Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.12.2013 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
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| | Der vom Antragsteller mit seinem Hauptantrag gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.12.2013, mit dem die Antragsgegnerin die vom Antragsteller beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt und ihm für den Fall der nicht fristgemäßen freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach Ägypten angedroht hat, ist zulässig (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.11.2007, InfAuslR 2008, 81) und begründet. |
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| | Das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Wirkungen der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.12.2013 erlassenen Verfügungen überwiegt das öffentliche Interesse an der kraft Gesetzes (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 12 LVwVG) bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Verfügungen. Dies folgt daraus, dass es nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zumindest offen ist, ob die im angegriffenen Bescheid getroffenen Verfügungen in der Hauptsache, das heißt im Widerspruchs- oder in einem sich daran anschließenden Klageverfahren, rechtlich Bestand haben werden und dass es angesichts dessen nicht vertretbar erscheint, durch Vollzug der angegriffenen Verfügungen gewissermaßen vollendete Tatsachen zu schaffen. |
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| | Zwar kann der Antragsteller höchstwahrscheinlich keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 oder Satz 4 AufenthG ableiten, weil weder seine von ihm getrennt lebende und in Basel/CH wohnhafte deutsche Ehefrau noch seine bei ihrer Mutter in Basel lebenden Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (zur Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts siehe § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) im Bundesgebiet haben. Aus dem gleichen Grund dürfte auch ein Anspruch nach den §§ 28 Abs. 3 und 31 AufenthG abzulehnen sein. |
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| | Doch spricht nach Lage der Akten und dem Vortrag der Beteiligten Vieles dafür, dass hier die Voraussetzung des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um einen eigenständigen, von der Regelung über ein nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht in § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG unabhängigen Verlängerungstatbestand (Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, Teil 1, § 25 RdNr. 68, m.w.N.). Der hierfür erforderliche (formlose) Antrag ist vom Antragsteller spätestens im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren 4 K 2552/13 im Antragsschriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 29.11.2013 gestellt worden, indem dieser dort ausdrücklich auch auf § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG abgestellt hatte (zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift in Fällen der vorliegenden Art vgl. VwV-AufenthG Nr. 28.3.3). |
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| | Die besonderen Umstände des Einzelfalls liegen hier darin begründet, dass dem Antragsteller weiterhin die elterliche Sorge für seine beiden Kinder zusteht und dass er die damit verbundenen Rechte und Pflichten auch tatsächlich und trotz der Tatsache, dass die Kinder bei seiner Ehefrau in Basel wohnen, recht intensiv in Deutschland wahrnimmt. Aus einem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Schreiben der von dem Antragsteller getrennt lebenden Ehefrau und Mutter der Kinder, die nach Lage der Akten nicht in dem Verdacht steht, Gefälligkeitsschreiben für den Antragsteller zu verfassen, geht hervor, dass sich die Kinder in Zeiten, in denen die Mutter arbeitet, bei den Großeltern und bei der Tagesmutter in Rheinfelden aufhalten und dass der Antragsteller sie dort regelmäßig besucht. Laut dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 16.07.2013 über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter hat die Mutter der Kinder trotz der erheblichen Auseinandersetzungen zwischen ihr und dem Antragsteller versichert, dass sie auch nach einem trennungsbedingten Umzug in die Schweiz wolle, dass der Antragsteller weiterhin Umgang mit den gemeinsamen Kindern habe. In den Gründen jenes Beschlusses bekräftigte auch das Familiengericht, dass es diese Gewährleistung eines Umgangs zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern für richtig halte. |
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| | Angesichts dieser tatsächlichen Gegebenheiten spricht einiges dafür, dass das Verlassen des Bundesgebiets für den Antragsteller derzeit eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte setzt voraus, dass der Ausländer sich in einer individuellen Sondersituation befindet, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung deutlich ungleich härter treffen würde als andere Ausländer, die nach denselben rechtlichen Vorschriften ausreisepflichtig sind. Die Beendigung des Aufenthalts muss für den Ausländer bei dieser Vergleichsbetrachtung unzumutbar sein (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 08.02.2007, NVwZ 2007, 844; Dienelt, a.a.O., § 25 RdNr. 71; Zeitler, in: Hypertextkommentar zum Ausländerrecht, Stand: 01.12.2013, Anm. 3 zu § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). |
