Der Bescheid des Landratsamts L. vom 21.02.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 01.10.2008 werden aufgehoben, soweit darin vom Kläger ein Kostenbeitrag für die Zeit vor dem 07.04.2007 gefordert wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er zu einem Kostenbeitrag für eine Maßnahme der Jugendhilfe zu Gunsten seiner Tochter K. herangezogen wurde.
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Mit Bescheid vom 03.04.2007 bewilligte das Landratsamt L. der am 09.05.1988 geborenen (und damit bereits damals volljährigen) Tochter des Klägers, K., ab dem 25.02.2007 eine Jugendhilfemaßnahme gemäß den §§ 41, 34 SGB VIII in Form der (betreuten) Unterbringung in einer Jugendwohnung. Mit einem Schreiben vom selben Tag setzte das Landratsamt den Kläger von dieser Maßnahme in Kenntnis, kündigte an, ihn an den Kosten dieser Maßnahme zu beteiligen, und informierte ihn darüber, dass durch die bewilligte Maßnahme der Unterhaltsanspruch seiner Tochter Kathrin gedeckt sei mit der Folge, dass damit auch der ihm gegenüber bestehende Unterhaltsanspruch ruhe bzw. zumindest reduziert sei.
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Mit Bescheid vom 11.06.2007 forderte das das Landratsamt L. den Kläger auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids nachkomme, drohte das Landratsamt dem Kläger ein Zwangsgeld an. Der Kläger legte daraufhin eine Einkommenserklärung vom 26.06.2007 und mit ihr einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2006 vor. Mit Schreiben vom 04.09.2007 teilte er mit, dass er seit Januar 2007 Kindergeld für seine (weitere) Tochter L. erhalte, 52 EUR/Monat für eine zusätzliche Krankenversicherung bezahle und keine weitere Belastungen tragen könne; außerdem sei er mit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme für seine Tochter, die Kosten in Höhe von 1.800 EUR/Monat verursache, nicht einverstanden.
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Mit Schreiben vom 24.09.2007 teilte das Landratsamt L. dem Kläger mit, dass es beabsichtige, ihn zu verpflichten, ab dem 25.02.2007 einen Kostenbeitrag von 475 EUR monatlich zu leisten. Mit Schreiben vom 27.09.2007 wandte sich der Kläger dagegen mit der Begründung, er zahle monatlich 1.400 EUR für sein Haus, für das er noch keinen Käufer gefunden habe; zusätzlich zahle er für seine gegenwärtige Unterkunft monatlich 500 EUR plus Nebenkosten, hinzu kämen Ausgaben für Telefon, Auto usw..
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Mit Bescheid vom 21.02.2008 verpflichtete das Landratsamt L. den Kläger zur Zahlung eines Kostenbeitrags ab dem 25.02.2007 in Höhe von 425 EUR/Monat und erklärte den Kostenbeitrag jeweils monatlich im voraus für fällig. Die sofort fälligen rückständigen Beträge für die Zeit vom 25.02.2007 bis zum 29.02.2008 beliefen sich auf 5.156,67 EUR. Die Beitragshöhe ergebe sich anhand der vom Kläger vorgelegten Einkommensnachweise aus der Kostenbeitragsverordnung. Die vom Kläger genannten Belastungen würden durch Abzug eines Pauschalbetrag von 25 % von seinem Einkommen berücksichtigt.
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Am 26.02.2008 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.02.2008 und wiederholte im Wesentlichen die Einwendungen aus seinem Schreiben vom 27.09.2007.
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Mit Bescheid vom 18.03.2008 verlängerte das Landratsamt L. gegenüber der Tochter des Klägers, K., die mit Bescheid vom 03.04.2007 bewilligte Jugendhilfemaßnahme. Am 30.09.2008 endete die bewilligte Maßnahme.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2008 wies das Landratsamt L. den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 09.12.2008 aus den Gründen des angefochtenen Bescheids zurück. Ergänzend führte es aus: Da der Kläger keine weiteren Nachweise über die von ihm genannten Ausgaben vorgelegt habe, fehle es an sachlichen Anhaltspunkten für eine Änderung der Kostenerhebung.
