Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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| | Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung und Androhung von Zwangsgeld. |
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| | Die Klägerin betreibt einen Videoverleih. In ihrer Betriebsstätte in F., E. Straße …, betrieb sie in der Vergangenheit eine Automatenvideothek. Mit Bescheid vom 24.04.2007 untersagte die Beklagte den Betrieb dieser Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen. Mit weiterem Bescheid vom 24.08.2007 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung vom 24.04.2007 an und drohte der Klägerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung nach dem 31.08.2007 ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR an. Den Widerspruch der Klägerin gegen die genannten Bescheide der Beklagten vom 24.04.2007 und vom 24.08.2007 wies das Regierungspräsidium F. mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2008 mit der Maßgabe zurück, dass das im Bescheid der Beklagten vom 24.08.2007 angedrohte Zwangsgeld nicht für jeden Fall der Zuwiderhandlung, sondern nur für eine Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung im Bescheid vom 24.04.2007 angedroht wurde. Am 19.06.2008 erhob der Kläger gegen die Bescheide der Beklagten vom 24.04.2007 und vom 24.08.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 05.06.2008 beim Verwaltungsgericht Klage unter dem Aktenzeichen 4 K 1135/08. Über diese Klage wurde bis heute nicht entschieden. Stattdessen ordnete das Gericht mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss vom 19.03.2009 - 4 K 1135/08 - das Ruhen des Verfahrens an. Nachdem die Beteiligten das Verfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach Anordnung des Ruhens des Verfahrens wiederangerufen haben, wurde das Verfahren - 4 K 1135/08 - am 21.09.2009 (in der Gerichtsstatistik) als erledigt ausgetragen. |
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| | Am 11.04.2010 wurde vom Polizeivollzugsdienst ein Verstoß der Klägerin gegen das im Bescheid der Beklagten vom 24.04.2007 ausgesprochene Betriebsverbot an Sonn- und Feiertagen festgestellt. |
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| | Mit Bescheid vom 20.05.2010 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin wegen dieses Verstoßes das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR fest und drohte ihr für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 750 EUR an. Ebenfalls mit Datum vom 20.05.2010 erließ die Beklagte wegen desselben Vorgangs gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin einen Bußgeldbescheid in Höhe von 400 EUR; auf Einspruch dagegen verurteilte das Amtsgericht F. den Geschäftsführer der Klägerin mit Beschluss vom 07.09.2010 zu einer Geldbuße von 200 EUR. |
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| | Der Widerspruch der Klägerin gegen den Zwangsgeldbescheid der Beklagten vom 20.05.2010 wurde vom Regierungspräsidium F. mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2010, der Klägerin zugestellt am 18.10.2010, zurückgewiesen. In der Begründung legte das Regierungspräsidium dar, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsgeldfestsetzung erfüllt gewesen und die Beklagte das Ermessen korrekt ausgeübt habe. Insbesondere sei die Klägerin der Aufforderung, den angeblichen Defekt des Zeitschlosses zu belegen, nicht nachgekommen. Der Festsetzung des Zwangsgelds stehe es nicht entgegen, dass wegen der gleichen Sache gegen ihren Geschäftsführer ein Bußgeld verhängt worden sei. |
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| | Am 18.11.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Es sei nicht zulässig, wegen des gleichen Sachverhalts gegen ihren Geschäftsführer einen Bußgeldbescheid und parallel dazu gegen sie ein Zwangsgeld festzusetzen. Außerdem beruhe die Nichtschließung des Geschäftslokals am 11.04.2010 weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit. Offensichtlich sei das an der Ladentür angebrachte Zeitschloss nach zweijährigem Betrieb kaputt gegangen, ohne dass dies bemerkt worden sei. Dieser Defekt sei durch Anbringen eines neuen Zeitschlosses inzwischen wieder behoben. Wenn ihr bzw. ihrem Geschäftsführer überhaupt etwas vorgeworfen werden könne, dann nur, dass die erforderlichen Kontrollen nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt worden seien. Bei einem solcherart höchstens leicht fahrlässigen Verhalten sei das Vorgehen der Beklagten weder geeignet noch erforderlich. |
