Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
| |
|
| |
Der Kläger wendet sich gegen eine Planfeststellung für einen Radweg.
|
|
| |
Im Jahr 2005 leitete das Regierungspräsidium Freiburg ein straßenrechtliches Planfeststellungsverfahren für den Neubau eines einseitigen Geh- und Radweges an der L 103 zwischen R und K ein.
|
|
| |
Im Verkündigungsblatt - Amtsblatt - der Gemeinde K vom Donnerstag, dem 16. Juni 2005, erfolgte auf Seite 2 unter der grau unterlegten Rubrik "Amtliche Bekanntmachungen" die Bekanntmachung der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens sowie der Hinweis auf die Auslegung der Planunterlagen von Montag, dem 20.6.2005, bis einschließlich Dienstag, dem 19.7.2005. Die Mitteilung endete auf Seite 2 mit dem Hinweis darauf, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis einschließlich Dienstag, dem 2.8.2005, Einwendungen gegen den Plan erheben könne, und dass für die Fristwahrung der Eingang der Einwendung beim Regierungspräsidium oder Bürgermeisteramt maßgeblich sei. Unterhalb dieser Bekanntmachung befand sich auf Seite 2 des Verkündigungsblattes ein Kasten "Wichtige Rufnummern - Informationen - Notdienste". Auf Seite 3 des Amtsblattes wurde die Bekanntmachung hinsichtlich des Planfeststellungsverfahrens in der linken Spalte fortgesetzt und enthielt u.a. den Hinweis: "Einwendungen gegen den Plan, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind nach Ablauf der Einwendungsfrist im Planfeststellungsverfahren und auch in einem späteren gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen." Die Bekanntmachung endete mit "K, den 16.6.2005, Bürgermeisteramt". Darunter befand sich die ebenfalls grau unterlegte Rubrik "Fundsachen".
|
|
| |
Vom 16. Juni bis zum 30. Juni 2005 erfolgte darüber hinaus ein Anschlag an den Verkündigungstafeln beider Rathäuser, der die amtliche Bekanntmachung enthielt. Hierauf wurde am Ende der amtlichen Bekanntmachung auf Seite 3 hingewiesen.
|
|
| |
Die Auslegung des Plans erfolgte entsprechend den Bekanntmachungen.
|
|
| |
Während der Einwendungsfrist erhoben zwei Bürger Einwendungen gegen das Vorhaben, die im weiteren Verfahren nach Abschluss entsprechender Vereinbarungen zurückgenommen wurden. Der Kläger erhob keine Einwendungen.
|
|
| |
Mit Beschluss des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12.6.2006 wurde der Plan für den Neubau des Geh- und Radweges an der L 103 zwischen R und der Gemeinde K festgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss lag vom 22.9.2008 bis zum 6.10.2008 zur Einsicht aus.
|
|
| |
Der Kläger hat am 5.11.2008 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung - was die Frage der Präklusion angeht - vor, dass die Gemeinde K in ihrer Bekanntmachung zwar die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens bekannt gemacht habe. Die Belehrung über die Folgen der Fristversäumnis sei jedoch nicht wahrgenommen worden, noch nicht einmal von dem damals sachbearbeitenden Anwalt. Das Textbild der Bekanntmachung sei durch den "Kasten" mit der Überschrift "wichtige Rufnummern" so auseinandergerissen, dass selbst Anwälte nicht wahrnähmen, was zur Bekanntmachung gehöre. Das Pflichtelement des Hinweises auf die Folgen der Fristversäumnis fehle daher. Die Informationsteile seien drastisch optisch getrennt worden. So gehe der Impulscharakter der Bekanntmachung verloren. Auch im Lebensmittelrecht sei vorgeschrieben, dass Verbraucher über die Zutaten informiert werden müssten. Hier sei es verboten, die Pflichtinformationen mit anderen Informationen zu durchsetzen. Ähnlich sei es hier im Zusammenhang mit der Auslegung. Mangels hinreichenden Hinweises auf die materielle Präklusion sei diese nicht eingetreten.
|
|
| |
Ferner habe das Tatbestandsmerkmal der „vorherigen“ Bekanntmachung in § 73 Abs. 5 LVwVfG offensichtlich eine Warnfunktion, nämlich die, die Bürger frühzeitig über die Tatsache und Dauer der Auslegung zu informieren. Diese Warn- und Hinweisfunktion werde nur erfüllt, wenn die ortsübliche Bekanntmachung vor Beginn der Auslegung abgeschlossen sei. Dies gelte bereits deshalb, weil durch den Hinweis die Bürger vor dem drohenden Verlust ihres grundrechtlich geschützten Eigentum gewarnt würden. Vorliegend müsse daher die Woche verstrichen sein vor Beginn der Auslegung oder andernfalls die Auslegung entsprechend verlängert werden. Durch die Bekanntmachung des Beginns der Offenlage in ortsüblicher Form solle die Bevölkerung darauf aufmerksam gemacht werden, dass eine für sie wichtige Zeitspanne am Tag des Beginns der Offenlage beginne. Die abgeschlossene öffentliche Bekanntmachung sei Voraussetzung dafür, dass den Bürgern die volle vom Gesetzgeber vorgesehene Zeitspanne bleibe, sich mit dem offengelegten Projekt auseinanderzusetzen. Wenn dieser Zeitraum verkürzt werde, würden Beteiligungsrechte der Bürger verletzt. Die Gemeinde habe in ihrer Satzung die Entscheidung getroffen, dass eine öffentliche Bekanntmachung immer durch einen einwöchigen Aushang erfolge. Es handele sich um eine rechtsnormative Entscheidung des gemeindlichen Satzungsgebers, was in der Gemeinde die übliche, weil erforderliche öffentliche Bekanntmachung sei. Allerdings übersende das Regierungspräsidium den Gemeinden Aufforderungen, Planfeststellungen zu einem bestimmten Zeitpunkt in die Offenlage zu geben, der eine Einhaltung der Wochenfrist unmöglich mache; dadurch verletzten die Gemeinden ihre eigenen Bekanntmachungssatzungen. Gemeinden entschieden durch ihre Bekanntmachungssatzung rechtsnormativ, was billiger- und gerechterweise die Mindestanforderungen an Bekanntmachungen seien; darauf könnten sich die Bürger verlassen. Bürger hätten einen Anspruch auf Transparenz. Aus diesem Grund seien die rechtsnormativen Bestimmungen der gemeindlichen Bekanntmachungssatzung entscheidend. Die besondere Bedeutung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 GG und die besondere Bedeutung der Öffentlichkeitsbeteiligung verlangten eine Auslegung der Begriffe des einfachen Rechts, hier der „ortsüblichen Bekanntmachung“, die eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit bei Entscheidungen sicherstelle und es der Öffentlichkeit erlaube, wirksam Meinungen und Bedenken zu äußern, sowie den Entscheidungsträgern ermögliche, diese Meinungen und Bedenken zu berücksichtigen. Um für den Informationsimpuls zu sorgen, bedürfe es vorliegend eines einwöchigen Aushangs. Dann aber könnten gesetzliche Fristen nicht vor Abschluss dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Lauf gesetzt werden. Andernfalls käme es zu einer weiteren Verkürzung der ohnehin sehr kurzen Fristen. Grundrechtsschutz sei vornehmlich Schutz der Verfahrensrechte. Dass die Gemeinde bei der Einladung zu Gemeinderatssitzungen anders verfahre, stehe dem nicht entgegen, da hier keine bestimmte Frist in Lauf gesetzt würde. Soweit in der Praxis der Gemeinde die Bekanntmachungsfrist nicht abgelaufen sei, sei dies in jedem einzelnen Fall auf die Weisung des Regierungspräsidiums zurückzuführen. Dies sei insbesondere auch im vorliegenden Fall so gewesen.
