redeker/von Oertzen, VwGO 14. Aufl. 2004, § 80 Rnr. 34; strenger hingegen, weil diese Befugnis an die Änderung der Sach- und/oder Rechtslage knüpfend: BVerwG, Beschl. v. 17.9.2001 - 4 VR 19/01, 4 A 40/01 -, NVwZ-RR 2002, 153; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 15. Ergänzungslieferung 2007, § 80, Rdnr. 213 ff.). So, wie sich Rechtsschutz gegen die Aussetzung der Vollziehung oder (nach vorherigem Antrag) gegen ihre Ablehnung nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO richtet - mithin Widerspruch und Klage unzulässig sind (Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 80 Rdnr. 52; Kopp, a.a.O., Rnr. 119) -, gilt dies auch für die Änderung bzw. Aufhebung/Widerruf einer Vollziehungsaussetzung. Der Sache nach handelt es sich hierbei um die Bestimmung des nunmehrigen Beginns bzw. der Fortsetzung der Vollziehung. Nicht anders als bei der Ausgangsentscheidung einer Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geht es damit nicht um eine eigenständige Regelung i.S.v. § 35 LVwVfG. Weder die Anordnung der sofortigen Vollziehung noch ihre Aussetzung und - als actus contrarius - ihre Aufhebung sind Verwaltungsakte. Gegen sie kann und muss der Betroffene sich nicht mit den fristgebundenen Rechtsbehelfen des Widerspruchs und der Klage zur Wehr setzen. Einer Vollstreckung nach Maßgabe des LVwVG sind diese Maßnahmen schließlich ebenfalls nicht zugänglich (vgl. für die Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.6.1990 - 10 S 797/90 - NVwZ-RR 1990, 561; Schoch, a.a.O., Rdnr. 140; im Ergebnis ebenso, wenngleich einen VA-Charakter annehmend: VGH Bad.-Württ., 30.8.1990 - 8 S 1740/90 - NVwZ 1991, 491). In diesen Fällen richtet sich Rechtschutz folglich ausschließlich nach § 80 Abs. 5 VwGO, ohne dass die den Sofortvollzug betreffenden Annex-/Nebenentscheidungen selbstständiger Anfechtungsgegenstand wären. Dem Bescheid vom 11.6.2008 kommt damit Bedeutung (nur) im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs zu (siehe unten bei II.1.a.). |
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| | Sonstige Zulässigkeitsprobleme sind nicht ersichtlich. Soweit der Führerschein (nach vorübergehender Aushändigung während der Gutachtenerstellung) mittlerweile wieder abgegeben worden und die festgesetzte Verwaltungsgebühr bezahlt ist, führt dies nicht etwa zur (teilweisen) Erledigung des VA und zur Unstatthaftigkeit des Antrags. Insoweit handelt es sich nämlich um reversible, einer Vollzugsfolgenbeseitigung i.S.d. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zugängliche Sachverhalte. |
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| | Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung (Nr. 1 des Bescheids vom 14.2.2008) ist rechtlich aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden (dazu 1.). Für die auf diesem Grundverwaltungsakt bzw. seiner Vollziehbarkeit aufbauenden Folgemaßnahmen gilt Entsprechendes (dazu 2.). |
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| | 1.) a.) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß . Die vorliegende Besonderheit, dass der ursprünglich in Nr. 4 des Bescheids vom 14.2.2008 angeordnete Sofortvollzug zunächst ausgesetzt und dann wieder (im Wege des Widerrufs der Aussetzung) in Kraft gesetzt wurde, führt dazu, dass die Anordnung vom 14.2.2008 in Gestalt der Entscheidung vom 11.6.2008 zu überprüfen ist. Rechtliche Beanstandungen ergeben sich hierbei nicht. Das Landratsamt war sowohl für die ursprüngliche Aussetzung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), als auch für die Vollzugsaussetzung (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie schließlich für den „actus contrarius“ der letztgenannten Aussetzungsentscheidung zuständig. Einer vorherigen Anhörung hierzu bedurfte es schon deshalb nicht, weil für den Antragsteller ohne weiteres erkennbar war, dass vom Ergebnis des medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängen würde, ob der ursprünglich ausgesetzt Sofortvollzug wiederauflebt. |
