Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
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Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der wasserrechtlichen Genehmigung für eine als Überfahrt auf ein Grundstück dienende Verdolung.
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Der Kläger war bis zur Veräußerung an die Beigeladenen (Kaufvertrag vom 25.08.2006) Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ..., W.- Straße ... der Gemarkung F.-E.. Mit Bescheid vom 13.02.1961 erteilte das Landratsamt F. dem Großvater des Klägers und Rechtsvorgänger seines Vaters eine unbefristete wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 76 Abs. 1 WG zur Verdolung des W.- Baches auf einer Länge von ca. 12 m zur Herstellung einer Überfahrt vor seinem Hausanwesen. Mit weiterem Bescheid vom 20.11.1967 erteilte es ihm eine bis zum 31.12.1997 befristete wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 76 Abs. 1 WG für die Erweiterung dieser Bachverdolung. Am 18.07.1995 beantragte der Großvater des Klägers eine Verlängerung der befristeten Verdolungsgenehmigung vom 20.11.1967. Am 05.02.1996 fand eine Besprechung zur wasserwirtschaftlichen Situation im W. statt, an welcher der Vater des Klägers sowie zwei Bedienstete der Beklagten teilnahmen. Ein auf den 09.02.1996 datierter Aktenvermerk der Beklagten, der dem Vater des Klägers am 28.02.1996 nachrichtlich zur Kenntnisnahme übermittelt wurde, fasst die Ergebnisse dieser Besprechung wie folgt zusammen:
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„Nachdem die Hauptursachen für die Überschwemmungen im W. durch das Staatliche Forstamt im Spätsommer `95 beseitigt worden sind, wurde in stadtinternen Gesprächen mit dem ESE, Frau W., übereingekommen, dass aufgrund der Sach- und Rechtslage es nicht möglich ist, die Verdolung des W.- Baches im Bereich des Anwesens G. entfernen zu lassen. Eine weitere Verbesserung der Situation kann dadurch erreicht werden, dass einem noch zu stellenden Antrag des Herrn G. stattgegeben wird, der beinhaltet, dass vor der Verdolung ein Rechen installiert wird. Da für den W.- Bach in den nächsten Jahren ein Gewässerentwicklungskonzept erstellt wird, soll die Situation vor Ort weiter beobachtet werden und falls weiterhin Schwierigkeiten bei Hochwasserabfluss entstehen weitere Maßnahmen angedacht werden.
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Aus diesem Grund wurde mit Herrn G. vereinbart, dass er einen entsprechenden Wasserrechtsantrag einreichen soll. Gleichzeitig würde die bestehende wasserrechtliche Genehmigung für die Verdolung verlängert. Ein schriftlicher Antrag hierüber wurde bereits eingereicht. Herr G. legt insbesondere Wert darauf, dass bzgl. der Verdolung auf die Bestimmungen der alten Genehmigung hingewiesen wird. Von Seiten des U. wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bei Schäden, die durch die Verdolung oder den Rechen entstehen, dieser die Haftung übernehmen muss.“
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Mit Bescheid vom 16.06.1997 erteilte die Beklagte dem Vater des Klägers eine ebenfalls bis zum 31.12.1997 befristete wasserrechtliche Genehmigung zum Einbau eines Fangrechens vor dem Einlauf der Dole. Kurz vor Fristablauf teilte sie ihm mit, die Verdolung werde über das Fristende der Genehmigung hinaus geduldet, bis über ein Gewässerentwicklungskonzept entschieden sei.
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Am 17.09.1998 stellte der Vater des Klägers bei der Beklagten den Antrag, die Befristungen für die Verdolung und den Fangrechen aufzuheben. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.08.1999 ab und ordnete zugleich die Entfernung der Verdolung und des Fangrechens bis zum 31.12.1999 an. Die Verweigerung der erneuten Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Verdolung begründete sie im Wesentlichen mit den aufgrund der zu geringen Dimensionierung der Verdolung bei Hochwasser bestehenden Überflutungsrisiken. Die Anordnung der Beseitigung der vorhandenen Verdolung sowie des Fangrechens sei gemäß § 76 Abs. 6 Satz 1 WG aufgrund der fehlenden wasserrechtlichen Genehmigung anzuordnen. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater des Klägers Widerspruch insbesondere mit der Begründung, die Beklagte verkenne, dass die wasserrechtliche Genehmigung vom 13.02.1961 im Gegensatz zu der Genehmigung vom 20.11.1967 unbefristet erteilt worden und deshalb nach wie vor gültig sei. Das Regierungspräsidium F. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2001 zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, die wasserrechtliche Genehmigung vom 13.02.1961 sei durch die Genehmigung vom 20.11.1967 vollumfänglich ersetzt worden; seither habe die Befristung der Genehmigung bis zum 31.12.1997 seither auf die gesamte Verdolung erstreckt. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 11.08.1999 das angekündigte Gewässerentwicklungskonzept noch nicht fertig gestellt gewesen sei, ändere nichts an der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Verdolung bzw. des Rechens. Das mittlerweile vorliegende Gewässerentwicklungskonzept der Beklagten bestätige, dass der Zustand des W.- Baches als teilweise verdoltes Gewässer so nicht hingenommen werden könne. Die Beseitigungsanordnung sei auch im Übrigen ermessensfehlerfrei. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Großvater des Klägers nur auf entsprechende Behördenveranlassung hin die Errichtung einer Verdolung anstelle der angeblich bevorzugten Brückenlösung realisiert habe, seien nicht ersichtlich. Außerdem habe sich die seit knapp 40 Jahren existierende Verdolung in wirtschaftlicher Hinsicht zwischenzeitlich amortisiert.
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Am 23.08.2001 erhob der Vater des Klägers Klage beim Verwaltungsgericht, gerichtet auf Aufhebung der Beseitigungsanordnung sowie auf Verpflichtung der Beklagten, eine unbefristete wasserrechtliche Genehmigung für die gesamte Verdolung zu erteilen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 30.01.2003 - 4 K 1398/01 - gab die Kammer der Klage insoweit statt, als sie sich gegen die Beseitigungsanordnung richtete. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, entgegen der Auffassung der Beklagten sei die unbefristet erteilte wasserrechtliche Genehmigung vom 13.02.1961 nicht durch die Genehmigung vom 20.11.1967 mit der Folge ersetzt worden, dass die in dieser enthaltene Befristung bis zum 31.12.1997 sich seither auf die gesamte Verdolung erstreckt hätte. Hierfür hätte es vielmehr einer (Teil-)Rücknahme der mangels Befristung gegen die zwingende Vorschrift des § 76 Abs. 5 WG a.F. (vom 25.02.1960, GBl. S. 17) verstoßenden und damit rechtswidrigen wasserrechtlichen Genehmigung vom 13.02.1961 bedurft, die bislang weder explizit noch konkludent erfolgt sei. Somit hätten die Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 6 Satz 1 WG in Bezug auf die erste wasserrechtliche Genehmigung vom 13.02.1961 - für die Verdolung mit einer Länge von ca. 12 m - nicht vorgelegen; die Beseitigungsanordnung sei danach insgesamt als ermessensfehlerhaft aufzuheben. Dem Verpflichtungsbegehren auf Erteilung unbefristeter wasserrechtlicher Genehmigungen entsprach die Kammer hingegen nicht, da von der Verdolung eine Gefahr für das Wohl der Allgemeinheit ausgehe, die sich zum einen aus hydraulischen Gründen und Gesichtspunkten des Hochwasserschutzes ergebe und zum anderen aus ökologischen und damit spezifisch wasserwirtschaftlichen Aspekten, so dass der Erteilung zwingende Versagungsgründe nach § 76 Abs. 3 Satz 1 WG entgegen stünden.
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Mit
Bescheid vom 28.01.2004
verfügte die Beklagte gegenüber dem Vater des Klägers die Rücknahme der wasserrechtlichen Genehmigung vom 13.02.1961, wobei die Zustellung an den Vater des Klägers sowie an dessen Prozessbevollmächtigten angeordnet wurde. Der Bescheid wurde dem Vater des Klägers persönlich am 29.01.2004 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt und seinem Prozessbevollmächtigten mit Postzustellungsurkunde am 31.01.2004 zugestellt, ferner per Fax vom 29.01.2004 gegen ein vom Prozessbevollmächtigten am 02.02.2004 unterzeichnetes Empfangsbekenntnis. Zur Begründung der auf § 48 LVwVfG gestützten Rücknahmeentscheidung führte die Beklagte aus, dass aufgrund der zu geringen Dimensionierung der Verdolung keine andere Möglichkeit zur Schaffung eines rechtmäßigen Zustands bestehe und dass mit Blick auf die Belange des Hochwasserschutzes das private Interesse des Vaters des Klägers zurückzutreten habe, zumal insoweit eine Kompensation im Rahmen des Vermögensnachteilsausgleichs gemäß § 48 Abs. 3 LVwVfG in Betracht komme. Die gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG einzuhaltende Jahresfrist sei gewahrt, weil diese erst mit Kenntnis der Behörde von der Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsakts zu laufen beginne. Vorliegend habe sie erst seit Erhalt des ihr am 23.04.2003 zugestellten Urteils des VG Freiburg vom 30.01.2003 - 4 K 1398/01 - die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der wasserrechtlichen Genehmigung vom 13.02.1961, da sie bis zu diesem Zeitpunkt irrtümlich davon ausgegangen sei, dass diese Genehmigung durch die wasserrechtliche Genehmigung vom 20.11.1967 einschließlich der Befristung ersetzt worden sei.