|
|
|
|
| |
den Planfeststellungsbeschluss vom 12.6.2006 aufzuheben.
|
|
|
|
|
|
| |
Der Kläger sei präkludiert mit seinen Einwendungen. Die Gemeinde K habe die Offenlage ordnungsgemäß bekannt gemacht und hierbei auch darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen seien. In der Bekanntmachungssatzung sei keine Regelung dahingehend getroffen worden, der Anschlagszeitraum müsse vor Beginn des bekanntgemachten Ereignisses abgeschlossen sein. Da § 73 Abs. 5 S. 1 LVwVfG keine Wochenfrist mehr vorschreibe, seien auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. Schließlich seien der Anschlag und der Hinweis im Verkündigungsblatt auch „gleichzeitig“ gemäß § 2 der Bekanntmachungssatzung erfolgt.
|
|
| |
Die Kammer hat in ihrer mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2010 Beweis erhoben durch Anhörung des Hauptamtsleiters der Gemeinde K, H, als amtliche Auskunftsperson.
|
|
| |
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten des Regierungspräsidiums Freiburg (2 Hefte, 1 Ordner) sowie die Verkündigungsblätter der Gemeinde K der Jahre 2004 und 2005 vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird ergänzend verwiesen.
|
|
| |
|
| |
Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.
|
|
| |
Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die Anfechtungsklage mangels Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO, bereits unzulässig ist. Denn selbst wenn man vor dem Hintergrund, dass die Präklusion des Klägers mit seinen Einwendungen gem. § 73 Abs. 4 S. 3 LVwVfG nicht offensichtlich und eine Verletzung klagfähiger Rechtspositionen daher nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, die Klagebefugnis bejahen wollte, hat die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
|
|
| |
Denn der Kläger ist gemäß § 73 Abs. 4 S. 3 LVwVfG mit seinen erstmals im Rahmen des Klageverfahrens vorgebrachten Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12.6.2006 präkludiert. Gemäß § 73 Abs. 4 S. 3 LVwVfG sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist - hier dem 2.8.2006 - ausgeschlossen. Die Vorschrift normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie von Amts wegen zu beachten ist; der Bürger verliert bei Nichteinhaltung der Frist zwingend und endgültig seine klagfähige Rechtsposition (Knack/Henneke, VwVfG, § 73 Rn. 70; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 73 Rn. 92; Stelkens/Bonk/Sachs, § 73 Rn. 88).
|
|
| |
Neben der nicht fristgerechten Erhebung von Einwendungen ist Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionswirkung, dass auf den Einwendungsausschluss in der Bekanntmachung der Auslegung ordnungsgemäß hingewiesen wurde i.S.d. § 73 Abs. 4 S. 4 LVwVfG und dass die Bekanntmachung ihrerseits formell und materiell fehlerfrei ist, insbesondere den Anforderungen des § 73 Abs. 5 LVwVfG entspricht (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, § 73 Rn. 91; Ziekow, VwVfG, § 73 Rn. 53; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 73 Rn. 58).
|
|
| |
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
|
|
| |
Zunächst wurde auf den Einwendungsausschluss in der Bekanntmachung auf Seite 2, 3 im Verkündigungsblatt der Gemeinde K vom 16. Juni 2005 ordnungsgemäß hingewiesen.
|
|
| |
Zwar wird die Bekanntmachung auf Seite 2 durch den Kasten „Wichtige Rufnummern - Informationen - Notdienste“ unterbrochen; sie findet auf Seite 3 ihre Fortsetzung, wo auch der Hinweis auf den Ausschluss nicht fristgerechter Einwendungen abgedruckt ist. Dies stellt jedoch für einen durchschnittlich aufmerksamen Leser kein Hindernis dar, vom Hinweis auf die Präklusion Kenntnis zu nehmen. Zum einen befindet sich im Verkündigungsblatt der Gemeinde K, wie die Durchsicht der Jahrgänge 2004/05 ergeben hat, die mit einem Kasten optisch hervorgehobene Liste mit wichtigen Rufnummern und Notdiensten stets an prominenter Stelle auf Seite 2 mit der Folge, dass regelmäßig darüber befindliche Texte - meist amtliche Bekanntmachungen - entsprechend umgebrochen werden und ihre Fortsetzung auf der Folgeseite finden. Das Druckbild im Verkündigungsblatt vom 16.6.2005 entspricht daher dem üblichen, den Einwohnern von K vertrauten Schriftbild. Auch in anderen Printmedien entspricht es im Übrigen der Üblichkeit, Texte etwa durch halbseitige Anzeigen zu unterbrechen, ohne dass dies als Abschluss des darüber befindlichen Artikels aufgefasst würde. Zum anderen aber ist es im konkreten Fall geradezu naheliegend, nach beendeter Lektüre der Seite 2 auf Seite 3 weiterzulesen. Dies gilt umso mehr, als es sich hierbei um eine Doppelseite handelt, der Leser also nicht umblättern muss. Der Blick fällt daher fast automatisch auf die rechte Seite, zumal Seite 3 offensichtlich nicht mit einer neuen, durch Überschrift satztechnisch getrennten Mitteilung, sondern mit Fließtext beginnt, und der Text auf Seite 2 keinen inhaltlichen Abschluss enthält, der Anlass für die Annahme geben könnte, die Bekanntmachung sei damit beendet.
|
|
| |
Die Auslegung der Planunterlagen wurde auch vorher ortsüblich bekanntgemacht i.S.d. § 73 Abs. 5 S. 1 LVwVfG.
