Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - NC 6 K 2788/14

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger / die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger / die Klägerin stellte vor dem 16.7.2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum ersten Fachsemester im WS 2014/15 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt.
Mit Bescheid vom 15.10.2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
Dagegen hat die der Kläger / die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, im Wesentlichen mit der Begründung, die Lehrkapazität sei nicht vollständig ausgeschöpft, insbesondere die personelle Ausstattung sei unter Anwendung der Curricularwerte nach der Kapazitätsverordnung fehlerhaft angesetzt worden.
Der Kläger / die Klägerin beantragt (sachdienlich formuliert),
den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn/sie im WS 2014/15 zum Studium der Zahnmedizin (1. FS) -hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden.
Mit Beschluss vom 1.10.2014 - NC 6 K 2246/14 - hat die Kammer den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.
10 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten dieses und des zugehörigen Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz sowie auf die Generalakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger / die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus gibt es keine weiteren Studienplätze. Deshalb kann offenbleiben, ob überhaupt die formellen Voraussetzungen (Bewerbung für den Studienort Freiburg bei der Stiftung für Hochschulzulassung [vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.6.2013 – NC 6 K 2355/10 –, Juris]) für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität gegeben sind.
12 
Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr 2014/2015 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2014/2015 und im Sommersemester 2015 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015) vom 11.6.2014 (GBl. S. 296) auf 92 Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 50 und im Sommersemester 42, festgesetzt. Diese Erhöhung gegenüber dem Studienjahr WS 2011/12 - SS 2012 (85/43/42) ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg im Jahr 2012 befristet für die Studienjahre 2012/13 - 2014/15 jährlich zusätzliche Anfängerstudienplätze einrichten soll; das Land Baden-Württemberg stellt hierfür eine befristete Sonderförderung bereit, die allerdings deutlich unter der Regelförderung bleibe (vgl. Kapazitätsakte Zahnheilkunde/Ausbauprogramm Hochschule 2012 Studienjahr 2014/2015 vom 12.8.2014 - KapZahn/Ausbau 14/15 -, S. 2 [Stellungnahme der Beklagte vom 20.8.2014, Zu den Generalakten - ZdGA - I].
13 
Mit dieser Zahl von Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten für das Studienhalbjahr erschöpft. An der Universität Freiburg sind nämlich – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 - [SS 2014]; Urteil vom 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - [WS 2013/14]; Gerichtsbescheid vom 31.7.2013 - NC 6 K 919/13 - für das SS 2013; Urteil vom 20.6.2013 - NC 6 K 2355/10 - [WS 2010/11]; Gerichtsbescheid vom 22.03.2013 - NC 6 K 2270/12 - und Beschluss vom 19.12.2012 - N 6 K 1423/12 -, [jeweils WS 2012/13], ferner Beschluss vom 25.5.2012 – NC 6 K 346/12 – [SS 2012] und vom 23.12.2011 – NC 6 K 1555/11 – [WS 2011/12]; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1056/10 – und vom 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –). Auf die genannten Entscheidungen der Kammer (z. T. veröffentlicht auf der Internetseite des VG Freiburg [vgfreiburg.de → Entscheidungen des VG Freiburg] und in Juris) wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Das Vorbringen des Klägers / der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
14 
Abgesehen davon belegt die von der Beklagten unter Berücksichtigung des Personalbedarfs vorgenommene Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität, dass auch personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität vorhanden ist. Nach dieser Berechnung (vgl. KapZahn 14/15, Stand 30.9.2014) stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2014/2015 nur 72 (72,21628684) Studienplätze zur Verfügung. Gleichwohl setzte die Beklagte im Wege einer zulässigen freiwilligen Übernahme einer Überlast und einer im Rahmen ihrer Hochschulfreiheit verantworteten Hintanstellung von Qualitätsbedenken die jährliche Zulassungszahl (ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms Hochschule 2012) auf 85 fest, d.h. 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester. Dass das von der Beklagten vorgelegte Rechenwerk an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze um ca. 20 % führen, d.h. mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt.
15 
Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist angesichts der Kapazitätserschöpfung kein Raum.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger / die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus gibt es keine weiteren Studienplätze. Deshalb kann offenbleiben, ob überhaupt die formellen Voraussetzungen (Bewerbung für den Studienort Freiburg bei der Stiftung für Hochschulzulassung [vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.6.2013 – NC 6 K 2355/10 –, Juris]) für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität gegeben sind.
12 
Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr 2014/2015 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2014/2015 und im Sommersemester 2015 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015) vom 11.6.2014 (GBl. S. 296) auf 92 Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 50 und im Sommersemester 42, festgesetzt. Diese Erhöhung gegenüber dem Studienjahr WS 2011/12 - SS 2012 (85/43/42) ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg im Jahr 2012 befristet für die Studienjahre 2012/13 - 2014/15 jährlich zusätzliche Anfängerstudienplätze einrichten soll; das Land Baden-Württemberg stellt hierfür eine befristete Sonderförderung bereit, die allerdings deutlich unter der Regelförderung bleibe (vgl. Kapazitätsakte Zahnheilkunde/Ausbauprogramm Hochschule 2012 Studienjahr 2014/2015 vom 12.8.2014 - KapZahn/Ausbau 14/15 -, S. 2 [Stellungnahme der Beklagte vom 20.8.2014, Zu den Generalakten - ZdGA - I].
13 
Mit dieser Zahl von Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten für das Studienhalbjahr erschöpft. An der Universität Freiburg sind nämlich – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 - [SS 2014]; Urteil vom 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - [WS 2013/14]; Gerichtsbescheid vom 31.7.2013 - NC 6 K 919/13 - für das SS 2013; Urteil vom 20.6.2013 - NC 6 K 2355/10 - [WS 2010/11]; Gerichtsbescheid vom 22.03.2013 - NC 6 K 2270/12 - und Beschluss vom 19.12.2012 - N 6 K 1423/12 -, [jeweils WS 2012/13], ferner Beschluss vom 25.5.2012 – NC 6 K 346/12 – [SS 2012] und vom 23.12.2011 – NC 6 K 1555/11 – [WS 2011/12]; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1056/10 – und vom 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –). Auf die genannten Entscheidungen der Kammer (z. T. veröffentlicht auf der Internetseite des VG Freiburg [vgfreiburg.de → Entscheidungen des VG Freiburg] und in Juris) wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Das Vorbringen des Klägers / der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
14 
Abgesehen davon belegt die von der Beklagten unter Berücksichtigung des Personalbedarfs vorgenommene Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität, dass auch personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität vorhanden ist. Nach dieser Berechnung (vgl. KapZahn 14/15, Stand 30.9.2014) stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2014/2015 nur 72 (72,21628684) Studienplätze zur Verfügung. Gleichwohl setzte die Beklagte im Wege einer zulässigen freiwilligen Übernahme einer Überlast und einer im Rahmen ihrer Hochschulfreiheit verantworteten Hintanstellung von Qualitätsbedenken die jährliche Zulassungszahl (ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms Hochschule 2012) auf 85 fest, d.h. 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester. Dass das von der Beklagten vorgelegte Rechenwerk an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze um ca. 20 % führen, d.h. mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt.
15 
Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist angesichts der Kapazitätserschöpfung kein Raum.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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