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Am 30.12.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seine Lohnsteuerbescheinigung und den Einkommensteuerbescheid für 2007. Danach habe er im Jahr 2007 2.500 EUR/Monat verdient, im Jahr 2008 liege sein Einkommen, da er kein Kindergeld mehr beziehe, um 100 EUR niedriger. Seine monatliche Ausgaben, die er durch Vorlage von Kontoauszügen belege, hätten im Jahr 2007 betragen:
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| - 1.419,72 EUR/Monat Kosten für das während der Ehe gemeinsam angeschaffte, über lange Zeit unbewohnte Haus, |
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| - 54,35 EUR/Monat für eine Zusatzkrankenversicherung, |
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| - 30 EUR/Monat als Abzahlungsrate für die Kosten der Scheidung und |
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| - laufende Lebenshaltungskosten (Miete, Strom, Wasser, Gas usw.) sowie Kosten der Versicherung und Unterhaltung des für die Fahrt zur Arbeit benötigten Pkw. |
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Im Jahr 2008 sei als Belastung noch der Barunterhalt für seinen Sohn D. in Höhe von 191 EUR/Monat hinzugekommen. Weitere Zahlungen seien ihm nicht möglich. Er lebe bereits jetzt unter dem gesetzlichen Existenzminimum. Weitere Verpflichtungen würden ihn in die Insolvenz treiben.
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den Bescheid des Landratsamts L. vom 21.02.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.12.2008 aufzuheben.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt er aus: Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er für seinen Sohn D. unterhaltspflichtig sei und für ihn tatsächlich Unterhalt leiste. Das Bestehen einer (solchen) Unterhaltspflicht habe zur Folge, dass der Kläger in der maßgeblichen Kostenbeitragstabelle um eine Stufe niedriger eingeordnet werde. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei der Kläger im maßgeblichen Berechnungszeitraum nur jeweils für ein Kind unterhaltspflichtig gewesen, für die Tochter L. vom 25.02.2007 bis 24.12.2007 und für den Sohn D. vom 01.01.2008 bis 30.09.2008. Belastungen, die über den Pauschalsatz von 25 % hinausgingen, hätten nicht berücksichtigt werden können, weil der Kläger keine Nachweise vorgelegt habe.
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Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten über die Erhebung von Kostenbeiträgen gegenüber dem Kläger (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 15.12.2009 hat das Gericht dem Kläger Prozesskosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt.
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| | Das Urteil ergeht gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer. |
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| | Die Klage ist zulässig und in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen (geringen) Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts L. vom 21.02.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.12.2008 sind rechtswidrig, soweit darin vom Kläger ein Kostenbeitrag für die Zeit vor dem 07.04.2007 gefordert wird ( I. ). Soweit mit diesen Bescheiden vom Kläger ein Kostenbeitrag in Höhe von 425 EUR monatlich für die Zeit vom 07.04.2007 bis zum Ende der Hilfebewilligung für seine Tochter, K., am 30.09.2008 gefordert wird, sind diese Bescheide rechtmäßig ( II. ) und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). |
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| | Die Erhebung eines Kostenbeitrags für die Zeit vor dem 07.04.2007 ist rechtswidrig, weil nach § 92 Abs. 3 SGB VIII ein Kostenbeitrag (erst) ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten. Diese Vorschrift stellt nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung des Kostenbeitrags dar ( vgl. u. a. OVG NW, Beschluss vom 26.06.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547; Schindler, in: Münder u. a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 92 RdNrn. 18 und 20; zur Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 92 Abs. 3 SGB VIII auf den lediglich Barunterhaltsverpflichteten [zu denen der Kläger allerdings gehört] vgl. VG Neustadt, Urteil vom 19.07.2007 - 2 K 15/07 -, JA 2008, 271 ). |