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Am 27.02.2004 erhob der Prozessbevollmächtigte des Vaters des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2004 Widerspruch mit der Begründung, der Rücknahme der seit über 40 Jahren bestehenden Genehmigung stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Die Rücknahme sei wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG zu spät erfolgt. Mit Blick auf den langen Genehmigungszeitraum sei eine etwaige Rücknahmebefugnis der Beklagten jedenfalls als verwirkt anzusehen. Schließlich sei die Rücknahme ermessensfehlerhaft, weil die Verdolung entgegen der Auffassung der Beklagten über eine ausreichende Dimensionierung verfüge und daher nicht als relevante Ursache für Hochwasser und Überschwemmungsschäden angesehen werden könne. - Am 11.08.2004 verstarb der Vater des Klägers, woraufhin der Kläger als Rechtsnachfolger das Widerspruchsverfahren fortführte.
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Mit
Widerspruchsbescheid vom 06.04.2006
wies das Regierungspräsidium F. den Widerspruch unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 28.01.2004 zurück. Ergänzend führte es aus, die Rücknahmeentscheidung sei insbesondere mit Blick auf die bezweckte Vorbeugung von Überschwemmungsschäden in der Sache gerechtfertigt, verhältnismäßig und frei von Ermessensfehlern. Die nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG zu beachtende Jahresfrist sei eingehalten worden, weil die Beklagte erst mit der am 23.04.2003 erfolgten Zustellung des Urteils des VG Freiburg vom 30.01.2003 - 4 K 1398/01 - die erforderliche sichere Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der wasserrechtlichen Genehmigung vom 13.02.1961 erlangt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte rechtsirrig nicht von der Rechtswidrigkeit dieser Genehmigung ausgegangen, sondern habe die Auffassung vertreten, dass mit der Erteilung der bis zum 31.12.1997 befristeten Genehmigung zur Erweiterung der Verdolung vom 20.11.1967 eine Befristung der Verdolungsgenehmigungen insgesamt bewirkt worden sei. Der Umstand, dass die Beklagte dem Vater des Klägers vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28.01.2004 nicht nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, sei unschädlich. Nach dem Ausgang des ersten Gerichtsverfahrens habe der Vater des Klägers davon ausgehen können, dass die Beklagte einen entsprechenden Schritt beabsichtige. Davon abgesehen habe der Vater des Klägers im Widerspruchsverfahren rechtliches Gehör erhalten. Schließlich habe die Beklagte ihre Rücknahmebefugnis auch nicht verwirkt.
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Am 21.04.2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er seine bereits im Widerspruchsverfahren gegen den angegriffenen Bescheid vorgebrachten rechtlichen Bedenken. Die Beklagte habe bereits lange vor Zustellung des Urteils des VG Freiburg vom 30.01.2003 die im Rahmen des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG erforderliche, den Beginn der Jahresfrist auslösende Kenntnis von der fehlenden Befristung und damit von der Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Genehmigung gehabt. Das Vorhandensein dieser Kenntnis ergebe sich insbesondere aus der Korrespondenz des Prozessbevollmächtigten des Vaters des Klägers mit der Beklagten sowie aus einem Aktenvermerk der Beklagten vom 17.10.1994, in dem ausdrücklich zwischen der unbefristet erteilten Genehmigung vom 13.02.1961 für die Verdolung von 12 m und der bis zum 31.12.1997 befristeten Genehmigung vom 20.11.1967 für die Verdolung von 25 m unterschieden werde. Hinsichtlich der Kenntnis der Rechtswidrigkeit genüge die Kenntnis der Erkenntnisquellen, aus denen die Kenntnis der Rechtswidrigkeit in zumutbarer Weise und ohne besondere Mühe gewonnen werden könne, insbesondere dann, wenn der Behörde, wie hier, sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig vorlägen und sich hieraus vor dem Hintergrund einer eindeutigen gesetzlichen Regelung die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts geradezu aufdränge. Spätestens habe die Beklagte die Kenntnis dieser Rechtswidrigkeit durch die vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2003 gegebenen Hinweise erlangt. Dem seinem Großvater zugestellten Aktenvermerk vom 09.02.1996 sei überdies eine konkludente Zusicherung der Verlängerung der wasserrechtlichen Genehmigungen zu entnehmen, die mindestens bei der Ausübung des Rücknahmeermessens zu seinen Gunsten hätte berücksichtigt werden und zu einem Absehen von der Rücknahme hätte führen müssen.
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den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 06.04.2006 aufzuheben.
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Zur Begründung wiederholt die Beklagte im Wesentlichen die bereits in den Gründen der angegriffenen Bescheide angestellten rechtlichen Überlegungen, insbesondere zur Einhaltung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG. Die Frage der Rechtswidrigkeit der ersten Genehmigung habe sich bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30.01.2003 nicht gestellt und sei auch in der früheren Korrespondenz nicht angesprochen worden. Diese Korrespondenz habe sich nur auf die Ersetzung der ersten Genehmigung und eine damit verbundene Gesamtbefristung bezogen. Aus dem vom Kläger herangezogenen Aktenvermerk vom 09.02.1996 könne schon aus formellrechtlichen Gründen keine Zusicherung eines Absehens von der Rücknahme gesehen werden. Ein Unterlassen der Rücknahme sei zu keiner Zeit auch nur angedeutet worden. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Verwirkung fehle es daher bereits an einem vertrauensbegründenden, der Beklagten zuzurechnenden Umstand. Ferner sei die innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG erfolgte Rücknahmeentscheidung auch nicht unangemessen lange verzögert worden.
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Die Beigeladenen haben sich nicht zum Verfahren geäußert.
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Das Verfahren hat zwischenzeitlich zur Durchführung einer gerichtlichen Mediation geruht.
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Dem Gericht liegen die Gerichtsakten 4 K 1398/01, die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten (6 Hefte) sowie die Akten des Regierungspräsidiums F. (1 Heft) vor. Auf deren Inhalt wird ergänzend verwiesen.
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Die gemäß §§ 173 VwGO, 265, 325 ZPO ungeachtet der Veräußerung des Grundstücks zulässig gebliebene Anfechtungsklage ist nicht begründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage des Rücknahmebescheids ist § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 4 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, der keine Geld- oder teilbare Sachleistung gewährt, zurückgenommen werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist. Die Rücknahme ist nur innerhalb eines Jahres seit Kenntniserlangung von Tatsachen zulässig, welche die Rücknahme rechtfertigen.
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Die Rücknahmevorschriften des § 48 LVwVfG sind auch auf einen vor Inkrafttreten des Gesetzes (vom 21. 6. 1977, GBl. S. 227) erlassenen Verwaltungsakt, wie hier die wasserrechtliche Genehmigung vom 13.02.1961, anwendbar. Denn bei dem Rücknahmeverfahren handelt es sich um ein neues, vom Erlass des zurückzunehmenden Verwaltungsakts zu unterscheidendes Verwaltungsverfahren, das dementsprechend auch nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht durchzuführen ist (vgl. Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs
,
VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 96 RdNr. 2 m.w.N.).
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Die angefochtenen Bescheide begegnen weder formellrechtlich (I.) noch materiell rechtlich (II.) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Formellrechtlich leidet der Ausgangsbescheid der Beklagten allerdings an dem Defizit, dass die gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG vorgeschriebene Anhörung des Klägers vor Erlass des belastenden Verwaltungsakts unterblieben ist. Von einer Anhörung kann gemäß § 28 Abs. 2 LVwVfG nur dann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise nicht geboten ist, wobei hier im Hinblick auf die Bedeutung des rechtlichen Gehörs für ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren strenge Maßstäbe anzulegen sind, deren Erfüllung uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 28 RdNrn. 46, 49 m.w.N.). Nicht zulässig ist ein Absehen von einer Anhörung grundsätzlich auch dann, wenn die Behörde es für ausgeschlossen hält, dass der Betroffene noch Sachdienliches vortragen könnte (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 28 RdNr. 48).
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Im vorliegenden Fall ist ersichtlich keine der in der beispielhaften Aufzählung des § 28 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 LVwVfG genannten Ausnahme-Fallgruppen einschlägig, und auch ein Rückgriff auf den den Regelbeispielen vorangestellten allgemeinen Ausnahmetatbestand verbietet sich hier. Entgegen der im Widerspruchsbescheid insoweit anklingenden Auffassung war die Anhörung insbesondere nicht deshalb entbehrlich, weil der Vater des Klägers nach dem Ausgang des ersten Gerichtsverfahrens habe davon ausgehen können, dass die Beklagte einen entsprechenden Schritt beabsichtige, oder, wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bemerkt hat, weil die Beteiligten im Zusammenhang mit dem vorausgegangenen ersten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens „im Gespräch“ gewesen sein mögen. Abgesehen davon, dass solche Gespräche und deren Ergebnis mit Bezug zur Rücknahmeentscheidung nicht in den Akten dokumentiert sind (zur Dokumentationspflicht vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 28 RdNr. 13), erforderte die aus der Anhörungspflicht folgende Hinweis- und Informationspflicht der Behörde die unmissverständliche Klarstellung gegenüber dem Vater des Klägers, dass nunmehr ein auf die Rücknahme der wasserrechtlichen Genehmigung gerichtetes Verwaltungsverfahren eingeleitet werde (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 28 RdNr. 15, 19). Denn nur mit einem solchen eindeutigen Hinweis wird ein Betroffener hinreichend dazu veranlasst, das seinerseits für erforderlich gehaltene, gegen den Erlass des belastenden Verwaltungsakts sprechende Vorbringen zu unterbreiten, namentlich mit Blick auf die von der Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung über die Rücknahme zu berücksichtigenden Umstände.