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| | Aus der Begründung des Bescheids vom 14.2.2008 geht schließlich ausreichend i.S.d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hervor, dass der Antragsgegner den Antragsteller zunächst wegen seiner Weigerung, das geforderte Gutachten beizubringen, für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansah, sodass seine Teilnahme am Straßenverkehr zwecks Schutzes von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer sofort und ohne Zuwarten unterbunden werden musste. Die Behörde kann sich auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn - wie es im Recht der Fahrerlaubnisentziehung unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr regelmäßig der Fall ist - die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergeben (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.6.2002 - 10 S 985/02 - VBlBW 2002, 441). Die Begründung der Widerrufsentscheidung vom 11.6.2008 bezieht sich erkennbar auf den Bescheid vom 14.2.2008 und legt dar, dass das Landratsamt nunmehr aus dem Gutachten die Ungeeignetheit des Antragstellers entnimmt. Da folglich - so die abschließenden Ausführungen des Landratsamts - die Voraussetzungen für den Führerscheinentzug weiterhin gegeben und die gewährte Aussetzung des Sofortvollzugs der Entscheidung zu widerrufen sei, genügte auch dies ausnahmsweise dem Begründungserfordernis. |
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| | b.) Auch in materieller Hinsicht hat die Kammer keinen Anlass, den Sofortvollzug zu beanstanden . Es bestehen nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung, so dass der hiergegen rechtzeitig erhobene Widerspruch in der Sache mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Deshalb überwiegt zugleich auch das Interesse der Allgemeinheit an der unverzüglichen Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs das Interesse des Antragstellers, bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens von Vollzugsfolgen verschont zu bleiben (zum Abwägungsmaßstab vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.6.2002, a.a.O.). |
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| | Rechtsgrundlage der Fahrerlaubnisentziehung ist § 46 Abs. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen. Nr. 9.1 dieser Anlage 4 zur FeV bestimmt, dass bei Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) in der Regel die Eignung ausgeschlossen ist. |
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| | Diese Voraussetzungen lagen beim Antragsteller aller Voraussicht nach vor. Es existieren zahlreiche und selbst im summarischen Verfahren genügende Beweisanzeichen dafür, dass er selbst Betäubungsmittel eingenommen und nicht ausschließlich nur mit ihnen gehandelt oder für einen künftigen erstmaligen Eigenkonsum vorgehalten hat. Der Fund von Kokain und Cannabis in seiner Wohnung im November 2006 begründete mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit den Schluss, dass er nicht nur mit Betäubungsmitteln gehandelt hatte, sondern solche auch damals einnahm. Darauf, dass es sich hierbei um qualitativ minderwertige Mengen handelte, kommt es nicht an. Bereits der einmalige Konsum eines anderen Betäubungsmittels im Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG als Cannabis begründet regelmäßig die Fahrungeeignetheit des Betreffenden im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG sowie § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Die Fehlhaltung und die Willensschwäche, die zum Drogenkonsum führt, und der damit einhergehende Kontrollverlust sind die Gründe, aus denen der Verordnungsgeber in Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei harten Drogen generell und bereits bei einmaliger Einnahme von fehlender Fahreignung ausgeht. Da illegale Betäubungsmittel nicht in rechtlich normierten und von einer zuverlässigen Instanz kontrollierten Zusammensetzungen vertrieben werden, muss jeder Konsument einer solchen Droge damit rechnen, dass sie bei ihm u. U. nicht vorhersehbare Wirkungen hervorruft; dieser Effekt kann besonders schwach, aber auch unerwartet stark sein (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.11.2004 - 10 S 2182/04 - VBlBW 2005, 279; Saarl. OVG, Beschl. v. 14.5.2008 - 1 B 191/08 - juris; Bayer. VGH, Beschl. v. 20.11.2007 - 11 C 07.2783 - juris). |