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| | Diese Mitteilung ist dem Kläger mit Schreiben des Landratsamts L. vom 03.04.2007 erst am 07.04.2007 zugegangen. Damit kann von ihm auch erst ab diesem Zeitpunkt ein Kostenbeitrag gefordert werden. Gründe im Sinne des § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, die den Beklagten an einer früheren Geltendmachung gehindert haben könnten, sind weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein die Tatsache, dass der Bescheid über die Bewilligung der Jugendhilfeleistung ebenfalls erst vom 03.04.2007 datiert und dass die Jugendhilfeleistung darin rückwirkend (ab dem 25.02.2007) bewilligt wurde, ist kein solcher Hinderungsgrund, der in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen (hier des Klägers) fällt. |
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| | Für die Zeit nach dem 07.04.2007 bis zum 30.09.2008, dem Ende der bewilligten Jugendhilfeleistung (einer so genannten vollstationären Leistung), ist die Kostenbeitragserhebung gegenüber dem Kläger jedoch dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Sie beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Nrn. 5b und 8, 92 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 bis 5 SGB VIII. Die Berechnung des Kostenbeitrags erfolgt gemäß § 92 Abs. 1 SGB VIII nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII. |
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| | 1. Kostenbeitrag für 2007 |
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| | 1.1 In jenem Jahr betrug das nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII maßgebliche Nettoeinkommen des Klägers nach seinen eigenen Angaben 2.659,89 EUR/Monat (2.505,89 EUR Nettogehalt + 154 EUR Kindergeld für die Tochter L.). Den Belastungen des Beitragspflichtigen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII ist gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII grundsätzlich dadurch Rechnung zu tragen, dass das ermittelte Nettoeinkommen pauschal um 25 %, hier also um 664,97 EUR, zu kürzen ist. Das ergibt ein bereinigtes Einkommen des Klägers von 1.994,92 EUR. Nach der Kostenbeitragstabelle gemäß dem Anhang zu § 1 der auf § 94 Abs. 5 SGB VIII beruhenden Kostenbeitragsverordnung vom 01.10.2005 ( BGBl. I, S. 2907 ) - KostBeitrVO - ergäbe sich danach für den Kläger ( gemäß Stufe 10 der Kostenbeitragstabelle ) ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 475 EUR, also sogar ein um 50 EUR höherer Beitrag, als er von ihm gefordert wurde. |
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| | 1.2 Selbst wenn man anstelle des Pauschalabzugs in Höhe von 25 % des Nettoeinkommens (von 2.659,89 EUR/Monat) von der in § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machte und die nach § 93 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII abzugsfähigen Belastungen des Klägers, soweit sie angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen, im einzelnen berücksichtigte, folgte daraus für den Kläger kein günstigeres Ergebnis. |
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| | 1.2.1 Insoweit hat der Kläger vor allem die monatlichen Schuldverpflichtungen für sein Haus in Höhe von 1.419,72 EUR/Monat angegeben. Von diesen Schuldverpflichtungen für das Haus, das er bis zum Jahr 2005 zusammen mit seiner von ihm geschiedenen Ehefrau und seinen Kindern bewohnt hatte und das jeweils zur Hälfte im Eigentum des Klägers und seiner früheren Ehefrau gestanden hatte, kann wegen des lediglich halben Miteigentumsanteils des Klägers und der entsprechenden Mithaftung seiner früheren Ehefrau in einem ersten Schritt allenfalls die Hälfte, also ca. 710 EUR, von seinem Einkommen abgezogen werden. In einem zweiten Schritt wäre aber weiter zu berücksichtigen, dass von den (nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII grundsätzlich abzugsfähigen) Schuldverpflichtungen für ein Eigenheim seinerseits wieder ein angemessener Wohnwert zum Ausgleich dafür abgezogen werden müsste, dass auch ein Mieter seine Mietwohnungskosten im Rahmen der Einkommensbereinigung nach § 93 Abs. 3 SGB VIII nicht als abzugsfähige Belastung geltend machen könnte ( vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 23.09.2009 - 4 K 1039/09 - m.w.N.; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 RdNr. 24; Kunkel, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 RdNr. 17 ). Bei einem geschätzten Wohnwert eines Einfamilienhauses in L. von ca. 800 EUR/Monat entfielen auf den Kläger 400 EUR, so dass der Kläger als Schuldverpflichtung für das Haus allenfalls 310 EUR/Monat von seinem Einkommen absetzen könnte. Dabei können die sich in diesem Zusammenhang ebenfalls stellenden (wohl zu verneinenden) Fragen, ob es überhaupt im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII angemessen sein und den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung entsprechen kann, ein bewohnbares Eigenheim für mehr als zweieinhalb Jahre leer stehen zu lassen und statt dessen eine andere Mietwohnung zu beziehen, und ob die die Schuldverpflichtungen für das Haus damit überhaupt in Abzug gebracht werden können, hier dahingestellt bleiben. |
