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| Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume der Vollstreckungsschuldner ist zulässig und begründet. |
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| 1. Für die richterliche Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung im Zusammenhang mit einer Sicherstellung oder einer Verwaltungsvollstreckung im Rahmen des Waffenrechts und auch des Sprengstoffrechts ist in Baden-Württemberg nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Es handelt sich vielmehr um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die das Landesrecht keine Sonderzuweisung enthält. Namentlich liegt eine Sonderzuweisung nach den §§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO und 31 Abs. 5 PolG nicht vor, weil es hier nicht um eine Durchsuchung nach § 31 PolG geht (vgl. VG Freiburg, B. v. 28.7.2014 - 4 K 1554/14 -, juris, Rdnr.2), sondern um eine Durchsuchung nach § 46 Abs. 4 S.2 WaffG bzw. nach § 6 Abs. 2 LVwVG. |
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| Einer Zustellung des vorliegenden Antrags an die Vollstreckungsschuldner und ihrer Anhörung dazu durch das Verwaltungsgericht vor Erlass der Durchsuchungsanordnung bedarf es hier auch mit Rücksicht auf deren Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ausnahmsweise nicht, da andernfalls der Zweck der Durchsuchung gefährdet würde (VG Sigmaringen, B. v. 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris unter Verweis auf BVerfG, B. v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, 346, und VG Freiburg, B. v. 28.7.2014 - 4 K 1554/14 -, juris, Rdnr. 9). |
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| 2.1. Rechtsgrundlage für die von der Vollstreckungsgläubigerin beantragte Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Sicherstellung der genannten Waffenbesitzkarten, Waffen und eventuell vorhandener Munition der beiden Vollstreckungsschuldner ist hier die spezielle (bundesrechtliche) Ermächtigungsgrundlage in § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und S. 2 WaffG (siehe hierzu VG Sigmaringen, B. v. 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 (des § 46 WaffG) bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 46 Abs. 4 S. 3 WaffG). |
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| Die Verfügung unter Ziff.1 der jeweiligen Bescheide der Vollstreckungsgläubigerin vom 15.01.2015 stellt jeweils eine solche waffenrechtliche Sicherstellungsanordnung dar. Sie ist eine waffenrechtliche Grundverfügung (bzw. Standardmaßnahme), mit der der jeweilige Vollstreckungsschuldner als Waffenbesitzer verpflichtet wird, die Wegnahme der Waffen zu dulden. Sie ist (noch) keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, sondern nur Grundlage einer ggf. erforderlichen Vollstreckung nach Maßgabe des (Landes-) Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Diese Sicherstellung ist gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG (kraft Gesetzes) sofort vollziehbar (VG Freiburg, a.a.O., juris, Rdnr.5). Der unter Ziff.3 der Bescheide jeweils ausdrücklich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der unter Ziff. 1 der Bescheide jeweils getroffenen Verfügung bedurfte es mithin gar nicht. |
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| 2.1.1. Die Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung zum Zwecke dieser Sicherstellung nach dieser Norm liegen hier vor: |
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| Das Verwaltungsgericht darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn es sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung des Sachverhalts überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Es hat zudem durch eine geeignete Fassung der Durchsuchungsanordnung im Rahmen des Möglichen sicherzustellen, dass der Grundrechtseingriff angemessen begrenzt wird sowie messbar und kontrollierbar bleibt. Mithin hat die richterliche Durchsuchungsanordnung die rechtliche Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren (BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 1992/92 -, BVerfGE 96, 44 = NJW 1997, 2165). |