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| | Die Klägerin beantragt (sachdienlich), |
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| | den Bescheid der Beklagten über die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 500 EUR und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 750 EUR sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 13.10.2010 aufzuheben. |
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| | Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. |
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| | Mit Schreiben vom 29.07.2010 teilte die Beklagte mit, dass die Klägerin in dem Geschäftslokal in der E. Straße … den Betrieb einer Automatenvideothek aufgegeben habe und gemäß ihrer Gewerbeummeldung dort seit dem 08.04.2011 eine erlaubnisfreie Gaststätte (Internet-Café und Sportwetten-Vermittlung) betreibe. |
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| | Dem Gericht liegen die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums F. (1 Heft) und die Gerichtsakten - 4 K 1135/08 und 4 K 2329/10 - vor. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen. |
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| | |
| | Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der (entscheidungserhebliche) Sachverhalt geklärt ist. |
|
| | 1. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sie (auch) gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgelds (in Höhe von 750 EUR) im Bescheid der Beklagten vom 20.05.2010 gerichtet ist, weil der Klägerin für eine solche Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn seit April 2011 steht, weil die Klägerin den Betrieb einer Automatenvideothek in ihrer Betriebsstätte in der E. Straße … endgültig aufgegeben hat, fest, dass sich das für diese Betriebsstätte ausgesprochene Betriebsverbot an Sonn- und Feiertagen erledigt hat. Damit kommt, weil sich der Zweck der Verwaltungsvollstreckung als eines reinen Beugemittels zur Durchsetzung eines Grundverwaltungsakts erledigt hat, eine Fortsetzung der Verwaltungsvollstreckung (in Form der Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds) nach Maßgabe der §§ 11 und 19 Abs. 3 und 4 LVwVG nicht mehr in Betracht (vgl. hierzu u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.03.1996, VBlBW 1996, 418, m.w.N.). Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte die Verwaltungsvollstreckung dennoch weiterbetreibt. |
|
| | Ob die Klage auf Grund des Wegfalls des Vollstreckungszwecks auch insoweit - und damit insgesamt - unzulässig ist, als sie sich (vor allem) gegen die bereits ausgesprochene Zwangsgeldfestsetzung richtet, kann hier dahingestellt bleiben, weil die Klage bei insoweit unterstellter Zulässigkeit in jedem Fall unbegründet ist (siehe unten, unter 2.). An eine Unzulässigkeit der Klage wäre immerhin dann zu denken, wenn das festgesetzte Zwangsgeld von 500 EUR noch nicht beigetrieben wäre. Denn auch in einem solchen Fall wäre die Verwaltungsvollstreckung wegen Erledigung des Grundverwaltungsakts einzustellen. Das gilt auch für die Beitreibung eines bereits festgesetzten Zwangsgelds (siehe VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.03.1996, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 02.09.2004, ESVGH 55, 65; VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 10.09.2010 - 3 K 747/10 -, juris; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 7. Aufl. 2006, § 15 RdNr. 14). |
|
| | 2. Die Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid der Beklagten vom 20.05.2010 ist nicht begründet. Dieser Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 13.10.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung verweist das Gericht vorab gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums F. vom 13.10.2010. Ergänzend hierzu führt das Gericht aus: |
|