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| | 1.2.2 Hinzu kämen nach den Angaben des Klägers - ohne weitere Prüfung ihrer Abzugsfähigkeit im einzelnen - noch die monatlichen Kosten für eine Zusatzkrankenversicherung in Höhe von 53,75 EUR (der vom Kläger insoweit genannte Betrag von 54,35 EUR entspricht nicht dem von ihm vorgelegten Beleg), ferner eine monatliche Ratenzahlung von 30 EUR für Kosten des Scheidungsverfahrens sowie die Kosten für die werktägliche Benutzung seines Privat-Pkw für die notwendigen Fahrten zu seiner Dienststelle und zurück, deren Entfernung der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit 13 km (einfacher Weg) angegeben hat. Für die Berechnung der zuletzt genannten Kosten könnte ( nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung ) - im Wege einer entsprechenden Anwendung - auf die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII in der aktuellen Fassung vom 21.03.2005 ( BGBl. I, S. 818 ) - EinkommensberechnungsVO - und dort auf § 3 Abs. 6 abgestellt werden; danach wäre ein monatlicher Pauschalbetrag von 5,20 EUR pro Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, hier also 67,60 EUR, abzusetzen. Nach einer anderen ( ebenfalls vertretenen ) Auffassung müsste diesem Betrag noch ein Zwölftel der vom Kläger jährlich zu zahlenden Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung und -steuer hinzugerechnet werden. Nach der für den Kläger günstigsten ( in Rechtsprechung und Literatur vertretenen ) Auffassung, die ( in anderem Zusammenhang, nämlich im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ) eine entsprechende Anwendung von § 3 Abs. 6 EinkommensberechnungsVO wegen der seit mehr als 15 Jahren unterbliebenen Anpassung an die gestiegenen Kosten für den Betrieb eines Pkw ablehnt ( siehe hierzu und zu den vorstehend skizzierten Auffassungen OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2009 - 12 WF 132/09 -, FamRZ 2010, 54 m.w.N. ), wäre eine Pauschale von 0,30 EUR pro zu fahrendem Kilometer abzusetzen. Nach dieser letzteren Berechnung ergäbe sich für den Kläger insoweit ein Absetzungsbetrag von 171,60 EUR/Monat (13 km x 2 x 22 Arbeitstage x 0,30 EUR). |
|
| | Bei Addition aller in den beiden vorstehenden Absätzen ( unter 1.2 ) genannter Abzugsbeträge ergäbe sich für den Kläger maximal ein Gesamtabzugsbetrag von 565,35 EUR/Monat und damit ein geringerer Betrag als bei einem nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII vorzunehmenden Pauschalabzug von 25 % ( siehe oben, 1.1 ). |
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| | 2. Kostenbeitrag für 2008 |
|
| | Für das Jahr 2008 gilt im Wesentlichen dasselbe. Zwar erhielt der Kläger in diesem Jahr kein Kindergeld (in Höhe von 154 EUR/Monat) mehr und leistete er in diesem Jahr Barunterhalt für seinen Sohn D. in Höhe von 191 EUR/Monat. Doch ergibt sich aus der vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung des Klägers für 2008, dass er in diesem Jahr 3.936,28 EUR netto, also pro Monat 328,02 EUR, mehr verdient hatte als im Jahr davor. Auf diese Weise wurden der Verlust des Kindergelds und die Unterhaltsverpflichtung so weitgehend (bis auf knapp 17 EUR) kompensiert, dass sich nach Maßgabe der oben genannten Kostenbeitragstabelle an der Rechtmäßigkeit des von ihm geforderten monatlichen Kostenbeitrags in Höhe von 425 EUR nichts ändert. Das gilt selbst dann, wenn man den Kläger aufgrund einer in diesem Jahr bestehenden Barunterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn D. gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostBeitrVO in der Kostenbeitragstabelle um eine Stufe niedriger (9 statt 10) einstufen würde, weil gerade die Stufe 9 einem Kostenbeitrag von 425 EUR/Monat entspricht. |
|