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| | Für die damit allein ausschlaggebende Einnahme von Kokain sprach ferner, dass die am 30.11.2006 erhobene Urinprobe hinsichtlich Kokainmetaboliten einen grenzwertigen Befund ergab (vgl. Ergebnis des immunologischen Screenings durch das Institut für Rechtsmedizin F., VAS. 101). Ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass der Antragsteller dieses Betäubungsmittel einnahm, ist sodann das Urteil des AG Villingen-Schwenningen vom 26.7.2007. Wenngleich sich in den abgekürzten Gründen dieses, zudem auf einer Verfahrensabsprache beruhenden Urteils (vgl. dort Seite 3, VAS. 147) nur die Feststellung findet, das Rauschgift sei teilweise für den gewinnbringenden Weiterverkauf gedacht gewesen, so lässt dies doch auch Platz für die Annahme eines Eigenkonsums; eine unzulässige Abweichung zu Lasten des Antragstellers liegt folglich nicht vor (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG). Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Konstanz vom 5.6.2007 (vgl. dort Seite 1, VAS. 133) ging ebenfalls davon aus, dass das Rauschgift teilweise für den Eigenkonsum bestimmt war. |
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| | Schließlich spricht in der Gesamtschau vor allem auch das eigene Verhalten des Antragstellers, wie er es bei der medizinisch-psychologischen Begutachtung vom 14.5.2008 und bereits anlässlich der ärztlichen Begutachtung am 3.4.2006 (Grundlage war eine vom Landratsamt am 1.3.2006 nach § 14 Abs. 1 FeV getroffene Anordnung wegen Besitzes von 3 g Amphetamin am 26.11.2005) an den Tag gelegt hatte, dafür, dass er zumindest bis November 2006 auch harte Drogen konsumiert hat. Die überaus spärlichen und im übrigen widersprüchlichen Angaben (zufälliger Fund des Amphetamins im November 2005; trotz der Drogenfunde in 2005 und 2006 kein Kontakt zu Drogenkonsumenten), die der Antragsteller hierbei machte (vgl. medizinisch-psychologisches Gutachten, Seiten 9 bis 11 [VAS. 239 - 243]; vgl. ärztliches Gutachten, Seite 4 [VAS. 81]) fordern geradezu den Schluss heraus, dass er mit diesem nur als „Mauertatik“ zu bezeichnenden Verhalten jeglichen Ansatz für eine Plausibilitäts- und Glaubhaftigkeitsprüfung verhindern wollte. Das wiederum lässt aber derzeit nur den Schluss auf eine beabsichtigte Vereitelung des Nachweises auch des Konsums harter Drogen zu. Insoweit ist auch zusätzlich bedeutsam, dass mit Kokainkonsum häufig Polytoxikomanie (d. h. Einnahme von Kokain und anderen Drogen - hier: Amphetamin, Cannabis) einhergeht (TÜV, Medizinisch-Psychologisches Institut, Drogen im Verkehr, Januar 1998). Der Umstand, dass anlässlich beider Begutachtungen Urinscreenings negativ blieben, kann diese Überzeugung derzeit nicht erschüttern. Hierbei ist nämlich zu beachten, dass die Nachweisbarkeit der hier in Betracht kommenden harten Drogen im Urin in Abhängigkeit von der Dosis nur in einem Zeitfenster von ein bis drei/vier Tagen besteht (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl., Seite 179; Berr/Krause/Sachs, a.a.O., Rdnr. 1203). |
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| | Diese noch im November 2006 bestehende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht auch im heutigen Zeitpunkt aller Voraussicht nach fort. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - DVBl. 2005, 1337, 1338). Gelingt dem Betroffenen folglich der Nachweis der Wiedererlangung der vollen oder bedingten Fahreignung bereits zum für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt, so muss dies im Entziehungsverfahren berücksichtigt werden und darf nicht erst Gegenstand eines Wiedererteilungsverfahrens sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.9.2003 - 10 S 1917/02 - VBlBW 2004, 151; Bayer. VGH, Beschl. v. 20.11.2007, a.a.O.; Hartung, VBlBW 2005, 369, 377). Da vorliegend der Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen bzw. zugestellt ist, muss auch die aktuelle Sachlage vom Gericht berücksichtigt werden. Die aktuellen Erkenntnisse gehen auf das medizinisch-psychologische Gutachten der PIMA GmbH (einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung i.S.v. § 11 Abs. 3 FeV) vom Mai 2008 zurück, an dessen grundsätzlicher Verwertbarkeit keine Zweifel bestehen. Der Antragsteller ist mit der Vorlage dieses Gutachtens der Aufforderung des Landratsamts vom 12.9.2007, später modifiziert mit Schreiben vom 5.3.2008, nachgekommen und hat sich der medizinisch-psychologischen Begutachtung am 14.5.2008 gestellt sowie schließlich am 2.6.2008 deren Ergebnis dem Landratsamt vorgelegt. Das Gutachten bzw. sein Inhalt stellt damit eine neue Tatsache dar, die für das Verwaltungsverfahren selbstständige Bedeutung hat und deren Verwertbarkeit nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV abhängt (vgl. zur Vorgängerregelung des § 15 b StVZO: BVerwG, Urt. v. 18.3.1982 - 7 C 69/81 - NJW 1982, 2885; Beschl. v. 19.3.1996 - 11 B 14/96 - DÖV 1996, 879). |