| | Die Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Grundverwaltungsakt, das von der Beklagten im Bescheid vom 24.04.2007 ausgesprochene Betriebsverbot an Sonn- und Feiertagen für die Automatenvideothek der Klägerin in der E. Straße …, war aufgrund der von der Klägerin nicht angegriffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Beklagten vom 24.08.2007 gemäß § 2 Nr. 2 LVwVG vollziehbar. Auf die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts, von der die Beteiligten allerdings nach mehreren Grundsatzentscheidungen zur Zulässigkeit von Betriebsverboten für Automatenvideotheken an Sonn- und Feiertagen hier zu Recht ausgehen (siehe hierzu u. a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.08.2011 - 9 S 989/09 -, juris, m.w.N.), kommt es für seine Vollstreckbarkeit grundsätzlich nicht an (BVerwG, Urteil vom 25.09.2008, NVwZ 2009, 122, m.w.N.; App/Wettlaufer, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 5. Aufl. 2011, § 7 RdNr. 32 m.w.N.). |
|
| | Mit Bescheid vom 24.08.2007 hatte die Klägerin das Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR auch, wie nach § 20 LVwVG erforderlich, zuvor angedroht. Soweit diese Zwangsgeldandrohung ursprünglich deshalb rechtlichen Bedenken begegnete, weil die Zwangsgeldfestsetzung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ angedroht war (vgl. insoweit BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26.06.1997, NVwZ 1998, 393; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 08.06.2011 - 1 B 31.08 -, juris), sind diese Bedenken im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 13.10.2010 rechtzeitig ausgeräumt worden. |
|
| | Die auf den §§ 19, 20 Abs. 4 und 23 LVwVG beruhende Zwangsgeldfestsetzung ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere hat die Beklagte das ihr zustehende und vom Gericht nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfbare Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Das festgesetzte Zwangsgeld ist geeignet, erforderlich und (auch der Höhe nach) angemessen. Die Einwände der Klägerin dagegen greifen nicht durch. |
|
| | Der Einwand der Klägerin, die Zwangsgeldfestsetzung verstoße gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG [ne bis in idem]), nachdem ihr Geschäftsführer bereits zur Zahlung eines Bußgelds für den gleichen Sachverhalt verurteilt worden ist, verkennt den grundlegend unterschiedlichen Charakter von Bußgeld bzw. Strafe einerseits und Verwaltungszwangsmaßnahmen andererseits. Ersteres dient der Sühne von schuldhaftem Verhalten, letzteres ist ein schuldunabhängiges (Beuge-)Mittel zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004, NVwZ 2005, 819, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12.03.1996, a.a.O., und vom 24.02.1994, NVwZ-RR 1994, 620, jew. m.w.N.). Anders als bei der Verhängung einer Strafe oder Geldbuße für in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten folgt aus dem rein präventiven Charakter des Zwangsgelds dementsprechend, dass die Vollstreckungsbehörde von seiner Anwendung abzusehen hat, sobald mit hinreichender Gewissheit in der Zukunft keine Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen mehr zu erwarten sind, was, wie u. a. oben unter 1. dargestellt ist, für die Betroffenen gegenüber straf- oder bußgeldrechtlichen Sanktionen auch mit erheblichen Vorteilen verbunden sein kann. Wegen dieses grundlegenden Unterschieds zwischen straf- bzw. ordnungswidrigkeitsrechtlichen Sanktionen und Verwaltungszwangsmaßnahmen liegt in der Festsetzung eines Zwangsgelds neben bzw. nach der Verhängung eines Bußgelds grundsätzlich kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Pieroth/Jarass, Grundgesetz, 11. Aufl. 2011, Art. 103 RdNr. 74; Sadler, VwVG/VwZG, 7. Aufl. 2010, Teil I § 13 RdNr. 124 m.w.N.; App/Wettlaufer, a.a.O., § 30 RdNr. 28 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt insoweit schon begrifflich kein „gleicher Sachverhalt“ vor, da Gegenstand der Verhängung eines Bußgelds bzw. einer Strafe das Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist, während die Festsetzung eines Zwangsgelds auf Abwehr eines Rechtsverstoßes in der Zukunft gerichtet ist. |
|