| | 3. Nach der Konzeption des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch muss der Kläger seinen sonstigen Lebensunterhalt aus dem ihm nach Abzug des Kostenbeitrags (in Höhe von 425 EUR/Monat) verbleibenden Einkommen, das jedenfalls - am Maßstab des Sozialgesetzbuchs Zweites und Zwölftes Buch - deutlich über dem Existenzminimum für eine alleinstehende Person liegt, bestreiten. Deshalb bleiben auch die von ihm geltend gemachten Kosten (und Nebenkosten) für die von ihm gemietete Wohnung (ebenso wie die anderen Lebenshaltungskosten) bei der Ermittlung des für die Berechnung des Kostenbeitrags maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 23.09.2009, a.a.O.; Schindler, in: Münder u. a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 93 RdNr. 26 m.w.N.; Wiesner, a.a.O., § 93 RdNr. 24 ). Für die Annahme einer besonderen Härte oder einer Gefährdung von Zweck und Ziel der Jugendhilfeleistung, deretwegen ganz oder teilweise von der Heranziehung im Einzelfall gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII abgesehen werden soll, ist im vorliegenden Fall nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. |
|
| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten (hier dem Kläger) die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt werden, wenn der andere Teil (der Beklagte) nur zu einem geringen Teil (hier zu deutlich unter 10 %) unterlegen ist. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO in Verfahren dieser Art nicht erhoben. Ein Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ist nicht erkennbar. |
|
| | Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. |
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| | Das Urteil ergeht gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer. |
|
| | Die Klage ist zulässig und in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen (geringen) Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts L. vom 21.02.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.12.2008 sind rechtswidrig, soweit darin vom Kläger ein Kostenbeitrag für die Zeit vor dem 07.04.2007 gefordert wird ( I. ). Soweit mit diesen Bescheiden vom Kläger ein Kostenbeitrag in Höhe von 425 EUR monatlich für die Zeit vom 07.04.2007 bis zum Ende der Hilfebewilligung für seine Tochter, K., am 30.09.2008 gefordert wird, sind diese Bescheide rechtmäßig ( II. ) und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). |
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| | Die Erhebung eines Kostenbeitrags für die Zeit vor dem 07.04.2007 ist rechtswidrig, weil nach § 92 Abs. 3 SGB VIII ein Kostenbeitrag (erst) ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten. Diese Vorschrift stellt nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung des Kostenbeitrags dar ( vgl. u. a. OVG NW, Beschluss vom 26.06.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547; Schindler, in: Münder u. a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 92 RdNrn. 18 und 20; zur Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 92 Abs. 3 SGB VIII auf den lediglich Barunterhaltsverpflichteten [zu denen der Kläger allerdings gehört] vgl. VG Neustadt, Urteil vom 19.07.2007 - 2 K 15/07 -, JA 2008, 271 ). |
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| | Diese Mitteilung ist dem Kläger mit Schreiben des Landratsamts L. vom 03.04.2007 erst am 07.04.2007 zugegangen. Damit kann von ihm auch erst ab diesem Zeitpunkt ein Kostenbeitrag gefordert werden. Gründe im Sinne des § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, die den Beklagten an einer früheren Geltendmachung gehindert haben könnten, sind weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein die Tatsache, dass der Bescheid über die Bewilligung der Jugendhilfeleistung ebenfalls erst vom 03.04.2007 datiert und dass die Jugendhilfeleistung darin rückwirkend (ab dem 25.02.2007) bewilligt wurde, ist kein solcher Hinderungsgrund, der in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen (hier des Klägers) fällt. |
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| | Für die Zeit nach dem 07.04.2007 bis zum 30.09.2008, dem Ende der bewilligten Jugendhilfeleistung (einer so genannten vollstationären Leistung), ist die Kostenbeitragserhebung gegenüber dem Kläger jedoch dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Sie beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Nrn. 5b und 8, 92 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 bis 5 SGB VIII. Die Berechnung des Kostenbeitrags erfolgt gemäß § 92 Abs. 1 SGB VIII nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII. |
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| | 1. Kostenbeitrag für 2007 |