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| | Die tatsächlich gelebte Beziehung des Antragstellers zu seinen Kindern fällt ohne Weiteres in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 bis 3 GG und wohl auch des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Zwar gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, dazu, bestehende eheliche und familiäre Bindungen zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Für das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Ergebnis nichts anderes. Der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters wird nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich. Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Kind ist nicht nur Objekt des elterlichen Umgangs; vielmehr dient der Umgang der Eltern mit ihrem Kind ganz wesentlich auch dessen Bedürfnis, Beziehungen zu beiden Elternteilen aufzubauen und erhalten zu können. Die gesetzliche Umgangspflicht soll Eltern darauf hinweisen, dass der Umgang mit ihnen, auch und gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebt, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes eine herausragende Bedeutung hat. Eine Versagung einer Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller zielt auf die Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet, was ein familiäres Zusammenleben von ihm und seinen Kindern in Deutschland unmöglich macht, die persönlichen Begegnungsmöglichkeiten stark beschränkt und dem Antragsteller die Teilhabe an Pflege und Erziehung seiner Kinder erheblich erschwert (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 08.12.2005, InfAuslR 2006, 122, und vom 23.01.2006, NVwZ 2006, 682). |
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| | Dieses geschützte Band zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern - und umgekehrt -, das gegenwärtig von allen für das Kindeswohl verantwortlichen Personen, das heißt u. a. auch von der Mutter und dem Familiengericht, als förderlich angesehen wird und das trotz des Wegzugs der Mutter ins Ausland tatsächlich im Bundesgebiet gelebt wird, wäre gefährdet, wenn nicht gar zerstört, wenn der Antragsteller, wie nach dem angegriffenen Bescheid beabsichtigt, Deutschland auf Dauer verlassen müsste. Ob ihm unter den gegebenen Umständen von den Schweizer Behörden der Zuzug in die Schweiz erlaubt würde, um sich dort, am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts seiner Kinder, aufhalten zu können, ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand ungewiss. Tatsache ist, dass er nach dem gemeinsamen gegenwärtigen Erziehungs- und Umgangskonzept von Mutter und Familiengericht und dem Antragsteller selbst, den Umgang mit seinen Kindern in Deutschland wahrnehmen kann und soll und das auch regelmäßig tut. Bei dieser Sachlage spricht Vieles dafür, dass eine Unterbrechung dieser Vater-Kind-Beziehung durch Vollzug der angegriffenen Verfügungen eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG darstellt (zur Annahme einer solchen außergewöhnlichen Härte in Fällen der Betroffenheit von Art 6 GG und Art. 8 EMRK siehe BVerwG, Beschluss vom 08.02.2007, a.a.O.; Dienelt, a.a.O., § 25 RdNrn. 73 ff., insbes. 79; Zeitler, a.a.O., Anm. 3 zu § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). |
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| | Hiernach besteht zumindest im vorliegenden Eilverfahren eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass eine Trennung sowohl das Recht des Antragstellers auf Umgang mit seinen Kindern als auch - vor allem - das Recht der Kinder auf Umgang mit ihrem Vater verletzen würde. Denn gerade im Hinblick auf das geringe Alter der beiden drei und eineinhalb Jahre alten Kinder des Antragstellers wäre ein mit der Vollziehung der Versagungsentscheidung verbundener Abbruch der unmittelbaren persönlichen Kontakte zum Vater mit möglicherweise irreparablen Folgen für deren Entwicklung verbunden (vgl. hierzu die oben zitierten Beschlüsse des BVerfG's vom 08.12.2005 und vom 23.01.2006, jew. a.a.O.), zumal zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschätzbar ist, ob dem Antragsteller jemals der Zuzug in die Schweiz ermöglicht würde und, wenn ja, wie lange er auf eine solche Zuzugsgenehmigung warten müsste. |
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| | Das der Antragsgegnerin hiernach eröffnete Ermessen hat sie, da sie § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nach der Begründung des angegriffenen Bescheids und ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren ersichtlich nicht geprüft hat, gar nicht ausgeübt. Schon ein solcher Ermessensfehler führt zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die bei einer Verlängerungsentscheidung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG grundsätzlich ebenfalls zu beachtenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG (vgl. hierzu Zeitler, a.a.O., Anm. 4 zu § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, m.w.N.). Ob im vorliegenden Fall des voraussichtlichen Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte im zuvor genannten Sinne ein Ausnahmefall von den Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG angenommen werden müsste, hat die Antragsgegnerin ebenfalls keiner Prüfung unterzogen, kann hier aber wohl auch dahingestellt bleiben. Denn nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann die Ausländerbehörde bei Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen (nach §§ 22 ff. AufenthG) von der Anwendung des § 5 Abs. 1 AufenthG absehen. Auch das danach eingeräumte Ermessen hat die Antragsgegnerin im Lichte des Vorliegens der Voraussetzungen von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht ausgeübt. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. |
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