| | Aufgrund der zuvor dargestellten Unterschiede zwischen Strafe bzw. Bußgeld und Zwangsgeld kann die Klägerin auch mit ihrem weiteren Einwand, ihr könne allenfalls ein leicht fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden und das auch nur deshalb, weil sie das defekte Zeitschloss nicht in dem erforderlichen Umfang einer Kontrolle unterzogen habe, nicht durchdringen. Denn auch diese Argumentation über die Schwere des Schuldvorwurfs hat grundsätzlich nur Bedeutung für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Die Festsetzung eines Zwangsgelds ist demgegenüber wie das Gefahrenabwehrrecht grundsätzlich verschuldensunabhängig (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004, a.a.O., m.w.N.; Sadler, a.a.O., § 6 RdNr. 303, § 9 RdNrn. 19 ff. und § 10 RdNr. 1, m.w.N.). Allenfalls dann, wenn der Klägerin der objektive Verstoß gegen das Betriebsverbot an Sonn- und Feiertagen in keiner Weise zurechenbar wäre, könnte das Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung haben, weil diese Maßnahme dann ungeeignet wäre, um den präventiven Zweck der Verhinderung erneuter Rechtsverstöße zu erreichen (weil die Klägerin das dann willentlich nicht beeinflussen konnte). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. |
|
| | Die Berufung der Klägerin speziell auf § 30 OWiG geht darüber hinaus auch deshalb fehl, weil diese Vorschrift nur Bedeutung hat für die Rechtsfrage, ob gegen Geschäftsführer oder andere leitende Angestellte einer juristischen Person oder Personenvereinigung ein Bußgeld festgesetzt werden kann, wenn (nicht eigene, sondern) Pflichten der juristischen Person oder Personenvereinigung verletzt werden. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. |
|
| | Der von der Klägerin gestellte weitere Antrag, die Beklagte zu verurteilen (bzw. zu verpflichten), „unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts über den angeblichen Anspruch gegenüber der Klägerin neu zu entscheiden“, hat vor dem Hintergrund des materiellen Begehrens der Klägerin, das allein darauf gerichtet ist, das festgesetzte Zwangsgeld nicht zu bezahlen, keine prozessual sinnvolle Bedeutung. Dieses Begehren kann umfassend mit der Anfechtungsklage verfolgt werden, bei der außer den tatbestandlichen Voraussetzungen der Zwangsgeldfestsetzung auch die Ermessensausübung der Beklagten einer rechtlichen Prüfung unterzogen wird. Für einen Antrag auf Erlass eines Bescheidungsurteils, der grundsätzlich nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage Bedeutung erlangt (siehe § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), ist insoweit kein Raum. Das Gericht hat diesem Antrag der Klägerin deshalb bei der nach § 86 Abs. 3 VwGO gebotenen sachdienlichen Auslegung keine eigenständige (das Kostenrisiko erhöhende) Bedeutung beigemessen. |
|
| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Grund, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
|
| | Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. |
|
| | |
| | Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der (entscheidungserhebliche) Sachverhalt geklärt ist. |
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| | 1. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sie (auch) gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgelds (in Höhe von 750 EUR) im Bescheid der Beklagten vom 20.05.2010 gerichtet ist, weil der Klägerin für eine solche Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn seit April 2011 steht, weil die Klägerin den Betrieb einer Automatenvideothek in ihrer Betriebsstätte in der E. Straße … endgültig aufgegeben hat, fest, dass sich das für diese Betriebsstätte ausgesprochene Betriebsverbot an Sonn- und Feiertagen erledigt hat. Damit kommt, weil sich der Zweck der Verwaltungsvollstreckung als eines reinen Beugemittels zur Durchsetzung eines Grundverwaltungsakts erledigt hat, eine Fortsetzung der Verwaltungsvollstreckung (in Form der Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds) nach Maßgabe der §§ 11 und 19 Abs. 3 und 4 LVwVG nicht mehr in Betracht (vgl. hierzu u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.03.1996, VBlBW 1996, 418, m.w.N.). Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte die Verwaltungsvollstreckung dennoch weiterbetreibt. |
|