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| | 1.1 In jenem Jahr betrug das nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII maßgebliche Nettoeinkommen des Klägers nach seinen eigenen Angaben 2.659,89 EUR/Monat (2.505,89 EUR Nettogehalt + 154 EUR Kindergeld für die Tochter L.). Den Belastungen des Beitragspflichtigen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII ist gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII grundsätzlich dadurch Rechnung zu tragen, dass das ermittelte Nettoeinkommen pauschal um 25 %, hier also um 664,97 EUR, zu kürzen ist. Das ergibt ein bereinigtes Einkommen des Klägers von 1.994,92 EUR. Nach der Kostenbeitragstabelle gemäß dem Anhang zu § 1 der auf § 94 Abs. 5 SGB VIII beruhenden Kostenbeitragsverordnung vom 01.10.2005 ( BGBl. I, S. 2907 ) - KostBeitrVO - ergäbe sich danach für den Kläger ( gemäß Stufe 10 der Kostenbeitragstabelle ) ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 475 EUR, also sogar ein um 50 EUR höherer Beitrag, als er von ihm gefordert wurde. |
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| | 1.2 Selbst wenn man anstelle des Pauschalabzugs in Höhe von 25 % des Nettoeinkommens (von 2.659,89 EUR/Monat) von der in § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machte und die nach § 93 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII abzugsfähigen Belastungen des Klägers, soweit sie angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen, im einzelnen berücksichtigte, folgte daraus für den Kläger kein günstigeres Ergebnis. |
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| | 1.2.1 Insoweit hat der Kläger vor allem die monatlichen Schuldverpflichtungen für sein Haus in Höhe von 1.419,72 EUR/Monat angegeben. Von diesen Schuldverpflichtungen für das Haus, das er bis zum Jahr 2005 zusammen mit seiner von ihm geschiedenen Ehefrau und seinen Kindern bewohnt hatte und das jeweils zur Hälfte im Eigentum des Klägers und seiner früheren Ehefrau gestanden hatte, kann wegen des lediglich halben Miteigentumsanteils des Klägers und der entsprechenden Mithaftung seiner früheren Ehefrau in einem ersten Schritt allenfalls die Hälfte, also ca. 710 EUR, von seinem Einkommen abgezogen werden. In einem zweiten Schritt wäre aber weiter zu berücksichtigen, dass von den (nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII grundsätzlich abzugsfähigen) Schuldverpflichtungen für ein Eigenheim seinerseits wieder ein angemessener Wohnwert zum Ausgleich dafür abgezogen werden müsste, dass auch ein Mieter seine Mietwohnungskosten im Rahmen der Einkommensbereinigung nach § 93 Abs. 3 SGB VIII nicht als abzugsfähige Belastung geltend machen könnte ( vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 23.09.2009 - 4 K 1039/09 - m.w.N.; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 RdNr. 24; Kunkel, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 RdNr. 17 ). Bei einem geschätzten Wohnwert eines Einfamilienhauses in L. von ca. 800 EUR/Monat entfielen auf den Kläger 400 EUR, so dass der Kläger als Schuldverpflichtung für das Haus allenfalls 310 EUR/Monat von seinem Einkommen absetzen könnte. Dabei können die sich in diesem Zusammenhang ebenfalls stellenden (wohl zu verneinenden) Fragen, ob es überhaupt im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII angemessen sein und den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung entsprechen kann, ein bewohnbares Eigenheim für mehr als zweieinhalb Jahre leer stehen zu lassen und statt dessen eine andere Mietwohnung zu beziehen, und ob die die Schuldverpflichtungen für das Haus damit überhaupt in Abzug gebracht werden können, hier dahingestellt bleiben. |
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| | 1.2.2 Hinzu kämen nach den Angaben des Klägers - ohne weitere Prüfung ihrer Abzugsfähigkeit im einzelnen - noch die monatlichen Kosten für eine Zusatzkrankenversicherung in Höhe von 53,75 EUR (der vom Kläger insoweit genannte Betrag von 54,35 EUR entspricht nicht dem von ihm vorgelegten Beleg), ferner eine monatliche Ratenzahlung von 30 EUR für Kosten des Scheidungsverfahrens sowie die Kosten für die werktägliche Benutzung seines Privat-Pkw für die notwendigen Fahrten zu seiner Dienststelle und zurück, deren Entfernung der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit 13 km (einfacher Weg) angegeben hat. Für die Berechnung der zuletzt genannten Kosten könnte ( nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung ) - im Wege einer entsprechenden Anwendung - auf die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII in der aktuellen Fassung vom 21.03.2005 ( BGBl. I, S. 818 ) - EinkommensberechnungsVO - und dort auf § 3 Abs. 6 abgestellt werden; danach wäre ein