|
|
| |
Was ortsüblich ist, richtet sich in erster Linie nach dem einschlägigen Landesrecht (vgl. etwa Art. 27 Abs. 2 GemO Bayern) oder förmlichen Regelungen innerhalb der auslegenden Gemeinde etwa in einer Bekanntmachungssatzung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, § 73 Rn. 51; Beck-OK, VwVfG, § 73 Rn. 42). Bei Fehlen ausdrücklicher normativer Regelungen sind die Gepflogenheiten innerhalb der Gemeinde maßgeblich; ortsüblich ist eine Bekanntgabe dann, wenn sie den Bekanntgaberegeln folgt, die herkömmlicherweise für Bekanntgaben in der Gemeinde angewendet werden (Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, Rn. 247; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41 Rn. 52; Knack/Henneke, VwVfG, § 17 Rn. 13).
|
|
| |
Die Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen erfolgte hier dergestalt, dass im Verkündigungsblatt der Gemeinde K vom 16.6.2005 die am 20.6.2005 beginnende Auslegung mitgeteilt und auf entsprechende Aushänge an den Verkündigungstafeln hingewiesen wurde; ferner war die Bekanntmachung vom 16.6.2005 bis zum 30.6.2005 an den Verkündigungstafeln beider Rathäuser angeschlagen. Damit hat die Gemeinde K, wie die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben hat, die in ihrer Gemeinde geübte Bekanntmachungspraxis eingehalten.
|
|
| |
Vorliegend kommt es entscheidend auf die tatsächliche Bekanntmachungspraxis der Gemeinde K an. Denn vorrangig zu beachtendes Landesrecht existiert für Baden-Württemberg nicht. Auch hat sich die Gemeinde K keine förmlichen Regelungen im Hinblick auf ortsübliche Bekanntmachungen gegeben. Vielmehr existiert lediglich die „Satzung der Gemeinde K, Ortenaukreis, über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen“ vom 3.7.1974. Diese regelt, dass öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde K durch Anschlag an den Verkündigungstafeln am Rathaus der beiden Ortsteile K und G während der Dauer von einer Woche erfolgen (§ 1) und dass auf den Anschlag gleichzeitig durch einmaliges Einrücken im Verkündigungsblatt der Gemeinde K hingewiesen wird (§ 2). Diese auf § 4 Abs. 1 GemO, § 1 Abs. 1 DVO-GemO beruhende Satzung betrifft jedoch nur öffentliche Bekanntmachungen, wie sie etwa in §§ 4 Abs. 3, 81 Abs. 3 GemO vorgeschrieben sind. Für - wie hier - ortsübliche Bekanntgaben finden diese förmlichen Vorschriften keine Anwendung (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung Baden-Württemberg Kommentar, § 34 Rn. 9; Gern, a.a.O., Rn. 247; vgl. auch Knack/Henneke, VwVfG, § 63 Rn. 22).
|
|
| |
Die Regelungen in der Satzung sind auch nicht etwa Ausdruck der Ortsüblichkeit. Zwar wäre es der Gemeinde K unbenommen, sich auch für sonstige, nicht einer öffentlichen Bekanntmachung bedürfende Bekanntgaben an ihre Bekanntmachungssatzung zu halten.
|
|
| |
Wäre dies der Fall, wäre die Auslegung im vorliegenden Fall nicht „vorher“ ortsüblich bekannt gemacht worden i.S.d. § 73 Abs. 5 S. 1 LVwVfG. Denn bei Beginn der Auslegung (am 20.6.2005) war die Wochenfrist des § 1 Bekanntmachungssatzung, die mit Aushang am 16.6.2005 begann, noch nicht abgelaufen. Erst mit Ablauf der Wochenfrist aber ist - ungeachtet des Hinweises im Amtsblatt - die Bekanntmachung als abgeschlossen anzusehen. Nachdem § 73 Abs. 5 S. 1 LVwVfG eine vorherige Bekanntmachung verlangt, um den betroffenen Bürgern eine angemessene Vorbereitungszeit im Hinblick auf die Einsicht in den Plan und die Erhebung von Einwendungen zu gewähren (Stelkens/Bonk/Sachs, § 73 Rn. 50; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 73 Rn. 57; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 27.12.1999 - 1 BvR 1746/97 -, in Juris), hätte bei Beachtung der Satzungsbestimmungen die Auslegung vorliegend daher frühestens am Freitag, dem 24.6.2005, beginnen dürfen.
|
|
| |
Die Beweisaufnahme hat jedoch ergeben, dass amtliche Bekanntmachungen in K in dem hier relevanten Zeitraum 2004/05 zwar durchgängig sowohl mittels (mindestens einwöchigen) Aushängen an den Verkündigungstafeln als auch durch entsprechenden Hinweis im Verkündigungsblatt, insoweit folglich entsprechend den Regelungen der Bekanntmachungssatzung erfolgten. Was jedoch die Frist zwischen Aushang der Mitteilung und Beginn etwa der Offenlage angeht, so war die Praxis in Fällen, in denen das Gesetz eine ortsübliche Bekanntmachung vorsieht, derart uneinheitlich, dass zwar der Aushang, nicht aber der Ablauf der Wochenfrist als Voraussetzung für eine ortsüblich erfolgende Bekanntgabe angesehen werden kann.
|
|
| |
Dies galt in den Jahren 2004/05 nicht nur für Gemeinderatssitzungen, deren Zeit, Ort und Tagesordnung gemäß § 34 Abs. 1 S. 7 GemO rechtzeitig ortsüblich bekannt zu geben sind, und deren Bekanntmachung in K fast ausnahmslos dergestalt erfolgte, dass in dem regelmäßig donnerstags erscheinenden Verkündigungsblatt jeweils die für den darauffolgenden Montag anberaumte Gemeinderatssitzung angekündigt wurde (vgl. nur in Amtsblatt Nr. 4 v. 27.1.2005 Ankündigung Gemeinderatssitzung vom 31.1.2005, Amtsblatt Nr. 11 (17.3.2005) Gemeinderatssitzung vom 21.3.2005, Amtsblatt Nr. 15 (14.4.2005) Gemeinderatssitzung vom 18.4.2005).