| | Ob die Klage auf Grund des Wegfalls des Vollstreckungszwecks auch insoweit - und damit insgesamt - unzulässig ist, als sie sich (vor allem) gegen die bereits ausgesprochene Zwangsgeldfestsetzung richtet, kann hier dahingestellt bleiben, weil die Klage bei insoweit unterstellter Zulässigkeit in jedem Fall unbegründet ist (siehe unten, unter 2.). An eine Unzulässigkeit der Klage wäre immerhin dann zu denken, wenn das festgesetzte Zwangsgeld von 500 EUR noch nicht beigetrieben wäre. Denn auch in einem solchen Fall wäre die Verwaltungsvollstreckung wegen Erledigung des Grundverwaltungsakts einzustellen. Das gilt auch für die Beitreibung eines bereits festgesetzten Zwangsgelds (siehe VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.03.1996, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 02.09.2004, ESVGH 55, 65; VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 10.09.2010 - 3 K 747/10 -, juris; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 7. Aufl. 2006, § 15 RdNr. 14). |
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| | 2. Die Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid der Beklagten vom 20.05.2010 ist nicht begründet. Dieser Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 13.10.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung verweist das Gericht vorab gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums F. vom 13.10.2010. Ergänzend hierzu führt das Gericht aus: |
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| | Die Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Grundverwaltungsakt, das von der Beklagten im Bescheid vom 24.04.2007 ausgesprochene Betriebsverbot an Sonn- und Feiertagen für die Automatenvideothek der Klägerin in der E. Straße …, war aufgrund der von der Klägerin nicht angegriffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Beklagten vom 24.08.2007 gemäß § 2 Nr. 2 LVwVG vollziehbar. Auf die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts, von der die Beteiligten allerdings nach mehreren Grundsatzentscheidungen zur Zulässigkeit von Betriebsverboten für Automatenvideotheken an Sonn- und Feiertagen hier zu Recht ausgehen (siehe hierzu u. a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.08.2011 - 9 S 989/09 -, juris, m.w.N.), kommt es für seine Vollstreckbarkeit grundsätzlich nicht an (BVerwG, Urteil vom 25.09.2008, NVwZ 2009, 122, m.w.N.; App/Wettlaufer, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 5. Aufl. 2011, § 7 RdNr. 32 m.w.N.). |
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| | Mit Bescheid vom 24.08.2007 hatte die Klägerin das Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR auch, wie nach § 20 LVwVG erforderlich, zuvor angedroht. Soweit diese Zwangsgeldandrohung ursprünglich deshalb rechtlichen Bedenken begegnete, weil die Zwangsgeldfestsetzung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ angedroht war (vgl. insoweit BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26.06.1997, NVwZ 1998, 393; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 08.06.2011 - 1 B 31.08 -, juris), sind diese Bedenken im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 13.10.2010 rechtzeitig ausgeräumt worden. |
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| | Die auf den §§ 19, 20 Abs. 4 und 23 LVwVG beruhende Zwangsgeldfestsetzung ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere hat die Beklagte das ihr zustehende und vom Gericht nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfbare Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Das festgesetzte Zwangsgeld ist geeignet, erforderlich und (auch der Höhe nach) angemessen. Die Einwände der Klägerin dagegen greifen nicht durch. |
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| | Der Einwand der Klägerin, die Zwangsgeldfestsetzung verstoße gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG [ne bis in idem]), nachdem ihr Geschäftsführer bereits zur Zahlung eines Bußgelds für den gleichen Sachverhalt verurteilt worden ist, verkennt den grundlegend unterschiedlichen Charakter von Bußgeld bzw. Strafe einerseits und Verwaltungszwangsmaßnahmen andererseits. Ersteres dient der Sühne von schuldhaftem Verhalten, letzteres ist ein schuldunabhängiges (Beuge-)Mittel zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004, NVwZ 2005, 819, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12.03.1996, a.a.O., und vom 24.02.1994, NVwZ-RR 1994, 620, jew. m.w.N.). Anders als bei der Verhängung einer Strafe oder Geldbuße für in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten folgt aus dem rein präventiven Charakter des Zwangsgelds dementsprechend, dass die Vollstreckungsbehörde von seiner Anwendung abzusehen hat, sobald mit hinreichender Gewissheit