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| Mit der - im Tenor des vorliegenden Beschlusses als Voraussetzung für die Durchsuchungsermächtigung genannten - vorherigen Bekanntgabe der (aktuell noch gar nicht bekanntgegebenen und daher noch nicht wirksamen) beiden Bescheide vom 15.01.2015 werden die darin jeweils enthaltenen waffenrechtlichen Sicherstellungsverfügungen den Vollstreckungsschuldnern gegenüber noch vor der Durchführung der Durchsuchung, deren Zweck sie darstellen, wirksam und vollziehbar (zur Zulässigkeit dieser Konstruktion siehe VG Augsburg, B. v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 -, juris, Rdnr.17). |
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| Durch die im Tenor des vorliegenden Beschlusses als weitere Voraussetzung für die Durchführung der Durchsuchung genannte vorherige Zustellung des Durchsuchungsbeschlusses wird sichergestellt, dass die gerichtliche Ermächtigung der Vollstreckungsgläubigerin zur Durchsuchung vor Beginn der Durchsuchung wirksam wird. Da anderenfalls der Erfolg der Durchsuchung gefährdet würde, ist es zulässig, die Vollstreckungsgläubigerin zu beauftragen, im Wege der in § 14 VwGO ausdrücklich vorgesehenen Amtshilfe der Behörden gegenüber Gerichten, den vorliegenden Beschluss durch Übergabe an die Vollstreckungsschuldner zuzustellen (vgl. VG Sigmaringen, B. v. 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris). |
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| Die im Tenor enthaltene Aufzählung der sicherzustellenden Gegenstände im Einzelnen beschränkt den Umfang der Durchsuchung, da sie nur so lange gerechtfertigt ist, bis die genannten Gegenstände gefunden und sichergestellt sind, und außerdem nicht der Suche nach anderen Gegenständen dienen darf. Dass die Durchsuchung auch dem Zweck der Sicherstellung „eventuell vorhandener Munition“ dient, ohne dass die Munition im Einzelnen in der Sicherstellungsverfügung genau bezeichnet wird und werden kann, liegt in der Natur der Sache begründet und steht der Durchsuchungsanordnung nicht entgegen. Insoweit genügt es dem Bestimmtheitserfordernis, dass mit dieser Formulierung „alle“ im Besitz der Vollstreckungsschuldner befindlichen Munitionsteile erfasst sind. |
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| 2.1.2. Die von der Vollstreckungsgläubigerin beantragte Durchsuchung der Räume der Vollstreckungsschuldner ist geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig. |
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| Durch die im Tenor der vorliegenden Durchsuchungsanordnung aufgestellte Bedingung, dass eine Durchsuchung erst nach vergeblicher Aufforderung der Vollstreckungsschuldner zur freiwilligen Duldung des Betretens und Durchsuchens ihrer Wohnung und der Wegnahme der sicherzustellenden Gegenstände stattfinden darf, wird sichergestellt, dass diesen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Anwendung von Zwangsmaßnahmen und die damit verbundenen Härten zu vermeiden, wodurch die aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebotene Erforderlichkeit der Durchsuchung sichergestellt wird (vgl. VG Augsburg, B. v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 -, juris, Rdnr.15). Den Vollstreckungsschuldnern soll unter anderem die Möglichkeit verbleiben, das gewaltsame Öffnen von Türen oder Behältnissen durch freiwillige Herausgabe der zugehörigen Schlüssel zu vermeiden und überflüssiges Suchen durch freiwillige Benennung der Verwahrungsorte der Waffen zu vermeiden sowie im Beisein der Behördenvertreter diesen den Zugriff auf die Waffen zu ermöglichen. |