|
|
| |
Auch in Fällen, in denen eine Offenlage - ortsüblich - bekannt gemacht wurde, hing die Bekanntmachung zu dem nach der jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelung relevanten Zeitpunkt nur in einem Teil der Fälle bereits seit einer Woche aus. So wurden die Antragsunterlagen betreffend eine wasserrechtliche Erlaubnis (zuständige Behörde: Landratsamt E) ab dem 5.3.2004 gemäß § 108 WG i.V.m. § 73 Abs. 3 LVwVfG ausgelegt; Aushang und Hinweis im Amtsblatt erfolgten nur einen Tag vorher (vgl. Amtsblatt Nr. 10 vom 4.3.2004). In einem weiteren von der Gewässerdirektion S betriebenen wasserrechtlichen Verfahren lag zwischen Aushang (14.10.2004) und Beginn der Offenlage (25.10.2004) dagegen mehr als eine Woche. Der Entwurf einer Verordnung der Forstdirektion F nach § 36 LWaldG wurde ab 29.3.2005 ausgelegt; die Bekanntmachung wurde erst am 25.3.2005 ausgehängt, so dass noch nicht einmal die in § 36 Abs. 3 LWaldG normierte Wochenfrist, geschweige denn der bei Beachtung der Satzungsbestimmungen erforderlich gewesene zweiwöchige Abstand zwischen Beginn des Aushangs und Beginn der Auslegung eingehalten wurde. Auch die Auslegung der Unterlagen für eine Erweiterung der Friedhofsanlage durch die Gemeinde K begann nicht erst mindestens eine Woche nach erfolgter Bekanntmachung (und damit mindestens 2 Wochen nach Beginn des Aushangs), wie es § 2 BestattVO vorsieht; vielmehr lagen zwischen Aushang (25.11.2004) und Beginn der Offenlage (6.12.2004) nur 11 Tage. Die Auslegung eines Flächennutzungsplans für die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft erfolgte dagegen mehr als eine Woche nach erfolgter Bekanntmachung, wie in § 3 Abs. 2 BauGB vorgesehen (19.2.2004 / 8.3.2004). Auch bei dem nach § 16 Abs. 4 EigBG erfolgenden Hinweis auf die Auslegung von Jahresabschluss und Lagebericht wurde die Frist von einer Woche eingehalten (4.11.2004 / 15.11.2004). Schließlich wurde in einem Fall der Bekanntmachung eines Erörterungstermins i.S.d. § 73 Abs. 6 LVwVfG, die mindestens eine Woche vorher ortsüblich zu erfolgen hat, der folglich erforderliche Abstand von 2 Wochen zwischen Beginn des Aushangs und Stattfinden des Termins eingehalten (15.9.2005 / 10.10.2005). Ausweislich der Ausführungen des Hauptamtsleiters der Gemeinde K, H, die durch die von ihm vorgelegten Auflistungen bestätigt werden, betrug auch in den Jahren vor 2004 nur in einem Teil der Fälle die Frist zwischen Aushang und Beginn etwa der Offenlage mindestens eine Woche.
|
|
| |
Eine einheitliche Praxis im Hinblick auf den Mindestzeitraum zwischen Beginn des Anschlags und Eintritt des bekanntzugebenden Ereignisses (Gemeinderatssitzung, Auslegung von Planunterlagen etc.) ließ sich für den relevanten Zeitraum folglich nicht feststellen. Die Vorgehensweise der Gemeinde im vorliegenden Fall - Aushang der Bekanntmachung an den Verkündungstafeln mit gleichzeitigem Hinweis im Verkündigungsblatt vier Tage vor Beginn der Offenlegung - entsprach somit der Ortsüblichkeit in K.
|
|
| |
Etwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorträgt, das Regierungspräsidium F der Gemeinde einen bestimmten Termin für den Beginn der Offenlage verbindlich vorgegeben hat, so dass es der Gemeinde in diesem Fall wie auch in anderen Fällen unter Beteiligung des Regierungspräsidiums rein zeitlich gar nicht möglich gewesen ist, die in der Satzung niedergelegte Wochenfrist einzuhalten.
|
|
| |
Auf die internen Gründe, aus denen die Gemeinde K die Wochenfrist jeweils nicht eingehalten hat, kann es vorliegend nämlich nicht ankommen. Denn entscheidend für die Feststellung der Ortsüblichkeit ist, wie die Bekanntmachung tatsächlich gehandhabt wird, und nicht, welche Motive der Gemeinde der Bekanntmachungspraxis zugrunde liegen. Durch das gesetzliche Erfordernis einer ortsüblichen Bekanntmachung wird sichergestellt, dass den Bürger Mitteilungen der Gemeinde immer auf die gleiche Weise erreichen. Er muss sich darauf verlassen können, dass jede Veröffentlichung der Gemeinde grundsätzlich in derselben Weise erfolgt und ein herkömmlicherweise angewendetes Bekanntgabeverfahren auch in Zukunft gilt, so dass er sich, soweit er es für erforderlich erachtet, durch Beachtung der Bekanntgabepraxis ein lückenloses Bild vom Inhalt aller Bekanntmachungen der Gemeinde verschaffen kann und nicht von Informationen der Gemeinde ausgeschlossen wird. Unerheblich für den Bürger ist dagegen, weshalb sich eine Praxis in bestimmter Weise etabliert hat. Wenn, wie vorliegend, Bekanntmachungen immer sowohl im Verkündigungsblatt erfolgen als auch an den Anschlagtafeln angeschlagen werden, wobei die Frist zwischen Anschlag und bekanntgemachtem Ereignis deutlich variiert, dann ist es aus Sicht des Bürgers, der sich auf eine solche Bekanntgabepraxis einstellt, nicht entscheidend, weshalb keine einheitliche Frist eingehalten wird; unerheblich ist, ob dem etwa Praktikabilitätserwägungen, ein falsches Verständnis der Regelungen der Bekanntmachungssatzung oder auch als bindend angesehene Terminvorgaben des Regierungspräsidiums zugrunde lagen.
|
|
| |
Etwas anderes hätte möglicherweise dann zu gelten, wenn in K ortsüblich die Wochenfrist eingehalten und nur in Fällen, in denen das Regierungspräsidium entsprechende, als verbindliche Weisung empfundene Terminvorgaben macht, davon abgewichen würde. Denn Vorgaben von außen, die eine anderweitige gemeindliche Praxis durchbrechen, wären wohl nicht geeignet, diese Praxis zu prägen; sie wären - quasi als „Ausreißer“ - unbeachtlich.
|
|
| |
Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr hat die Gemeinde K wiederholt auch in Fällen, in denen das Regierungspräsidium F am Verfahren nicht beteiligt und eine wie auch immer geartete Einmischung ins Verfahren daher gänzlich fernliegend ist, keine Woche zwischen Beginn des Aushangs und dem laut Gesetz maßgeblichen Zeitpunkt verstreichen lassen. Dies gilt etwa in den Jahren 2004/05 für die bereits erwähnten Fälle der Auslegung von Planunterlagen für die Friedhofserweiterung oder von Unterlagen betreffend die vom Landratsamt zu erteilende wasserrechtliche Erlaubnis. Wie sich aus den vom Hauptamtsleiter H vorgelegten Listen ergibt, gab es auch in den Vorjahren eine Reihe von Fällen der Offenlage im Rahmen von gemeindeeigenen Planverfahren, insbesondere der Bauleitplanung, in welchen der Aushang erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte als er unter Berücksichtigung der Satzungsbestimmungen hätte erfolgen dürfen. Denn zwischen Beginn des Aushangs und Beginn der Offenlage lagen regelmäßig weniger als zwei Wochen (vgl. etwa Amtsblatt Nr. 6 v. 6.2.2003 bzgl. Auslegung ab 17.2.2003; Amtsblatt Nr. 20 v. 28.5.2001 bzgl. Auslegung ab 28.5.2001; Amtsblatt Nr. 8 v. 22.2.2001 bzw. Auslegung ab 5.3.2001; Amtsblatt Nr. 33 v. 17.8.2000 bzgl. Auslegung ab 28.8.2000), obwohl § 3 Abs. 2 S. 2 davon spricht, Ort und Dauer der Auslegung seien mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.