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Das somit rechtswidrige Unterlassen der Anhörung seitens der Beklagten führt gleichwohl nicht zum Erfolg der Klage. Denn dieser formelle Fehler wurde gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG dadurch geheilt, dass der Vater des Klägers sowie der Kläger im Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatten, zur Sach- und Rechtslage vorzutragen, wobei insoweit nicht erforderlich ist, dass die Anhörung durch die Erstbehörde vorgenommen wird. Vielmehr genügt auch bei Ermessensentscheidungen die Nachholung der Anhörung durch die Widerspruchsbehörde, wenn und soweit sie wie im vorliegenden Fall zur vollen Überprüfung auch hinsichtlich der Zweckmäßigkeit befugt ist (BVerwG, Urteil vom 18.10.1983, NVwZ 1984, 578).
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Im vorliegenden Fall sind die materiell rechtlichen Voraussetzungen für die Rücknahmeentscheidung erfüllt. Die zurückgenommene wasserrechtliche Genehmigung war rechtswidrig (1.), die einjährige Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG wurde gewahrt (2.) und die Rücknahmebefugnis war auch nicht verwirkt (3.). Die danach eröffnete Ermessensentscheidung zugunsten der Rücknahme ist rechtlich nicht zu beanstanden (4.).
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1. Die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Genehmigungsbescheids vom 13.02.1961 folgt ohne weiteres aus § 76 Abs. 5 WG a.F. (vom 25.02.1960, GBl. S. 17). Nach dieser Vorschrift wird die Genehmigung für eine bestimmte angemessene Frist erteilt. Das Befristungserfordernis gilt im Übrigen auch nach der aktuell geltenden Fassung des § 76 Abs. 5 Satz 1 WG grundsätzlich fort.
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2. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG war entgegen der Auffassung des Klägers zum Zeitpunkt der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 LVwZG rechtlich allein maßgeblichen Zustellung des Rücknahmebescheids an den Prozessbevollmächtigten des Vaters des Klägers (mit Postzustellungsurkunde) am 31.01.2004 noch nicht abgelaufen; dass die zusätzliche Zustellung per Telefax und Empfangsbekenntnis an den Prozessbevollmächtigten des Klägers erst mit der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch den Prozessbevollmächtigten am 02.02.2004 wirksam wurde, ist danach ohne weitere rechtliche Bedeutung. Für die Beurteilung des Laufs bzw. der Einhaltung der Jahresfrist ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
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Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist die Rücknahme ab dem Zeitpunkt, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, nur innerhalb eines Jahres zulässig. Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur die Fälle, in denen der Behörde nach Erlass des zurückzunehmenden Verwaltungsakts neue Tatsachen (Fakten) bekannt werden, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ergibt, sondern er ist auch dann eröffnet, wenn die Behörde, wie hier, bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts infolge eines Rechtsanwendungsfehlers - Unterlassen der nach § 76 Abs. 5 WG a.F. zwingend vorgeschriebenen Befristung der wasserrechtlichen Genehmigung - unrichtig entschieden hat, da der Betroffene in diesen Fällen nicht weniger schutzwürdig ist (grundlegend BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - Gr. Sen. 1/84 -, BVerwGE 70, 356). In zeitlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Einschränkung der Aufhebbarkeit eines rechtswidrigen Verwaltungsakts durch die in § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG normierte Jahresfrist eine Neuerung gegenüber der vom Bundesverwaltungsgericht bis zum Inkrafttreten des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vertretenen Rücknahmelehre darstellt mit der Folge, dass das Jahresfristerfordernis auch erst seit diesem Zeitpunkt Geltung beanspruchen kann (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 48 RdNr. 21).
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Die Jahresfrist beginnt zu laufen, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind, also mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife (BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984, a.a.O., ständige Rechtsprechung).
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Kenntnis bzw. Kenntnisnahme im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG setzt positives Wissen der Behörde voraus. Wenn das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang von der „Kenntnis des konkreten Entscheidungsfehlers“ - hier also der fehlenden Befristung der Genehmigung - spricht (Beschluss vom 19.12.1984, a.a.O.), so verlangt dies neben dem bloßen Wissen um das Faktum der unterbliebenen Befristung zugleich, dass die Behörde hieraus die richtige rechtliche Schlussfolgerung auf die sich aus § 76 Abs. 5 WG a.F. ergebende Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gezogen hat. Dies entspricht der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Rechtsfehler bei sonst bekanntem Sachverhalt für den Fristenlauf insoweit beachtlich sind, als sie die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des zur Rücknahme anstehenden Verwaltungsakts selbst betreffen. Insoweit wird also die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der zurückgenommen werden soll, wie eine Tatsache im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG behandelt.
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Nach diesen Grundsätzen beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf eine schon lange vor der mündlichen Verhandlung der Kammer vom 30.01.2003 vorhandene Kenntnis der Beklagten von der fehlenden Befristung der Genehmigung vom 13.02.1961 (nachstehend a). Entscheidend ist demgegenüber die Kenntniserlangung von der Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Genehmigung
und
der außerdem für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen; diesen erforderlichen Kenntnisstand hatte die Beklagte nicht schon mehr als ein Jahr vor der Zustellung des Rücknahmebescheids (31.01.2004) besessen (nachstehend b und c).
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a) Die vom Kläger in der Klagebegründung angeführten Nachweise, aus denen sich die Kenntnis der Beklagten von der fehlenden Befristung der Genehmigung vom 13.02.1961 als Faktum herleiten lassen mag, führen nicht zu seinen Gunsten weiter, da sich in keinem der von ihm zitierten Schriftstücke ein Hinweis auf die sich aus der fehlenden Befristung ergebende Rechtswidrigkeit der Genehmigung wegen Verstoßes gegen § 76 Abs. 5 WG a.F. und darüber hinaus auf eine Kenntnis der Rechtswidrigkeit auf Seiten der Beklagten findet. Vor der mündlichen Verhandlung der Kammer vom 30.01.2003 im Verfahren 4 K 1398/01 sind von keiner Seite auch nur andeutungsweise Hinweise auf eine mögliche Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 13.02.1961 erfolgt. Vielmehr ging es in dem seinerzeitigen Schriftwechsel zwischen der Beklagten und dem Prozessbevollmächtigten des Vaters des Klägers insoweit ausnahmslos um die Tatsache der fehlenden Befristung und den daraus abgeleiteten Fortbestand der Genehmigung vom 13.02.1961 bzw. um die Frage, ob sich die Befristung der Genehmigung vom 20.11.1967 auf die Genehmigung vom 13.02.1961 erstreckte. Dass die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 13.02.1961 damals nicht zur Diskussion stand, ist insofern nachvollziehbar, als es in dem Verfahren 4 K 1398/01 - unter anderem - um die Frage der Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage des § 76 Abs. 6 Satz 1 WG getroffenen Beseitigungsanordnung ging. Insoweit kam es lediglich auf die Frage der fortbestehenden Wirksamkeit der Genehmigung vom 13.02.1961 an, nicht aber auf deren Rechtmäßigkeit. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf abhebt, die Beklagte bzw. das Landratsamt F. als Vorgängerbehörde habe angesichts der klaren gesetzlichen Regelung des § 76 Abs. 5 WG a.F. die Rechtswidrigkeit jedenfalls erkennen müssen, was den Anforderungen des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG genüge, verkennt er, dass die Vorschrift allein die positive Kenntnis ausreichen lässt, um die Entscheidungsfrist in Lauf zu setzen. Somit ist der erforderliche Nachweis über das positive Rechtsfolgenwissen der Beklagten um die Rechtswidrigkeit der unbefristet erteilten Genehmigung vom 13.02.1961 nicht schon mit dem Hinweis auf die Kenntnis der Unbefristetheit geführt.