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| Eine summarische Überprüfung ergibt, dass die Durchsuchung auch nicht deshalb unverhältnismäßig ist, weil die Sicherstellungsverfügungen, deren Durchsetzung sie dient, etwa offensichtlich rechtswidrig sind. Diese Prüfung ist anzustellen, weil das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG zwar im Grundsatz nur die Voraussetzungen der Durchsuchungsanordnung und daher in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden, sofort vollziehbaren, wirksamen Sicherstellungsverfügung zu prüfen hat, allerdings auch nicht eine Durchsuchung zur Durchsetzung einer offenkundig rechtswidrigen Sicherstellungsverfügung gestatten darf, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG eine bloße Formsache darstellen würde (vgl. VG Augsburg, B. v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 -, juris, Rdnr. 11). |
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| Dass die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Sicherstellungsverfügungen nach § 46 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 WaffG hier offensichtlich fehlen würden, lässt sich nicht erkennen. Im Gegenteil dürften unter den in den Tatbeständen der beiden waffenrechtlichen Sicherstellungsverfügungen genannten Umständen genügend Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, die Waffen oder Munition könnten womöglich missbräuchlich verwendet werden. Anhaltspunkte dafür ergeben sich nämlich insbesondere aus dem Hinweis des Vollstreckungsschuldners zu Ziff. 1 gegenüber einer das Grundstück zwecks Pflege des Vollstreckungsschuldners zu Ziff. 2 aufsuchenden Pflegekraft, er sei ein Menschenhasser und guter Schütze, und auch seinem sonstigen Verhalten ihr gegenüber, wie es die Vollstreckungsgläubigerin schildert, nämlich aus der laut und wütend vorgetragene Aufforderung, sie möge deshalb gut aufpassen, sowie aus dem Umstand, dass sie beim Versuch, das Haus wieder zu verlassen, dieses von ihm verschlossen vorfand und aus der am Vortag gegenüber einer anderen Pflegekraft getätigten Äußerung des Vollstreckungsschuldners zu Ziff. 1, er sei ein guter Schütze und Unbekannte kämen besser nicht auf sein Grundstück. Auch ohne den Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 dazu vorher anzuhören, hält das Gericht die Schilderung dieser Vorkommnisse durch die Vollstreckungsgläubigerin aus folgenden Gründen für nachvollziehbar und glaubhaft: Sie beruhen auf den Angaben zweier verschiedener Pflegekräfte, die an zwei verschiedenen Tagen (3. und 4.12.2014) übereinstimmende Erfahrungen mit dem Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 gemacht haben. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt oder eine erkennbare voreingenommene Motivlage, die darauf schließen lassen, dass der Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 von den Pflegekräften oder der Vollstreckungsgläubigerin grundlos und der Wahrheit zuwider eines solchen Verhaltens beschuldigt werden sollte. Die von ihnen wiedergegebene Äußerung des Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 2, sein Sohn, der Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1, sei „jetzt wohl völlig durchgedreht“, dürfte ebenfalls wohl kaum frei erfunden sein. Der Umstand, dass der Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 ausweislich der drei genannten Waffenbesitzkarten offenbar eine ganz beträchtlich große Zahl verschiedenster Waffen bisher legal besitzt, lässt auch seine angebliche stolze Äußerung, er sei ein „guter Schütze“, ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen. |
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| Ausweislich dieser gegenüber harmlosen Pflegekräften grundlos und unprovoziert geäußerten Androhungen eines Einsatzes von Waffengewalt zur Sicherung seines Grundstücks vor unbefugtem Betreten und der damit verbundenen Bedrohung im Sinne von § 241 StGB erscheint es wahrscheinlich, dass er andere mit den in seinem Besitz befindlichen zahlreichen Waffen gefährden oder bedrohen wird, was eine missbräuchliche Verwendung der Waffen darstellt (vgl. zur Würdigung der Persönlichkeit des betroffenen Waffenbesitzerlaubnisinhabers, wie es in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt, VGH Bad.-Württ., B. v. 13.4.2007 - 1 S 2751/06 -, juris, Rdnr. 7). |
