Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
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| | 1. Der Antrag des Antragstellers ist darauf gerichtet, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine „Einfahrtgenehmigung“ in die Umweltzone F. zu erteilen. |
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| | Ob dieser Antrag, der auf eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der (vom Antragsteller mit seiner Klage - 4 K 1613/12 - verfolgten) Hauptsache hinausläuft (zur allgemeinen Kritik an dieser Rechtsfigur siehe u. a. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Jan. 2012, Bd. 2, § 123 RdNrn. 88 ff.), zulässig ist, kann hier dahingestellt bleiben, da er in jedem Fall unbegründet ist. |
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| | Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung (auch) zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch und der Grund, weshalb es des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bedarf, sind hierbei glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). |
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| | Einen hiernach erforderlichen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen ist innerhalb der Umweltzone F., in der sich das Fahrtziel des Antragstellers, die Wohnung seiner Tochter, befindet, durch Verkehrszeichen 270.1 StVO (Anlage 2 zu § 41 StVO Nr. 44), die an allen Einfahrtstraßen aufgestellt sind, verboten. Diese Verkehrszeichen sind jeweils ergänzt um das Zusatzzeichen zu Zeichen 270.1 (Anlage 2 zu § 41 StVO Nr. 46), auf dem seit Beginn des Jahres 2012 (nur noch) eine gelbe und eine grüne Plakette mit dem Zusatz „frei“ dargestellt sind (ab dem 01.01.2013 wird darauf voraussichtlich nur noch eine grüne Plakette dargestellt sein). Nach den Regelungen/Erläuterungen der Straßenverkehrsverordnung zu Zeichen 270.1 sind vom Verkehrsverbot Kraftfahrzeuge ausgenommen, 1. die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I, S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 2793) geändert worden ist, - 35. BImSchV - ausnahmsweise im Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allgemeinverfügung zugelassen sind oder 2. die nach Anhang 3 zu § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV keiner Plaketten-Kennzeichnung unterliegen. |
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| | Danach sind gegenwärtig (voraussichtlich bis zum 31.12.2012) kraft Regelung durch das Zusatzzeichen generell alle Kraftfahrzeuge mit gelber und grüner Plakette von dem Verkehrsverbot ausgenommen. Das Kraftfahrzeug des Antragstellers ist mit einer roten Plakette gekennzeichnet und unterliegt deshalb dem angeordneten Verkehrsverbot. Es ist auch nicht nach Anhang 3 zu § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV von dem Verkehrsverbot ausgenommen. Denn das Kraftfahrzeug des Antragstellers erfüllt keinen der dort enumerativ und abschließend aufgeführten Ausnahmetatbestände. Sein Fahrzeug ist insbesondere kein Oldtimer im Sinne der Nr. 10 dieses Anhangs, da es nicht die Voraussetzungen des § 2 Nr. 22 FZV erfüllt und kein entsprechendes Kennzeichen nach den §§ 9 Abs. 1 oder 17 FZV führt. Es erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der Nr. 6 dieses Anhangs. Diese Nummer betrifft (nur) Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen. Der Antragsteller ist aber nach den der Kammer vorliegenden Akten „nur“ Inhaber eines ihm am 23.08.2012 ausgestellten Schwerbehindertenausweises mit einem eingetragenen Merkzeichen „G“, nicht „aG“. |
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| | Danach könnte er nur noch durch eine Verfügung nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV ausnahmsweise zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde, in unaufschiebbaren Fällen auch die Polizei, den Verkehr mit von Verkehrsverboten im Sinne des § 40 Abs. 1 BImSchG betroffenen Fahrzeugen von und zu bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen notwendig ist, oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern, insbesondere wenn Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden können. Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen dieser Vorschrift. Dabei kommt für ihn von vornherein eine Zulassung nur wegen überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen in Betracht, da er sich auf das öffentliche Interesse nicht beruft (und wohl auch nicht berufen kann) und seine Teilnahme am Straßenverkehr in keinem Fall der Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen dient. Die von ihm in diesem (Eil-)Verfahren genannten Gründe, seine Tochter und seine Enkelin in ihrer Wohnung in der Umweltzone F. abzuholen zu dürfen, um mit ihnen die Gräber von Verwandten in V. und im Raum S. zu besuchen, erfüllen die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV schon deshalb nicht, weil sie nicht einen Verkehr zu bestimmten Einrichtungen betreffen. Außerdem wird mit diesen Gründen kein Einzelinteresse dargelegt, das die mit den Verkehrsverboten aufgrund der §§ 40 und 47 BImSchG verfolgten öffentlichen Belangen des Gesundheitsschutzes überwöge. Dabei sind an das Gewicht eines solchen (privaten) Einzelinteresses ähnlich hohe Anforderungen zu stellen, wie dies in § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV beispielhaft mit der Notwendigkeit einer Ausnahme zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen genannt ist. Ferner kann zurückgegriffen werden auf den ebenfalls in § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV im Hinblick auf die Wahrung öffentlicher Interessen ausdrücklich genannten Beispielsfall, bei dem die Notwendigkeit der Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen gefordert wird. Diese Beispielsfälle zeigen, welch hohe Anforderungen nach der Konzeption des Verordnungsgebers an die Gründe zu stellen sind, die eine ausnahmsweise Zulassung vom Verkehrsverbot in der Umweltzone zu rechtfertigen vermögen. Gründe von einem solchen Gewicht hat der Antragsteller weder im vorliegenden Eilverfahren noch in seinem Klageverfahren zu nennen vermocht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb seine Tochter und seine Enkelin sich nicht mit ihm an einer Stelle außerhalb der Umweltzone, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist, treffen können. Das Gleiche gilt entsprechend für Besuche des Antragstellers bei seiner Tochter; auch zu diesem Zweck erscheint es nicht unzumutbar, wenn der Antragsteller die letzte Wegstrecke vom Rand der Umweltzone zur Wohnung seiner Tochter mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt. Bei Mitnahme größerer Gegenstände, was auch nach dem Vortrag des Antragstellers nur gelegentlich zwingend erforderlich ist, bestünde auch die Möglichkeit eines Transports zwischen dem Abstellort des Pkw des Klägers am Rand der Umweltzone und der Wohnung seiner Tochter mittels Taxis oder Mietwagens. Zwar sind diese Aktivitäten mit einem gewissen Aufwand oder auch mit zusätzlichen Kosten verbunden, doch gibt es auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller im Klageverfahren vorgenommenen Beschreibung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse keine Anhaltspunkte für eine dadurch hervorgerufene unzumutbare Belastung seiner Person und/oder seiner Tochter, deren wirtschaftliche Situation er mit keinem Wort glaubhaft gemacht hat (vgl. zu den Anforderungen an überwiegende Einzelinteressen nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV u. a. Bayer. VGH, Beschluss vom 10.01.2012 - 22 C 11.2395 -, juris; OVG NW, Beschluss vom 27.07.2009, NVwZ 2009, 1317; VG Leipzig, Beschluss vom 18.01.2012 - 1 L 278/11 -, juris; VG München, Urteile vom 11.10.2011 - M 1 K 11.3265 -, juris, und vom 09.02.2010 - M 1 K 09.3558 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2009 - 3 K 285/09 -, juris). |
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| | Eine günstigere Rechtsstellung ergibt sich für den Antragsteller auch nicht aufgrund der Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg vom 15.08.2011 über Ausnahmen von Fahrverboten in den baden-württembergischen Umweltzonen nach der 35. BImSchV (Az: 4-8820.40-35.VO). Dabei kann es hier dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die (normativen) tatbestandlichen Vorgaben des § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV durch Verwaltungsvorschriften zugunsten eines einzelnen Kraftfahrers erweitert werden können oder ob die zuvor genannten Verwaltungsvorschriften lediglich das nur im (hier - nach dem zuvor Gesagten - wohl nicht vorliegenden) Fall der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV eröffnete Ermessen der Verwaltung steuern (können bzw. dürfen). Denn auch nach diesen Verwaltungsvorschriften kann der Antragsteller nicht ausnahmsweise von der Geltung des Verkehrsverbots in der Umweltzone ausgenommen werden, weil er die allgemeinen Voraussetzungen nach den genannten Verwaltungsvorschriften nicht erfüllt. |