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b) Was die Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieser Genehmigung angeht, kommt nach dem Akteninhalt als frühester zeitlicher Anknüpfungspunkt die mündliche Verhandlung der Kammer vom 30.01.2003 in Betracht. In jener mündlichen Verhandlung hat das Gericht - unstreitig - im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage auf die Vorschrift des § 76 Abs. 2 WG a.F. und die daraus abzuleitende Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Genehmigung vom 13.02.1961 hingewiesen. Daraus mag zu folgern sein, dass die Beklagte insoweit keiner weiteren schriftlichen Darlegungen in den Entscheidungsgründen des auf diese mündliche Verhandlung ergangenen Urteils der Kammer bedurfte, um die Rechtswidrigkeit zu erkennen. Auch wenn man aber davon ausgeht, dass der Beklagten die Erkenntnis der ursprünglichen Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 13.02.1961 in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2003 hinreichend vermittelt worden ist, muss des weiteren in die Betrachtung einbezogen werden, dass die Beklagte bis dahin davon ausging, mit der befristet erteilten zweiten wasserrechtlichen Genehmigung vom 20.11.1967 sei zugleich die erste unbefristete Genehmigung vom 13.02.1961 jedenfalls hinsichtlich der Befristung umfasst und ersetzt worden. Denn dies hätte gegebenenfalls zur Folge gehabt, dass die erste Genehmigung damit
rechtmäßig
geworden wäre - mit der Konsequenz, dass eine Kenntniserlangung von der in Wahrheit fortbestehenden Rechtswidrigkeit der ersten Genehmigung erst mit der Aufdeckung auch dieses Rechtsirrtums der Beklagten entstehen konnte. Wird aber eine objektiv-rechtlich vorhandene Rechtswidrigkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts von der Behörde zunächst nicht nur nicht erkannt, sondern wird die fälschliche Annahme bzw. Unterstellung der Rechtmäßigkeit durch später hinzutretende Umstände aus der Sicht der Behörde noch zusätzlich gestützt - wie hier durch die vermeintliche spätere Befristung -, so besteht die Fehlvorstellung der Behörde und damit die Unkenntnis der Rechtswidrigkeit ununterbrochen fort bis zur Aufdeckung sowohl der ursprünglichen Rechtswidrigkeit als auch des Fehlschlagens einer Heilung bzw. Beseitigung des Rechtsfehlers durch eine spätere (insoweit vermeintlich ersetzende) Genehmigung. Deshalb ist hier die Fehlvorstellung der Behörde hinsichtlich der ersetzenden Wirkung der zweiten Genehmigung als untrennbarer Bestandteil des Erkenntnisprozesses über die Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsakts zu betrachten. Nur diese Sicht entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das zur Kenntnis der Rechtswidrigkeit die Kenntnis derjenigen Tatsachen gehört, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ihrerseits ergibt (Beschluss vom 19.12.1984, a.a.O.). Das sind die Tatsachen, die den im Einzelfall unterlaufenden Rechtsanwendungsfehler und die Kausalität dieses Fehlers für den Inhalt des Verwaltungsakts ausmachen, das heißt die konkreten Entscheidungsfehler, die im Einzelfall den Verwaltungsakt als rechtswidrig im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG qualifizieren. Daher kann auch die rechtliche Fehlvorstellung über die Beseitigung eines Rechtsfehlers des zurückgenommenen Verwaltungsakts einen im Rahmen des § 48 Abs. 4 LVwVfG rechtlich relevanten, die Kenntnis der Rechtswidrigkeit ausschließenden Rechtsirrtum darstellen, und um so eher die Fehlvorstellung über die Ersetzung eines nicht einmal als rechtswidrig erkannten Verwaltungsakts (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 24.01.2001, BVerwGE 112, 360: Im Fall eines Verstoßes gegen eine dem begünstigenden Verwaltungsakt beigegebene Auflage beginnt die Jahresfrist nicht bereits dann, wenn die zuständige Behörde einen ihr vollständig bekannten Sachverhalt, aus dem sich der Auflagenverstoß ergibt, unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat und deswegen den Auflagenverstoß nicht erkannt hat; vielmehr beginnt die Frist erst, wenn die Behörde den Auflagenverstoß erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind, ihr also die Notwendigkeit bewusst geworden ist, über die Rücknahme oder den Widerruf entscheiden zu müssen.). Letztlich weist der vorliegende Fall auch eine Nähe zu der Fallgestaltung auf, dass eine Behörde keine Kenntnis von der (Fort-)Existenz des Verwaltungsakts hat und damit auch keinerlei Anlass sehen muss, sich über die Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit Gewissheit zu verschaffen (vgl. dazu Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 48 RdNr. 228).
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Hiernach kann, was den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Beklagten von der (fortbestehenden) Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 13.02.1961 angeht, doch nicht schon auf den Tag der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2003 wegen der in dieser erfolgten Erörterung der Sach- und Rechtslage abgestellt werden. Angesichts der aus den Entscheidungsgründen des Urteils der Kammer vom 30.01.2003 hervorgehenden Komplexität des Verhältnisses der zweiten Genehmigung zur ersten muss der Beklagten zugestanden werden, dass sie ihre rechtliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Genehmigung nicht allein auf die in der mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweise gestützt, sondern die Zustellung der Entscheidung selbst mit den Entscheidungsgründen abgewartet und dann in eine Prüfung der vom Gericht für seine Entscheidung angeführten Gründe eingetreten ist. Eine Behörde darf grundsätzlich die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsakts - auch in Kenntnis aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände - abhängig machen vom Ausgang eines laufenden Gerichtsverfahrens, unter Umständen auch vom Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsgründe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.1998 - 3 B 109/98 -, juris; Beschluss vom 20.05.1988, NVwZ 1988, 822 - zum Lauf der Jahresfrist für den erneuten Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts, wenn ein von der Behörde zuvor innerhalb der Frist erlassener Widerrufsbescheid vom Verwaltungsgericht mit der Begründung rechtskräftig aufgehoben worden ist, die Behörde habe das hier obliegende Ermessen nicht ausgeübt).
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Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Jahresfrist frühestens ab der Zustellung des Urteils der Kammer vom 30.01.2003 am 23.04.2003 zu laufen begann, mit der Zustellung des Rücknahmebescheids am 31.01.2004 also eingehalten wurde.
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c) Darüber hinaus sprechen - selbständig tragend - überwiegende Gründe dafür, dass die Entscheidungsfrist sogar noch wesentlich später zu laufen begann, weil die nach den obigen Ausführungen (I.) gemäß § 28 LVwVfG erforderliche Anhörung des Vaters des Klägers vor Erlass des Rücknahmebescheids unterblieben ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört zur Herstellung der Entscheidungsreife im Rahmen des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG grundsätzlich auch die Anhörung des Betroffenen, die der Wahrung des rechtlichen Gehörs auch im Hinblick auf die bei der zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Umstände aus der Sphäre des Betroffenen dient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.12.2008 - 2 B 60/08 -, juris; Beschluss vom 09.01.2007 - 8 B 36/06 -, juris; Urteil vom 20.09.2001, NVwZ 2002, 485). Die Entscheidungsfrist beginnt daher erst zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung
objektiv
in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984, a.a.O.).
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Ob eine Ausnahme in Betracht kommt, wenn die Behörde die gebotene Anhörung bewusst unterlässt, um die Entscheidungsfrist hinauszuschieben, bedarf hier keiner näheren Betrachtung. Für ein derartiges treuwidriges Verhalten (venire contra factum proprium) seitens der Beklagten gibt es hier keinerlei Anhaltspunkte. Die Versäumung der Anhörung ist nach dem Akteninhalt auf die Verkennung der rechtlichen Anforderungen des § 28 LVwVfG und auf den Zeitdruck zurückzuführen, der durch Ermittlungsbemühungen der Beklagten hinsichtlich der Höhe etwaiger Entschädigungsansprüche des Klägers entstanden ist. Der Sonderfall, dass eine Behörde eine Anhörung deswegen unterlässt, weil sie trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts von dessen Rücknahme absieht im Hinblick darauf, dass sie die sonstigen Rücknahmevoraussetzungen (irrtümlich) nicht für gegeben hält, liegt hier ersichtlich nicht vor. Daher kann dahinstehen, ob der für diesen Fall vom VGH Baden-Württemberg vertretenen Auffassung zu folgen ist, es komme insoweit nicht auf die objektive Entscheidungsreife an, sondern auf die subjektive Einschätzung der Behörde, dass eine Anhörung ggf. mangels potenzieller Entscheidungsrelevanz entbehrlich sei (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.04.2007 - 8 S 2090/06 -, VBlBW 2007, 347).
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Die erforderliche objektive Entscheidungsreife war somit erst nach Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren gegeben.
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3. Die Beklagte hat entgegen der Auffassung des Klägers ihre Rücknahmebefugnis auch nicht verwirkt.
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a) Anknüpfungspunkt für das etwaige Vorliegen des Umstandsmoments des Verwirkungstatbestandes kann nur ein behördliches Verhalten sein, aus welchem der Kläger berechtigterweise den Schluss ziehen konnte, die Behörde wolle eine ihr an sich zustehende Rücknahmebefugnis im Blick auf eine beim Kläger entstandene als schützenswert angesehene oder auch tatsächlich schützenswerte Vertrauensposition nicht ausüben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.1999, BVerwGE 110, 226). Dies bedeutet hier, dass als vertrauensbegründend nur ein Verhalten der Beklagten nach Erkennen der (fortbestehenden) Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 13.02.1961 und damit der Rücknahmebefugnis in Betracht kommt. Ein solches Verhalten der Beklagten nach der Erkenntnis der Rechtswidrigkeit (nach den obigen Ausführungen frühestens nach Zustellung des Urteils der Kammer vom 30.01.2003 am 23.04.2003) hat der Kläger selbst nicht substantiiert geltend gemacht. Wenn er insoweit auf die Zeitspanne zwischen dem ersten Genehmigungsbescheid im Jahr 1961 und dem Rücknahmebescheid im Jahre 2004 verweist, so hilft dies nicht über die erforderliche Verknüpfung von vertrauensbildendem Umstand und erkannter Rücknahmebefugnis hinweg. Die Zeitdauer des Bestehens und der Ausnutzung einer Genehmigung für sich allein ist insoweit unerheblich.