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| Dem steht nicht entgegen, dass der Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 diese Äußerungen bereits am 3. und 4. Dezember 2014 getan haben soll, während die Vollstreckungsgläubigerin die Durchsuchungsanordnung erst am 15.1.2015 beantragt hat. Auch wenn es seither offenbar keine weiteren Vorfälle dieser Art gegeben hat, entkräftet dies doch nicht die Annahme, dass eine missbräuchliche Verwendung der Waffen nunmehr nicht mehr drohe. Denn der bloße Zeitablauf besagt nicht, dass sich an der durch die Äußerung zu Tage getretenen Grundeinstellung des Vollstreckungsschuldners zu Ziff. 1 („Menschenhasser“, „guter Schütze“) etwas geändert hat, zumal er nach wie vor im Besitz der zahlreichen Waffen ist, welche ihm offenbar gerade dieses Gefühl der Macht gegenüber anderen vermitteln. Der Begriff der „sofortigen“ Sicherstellung bedeutet insofern auch nicht, dass die Behörde im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an eine Tatsache, die Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung bieten, eine Sicherstellungsverfügung erlassen müsste und die Befugnis dazu nach einer gewissen Zeit verlöre, wenn nach wie vor die Annahme einer solchen Verwendung gerechtfertigt, also nicht durch den Zeitablauf entkräftet ist. |
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| Da die beiden Vollstreckungsschuldner ihre Waffen offenbar zusammen gemeinschaftlich im gemeinsam bewohnten Haus aufbewahren, erscheint auch die gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 2 verfügte Sicherstellung seiner Waffenbesitzkarte und Waffe nicht offensichtlich rechtswidrig. Von ihm selbst droht zwar kein Missbrauch seiner Waffe. Jedoch ist ohne deren Sicherstellung nicht ausreichend ausgeschlossen, dass sie von seinem Sohn, dem Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1, missbräuchlich in der oben dargelegten Weise verwendet wird. |
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| Im Hinblick darauf erscheint eine Durchsuchung der Wohn- und sonstigen Räume der Vollstreckungsschuldner zum Zweck der Sicherstellung dieser Waffen verhältnismäßig. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Missbrauchsgefahr durch andere, mildere Mittel als durch die Sicherstellung begegnen ließe. |
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| Die Ermächtigung, erforderlichenfalls verschlossene Räume und Behältnisse öffnen bzw. öffnen lassen zu dürfen, ergibt sich aus der mangels sonstiger Spezialregelung allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 2 LVwVG. |
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| Die Wirksamkeit der Durchsuchungsanordnung ist zeitlich zu befristen (BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92 -, NJW 1997, 2165). Dabei erscheint im vorliegenden Fall eine Befristung bis zum 30.10.2014 erforderlich, aber auch ausreichend. |
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| 2.2. Rechtsgrundlage für die Ermächtigung der Vollstreckungsgläubigerin zur Durchsuchung zum Zwecke der verfügten Beschlagnahme eventuell vorhandenen Sprengstoffs (dazu nachfolgend unter 2.2.1) und der Sprengstofferlaubniskarte (dazu unter 2.2.2.) ist - weil die waffenrechtliche Spezialregelung über Durchsuchungen in § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG hier bezüglich der sprengstoffrechtlichen Durchsuchungszwecke nicht greift - die allgemeine Regelung des § 6 Abs. 2 S. 1 LVwVG (vgl. VG VG Sigmaringen, B. v. 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris). |
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| Danach kann auf Anordnung des Verwaltungsgerichts die Wohnung und das befriedete Besitztum eines Vollstreckungsschuldners durchsucht werden. Dabei prüft das Gericht nur die formellen und materiellen Vollstreckungsvoraussetzungen und die Voraussetzungen des Art. 13 GG, nicht aber die materielle Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Grundverfügung, da § 6 Abs. 2 S. 1 LVwVG allein der Sicherung des Richtervorbehalts aus Art. 13 GG dient. |