|
|
| |
Die - unterstellten - Terminvorgaben des Regierungspräsidiums durchbrechen daher keine anderweitige gemeindliche Praxis, sondern fügen sich in diese ein.
|
|
| |
Die Gemeinde K wäre auch nicht etwa, wie es der Prozessbevollmächtigte des Klägers andeutet, im Hinblick auf den mit dem Eintritt der Präklusion verbundenen endgültigen Rechtsverlust gehalten, sich im Rahmen der Ortsüblichkeit der Bekanntgabe an dem von ihr in der Satzung für öffentliche Bekanntmachungen festgelegten Verfahren zu orientieren. Hätte der Gesetzgeber die Bekanntgabe der Auslegung im Rahmen der Planfeststellung strengeren förmlichen Voraussetzungen unterwerfen wollen, hätte er - wie beispielsweise im Rahmen von §§ 63 Abs. 3 S. 1, 74 Abs. 5 S. 1 LVwVfG - die Form der öffentlichen Bekanntmachung wählen können. Der Rückgriff auf den Begriff der ortsüblichen Bekanntmachung zeigt gerade, dass hier eine vereinfachte, sich an den Gegebenheiten und Erfordernissen der jeweiligen Gemeinde orientierende Form der Bekanntgabe ausreichen soll. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass auch eine ortsübliche Veröffentlichungspraxis objektiv geeignet sein muss, möglicherweise betroffenen Personen Kenntnis zu verschaffen. Hieran dürfen nämlich keine zu hohe Anforderungen gestellt werden. Vielmehr hält es das BVerwG für mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar, wenn etwa die Planauslegung nur im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde bekanntgemacht wird; die Obliegenheit des Bürgers, das amtliche Veröffentlichungsorgan regelmäßig zu lesen, sei weder unverhältnismäßig noch unzumutbar (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 23.4.1997 - 1 A 7/97 -, in Juris; vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 27.12.1999 - 1 BvR 1746/97 -, in Juris).
|
|
| |
Dass die an eine ortsübliche Bekanntgabe i.S.d. § 73 Abs. 5 . 1 LVwVfG zu stellenden Mindestanforderungen vorliegend angesichts einer sogar doppelten Bekanntgabe im Verkündigungsblatt und an den Anschlagtafeln nicht erfüllt sein sollten, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
|
|
| |
Mit dem Anschlag an die Verkündigungstafeln am 16.6.2005 und gleichzeitigem Hinweis hierauf im Verkündigungsblatt war die Auslegung der Planunterlagen folglich ortsüblich bekanntgemacht i.S.d. § 73 Abs. 5 S. 1 LVwVfG. Da die Auslegung der Planunterlagen am 20.6.2005 begann, erfolgte die Bekanntmachung auch vorher im Sinne der Vorschrift. Dass zwischen Bekanntmachung und Beginn der Auslegung keine Woche lag, ist, nachdem dies als ortsüblich anzusehen ist, auch im Übrigen im Rahmen des § 73 Abs. 5 S. 1 LVwVfG unschädlich. Nachdem nämlich die früher in § 73 Abs. 5 S. 1 LVwVfG enthaltenen Mindestfrist von einer Woche zwischen Bekanntmachung und Auslegung durch das GenBeschlG gestrichen wurde, wäre, auch wenn die Gemeinde im Sinne einer ausreichenden Vorbereitungsmöglichkeit der Bürger nach Möglichkeit nach Möglichkeit eine mehrtägige Frist einhalten sollte (vgl. Knack/Henneke, VwVfG, § 73 Rn. 37; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 73 Rn. 57), grundsätzlich eine Bekanntmachung der Auslegung selbst nur einen Tag vor deren Beginn zulässig gewesen (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 73 Rn. 50).
|
|
| |
Weitere Fehler im Rahmen der Auslegung sind nicht erkennbar, so dass der Kläger, der erst im Rahmen des Klageverfahrens und damit nach Ablauf der Einwendungsfrist am 2.8.2006 erstmals Einwendungen formuliert hat, mit diesen gemäß § 73 Abs. 4 S. 3 LVwVfG präkludiert ist.
|
|
| |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
|
|
| |
Das Gericht hat keine Veranlassung, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO von sich aus zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 124 Abs. 2 und 3 VwGO).
|
|
| |
|
| |
Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.
|
|
| |
Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die Anfechtungsklage mangels Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO, bereits unzulässig ist. Denn selbst wenn man vor dem Hintergrund, dass die Präklusion des Klägers mit seinen Einwendungen gem. § 73 Abs. 4 S. 3 LVwVfG nicht offensichtlich und eine Verletzung klagfähiger Rechtspositionen daher nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, die Klagebefugnis bejahen wollte, hat die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
|
|
| |
Denn der Kläger ist gemäß § 73 Abs. 4 S. 3 LVwVfG mit seinen erstmals im Rahmen des Klageverfahrens vorgebrachten Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12.6.2006 präkludiert. Gemäß § 73 Abs. 4 S. 3 LVwVfG sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist - hier dem 2.8.2006 - ausgeschlossen. Die Vorschrift normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie von Amts wegen zu beachten ist; der Bürger verliert bei Nichteinhaltung der Frist zwingend und endgültig seine klagfähige Rechtsposition (Knack/Henneke, VwVfG, § 73 Rn. 70; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 73 Rn. 92; Stelkens/Bonk/Sachs, § 73 Rn. 88).
|
|
| |
Neben der nicht fristgerechten Erhebung von Einwendungen ist Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionswirkung, dass auf den Einwendungsausschluss in der Bekanntmachung der Auslegung ordnungsgemäß hingewiesen wurde i.S.d. § 73 Abs. 4 S. 4 LVwVfG und dass die Bekanntmachung ihrerseits formell und materiell fehlerfrei ist, insbesondere den Anforderungen des § 73 Abs. 5 LVwVfG entspricht (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, § 73 Rn. 91; Ziekow, VwVfG, § 73 Rn. 53; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 73 Rn. 58).
|
|
| |
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
|
|
| |
Zunächst wurde auf den Einwendungsausschluss in der Bekanntmachung auf Seite 2, 3 im Verkündigungsblatt der Gemeinde K vom 16. Juni 2005 ordnungsgemäß hingewiesen.