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Wegen des notwendigen Zurechnungszusammenhangs zwischen einem als vertrauensbildend in Anspruch genommenen behördlichen Verhalten und der Vertrauensbetätigung kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf den Inhalt des Aktenvermerks der Beklagten vom 09.02.1996 stützen. Zwar wird in diesem Aktenvermerk die behördliche Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass „aufgrund der Sach- und Rechtslage es nicht möglich ist, die Verdolung des W.- Baches im Bereich des Anwesens G. entfernen zu lassen“. Diese Aussage traf aber für den damaligen Zeitpunkt - über neun Monate vor Ablauf der Befristung der zweiten, von der Behörde als umfassend angesehenen Genehmigung - durchaus zu; solange beide Verdolungen durch Genehmigungen gedeckt waren, konnte selbstverständlich nicht eine Beseitigung verlangt werden. Darüber hinaus kann dem Aktenvermerk nichts dafür entnommen werden, dass die Beklagte sich in Richtung auf eine Belassung des bestehenden Zustandes binden oder einen dahingehenden Vertrauenstatbestand schaffen wollte. Dass dem Aktenvermerk mangels Bindungswillens nicht die rechtliche Qualität einer Zusicherung beigemessen werden kann, hat die Kammer bereits im Urteil vom 30.01.2003 (a.a.O.) im Einzelnen dargelegt. Soweit seinerzeit von behördlicher Seite angeregt worden ist, dass der Vater des Klägers die Genehmigung der Installierung eines Fangrechens beantragt und diesen auch installiert hat, stellt auch dies noch keinen hinreichenden vertrauensbildenden Umstand in Richtung auf die Nichtausübung einer Rücknahmebefugnis dar. Denn abgesehen davon, dass auch die entsprechende wasserrechtliche Genehmigung für die Installierung des Rechens nur mit einer der zweiten Verdolungsgenehmigung entsprechenden Befristung bis 20.11.1997 erteilt wurde, ein weiterreichender Vertrauenstatbestand damit aber nicht geschaffen wurde, fehlte es seinerzeit jedenfalls an der Erkenntnis der Rücknahmebefugnis als dem Bezugspunkt für eine etwaige Vertrauensbildung auf die Nichtausübung der Rücknahmebefugnis.
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b) Unabhängig davon sprechen aber auch gewichtige Gründe des Gefahrenabwehrrechts gegen die rechtliche Möglichkeit einer Verwirkung der Rücknahmebefugnis im vorliegenden Fall. Denn polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unterliegen keiner Verwirkung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.04.2008 - 10 S 1388/06 -, VBlBW 2008, 339 m.w.N. zur Rechtsprechung und Literatur, h.M.). Solche Befugnisse, welche die zuständigen Behörden unter den verschiedensten sachlichen Aspekten ermächtigen, gegen bestehende Störungen vorzugehen, stellen kein subjektives Recht dar, dessen Bestand oder Ausübung durch Nicht- oder Fehlgebrauch in Frage gestellt und daher in letzter Konsequenz verwirkt werden könnte. Sie knüpfen vielmehr an das Vorhandensein einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. einer Gefahr an und sind den zuständigen Behörden im öffentlichen Interesse an der Gewährleistung rechtmäßiger Zustände zur pflichtgemäßen Erledigung auferlegt. Dieses öffentliche Interesse und diese zur pflichtgemäßen Erledigung übertragene Aufgabe werden nicht dadurch geschmälert oder gar obsolet, dass zu deren Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit hinweg nichts bzw. wenig unternommen worden ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.04.2008, a.a.O.).
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Im vorliegenden Fall steht zwar noch keine unmittelbare Eingriffsmaßnahme - wie eine Beseitigungsanordnung - als Streitgegenstand zur Prüfung an. Jedoch steht die Rücknahme der Genehmigung als rechtlich notwendige Vorbedingung einer anschließend offenkundig beabsichtigten Beseitigungs- und Renaturierungsanordnung in einem so engen Zusammenhang mit der letztlich geplanten Maßnahme zur Beseitigung der durch die Verdolungen hervorgerufenen Gefahren (vgl. zu diesen im Einzelnen Urteil der Kammer vom 30.01.2003, a.a.O.), dass die dargelegten Grundsätze zur rechtlichen Unmöglichkeit der Verwirkung im Gefahrenabwehrrecht auf die Genehmigungsrücknahme zu erstrecken sind. Mit Blick auf das Ziel effektiver Gefahrenabwehr kann es insoweit keinen rechtlich relevanten Unterschied begründen, ob die Gefahrenabwehr durch eine einzelne unmittelbare Eingriffsmaßnahme zu verwirklichen ist oder aber ein gestuftes Vorgehen durch mehrere hintereinander geschaltete Verwaltungsakte erfordert.
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c) Der Kläger kann nach allem nicht mit Erfolg eine von ihm in Anspruch genommene Vertrauensschutzposition ins Feld führen, welche bereits der Rücknahme der Genehmigung entgegenstünde. Jedoch bleibt ihm der Anspruch aus § 48 Abs. 3 LVwVfG auf Ausgleich des Vermögensnachteils, welchen er durch Betätigung schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand des Verwaltungsakts erlitten hat. Das Gesetz lässt den Kläger mithin nicht ohne Kompensation, wenn zur Herstellung rechtmäßiger Zustände der begünstigende Verwaltungsakt zurückgenommen und damit die Voraussetzung für konkrete Beseitigungsmaßnahmen geschaffen wird.
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4. Der Rücknahmebescheid weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf, insbesondere nicht mit Blick auf die gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegende Ermessensausübung der Beklagten bzw. der Widerspruchsbehörde.
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a) Der Vater des Klägers als Eigentümer aufgrund Vorerbschaft und der Kläger als Nacherbe bzw. Rechtsnachfolger seines Vaters hinsichtlich der Eigentümerstellung am Grundstück waren richtige Adressaten der angefochtenen Bescheide. Die nach Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgte Veräußerung des Grundstücks an die Beigeladenen hat daran nichts geändert.
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b) Die Rücknahmeentscheidung der Beklagten in der rechtlich maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheids weist keine Ermessensfehler auf, sie entspricht insbesondere dem Zweck der Rücknahmeermächtigung. Bereits aus den Entscheidungsgründen des Urteils der Kammer vom 30.01.2003 (a.a.O.) ergibt sich, dass von der Verdolung eine Gefahr für das Wohl der Allgemeinheit ausgeht, die sich zum einen aus hydraulischen Gründen und Gesichtspunkten des Hochwasserschutzes ergibt und zum anderen aus ökologischen und damit spezifisch wasserwirtschaftlichen Belangen. Diese Umstände sind in den angefochtenen Bescheiden rechtsfehlerfrei mit dem Interesse des Klägers am Erhalt der Verdolung abgewogen worden mit dem rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der mit der Rücknahme als erster rechtlicher Stufe eröffneten Möglichkeit der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes entgegenstehende Vertrauensinteressen des Klägers überwiegt. Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe bei ihrer Rücknahmeentscheidung keine Folgenabwägung im Hinblick auf seinen sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden Anspruch auf eine Überfahrt zu seinem Grundstück vorgenommen, ist unzutreffend; denn unter Ziff. V der Gründe des Rücknahmebescheids setzt sich die Beklagte mit dem Anspruch des Klägers auf eine Überfahrt zu seinem Grundstück auseinander. Die Frage der Stellplatzerrichtung konnte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einer späteren Anordnung zur Gesamtbereinigung der Situation vorbehalten bleiben. Im Übrigen hat die Beklagte zutreffend auf die Möglichkeit einer Kompensation eintretender Nachteile im Ausgleichsverfahren nach § 48 Abs. 3 LVwVfG hingewiesen. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Ein milderes Mittel als die Rücknahme der Genehmigung im Sinne einer notwendigen Vorstufe zur Herstellung eines wasserrechtlich ordnungsgemäßen Zustands ist nicht ersichtlich. Dass die Beklagte unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich nur gegen die Verdolung auf dem Grundstück des Klägers vorgehen würde und von einem Einschreiten in vergleichbaren Fällen im W. absehen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.
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Die gemäß §§ 173 VwGO, 265, 325 ZPO ungeachtet der Veräußerung des Grundstücks zulässig gebliebene Anfechtungsklage ist nicht begründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage des Rücknahmebescheids ist § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 4 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, der keine Geld- oder teilbare Sachleistung gewährt, zurückgenommen werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist. Die Rücknahme ist nur innerhalb eines Jahres seit Kenntniserlangung von Tatsachen zulässig, welche die Rücknahme rechtfertigen.
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Die Rücknahmevorschriften des § 48 LVwVfG sind auch auf einen vor Inkrafttreten des Gesetzes (vom 21. 6. 1977, GBl. S. 227) erlassenen Verwaltungsakt, wie hier die wasserrechtliche Genehmigung vom 13.02.1961, anwendbar. Denn bei dem Rücknahmeverfahren handelt es sich um ein neues, vom Erlass des zurückzunehmenden Verwaltungsakts zu unterscheidendes Verwaltungsverfahren, das dementsprechend auch nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht durchzuführen ist (vgl. Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs
,
VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 96 RdNr. 2 m.w.N.).
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Die angefochtenen Bescheide begegnen weder formellrechtlich (I.) noch materiell rechtlich (II.) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Formellrechtlich leidet der Ausgangsbescheid der Beklagten allerdings an dem Defizit, dass die gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG vorgeschriebene Anhörung des Klägers vor Erlass des belastenden Verwaltungsakts unterblieben ist. Von einer Anhörung kann gemäß § 28 Abs. 2 LVwVfG nur dann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise nicht geboten ist, wobei hier im Hinblick auf die Bedeutung des rechtlichen Gehörs für ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren strenge Maßstäbe anzulegen sind, deren Erfüllung uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 28 RdNrn. 46, 49 m.w.N.). Nicht zulässig ist ein Absehen von einer Anhörung grundsätzlich auch dann, wenn die Behörde es für ausgeschlossen hält, dass der Betroffene noch Sachdienliches vortragen könnte (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 28 RdNr. 48).