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| | So kann nach Abschnitt II. B. Nr. 1.3 dieser Verwaltungsvorschriften für den Halter eines Kraftfahrzeugs mit roter Plakette, wie den Antragsteller, eine Ausnahmegenehmigung (mit Gültigkeit längstens bis zum 31.12.2012) nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug erstmals vor dem 01.01.2010 auf ihn zugelassen wurde. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht, da das Kraftfahrzeug, für das er eine Ausnahme vom Verkehrsverbot begehrt, unstreitig erst im Februar 2011 auf ihn zugelassen wurde. Die Bestimmung des Zeitpunkts der Fahrzeugzulassung ist auch sachgerecht, weil bereits im November 2009 die Termine für das Inkrafttreten für Fahrverbote für Kraftfahrzeuge mit roter Plakette bekanntgegeben worden waren und allein diese öffentliche Ankündigung grundsätzlich geeignet erschien, potentielle Käufer vom Erwerb eines Kraftfahrzeugs dieser Schadstoffklasse abzuhalten (vgl. hierzu die Erläuterungen zur Erteilung von Ausnahmen von Fahrverboten in den baden-württembergischen Umweltzonen nach der 35. BImSchV [Az: 4-8820.40-35.VO] des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg vom 15.08.2011; zur Bedeutung des Zulassungszeitpunkts siehe auch VG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2010 - 6 K 361/10 -, juris). Gerade für F. wurde vom Regierungspräsidium F. bereits im Jahr 2006 ein Luftreinhalteplan ausgearbeitet und am 05.08.2009 als Luftreinhalte-/Aktionsplan F. erlassen. Über all das wurde in großem Umfang öffentlich berichtet. Die ersten Verkehrsverbote (für Kraftfahrzeuge ohne Plakette) traten in F. bereits am 01.01.2010 in Kraft und bereits im Luftreinhalte-/Aktionsplan F. vom 05.08.2009 waren ab dem 01.01.2012 weitere Verbote für Kraftfahrzeuge mit roter Plakette vorgesehen. In S. lagen diese Ereignisse und die öffentlich geführte Diskussion darum noch einige Jahre früher. Angesichts dieser Vorgeschichte spricht Vieles dafür, dass sich der Halter eines Kraftfahrzeugs mit einer Schadstoffklasse, die mit roter Plakette zu kennzeichnen ist, nach dem 01.01.2010 im Hinblick auf Fahrten in die Umweltzonen in Baden-Württemberg nicht mehr auf Vertrauensschutz berufen konnte. |
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| | Aus den vorstehenden Ausführungen zum (Nicht-)Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 der 35. BImSchG ergibt sich auch, dass beim Antragsteller auch kein Härtefall nach Abschnitt II. B. Nr. 4 der genannten Verwaltungsvorschriften vorliegt. |
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| | 2. Die Kammer sieht davon ab, den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sachdienlich auch auszulegen als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner beim Gericht ebenfalls anhängigen Klage 4 K 1613/12, die bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens zumindest auch darauf gerichtet ist, die oben bezeichneten Verkehrszeichen 270.1 StVO (u. a. wegen angeblicher Rechtswidrigkeit der auf den §§ 40 und 47 BImSchG beruhenden Luftreinhaltekonzeption) aufzuheben. Denn ein solcher Antrag könnte im Ergebnis auch keinen Erfolg haben. Bei der im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs 5 VwGO vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung ist auf Seiten des öffentlichen Interesses an der vorläufigen Aufrechterhaltung einer durch ein Verkehrszeichen vollzogenen Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu berücksichtigen, dass sich die Verkehrsteilnehmer inzwischen auf diese Regelung eingerichtet haben. Mit den Belangen der Verkehrssicherheit wäre es in einem solchen Fall nicht zu vereinbaren, wenn innerhalb eines kürzeren Zeitraums durch Aufstellen, Entfernen und möglicherweise erneute gleiche Beschilderung immer wieder neue Verkehrsregelungen getroffen würden. Diese Unsicherheit könnte ausnahmsweise nur dann hingenommen werden, wenn die Belastung der Betroffenen, die darin liegt, dass sie bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verkehrsbeschränkung diese beachten müssen, als unzumutbar erscheint (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 26.10.1994, VBlBW 1995, 237, und vom 13.10.1980 - 5 S 1486/80 -, juris). Eine solche Unzumutbarkeit ist beim Antragsteller aus den unter 1. dargelegten Gründen nicht erkennbar. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. |
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