|
|
| |
Zwar wird die Bekanntmachung auf Seite 2 durch den Kasten „Wichtige Rufnummern - Informationen - Notdienste“ unterbrochen; sie findet auf Seite 3 ihre Fortsetzung, wo auch der Hinweis auf den Ausschluss nicht fristgerechter Einwendungen abgedruckt ist. Dies stellt jedoch für einen durchschnittlich aufmerksamen Leser kein Hindernis dar, vom Hinweis auf die Präklusion Kenntnis zu nehmen. Zum einen befindet sich im Verkündigungsblatt der Gemeinde K, wie die Durchsicht der Jahrgänge 2004/05 ergeben hat, die mit einem Kasten optisch hervorgehobene Liste mit wichtigen Rufnummern und Notdiensten stets an prominenter Stelle auf Seite 2 mit der Folge, dass regelmäßig darüber befindliche Texte - meist amtliche Bekanntmachungen - entsprechend umgebrochen werden und ihre Fortsetzung auf der Folgeseite finden. Das Druckbild im Verkündigungsblatt vom 16.6.2005 entspricht daher dem üblichen, den Einwohnern von K vertrauten Schriftbild. Auch in anderen Printmedien entspricht es im Übrigen der Üblichkeit, Texte etwa durch halbseitige Anzeigen zu unterbrechen, ohne dass dies als Abschluss des darüber befindlichen Artikels aufgefasst würde. Zum anderen aber ist es im konkreten Fall geradezu naheliegend, nach beendeter Lektüre der Seite 2 auf Seite 3 weiterzulesen. Dies gilt umso mehr, als es sich hierbei um eine Doppelseite handelt, der Leser also nicht umblättern muss. Der Blick fällt daher fast automatisch auf die rechte Seite, zumal Seite 3 offensichtlich nicht mit einer neuen, durch Überschrift satztechnisch getrennten Mitteilung, sondern mit Fließtext beginnt, und der Text auf Seite 2 keinen inhaltlichen Abschluss enthält, der Anlass für die Annahme geben könnte, die Bekanntmachung sei damit beendet.
|
|
| |
Die Auslegung der Planunterlagen wurde auch vorher ortsüblich bekanntgemacht i.S.d. § 73 Abs. 5 S. 1 LVwVfG.
|
|
| |
Was ortsüblich ist, richtet sich in erster Linie nach dem einschlägigen Landesrecht (vgl. etwa Art. 27 Abs. 2 GemO Bayern) oder förmlichen Regelungen innerhalb der auslegenden Gemeinde etwa in einer Bekanntmachungssatzung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, § 73 Rn. 51; Beck-OK, VwVfG, § 73 Rn. 42). Bei Fehlen ausdrücklicher normativer Regelungen sind die Gepflogenheiten innerhalb der Gemeinde maßgeblich; ortsüblich ist eine Bekanntgabe dann, wenn sie den Bekanntgaberegeln folgt, die herkömmlicherweise für Bekanntgaben in der Gemeinde angewendet werden (Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, Rn. 247; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41 Rn. 52; Knack/Henneke, VwVfG, § 17 Rn. 13).
|
|
| |
Die Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen erfolgte hier dergestalt, dass im Verkündigungsblatt der Gemeinde K vom 16.6.2005 die am 20.6.2005 beginnende Auslegung mitgeteilt und auf entsprechende Aushänge an den Verkündigungstafeln hingewiesen wurde; ferner war die Bekanntmachung vom 16.6.2005 bis zum 30.6.2005 an den Verkündigungstafeln beider Rathäuser angeschlagen. Damit hat die Gemeinde K, wie die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben hat, die in ihrer Gemeinde geübte Bekanntmachungspraxis eingehalten.
|
|
| |
Vorliegend kommt es entscheidend auf die tatsächliche Bekanntmachungspraxis der Gemeinde K an. Denn vorrangig zu beachtendes Landesrecht existiert für Baden-Württemberg nicht. Auch hat sich die Gemeinde K keine förmlichen Regelungen im Hinblick auf ortsübliche Bekanntmachungen gegeben. Vielmehr existiert lediglich die „Satzung der Gemeinde K, Ortenaukreis, über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen“ vom 3.7.1974. Diese regelt, dass öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde K durch Anschlag an den Verkündigungstafeln am Rathaus der beiden Ortsteile K und G während der Dauer von einer Woche erfolgen (§ 1) und dass auf den Anschlag gleichzeitig durch einmaliges Einrücken im Verkündigungsblatt der Gemeinde K hingewiesen wird (§ 2). Diese auf § 4 Abs. 1 GemO, § 1 Abs. 1 DVO-GemO beruhende Satzung betrifft jedoch nur öffentliche Bekanntmachungen, wie sie etwa in §§ 4 Abs. 3, 81 Abs. 3 GemO vorgeschrieben sind. Für - wie hier - ortsübliche Bekanntgaben finden diese förmlichen Vorschriften keine Anwendung (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung Baden-Württemberg Kommentar, § 34 Rn. 9; Gern, a.a.O., Rn. 247; vgl. auch Knack/Henneke, VwVfG, § 63 Rn. 22).
|
|
| |
Die Regelungen in der Satzung sind auch nicht etwa Ausdruck der Ortsüblichkeit. Zwar wäre es der Gemeinde K unbenommen, sich auch für sonstige, nicht einer öffentlichen Bekanntmachung bedürfende Bekanntgaben an ihre Bekanntmachungssatzung zu halten.
|
|
| |
Wäre dies der Fall, wäre die Auslegung im vorliegenden Fall nicht „vorher“ ortsüblich bekannt gemacht worden i.S.d. § 73 Abs. 5 S. 1 LVwVfG. Denn bei Beginn der Auslegung (am 20.6.2005) war die Wochenfrist des § 1 Bekanntmachungssatzung, die mit Aushang am 16.6.2005 begann, noch nicht abgelaufen. Erst mit Ablauf der Wochenfrist aber ist - ungeachtet des Hinweises im Amtsblatt - die Bekanntmachung als abgeschlossen anzusehen. Nachdem § 73 Abs. 5 S. 1 LVwVfG eine vorherige Bekanntmachung verlangt, um den betroffenen Bürgern eine angemessene Vorbereitungszeit im Hinblick auf die Einsicht in den Plan und die Erhebung von Einwendungen zu gewähren (Stelkens/Bonk/Sachs, § 73 Rn. 50; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 73 Rn. 57; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 27.12.1999 - 1 BvR 1746/97 -, in Juris), hätte bei Beachtung der Satzungsbestimmungen die Auslegung vorliegend daher frühestens am Freitag, dem 24.6.2005, beginnen dürfen.
|
|
| |
Die Beweisaufnahme hat jedoch ergeben, dass amtliche Bekanntmachungen in K in dem hier relevanten Zeitraum 2004/05 zwar durchgängig sowohl mittels (mindestens einwöchigen) Aushängen an den Verkündigungstafeln als auch durch entsprechenden Hinweis im Verkündigungsblatt, insoweit folglich entsprechend den Regelungen der Bekanntmachungssatzung erfolgten. Was jedoch die Frist zwischen Aushang der Mitteilung und Beginn etwa der Offenlage angeht, so war die Praxis in Fällen, in denen das Gesetz eine ortsübliche Bekanntmachung vorsieht, derart uneinheitlich, dass zwar der Aushang, nicht aber der Ablauf der Wochenfrist als Voraussetzung für eine ortsüblich erfolgende Bekanntgabe angesehen werden kann.