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Im vorliegenden Fall ist ersichtlich keine der in der beispielhaften Aufzählung des § 28 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 LVwVfG genannten Ausnahme-Fallgruppen einschlägig, und auch ein Rückgriff auf den den Regelbeispielen vorangestellten allgemeinen Ausnahmetatbestand verbietet sich hier. Entgegen der im Widerspruchsbescheid insoweit anklingenden Auffassung war die Anhörung insbesondere nicht deshalb entbehrlich, weil der Vater des Klägers nach dem Ausgang des ersten Gerichtsverfahrens habe davon ausgehen können, dass die Beklagte einen entsprechenden Schritt beabsichtige, oder, wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bemerkt hat, weil die Beteiligten im Zusammenhang mit dem vorausgegangenen ersten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens „im Gespräch“ gewesen sein mögen. Abgesehen davon, dass solche Gespräche und deren Ergebnis mit Bezug zur Rücknahmeentscheidung nicht in den Akten dokumentiert sind (zur Dokumentationspflicht vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 28 RdNr. 13), erforderte die aus der Anhörungspflicht folgende Hinweis- und Informationspflicht der Behörde die unmissverständliche Klarstellung gegenüber dem Vater des Klägers, dass nunmehr ein auf die Rücknahme der wasserrechtlichen Genehmigung gerichtetes Verwaltungsverfahren eingeleitet werde (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 28 RdNr. 15, 19). Denn nur mit einem solchen eindeutigen Hinweis wird ein Betroffener hinreichend dazu veranlasst, das seinerseits für erforderlich gehaltene, gegen den Erlass des belastenden Verwaltungsakts sprechende Vorbringen zu unterbreiten, namentlich mit Blick auf die von der Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung über die Rücknahme zu berücksichtigenden Umstände.
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Das somit rechtswidrige Unterlassen der Anhörung seitens der Beklagten führt gleichwohl nicht zum Erfolg der Klage. Denn dieser formelle Fehler wurde gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG dadurch geheilt, dass der Vater des Klägers sowie der Kläger im Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatten, zur Sach- und Rechtslage vorzutragen, wobei insoweit nicht erforderlich ist, dass die Anhörung durch die Erstbehörde vorgenommen wird. Vielmehr genügt auch bei Ermessensentscheidungen die Nachholung der Anhörung durch die Widerspruchsbehörde, wenn und soweit sie wie im vorliegenden Fall zur vollen Überprüfung auch hinsichtlich der Zweckmäßigkeit befugt ist (BVerwG, Urteil vom 18.10.1983, NVwZ 1984, 578).
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Im vorliegenden Fall sind die materiell rechtlichen Voraussetzungen für die Rücknahmeentscheidung erfüllt. Die zurückgenommene wasserrechtliche Genehmigung war rechtswidrig (1.), die einjährige Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG wurde gewahrt (2.) und die Rücknahmebefugnis war auch nicht verwirkt (3.). Die danach eröffnete Ermessensentscheidung zugunsten der Rücknahme ist rechtlich nicht zu beanstanden (4.).
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1. Die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Genehmigungsbescheids vom 13.02.1961 folgt ohne weiteres aus § 76 Abs. 5 WG a.F. (vom 25.02.1960, GBl. S. 17). Nach dieser Vorschrift wird die Genehmigung für eine bestimmte angemessene Frist erteilt. Das Befristungserfordernis gilt im Übrigen auch nach der aktuell geltenden Fassung des § 76 Abs. 5 Satz 1 WG grundsätzlich fort.
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2. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG war entgegen der Auffassung des Klägers zum Zeitpunkt der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 LVwZG rechtlich allein maßgeblichen Zustellung des Rücknahmebescheids an den Prozessbevollmächtigten des Vaters des Klägers (mit Postzustellungsurkunde) am 31.01.2004 noch nicht abgelaufen; dass die zusätzliche Zustellung per Telefax und Empfangsbekenntnis an den Prozessbevollmächtigten des Klägers erst mit der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch den Prozessbevollmächtigten am 02.02.2004 wirksam wurde, ist danach ohne weitere rechtliche Bedeutung. Für die Beurteilung des Laufs bzw. der Einhaltung der Jahresfrist ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
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Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist die Rücknahme ab dem Zeitpunkt, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, nur innerhalb eines Jahres zulässig. Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur die Fälle, in denen der Behörde nach Erlass des zurückzunehmenden Verwaltungsakts neue Tatsachen (Fakten) bekannt werden, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ergibt, sondern er ist auch dann eröffnet, wenn die Behörde, wie hier, bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts infolge eines Rechtsanwendungsfehlers - Unterlassen der nach § 76 Abs. 5 WG a.F. zwingend vorgeschriebenen Befristung der wasserrechtlichen Genehmigung - unrichtig entschieden hat, da der Betroffene in diesen Fällen nicht weniger schutzwürdig ist (grundlegend BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - Gr. Sen. 1/84 -, BVerwGE 70, 356). In zeitlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Einschränkung der Aufhebbarkeit eines rechtswidrigen Verwaltungsakts durch die in § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG normierte Jahresfrist eine Neuerung gegenüber der vom Bundesverwaltungsgericht bis zum Inkrafttreten des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vertretenen Rücknahmelehre darstellt mit der Folge, dass das Jahresfristerfordernis auch erst seit diesem Zeitpunkt Geltung beanspruchen kann (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 48 RdNr. 21).
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Die Jahresfrist beginnt zu laufen, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind, also mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife (BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984, a.a.O., ständige Rechtsprechung).
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Kenntnis bzw. Kenntnisnahme im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG setzt positives Wissen der Behörde voraus. Wenn das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang von der „Kenntnis des konkreten Entscheidungsfehlers“ - hier also der fehlenden Befristung der Genehmigung - spricht (Beschluss vom 19.12.1984, a.a.O.), so verlangt dies neben dem bloßen Wissen um das Faktum der unterbliebenen Befristung zugleich, dass die Behörde hieraus die richtige rechtliche Schlussfolgerung auf die sich aus § 76 Abs. 5 WG a.F. ergebende Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gezogen hat. Dies entspricht der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Rechtsfehler bei sonst bekanntem Sachverhalt für den Fristenlauf insoweit beachtlich sind, als sie die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des zur Rücknahme anstehenden Verwaltungsakts selbst betreffen. Insoweit wird also die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der zurückgenommen werden soll, wie eine Tatsache im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG behandelt.
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Nach diesen Grundsätzen beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf eine schon lange vor der mündlichen Verhandlung der Kammer vom 30.01.2003 vorhandene Kenntnis der Beklagten von der fehlenden Befristung der Genehmigung vom 13.02.1961 (nachstehend a). Entscheidend ist demgegenüber die Kenntniserlangung von der Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Genehmigung
und
der außerdem für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen; diesen erforderlichen Kenntnisstand hatte die Beklagte nicht schon mehr als ein Jahr vor der Zustellung des Rücknahmebescheids (31.01.2004) besessen (nachstehend b und c).
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a) Die vom Kläger in der Klagebegründung angeführten Nachweise, aus denen sich die Kenntnis der Beklagten von der fehlenden Befristung der Genehmigung vom 13.02.1961 als Faktum herleiten lassen mag, führen nicht zu seinen Gunsten weiter, da sich in keinem der von ihm zitierten Schriftstücke ein Hinweis auf die sich aus der fehlenden Befristung ergebende Rechtswidrigkeit der Genehmigung wegen Verstoßes gegen § 76 Abs. 5 WG a.F. und darüber hinaus auf eine Kenntnis der Rechtswidrigkeit auf Seiten der Beklagten findet. Vor der mündlichen Verhandlung der Kammer vom 30.01.2003 im Verfahren 4 K 1398/01 sind von keiner Seite auch nur andeutungsweise Hinweise auf eine mögliche Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 13.02.1961 erfolgt. Vielmehr ging es in dem seinerzeitigen Schriftwechsel zwischen der Beklagten und dem Prozessbevollmächtigten des Vaters des Klägers insoweit ausnahmslos um die Tatsache der fehlenden Befristung und den daraus abgeleiteten Fortbestand der Genehmigung vom 13.02.1961 bzw. um die Frage, ob sich die Befristung der Genehmigung vom 20.11.1967 auf die Genehmigung vom 13.02.1961 erstreckte. Dass die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 13.02.1961 damals nicht zur Diskussion stand, ist insofern nachvollziehbar, als es in dem Verfahren 4 K 1398/01 - unter anderem - um die Frage der Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage des § 76 Abs. 6 Satz 1 WG getroffenen Beseitigungsanordnung ging. Insoweit kam es lediglich auf die Frage der fortbestehenden Wirksamkeit der Genehmigung vom 13.02.1961 an, nicht aber auf deren Rechtmäßigkeit. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf abhebt, die Beklagte bzw. das Landratsamt F. als Vorgängerbehörde habe angesichts der klaren gesetzlichen Regelung des § 76 Abs. 5 WG a.F. die Rechtswidrigkeit jedenfalls erkennen müssen, was den Anforderungen des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG genüge, verkennt er, dass die Vorschrift allein die positive Kenntnis ausreichen lässt, um die Entscheidungsfrist in Lauf zu setzen. Somit ist der erforderliche Nachweis über das positive Rechtsfolgenwissen der Beklagten um die Rechtswidrigkeit der unbefristet erteilten Genehmigung vom 13.02.1961 nicht schon mit dem Hinweis auf die Kenntnis der Unbefristetheit geführt.