in der Zukunft keine Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen mehr zu erwarten sind, was, wie u. a. oben unter 1. dargestellt ist, für die Betroffenen gegenüber straf- oder bußgeldrechtlichen Sanktionen auch mit erheblichen Vorteilen verbunden sein kann. Wegen dieses grundlegenden Unterschieds zwischen straf- bzw. ordnungswidrigkeitsrechtlichen Sanktionen und Verwaltungszwangsmaßnahmen liegt in der Festsetzung eines Zwangsgelds neben bzw. nach der Verhängung eines Bußgelds grundsätzlich kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Pieroth/Jarass, Grundgesetz, 11. Aufl. 2011, Art. 103 RdNr. 74; Sadler, VwVG/VwZG, 7. Aufl. 2010, Teil I § 13 RdNr. 124 m.w.N.; App/Wettlaufer, a.a.O., § 30 RdNr. 28 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt insoweit schon begrifflich kein „gleicher Sachverhalt“ vor, da Gegenstand der Verhängung eines Bußgelds bzw. einer Strafe das Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist, während die Festsetzung eines Zwangsgelds auf Abwehr eines Rechtsverstoßes in der Zukunft gerichtet ist. |
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| | Aufgrund der zuvor dargestellten Unterschiede zwischen Strafe bzw. Bußgeld und Zwangsgeld kann die Klägerin auch mit ihrem weiteren Einwand, ihr könne allenfalls ein leicht fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden und das auch nur deshalb, weil sie das defekte Zeitschloss nicht in dem erforderlichen Umfang einer Kontrolle unterzogen habe, nicht durchdringen. Denn auch diese Argumentation über die Schwere des Schuldvorwurfs hat grundsätzlich nur Bedeutung für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Die Festsetzung eines Zwangsgelds ist demgegenüber wie das Gefahrenabwehrrecht grundsätzlich verschuldensunabhängig (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004, a.a.O., m.w.N.; Sadler, a.a.O., § 6 RdNr. 303, § 9 RdNrn. 19 ff. und § 10 RdNr. 1, m.w.N.). Allenfalls dann, wenn der Klägerin der objektive Verstoß gegen das Betriebsverbot an Sonn- und Feiertagen in keiner Weise zurechenbar wäre, könnte das Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung haben, weil diese Maßnahme dann ungeeignet wäre, um den präventiven Zweck der Verhinderung erneuter Rechtsverstöße zu erreichen (weil die Klägerin das dann willentlich nicht beeinflussen konnte). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. |
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| | Die Berufung der Klägerin speziell auf § 30 OWiG geht darüber hinaus auch deshalb fehl, weil diese Vorschrift nur Bedeutung hat für die Rechtsfrage, ob gegen Geschäftsführer oder andere leitende Angestellte einer juristischen Person oder Personenvereinigung ein Bußgeld festgesetzt werden kann, wenn (nicht eigene, sondern) Pflichten der juristischen Person oder Personenvereinigung verletzt werden. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. |
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| | Der von der Klägerin gestellte weitere Antrag, die Beklagte zu verurteilen (bzw. zu verpflichten), „unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts über den angeblichen Anspruch gegenüber der Klägerin neu zu entscheiden“, hat vor dem Hintergrund des materiellen Begehrens der Klägerin, das allein darauf gerichtet ist, das festgesetzte Zwangsgeld nicht zu bezahlen, keine prozessual sinnvolle Bedeutung. Dieses Begehren kann umfassend mit der Anfechtungsklage verfolgt werden, bei der außer den tatbestandlichen Voraussetzungen der Zwangsgeldfestsetzung auch die Ermessensausübung der Beklagten einer rechtlichen Prüfung unterzogen wird. Für einen Antrag auf Erlass eines Bescheidungsurteils, der grundsätzlich nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage Bedeutung erlangt (siehe § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), ist insoweit kein Raum. Das Gericht hat diesem Antrag der Klägerin deshalb bei der nach § 86 Abs. 3 VwGO gebotenen sachdienlichen Auslegung keine eigenständige (das Kostenrisiko erhöhende) Bedeutung beigemessen. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Grund, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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| | Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. |
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