|
|
| |
Dies galt in den Jahren 2004/05 nicht nur für Gemeinderatssitzungen, deren Zeit, Ort und Tagesordnung gemäß § 34 Abs. 1 S. 7 GemO rechtzeitig ortsüblich bekannt zu geben sind, und deren Bekanntmachung in K fast ausnahmslos dergestalt erfolgte, dass in dem regelmäßig donnerstags erscheinenden Verkündigungsblatt jeweils die für den darauffolgenden Montag anberaumte Gemeinderatssitzung angekündigt wurde (vgl. nur in Amtsblatt Nr. 4 v. 27.1.2005 Ankündigung Gemeinderatssitzung vom 31.1.2005, Amtsblatt Nr. 11 (17.3.2005) Gemeinderatssitzung vom 21.3.2005, Amtsblatt Nr. 15 (14.4.2005) Gemeinderatssitzung vom 18.4.2005).
|
|
| |
Auch in Fällen, in denen eine Offenlage - ortsüblich - bekannt gemacht wurde, hing die Bekanntmachung zu dem nach der jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelung relevanten Zeitpunkt nur in einem Teil der Fälle bereits seit einer Woche aus. So wurden die Antragsunterlagen betreffend eine wasserrechtliche Erlaubnis (zuständige Behörde: Landratsamt E) ab dem 5.3.2004 gemäß § 108 WG i.V.m. § 73 Abs. 3 LVwVfG ausgelegt; Aushang und Hinweis im Amtsblatt erfolgten nur einen Tag vorher (vgl. Amtsblatt Nr. 10 vom 4.3.2004). In einem weiteren von der Gewässerdirektion S betriebenen wasserrechtlichen Verfahren lag zwischen Aushang (14.10.2004) und Beginn der Offenlage (25.10.2004) dagegen mehr als eine Woche. Der Entwurf einer Verordnung der Forstdirektion F nach § 36 LWaldG wurde ab 29.3.2005 ausgelegt; die Bekanntmachung wurde erst am 25.3.2005 ausgehängt, so dass noch nicht einmal die in § 36 Abs. 3 LWaldG normierte Wochenfrist, geschweige denn der bei Beachtung der Satzungsbestimmungen erforderlich gewesene zweiwöchige Abstand zwischen Beginn des Aushangs und Beginn der Auslegung eingehalten wurde. Auch die Auslegung der Unterlagen für eine Erweiterung der Friedhofsanlage durch die Gemeinde K begann nicht erst mindestens eine Woche nach erfolgter Bekanntmachung (und damit mindestens 2 Wochen nach Beginn des Aushangs), wie es § 2 BestattVO vorsieht; vielmehr lagen zwischen Aushang (25.11.2004) und Beginn der Offenlage (6.12.2004) nur 11 Tage. Die Auslegung eines Flächennutzungsplans für die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft erfolgte dagegen mehr als eine Woche nach erfolgter Bekanntmachung, wie in § 3 Abs. 2 BauGB vorgesehen (19.2.2004 / 8.3.2004). Auch bei dem nach § 16 Abs. 4 EigBG erfolgenden Hinweis auf die Auslegung von Jahresabschluss und Lagebericht wurde die Frist von einer Woche eingehalten (4.11.2004 / 15.11.2004). Schließlich wurde in einem Fall der Bekanntmachung eines Erörterungstermins i.S.d. § 73 Abs. 6 LVwVfG, die mindestens eine Woche vorher ortsüblich zu erfolgen hat, der folglich erforderliche Abstand von 2 Wochen zwischen Beginn des Aushangs und Stattfinden des Termins eingehalten (15.9.2005 / 10.10.2005). Ausweislich der Ausführungen des Hauptamtsleiters der Gemeinde K, H, die durch die von ihm vorgelegten Auflistungen bestätigt werden, betrug auch in den Jahren vor 2004 nur in einem Teil der Fälle die Frist zwischen Aushang und Beginn etwa der Offenlage mindestens eine Woche.
|
|
| |
Eine einheitliche Praxis im Hinblick auf den Mindestzeitraum zwischen Beginn des Anschlags und Eintritt des bekanntzugebenden Ereignisses (Gemeinderatssitzung, Auslegung von Planunterlagen etc.) ließ sich für den relevanten Zeitraum folglich nicht feststellen. Die Vorgehensweise der Gemeinde im vorliegenden Fall - Aushang der Bekanntmachung an den Verkündungstafeln mit gleichzeitigem Hinweis im Verkündigungsblatt vier Tage vor Beginn der Offenlegung - entsprach somit der Ortsüblichkeit in K.
|
|
| |
Etwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorträgt, das Regierungspräsidium F der Gemeinde einen bestimmten Termin für den Beginn der Offenlage verbindlich vorgegeben hat, so dass es der Gemeinde in diesem Fall wie auch in anderen Fällen unter Beteiligung des Regierungspräsidiums rein zeitlich gar nicht möglich gewesen ist, die in der Satzung niedergelegte Wochenfrist einzuhalten.
|
|
| |
Auf die internen Gründe, aus denen die Gemeinde K die Wochenfrist jeweils nicht eingehalten hat, kann es vorliegend nämlich nicht ankommen. Denn entscheidend für die Feststellung der Ortsüblichkeit ist, wie die Bekanntmachung tatsächlich gehandhabt wird, und nicht, welche Motive der Gemeinde der Bekanntmachungspraxis zugrunde liegen. Durch das gesetzliche Erfordernis einer ortsüblichen Bekanntmachung wird sichergestellt, dass den Bürger Mitteilungen der Gemeinde immer auf die gleiche Weise erreichen. Er muss sich darauf verlassen können, dass jede Veröffentlichung der Gemeinde grundsätzlich in derselben Weise erfolgt und ein herkömmlicherweise angewendetes Bekanntgabeverfahren auch in Zukunft gilt, so dass er sich, soweit er es für erforderlich erachtet, durch Beachtung der Bekanntgabepraxis ein lückenloses Bild vom Inhalt aller Bekanntmachungen der Gemeinde verschaffen kann und nicht von Informationen der Gemeinde ausgeschlossen wird. Unerheblich für den Bürger ist dagegen, weshalb sich eine Praxis in bestimmter Weise etabliert hat. Wenn, wie vorliegend, Bekanntmachungen immer sowohl im Verkündigungsblatt erfolgen als auch an den Anschlagtafeln angeschlagen werden, wobei die Frist zwischen Anschlag und bekanntgemachtem Ereignis deutlich variiert, dann ist es aus Sicht des Bürgers, der sich auf eine solche Bekanntgabepraxis einstellt, nicht entscheidend, weshalb keine einheitliche Frist eingehalten wird; unerheblich ist, ob dem etwa Praktikabilitätserwägungen, ein falsches Verständnis der Regelungen der Bekanntmachungssatzung oder auch als bindend angesehene Terminvorgaben des Regierungspräsidiums zugrunde lagen.