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b) Was die Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieser Genehmigung angeht, kommt nach dem Akteninhalt als frühester zeitlicher Anknüpfungspunkt die mündliche Verhandlung der Kammer vom 30.01.2003 in Betracht. In jener mündlichen Verhandlung hat das Gericht - unstreitig - im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage auf die Vorschrift des § 76 Abs. 2 WG a.F. und die daraus abzuleitende Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Genehmigung vom 13.02.1961 hingewiesen. Daraus mag zu folgern sein, dass die Beklagte insoweit keiner weiteren schriftlichen Darlegungen in den Entscheidungsgründen des auf diese mündliche Verhandlung ergangenen Urteils der Kammer bedurfte, um die Rechtswidrigkeit zu erkennen. Auch wenn man aber davon ausgeht, dass der Beklagten die Erkenntnis der ursprünglichen Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 13.02.1961 in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2003 hinreichend vermittelt worden ist, muss des weiteren in die Betrachtung einbezogen werden, dass die Beklagte bis dahin davon ausging, mit der befristet erteilten zweiten wasserrechtlichen Genehmigung vom 20.11.1967 sei zugleich die erste unbefristete Genehmigung vom 13.02.1961 jedenfalls hinsichtlich der Befristung umfasst und ersetzt worden. Denn dies hätte gegebenenfalls zur Folge gehabt, dass die erste Genehmigung damit
rechtmäßig
geworden wäre - mit der Konsequenz, dass eine Kenntniserlangung von der in Wahrheit fortbestehenden Rechtswidrigkeit der ersten Genehmigung erst mit der Aufdeckung auch dieses Rechtsirrtums der Beklagten entstehen konnte. Wird aber eine objektiv-rechtlich vorhandene Rechtswidrigkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts von der Behörde zunächst nicht nur nicht erkannt, sondern wird die fälschliche Annahme bzw. Unterstellung der Rechtmäßigkeit durch später hinzutretende Umstände aus der Sicht der Behörde noch zusätzlich gestützt - wie hier durch die vermeintliche spätere Befristung -, so besteht die Fehlvorstellung der Behörde und damit die Unkenntnis der Rechtswidrigkeit ununterbrochen fort bis zur Aufdeckung sowohl der ursprünglichen Rechtswidrigkeit als auch des Fehlschlagens einer Heilung bzw. Beseitigung des Rechtsfehlers durch eine spätere (insoweit vermeintlich ersetzende) Genehmigung. Deshalb ist hier die Fehlvorstellung der Behörde hinsichtlich der ersetzenden Wirkung der zweiten Genehmigung als untrennbarer Bestandteil des Erkenntnisprozesses über die Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsakts zu betrachten. Nur diese Sicht entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das zur Kenntnis der Rechtswidrigkeit die Kenntnis derjenigen Tatsachen gehört, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ihrerseits ergibt (Beschluss vom 19.12.1984, a.a.O.). Das sind die Tatsachen, die den im Einzelfall unterlaufenden Rechtsanwendungsfehler und die Kausalität dieses Fehlers für den Inhalt des Verwaltungsakts ausmachen, das heißt die konkreten Entscheidungsfehler, die im Einzelfall den Verwaltungsakt als rechtswidrig im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG qualifizieren. Daher kann auch die rechtliche Fehlvorstellung über die Beseitigung eines Rechtsfehlers des zurückgenommenen Verwaltungsakts einen im Rahmen des § 48 Abs. 4 LVwVfG rechtlich relevanten, die Kenntnis der Rechtswidrigkeit ausschließenden Rechtsirrtum darstellen, und um so eher die Fehlvorstellung über die Ersetzung eines nicht einmal als rechtswidrig erkannten Verwaltungsakts (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 24.01.2001, BVerwGE 112, 360: Im Fall eines Verstoßes gegen eine dem begünstigenden Verwaltungsakt beigegebene Auflage beginnt die Jahresfrist nicht bereits dann, wenn die zuständige Behörde einen ihr vollständig bekannten Sachverhalt, aus dem sich der Auflagenverstoß ergibt, unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat und deswegen den Auflagenverstoß nicht erkannt hat; vielmehr beginnt die Frist erst, wenn die Behörde den Auflagenverstoß erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind, ihr also die Notwendigkeit bewusst geworden ist, über die Rücknahme oder den Widerruf entscheiden zu müssen.). Letztlich weist der vorliegende Fall auch eine Nähe zu der Fallgestaltung auf, dass eine Behörde keine Kenntnis von der (Fort-)Existenz des Verwaltungsakts hat und damit auch keinerlei Anlass sehen muss, sich über die Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit Gewissheit zu verschaffen (vgl. dazu Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 48 RdNr. 228).
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Hiernach kann, was den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Beklagten von der (fortbestehenden) Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 13.02.1961 angeht, doch nicht schon auf den Tag der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2003 wegen der in dieser erfolgten Erörterung der Sach- und Rechtslage abgestellt werden. Angesichts der aus den Entscheidungsgründen des Urteils der Kammer vom 30.01.2003 hervorgehenden Komplexität des Verhältnisses der zweiten Genehmigung zur ersten muss der Beklagten zugestanden werden, dass sie ihre rechtliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Genehmigung nicht allein auf die in der mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweise gestützt, sondern die Zustellung der Entscheidung selbst mit den Entscheidungsgründen abgewartet und dann in eine Prüfung der vom Gericht für seine Entscheidung angeführten Gründe eingetreten ist. Eine Behörde darf grundsätzlich die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsakts - auch in Kenntnis aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände - abhängig machen vom Ausgang eines laufenden Gerichtsverfahrens, unter Umständen auch vom Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsgründe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.1998 - 3 B 109/98 -, juris; Beschluss vom 20.05.1988, NVwZ 1988, 822 - zum Lauf der Jahresfrist für den erneuten Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts, wenn ein von der Behörde zuvor innerhalb der Frist erlassener Widerrufsbescheid vom Verwaltungsgericht mit der Begründung rechtskräftig aufgehoben worden ist, die Behörde habe das hier obliegende Ermessen nicht ausgeübt).
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Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Jahresfrist frühestens ab der Zustellung des Urteils der Kammer vom 30.01.2003 am 23.04.2003 zu laufen begann, mit der Zustellung des Rücknahmebescheids am 31.01.2004 also eingehalten wurde.
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c) Darüber hinaus sprechen - selbständig tragend - überwiegende Gründe dafür, dass die Entscheidungsfrist sogar noch wesentlich später zu laufen begann, weil die nach den obigen Ausführungen (I.) gemäß § 28 LVwVfG erforderliche Anhörung des Vaters des Klägers vor Erlass des Rücknahmebescheids unterblieben ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört zur Herstellung der Entscheidungsreife im Rahmen des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG grundsätzlich auch die Anhörung des Betroffenen, die der Wahrung des rechtlichen Gehörs auch im Hinblick auf die bei der zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Umstände aus der Sphäre des Betroffenen dient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.12.2008 - 2 B 60/08 -, juris; Beschluss vom 09.01.2007 - 8 B 36/06 -, juris; Urteil vom 20.09.2001, NVwZ 2002, 485). Die Entscheidungsfrist beginnt daher erst zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung
objektiv
in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984, a.a.O.).
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Ob eine Ausnahme in Betracht kommt, wenn die Behörde die gebotene Anhörung bewusst unterlässt, um die Entscheidungsfrist hinauszuschieben, bedarf hier keiner näheren Betrachtung. Für ein derartiges treuwidriges Verhalten (venire contra factum proprium) seitens der Beklagten gibt es hier keinerlei Anhaltspunkte. Die Versäumung der Anhörung ist nach dem Akteninhalt auf die Verkennung der rechtlichen Anforderungen des § 28 LVwVfG und auf den Zeitdruck zurückzuführen, der durch Ermittlungsbemühungen der Beklagten hinsichtlich der Höhe etwaiger Entschädigungsansprüche des Klägers entstanden ist. Der Sonderfall, dass eine Behörde eine Anhörung deswegen unterlässt, weil sie trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts von dessen Rücknahme absieht im Hinblick darauf, dass sie die sonstigen Rücknahmevoraussetzungen (irrtümlich) nicht für gegeben hält, liegt hier ersichtlich nicht vor. Daher kann dahinstehen, ob der für diesen Fall vom VGH Baden-Württemberg vertretenen Auffassung zu folgen ist, es komme insoweit nicht auf die objektive Entscheidungsreife an, sondern auf die subjektive Einschätzung der Behörde, dass eine Anhörung ggf. mangels potenzieller Entscheidungsrelevanz entbehrlich sei (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.04.2007 - 8 S 2090/06 -, VBlBW 2007, 347).
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Die erforderliche objektive Entscheidungsreife war somit erst nach Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren gegeben.
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3. Die Beklagte hat entgegen der Auffassung des Klägers ihre Rücknahmebefugnis auch nicht verwirkt.