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| 2.2.1. Hier hat die Vollstreckungsgläubigerin unter Ziff. 2 S. 1 des an den Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 gerichteten Bescheids die Verfügung über den Widerruf der Sprengstofferlaubnis nach § 34 Abs. 2 SprengG erlassen, weil Tatsachen vorliegen, welche die Annahme des Fehlens seiner persönlichen Eignung begründen, nämlich die konkrete Gefahr einer Fremdgefährdung durch den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen besteht (§ 8 Abs. 2 b S. 1 Nr. 3 SprengG). Wegen dieser Zielrichtung und Begründung ist dieser Widerruf gem. § 34 Abs. 5 SprengG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. |
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| Diese Widerrufsverfügung ist auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht viel dafür, dass aus den gleichen Gründen, die für die Sicherstellung der Waffenbesitzkarte und der Waffen von der Vollstreckungsgläubigerin angeführt wurden, auch die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung des Sprengstoffs abgeleitet werden kann (vgl. VG Göttingen, B. v. 17.10.1995 - 1 B 1162/95 -, juris, Rdnrn. 26 ff.). |
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| Mit der im Tenor dieses Beschlusses als Voraussetzung für die Durchsuchung genannten Aushändigung dieser Verfügung an den Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 wird diese Verfügung ihm gegenüber noch vor der Durchsuchung bekanntgegeben und damit wirksam und vollziehbar. |
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| Infolge des sofort vollziehbaren Widerrufs der Sprengstofferlaubnis wird der Besitz des Vollstreckungsschuldners an dem in seinem Gewahrsam befindlichen Sprengstoff und sein Umgang mit diesem unerlaubt, d.h. rechtswidrig. Für diesen Fall sieht § 32 Abs. 5 S. 1 bis S. 3 SprengG bezüglich der Sprengstoffe ein abgestuftes mit Fristsetzungen und Anordnungen der Behörden verbundenes Verfahren vor, in dem Sprengstoffbesitzer aufgegeben werden kann, den Sprengstoff nicht mehr zu verwenden, bzw. unbrauchbar zu machen bzw. Berechtigten zu überlassen. Für einen Fall wie den vorliegenden, in dem Tatsachen die Annahme einer unbefugten Verwendung des Sprengstoffs rechtfertigen, sieht § 32 Abs. 5 S. 4 SprengG die Möglichkeit der sofortigen Sicherstellung des Sprengstoffs durch die Behörde vor. Diese Regelung geht als Spezialregelung der Beschlagnahmeanordnung nach § 33 PolG vor, wie sie hier von der Vollstreckungsgläubigerin herangezogen wurde. Diese Beschlagnahmeanordnung lässt sich jedoch unter Berücksichtigung der von der Vollstreckungsgläubigerin mit ihr verfolgten Zwecke und der dafür genannten Begründung in eine sofortige Sicherstellung nach § 32 Abs. 5 S. 4 SprengG umdeuten (§ 47 Abs. 1 LVwVfG). Sie ist allerdings, mangels einer Spezialregelung wie sie etwa in § 46 Abs. 4 S. 3 WaffenG vorgesehen ist, nicht schon kraft Gesetzes sofort vollziehbar. |
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| Deshalb ist die Maßnahme erst sofort vollziehbar und damit wirksam, wenn die Vollstreckungsgläubigerin zuvor ausdrücklich die sofortige Vollziehbarkeit gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO schriftlich angeordnet und begründet und diese Sofortvollzugsanordnung dem Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 bekanntgegeben hat, wie dies im Tenor des vorliegenden Beschlusses als Voraussetzung für eine Durchsuchung genannt wird. Die Kammer hat angesichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter (Leib, Leben, Freiheit vor Nötigung) keinen Zweifel daran, dass eine solch Sofortvollzugsanordnung rechtlich möglich ist. |