|
|
| |
Etwas anderes hätte möglicherweise dann zu gelten, wenn in K ortsüblich die Wochenfrist eingehalten und nur in Fällen, in denen das Regierungspräsidium entsprechende, als verbindliche Weisung empfundene Terminvorgaben macht, davon abgewichen würde. Denn Vorgaben von außen, die eine anderweitige gemeindliche Praxis durchbrechen, wären wohl nicht geeignet, diese Praxis zu prägen; sie wären - quasi als „Ausreißer“ - unbeachtlich.
|
|
| |
Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr hat die Gemeinde K wiederholt auch in Fällen, in denen das Regierungspräsidium F am Verfahren nicht beteiligt und eine wie auch immer geartete Einmischung ins Verfahren daher gänzlich fernliegend ist, keine Woche zwischen Beginn des Aushangs und dem laut Gesetz maßgeblichen Zeitpunkt verstreichen lassen. Dies gilt etwa in den Jahren 2004/05 für die bereits erwähnten Fälle der Auslegung von Planunterlagen für die Friedhofserweiterung oder von Unterlagen betreffend die vom Landratsamt zu erteilende wasserrechtliche Erlaubnis. Wie sich aus den vom Hauptamtsleiter H vorgelegten Listen ergibt, gab es auch in den Vorjahren eine Reihe von Fällen der Offenlage im Rahmen von gemeindeeigenen Planverfahren, insbesondere der Bauleitplanung, in welchen der Aushang erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte als er unter Berücksichtigung der Satzungsbestimmungen hätte erfolgen dürfen. Denn zwischen Beginn des Aushangs und Beginn der Offenlage lagen regelmäßig weniger als zwei Wochen (vgl. etwa Amtsblatt Nr. 6 v. 6.2.2003 bzgl. Auslegung ab 17.2.2003; Amtsblatt Nr. 20 v. 28.5.2001 bzgl. Auslegung ab 28.5.2001; Amtsblatt Nr. 8 v. 22.2.2001 bzw. Auslegung ab 5.3.2001; Amtsblatt Nr. 33 v. 17.8.2000 bzgl. Auslegung ab 28.8.2000), obwohl § 3 Abs. 2 S. 2 davon spricht, Ort und Dauer der Auslegung seien mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.
|
|
| |
Die - unterstellten - Terminvorgaben des Regierungspräsidiums durchbrechen daher keine anderweitige gemeindliche Praxis, sondern fügen sich in diese ein.
|
|
| |
Die Gemeinde K wäre auch nicht etwa, wie es der Prozessbevollmächtigte des Klägers andeutet, im Hinblick auf den mit dem Eintritt der Präklusion verbundenen endgültigen Rechtsverlust gehalten, sich im Rahmen der Ortsüblichkeit der Bekanntgabe an dem von ihr in der Satzung für öffentliche Bekanntmachungen festgelegten Verfahren zu orientieren. Hätte der Gesetzgeber die Bekanntgabe der Auslegung im Rahmen der Planfeststellung strengeren förmlichen Voraussetzungen unterwerfen wollen, hätte er - wie beispielsweise im Rahmen von §§ 63 Abs. 3 S. 1, 74 Abs. 5 S. 1 LVwVfG - die Form der öffentlichen Bekanntmachung wählen können. Der Rückgriff auf den Begriff der ortsüblichen Bekanntmachung zeigt gerade, dass hier eine vereinfachte, sich an den Gegebenheiten und Erfordernissen der jeweiligen Gemeinde orientierende Form der Bekanntgabe ausreichen soll. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass auch eine ortsübliche Veröffentlichungspraxis objektiv geeignet sein muss, möglicherweise betroffenen Personen Kenntnis zu verschaffen. Hieran dürfen nämlich keine zu hohe Anforderungen gestellt werden. Vielmehr hält es das BVerwG für mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar, wenn etwa die Planauslegung nur im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde bekanntgemacht wird; die Obliegenheit des Bürgers, das amtliche Veröffentlichungsorgan regelmäßig zu lesen, sei weder unverhältnismäßig noch unzumutbar (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 23.4.1997 - 1 A 7/97 -, in Juris; vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 27.12.1999 - 1 BvR 1746/97 -, in Juris).
|
|
| |
Dass die an eine ortsübliche Bekanntgabe i.S.d. § 73 Abs. 5 . 1 LVwVfG zu stellenden Mindestanforderungen vorliegend angesichts einer sogar doppelten Bekanntgabe im Verkündigungsblatt und an den Anschlagtafeln nicht erfüllt sein sollten, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
|
|
| |
Mit dem Anschlag an die Verkündigungstafeln am 16.6.2005 und gleichzeitigem Hinweis hierauf im Verkündigungsblatt war die Auslegung der Planunterlagen folglich ortsüblich bekanntgemacht i.S.d. § 73 Abs. 5 S. 1 LVwVfG. Da die Auslegung der Planunterlagen am 20.6.2005 begann, erfolgte die Bekanntmachung auch vorher im Sinne der Vorschrift. Dass zwischen Bekanntmachung und Beginn der Auslegung keine Woche lag, ist, nachdem dies als ortsüblich anzusehen ist, auch im Übrigen im Rahmen des § 73 Abs. 5 S. 1 LVwVfG unschädlich. Nachdem nämlich die früher in § 73 Abs. 5 S. 1 LVwVfG enthaltenen Mindestfrist von einer Woche zwischen Bekanntmachung und Auslegung durch das GenBeschlG gestrichen wurde, wäre, auch wenn die Gemeinde im Sinne einer ausreichenden Vorbereitungsmöglichkeit der Bürger nach Möglichkeit nach Möglichkeit eine mehrtägige Frist einhalten sollte (vgl. Knack/Henneke, VwVfG, § 73 Rn. 37; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 73 Rn. 57), grundsätzlich eine Bekanntmachung der Auslegung selbst nur einen Tag vor deren Beginn zulässig gewesen (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 73 Rn. 50).
|
|
| |
Weitere Fehler im Rahmen der Auslegung sind nicht erkennbar, so dass der Kläger, der erst im Rahmen des Klageverfahrens und damit nach Ablauf der Einwendungsfrist am 2.8.2006 erstmals Einwendungen formuliert hat, mit diesen gemäß § 73 Abs. 4 S. 3 LVwVfG präkludiert ist.
|
|
| |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
|
|
| |
Das Gericht hat keine Veranlassung, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO von sich aus zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 124 Abs. 2 und 3 VwGO).
|
|