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a) Anknüpfungspunkt für das etwaige Vorliegen des Umstandsmoments des Verwirkungstatbestandes kann nur ein behördliches Verhalten sein, aus welchem der Kläger berechtigterweise den Schluss ziehen konnte, die Behörde wolle eine ihr an sich zustehende Rücknahmebefugnis im Blick auf eine beim Kläger entstandene als schützenswert angesehene oder auch tatsächlich schützenswerte Vertrauensposition nicht ausüben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.1999, BVerwGE 110, 226). Dies bedeutet hier, dass als vertrauensbegründend nur ein Verhalten der Beklagten nach Erkennen der (fortbestehenden) Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 13.02.1961 und damit der Rücknahmebefugnis in Betracht kommt. Ein solches Verhalten der Beklagten nach der Erkenntnis der Rechtswidrigkeit (nach den obigen Ausführungen frühestens nach Zustellung des Urteils der Kammer vom 30.01.2003 am 23.04.2003) hat der Kläger selbst nicht substantiiert geltend gemacht. Wenn er insoweit auf die Zeitspanne zwischen dem ersten Genehmigungsbescheid im Jahr 1961 und dem Rücknahmebescheid im Jahre 2004 verweist, so hilft dies nicht über die erforderliche Verknüpfung von vertrauensbildendem Umstand und erkannter Rücknahmebefugnis hinweg. Die Zeitdauer des Bestehens und der Ausnutzung einer Genehmigung für sich allein ist insoweit unerheblich.
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Wegen des notwendigen Zurechnungszusammenhangs zwischen einem als vertrauensbildend in Anspruch genommenen behördlichen Verhalten und der Vertrauensbetätigung kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf den Inhalt des Aktenvermerks der Beklagten vom 09.02.1996 stützen. Zwar wird in diesem Aktenvermerk die behördliche Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass „aufgrund der Sach- und Rechtslage es nicht möglich ist, die Verdolung des W.- Baches im Bereich des Anwesens G. entfernen zu lassen“. Diese Aussage traf aber für den damaligen Zeitpunkt - über neun Monate vor Ablauf der Befristung der zweiten, von der Behörde als umfassend angesehenen Genehmigung - durchaus zu; solange beide Verdolungen durch Genehmigungen gedeckt waren, konnte selbstverständlich nicht eine Beseitigung verlangt werden. Darüber hinaus kann dem Aktenvermerk nichts dafür entnommen werden, dass die Beklagte sich in Richtung auf eine Belassung des bestehenden Zustandes binden oder einen dahingehenden Vertrauenstatbestand schaffen wollte. Dass dem Aktenvermerk mangels Bindungswillens nicht die rechtliche Qualität einer Zusicherung beigemessen werden kann, hat die Kammer bereits im Urteil vom 30.01.2003 (a.a.O.) im Einzelnen dargelegt. Soweit seinerzeit von behördlicher Seite angeregt worden ist, dass der Vater des Klägers die Genehmigung der Installierung eines Fangrechens beantragt und diesen auch installiert hat, stellt auch dies noch keinen hinreichenden vertrauensbildenden Umstand in Richtung auf die Nichtausübung einer Rücknahmebefugnis dar. Denn abgesehen davon, dass auch die entsprechende wasserrechtliche Genehmigung für die Installierung des Rechens nur mit einer der zweiten Verdolungsgenehmigung entsprechenden Befristung bis 20.11.1997 erteilt wurde, ein weiterreichender Vertrauenstatbestand damit aber nicht geschaffen wurde, fehlte es seinerzeit jedenfalls an der Erkenntnis der Rücknahmebefugnis als dem Bezugspunkt für eine etwaige Vertrauensbildung auf die Nichtausübung der Rücknahmebefugnis.
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b) Unabhängig davon sprechen aber auch gewichtige Gründe des Gefahrenabwehrrechts gegen die rechtliche Möglichkeit einer Verwirkung der Rücknahmebefugnis im vorliegenden Fall. Denn polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unterliegen keiner Verwirkung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.04.2008 - 10 S 1388/06 -, VBlBW 2008, 339 m.w.N. zur Rechtsprechung und Literatur, h.M.). Solche Befugnisse, welche die zuständigen Behörden unter den verschiedensten sachlichen Aspekten ermächtigen, gegen bestehende Störungen vorzugehen, stellen kein subjektives Recht dar, dessen Bestand oder Ausübung durch Nicht- oder Fehlgebrauch in Frage gestellt und daher in letzter Konsequenz verwirkt werden könnte. Sie knüpfen vielmehr an das Vorhandensein einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. einer Gefahr an und sind den zuständigen Behörden im öffentlichen Interesse an der Gewährleistung rechtmäßiger Zustände zur pflichtgemäßen Erledigung auferlegt. Dieses öffentliche Interesse und diese zur pflichtgemäßen Erledigung übertragene Aufgabe werden nicht dadurch geschmälert oder gar obsolet, dass zu deren Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit hinweg nichts bzw. wenig unternommen worden ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.04.2008, a.a.O.).
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Im vorliegenden Fall steht zwar noch keine unmittelbare Eingriffsmaßnahme - wie eine Beseitigungsanordnung - als Streitgegenstand zur Prüfung an. Jedoch steht die Rücknahme der Genehmigung als rechtlich notwendige Vorbedingung einer anschließend offenkundig beabsichtigten Beseitigungs- und Renaturierungsanordnung in einem so engen Zusammenhang mit der letztlich geplanten Maßnahme zur Beseitigung der durch die Verdolungen hervorgerufenen Gefahren (vgl. zu diesen im Einzelnen Urteil der Kammer vom 30.01.2003, a.a.O.), dass die dargelegten Grundsätze zur rechtlichen Unmöglichkeit der Verwirkung im Gefahrenabwehrrecht auf die Genehmigungsrücknahme zu erstrecken sind. Mit Blick auf das Ziel effektiver Gefahrenabwehr kann es insoweit keinen rechtlich relevanten Unterschied begründen, ob die Gefahrenabwehr durch eine einzelne unmittelbare Eingriffsmaßnahme zu verwirklichen ist oder aber ein gestuftes Vorgehen durch mehrere hintereinander geschaltete Verwaltungsakte erfordert.
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c) Der Kläger kann nach allem nicht mit Erfolg eine von ihm in Anspruch genommene Vertrauensschutzposition ins Feld führen, welche bereits der Rücknahme der Genehmigung entgegenstünde. Jedoch bleibt ihm der Anspruch aus § 48 Abs. 3 LVwVfG auf Ausgleich des Vermögensnachteils, welchen er durch Betätigung schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand des Verwaltungsakts erlitten hat. Das Gesetz lässt den Kläger mithin nicht ohne Kompensation, wenn zur Herstellung rechtmäßiger Zustände der begünstigende Verwaltungsakt zurückgenommen und damit die Voraussetzung für konkrete Beseitigungsmaßnahmen geschaffen wird.
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4. Der Rücknahmebescheid weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf, insbesondere nicht mit Blick auf die gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegende Ermessensausübung der Beklagten bzw. der Widerspruchsbehörde.
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a) Der Vater des Klägers als Eigentümer aufgrund Vorerbschaft und der Kläger als Nacherbe bzw. Rechtsnachfolger seines Vaters hinsichtlich der Eigentümerstellung am Grundstück waren richtige Adressaten der angefochtenen Bescheide. Die nach Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgte Veräußerung des Grundstücks an die Beigeladenen hat daran nichts geändert.
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b) Die Rücknahmeentscheidung der Beklagten in der rechtlich maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheids weist keine Ermessensfehler auf, sie entspricht insbesondere dem Zweck der Rücknahmeermächtigung. Bereits aus den Entscheidungsgründen des Urteils der Kammer vom 30.01.2003 (a.a.O.) ergibt sich, dass von der Verdolung eine Gefahr für das Wohl der Allgemeinheit ausgeht, die sich zum einen aus hydraulischen Gründen und Gesichtspunkten des Hochwasserschutzes ergibt und zum anderen aus ökologischen und damit spezifisch wasserwirtschaftlichen Belangen. Diese Umstände sind in den angefochtenen Bescheiden rechtsfehlerfrei mit dem Interesse des Klägers am Erhalt der Verdolung abgewogen worden mit dem rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der mit der Rücknahme als erster rechtlicher Stufe eröffneten Möglichkeit der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes entgegenstehende Vertrauensinteressen des Klägers überwiegt. Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe bei ihrer Rücknahmeentscheidung keine Folgenabwägung im Hinblick auf seinen sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden Anspruch auf eine Überfahrt zu seinem Grundstück vorgenommen, ist unzutreffend; denn unter Ziff. V der Gründe des Rücknahmebescheids setzt sich die Beklagte mit dem Anspruch des Klägers auf eine Überfahrt zu seinem Grundstück auseinander. Die Frage der Stellplatzerrichtung konnte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einer späteren Anordnung zur Gesamtbereinigung der Situation vorbehalten bleiben. Im Übrigen hat die Beklagte zutreffend auf die Möglichkeit einer Kompensation eintretender Nachteile im Ausgleichsverfahren nach § 48 Abs. 3 LVwVfG hingewiesen. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Ein milderes Mittel als die Rücknahme der Genehmigung im Sinne einer notwendigen Vorstufe zur Herstellung eines wasserrechtlich ordnungsgemäßen Zustands ist nicht ersichtlich. Dass die Beklagte unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich nur gegen die Verdolung auf dem Grundstück des Klägers vorgehen würde und von einem Einschreiten in vergleichbaren Fällen im W. absehen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.
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