monatlicher Pauschalbetrag von 5,20 EUR pro Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, hier also 67,60 EUR, abzusetzen. Nach einer anderen ( ebenfalls vertretenen ) Auffassung müsste diesem Betrag noch ein Zwölftel der vom Kläger jährlich zu zahlenden Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung und -steuer hinzugerechnet werden. Nach der für den Kläger günstigsten ( in Rechtsprechung und Literatur vertretenen ) Auffassung, die ( in anderem Zusammenhang, nämlich im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ) eine entsprechende Anwendung von § 3 Abs. 6 EinkommensberechnungsVO wegen der seit mehr als 15 Jahren unterbliebenen Anpassung an die gestiegenen Kosten für den Betrieb eines Pkw ablehnt ( siehe hierzu und zu den vorstehend skizzierten Auffassungen OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2009 - 12 WF 132/09 -, FamRZ 2010, 54 m.w.N. ), wäre eine Pauschale von 0,30 EUR pro zu fahrendem Kilometer abzusetzen. Nach dieser letzteren Berechnung ergäbe sich für den Kläger insoweit ein Absetzungsbetrag von 171,60 EUR/Monat (13 km x 2 x 22 Arbeitstage x 0,30 EUR). |
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| | Bei Addition aller in den beiden vorstehenden Absätzen ( unter 1.2 ) genannter Abzugsbeträge ergäbe sich für den Kläger maximal ein Gesamtabzugsbetrag von 565,35 EUR/Monat und damit ein geringerer Betrag als bei einem nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII vorzunehmenden Pauschalabzug von 25 % ( siehe oben, 1.1 ). |
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| | 2. Kostenbeitrag für 2008 |
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| | Für das Jahr 2008 gilt im Wesentlichen dasselbe. Zwar erhielt der Kläger in diesem Jahr kein Kindergeld (in Höhe von 154 EUR/Monat) mehr und leistete er in diesem Jahr Barunterhalt für seinen Sohn D. in Höhe von 191 EUR/Monat. Doch ergibt sich aus der vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung des Klägers für 2008, dass er in diesem Jahr 3.936,28 EUR netto, also pro Monat 328,02 EUR, mehr verdient hatte als im Jahr davor. Auf diese Weise wurden der Verlust des Kindergelds und die Unterhaltsverpflichtung so weitgehend (bis auf knapp 17 EUR) kompensiert, dass sich nach Maßgabe der oben genannten Kostenbeitragstabelle an der Rechtmäßigkeit des von ihm geforderten monatlichen Kostenbeitrags in Höhe von 425 EUR nichts ändert. Das gilt selbst dann, wenn man den Kläger aufgrund einer in diesem Jahr bestehenden Barunterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn D. gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostBeitrVO in der Kostenbeitragstabelle um eine Stufe niedriger (9 statt 10) einstufen würde, weil gerade die Stufe 9 einem Kostenbeitrag von 425 EUR/Monat entspricht. |
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| | 3. Nach der Konzeption des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch muss der Kläger seinen sonstigen Lebensunterhalt aus dem ihm nach Abzug des Kostenbeitrags (in Höhe von 425 EUR/Monat) verbleibenden Einkommen, das jedenfalls - am Maßstab des Sozialgesetzbuchs Zweites und Zwölftes Buch - deutlich über dem Existenzminimum für eine alleinstehende Person liegt, bestreiten. Deshalb bleiben auch die von ihm geltend gemachten Kosten (und Nebenkosten) für die von ihm gemietete Wohnung (ebenso wie die anderen Lebenshaltungskosten) bei der Ermittlung des für die Berechnung des Kostenbeitrags maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 23.09.2009, a.a.O.; Schindler, in: Münder u. a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 93 RdNr. 26 m.w.N.; Wiesner, a.a.O., § 93 RdNr. 24 ). Für die Annahme einer besonderen Härte oder einer Gefährdung von Zweck und Ziel der Jugendhilfeleistung, deretwegen ganz oder teilweise von der Heranziehung im Einzelfall gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII abgesehen werden soll, ist im vorliegenden Fall nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten (hier dem Kläger) die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt werden, wenn der andere Teil (der Beklagte) nur zu einem geringen Teil (hier zu deutlich unter 10 %) unterlegen ist. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO in Verfahren dieser Art nicht erhoben. Ein Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ist nicht erkennbar. |
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| | Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. |
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