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| | Auf der Grundlage des genannten Gutachtens ist mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller weiterhin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, weil er im Anschluss an die Zeit von November 2006 die Kraftfahreignung nicht wiedererlangt hat. Ausdrückliche normative Vorgaben, wie lange ein festgestellter Mangel i.S.v. § 46 Abs. 1 FeV vorliegt, gibt es nicht. Allerdings enthält Nr. 9.5. der Anlage 4 zur FeV die Aussage, dass zur Wiedererlangung der Eignung im Regelfall eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung erforderlich ist. Daraus kann bei systematischer Auslegung gefolgert werden, dass - jedenfalls in aller Regel - ein festgestellter Eignungsmangel solange fortbesteht, bis zumindest eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist. Der Umstand, dass kein Konsum mehr besteht, genügt alleine jedoch noch nicht. Der Konsum insbesondere harter Drogen offenbart regelmäßig ein erhebliches persönliches Problem. Die geforderte Abstinenz muss daher zugleich auf einem stabilen, grundlegenden und tiefgreifenden Einstellungswandel beruhen, der eine Erforschung der Motive und Überlegungen des Betreffenden im Rahmen eines Untersuchungsgesprächs voraussetzt. Diese Befragung dient auch der Prüfung, ob eine durch ein negatives Drogenscreening belegte - kurzfristige - Drogenfreiheit nicht tatsächlich vordergründig durch das Bemühen des Fahrerlaubnisinhabers motiviert ist, seine Fahrerlaubnis zu behalten. Das persönliche Problem muss erkannt und aufgearbeitet, Vermeidungsstrategien in Konfliktlagen entwickelt und aufgezeigt werden, um Belastungssituationen künftig ohne Einnahme von Drogen zu bestehen. Nur so ist gewährleistet, dass der Betroffene nach Ablauf des Abstinenzjahres nicht alsbald wieder in sein früheres gefahrenträchtiges Konsumverhalten zurückfällt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.5.2002 - 10 S 835/02 - VBlBW 2003, 23; Urt. v. 30.9.2003, a.a.O.; Beschl. v. 3.7.2007 - 10 S 961/07 - juris; Bayer. VGH, Beschl. v. 20.11.2007, a.a.O.; Hartung, a.a.O., S. 377; Zwerger, DAR 2005, 431, 437; Köhler-Rott, DAR 2007, 682, 684; vgl. ausdrücklich auch Nr. 1.f) Sätze 1, 4 und 5 der Anlage 15 zur FeV). |
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| | Unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller bereits mindestens ein Jahr abstinent war, spricht das Ergebnis der den Schwerpunkt der medizinisch-psychologischen Begutachtung bildenden Veränderungsdiagnostik (vgl. ausführlich auch Schubert u.a., a.a.O., Seite 176 sowie Seite 187/188) gegen ihn. Wie bereits oben im Zusammenhang mit den überaus deutlichen Beweisanzeichen für Drogenkonsum dargelegt, ergeben sich aus den teilweise widersprüchlichen und im übrigen durch eine starke Verweigerungshaltung gekennzeichneten Angaben des Antragstellers keinerlei positive Anhaltspunkte für eine künftige Verhaltensänderung bzw. dauerhafte Distanzierung vom Konsum harter Drogen. Die Kammer teilt mithin die abschließende Auffassung des Gutachtens (vgl. Seite 12/13), wonach derzeit zu erwarten ist, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen ein Kraftfahrzeug führen wird. |
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| | Das medizinisch-psychologische Gutachten der PIMA GmbH bietet eine ausreichende Erkenntnisgrundlage für diese Bewertung. Ausgehend von den gutachterlichen Ausführungen kann die Kammer eine auch für das summarische Verfahren tragfähige Entscheidung zur Frage der Eignung des Antragstellers treffen (zur eigenständigen Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts, bei der das Gutachten „nur“ sachverständige Hilfestellung zu geben hat, vgl. §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 1, Abs. 3, 14 Abs. 2 FeV; ferner allgemein: Himmelreich/Janker/Karbach, Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug und MPU-Begutachtung im Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2007, Rdnr. 1009). Insbesondere sind die in Anlage 15 zur FeV niedergelegten Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten berücksichtigt bzw. eingehalten worden. Die vom Landratsamt dem Gutachter vorgegebene Fragestellung (vgl. Nr. 1a, Satz 2 der Anlage 15) entsprach sowohl der Zwecksetzung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV als auch insbesondere den speziellen Vorgaben in Nr. 1f) der Anlage 15. Zwar lässt sich aus der schriftlichen Darstellung des Gutachtens nicht unmittelbar entnehmen, dass der Antragsteller vor der gesamten Untersuchung über Gegenstand und Zweck Exploration aufgeklärt wurde (vgl. dazu Nr. 1d) der Anlage 15). Sinn und Zweck sind hier gleichwohl erfüllt gewesen, nachdem der Antragsteller mit der Gutachtensanforderung vom September 2007 und der anschließenden mehrmonatigen Korrespondenz über die Problematik unterrichtet worden war. Überdies ist er schließlich auch ausweislich des Gutachtens (vgl. dort Seite 9) zu Beginn der - besonders bedeutsamen - psychologischen Exploration über deren Zielsetzung informiert worden. |
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| | 2.) Auch die summarische Überprüfung der an die sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentziehung anknüpfenden Folgemaßnahmen ergibt schließlich deren rechtliche Unbedenklichkeit. |
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| | a.) Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins (Nr. 2 des Bescheids vom 14.2.2008, die hinsichtlich der Abgabefrist ihre endgültige Gestalt durch Nr. 2 des Schreibens vom 11.6.2008 erhalten hat) folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Im Interesse der tatsächlichen Umsetzung einer verfügten Fahrerlaubnisentziehung sind § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV dahin auszulegen, dass sie auch die Ermächtigung der Behörde regeln, dem Betroffenen die entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.2004 - 10 S 475/04 - juris). Da auch insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, ist dieser Verwaltungsakt vollstreckbar i.S.v. § 2 Nr. 2 LVwVG. |
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| | b.) An der Rechtmäßigkeit der sodann in Nr. 3 des Bescheids vom 14.2.2008 verfügten und gemäß §§ 12 Satz 1 LVwVG, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 VwGO bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhung eines Zwangsmittels bestehen keine ernstlichen Zweifel. Zwar spricht das Landratsamt von „Einziehung“, mithin einem Institut, welches die FeV (vgl. § 47) bzw. das StVG (vgl. § 3) nicht kennen; § 34 PolG ist ebenfalls nicht einschlägig. Allerdings ist dies vorliegend unschädlich, weil aus der Begründung des Bescheids - nämlich der Nennung der einschlägigen Rechtsgrundlagen in §§ 26, 28 LVwVG (i.V.m. §§ 2, 18, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1, Abs. 2 LVwVG) - erkennbar die Wegnahme als besonderer Fall des unmittelbaren Zwanges angedroht werden sollte. Im Übrigen lässt sich auch mit dem Alltagsgebrauch des Wortes „Einziehung“ ein genügendes Verständnis i.S.d. Wegnahme verbinden. |
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| | c.) Für eine Rechtswidrigkeit der festgesetzten und gemäß § 24 Satz 2 LGebG mit dem Grundverwaltungsakt angefochtenen Verwaltungsgebühr (120,-- EUR) nebst Zustellungsauslagen (2,63 EUR) ergibt sich schließlich ebenfalls nichts. Sie beruht dem Grunde nach auf §§ 1, 2, 4. GebOSt. Weiter sieht Ziff. 206 GebTSt für die Bestimmung der Höhe der Gebühr für die Entziehung der Fahrerlaubnis eine Rahmengebühr zischen 33,20 bis 256,00 EUR vor. Anhaltspunkte, dass das hierbei am Maßstab der §§ 6 GebOSt, 9 VwKostG auszuübende Ermessen fehlerhaft betätigt worden wäre, gibt es nicht. Auch der Antragsteller hat hierfür nichts geltend gemacht. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Gemäß der neueren Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, DAR 2008, 277) legt die Kammer als wertbestimmend die Fahrerlaubnisklasse(n) mit eigenständiger Bedeutung zu Grunde. Das sind beim Antragsteller die Fahrerlaubnisklassen A, B und C (vgl. § 6 FeV). Der danach in der Hauptsache maßgebliche 3½-fache Auffangwert (vgl. Nrn. 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs) ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren. Das Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 68 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 GKG. |
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