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| Unter diesen Voraussetzungen (§ 2 Nr. 2 LVwVG) kann die sofort vollziehbare Sicherstellungsverfügung von der Vollstreckungsgläubigerin, die sie erlassen hat, als Vollstreckungsbehörde (§ 4 Abs. 1 LVwVG) vollstreckt werden, nämlich durch zwangsweise Wegnahme (§ 28 Abs. 1 LVwVG), falls der Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 nicht zur freiwilligen Mitwirkung an der behördlichen Inbesitznahme des Sprengstoffes bereit ist (§ 11 LVwVG). Aus dem Zweck der sofortigen Sicherstellung nach § 32 Abs. 5 S. 4 SprengG i.V.m. dem mangels Spezialregelung ergänzend heranzuziehenden § 52 Abs. 2 PolG (i.V.m. § 49 Abs. 2 PolG) ist zwar vor einem zwangsweisen Vollzug unmittelbarer Zwang als Vollstreckungsmaßnahme vorher anzudrohen, woran es hier in dem an den Antragsteller zu Ziff.1 gerichteten Bescheid fehlt. Das gilt aber nur, soweit es die Umstände zulassen und ist - abweichend von § 20 Abs. 1 LVwVG - ohne Schriftform und Fristsetzung zulässig. Die mit dem Vollzug von der Vollstreckungsgläubigerin als Vollstreckungsgläubigerin Beauftragten können daher die erforderliche Androhung unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme auch noch mündlich bei der Vorsprache gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 aussprechen. Verzichtbar wäre dies nur, wenn er bereits bei schlichter Vorsprache Anstalten zu Widerstandsleistungen (Verriegeln der Wohnung, kurzfristiges Verbergen der Waffen etc.) machen würde, und würde sich in einem solchen Fall wegen der dann gegebenen Gefahr im Verzuge auch schon aus § 21 LVwVG ergeben (ausführlich zu alldem VG Freiburg, B. v. 2.6.2008 - 1 K 590/ 08 -). |
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| Entbehrlich ist der hier fehlende, ansonsten als Vollstreckungsvoraussetzung erforderliche, Vollstreckungsauftrag (§ 5 LVwVG). Im vorliegenden Fall wird nämlich durch die detaillierte Abfassung des Tenors der vorliegenden Durchsuchungsanordnung zugunsten des ohne vorherige Anhörung von der Durchsuchung betroffenen Vollstreckungsschuldners zu Ziff. 1 sichergestellt, dass und in welchem Umfang und unter welchen genauen Voraussetzungen die mit der Vollstreckung von der Vollstreckungsgläubigerin Beauftragten die Durchsuchung vornehmen dürfen. Einen gesonderten Vollstreckungsauftrag zu fordern, der inhaltlich demselben Zweck dient, oder zur Sicherstellung des Unterbleibens überflüssiger und damit unverhältnismäßiger Vollstreckungsmaßnahmen die Anwesenheit eines namentlich benannten Sachbearbeiters der Vollstreckungsgläubigerin zu fordern, erweist sich daher als überflüssig und nach Sinn und Zweck eines Vollstreckungsauftrags als nicht mehr nötig (siehe dazu VG Sigmaringen, B. v. 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris und VG Freiburg, B. v. 2.6.2008 - 1 K 590/08 -). |
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| 2.2.2. Mit dem kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Widerruf der Sprengstofferlaubnis (siehe dazu oben unter Ziff. 2.2.1) entfällt auch die materielle Berechtigung des Vollstreckungsschuldners zu Ziff. 1, die ihm zum Nachweis dieser Erlaubnis erteilte Sprengstofferlaubniskarte zu besitzen und sie zu führen und nach außen hin als Nachweisdokument vorzulegen. Er ist deshalb - mangels einer im SprengG enthaltenen diesbezüglichen Spezialregelung - gem. § 52 S. 2 und S. 3 LVwVfG verpflichtet, diese auf Verlangen der ausstellenden Behörde an sie herauszugeben. |
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| Mit der unter Ziff. 2 S. 2 des Bescheids gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 auch angeordneten Beschlagnahme der genau bezeichneten Sprengstofferlaubniskarte hat die Behörde ihm gegenüber, sobald ihm dieser Bescheid vor der Durchsuchung bekanntgegeben wird, auch dieses Herausgabeverlangen genügend bestimmt und ausreichend zum Ausdruck gebracht. Denn er ist, wie oben dargelegt, vor einer Durchsuchung mündlich von dem mit der Vollstreckung Beauftragten zur freiwilligen Mitwirkung an der Inbesitznahme bzw. Duldung einer Wegnahme unter anderem auch dieser Sprengstofferlaubniskarte aufzufordern und ihm ist für den Fall der Weigerung unmittelbarer Zwang durch Wegnahme anzudrohen. |
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| Die Beschlagnahmeverfügung, mit der eine Herausgabeverpflichtung bzw. Duldung der behördlichen Wegnahme und der amtlichen Gewahrsamsbegründung angeordnet wird, ist sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO), sobald die im Tenor als Vollstreckungsvoraussetzung genannte Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Verfügung verfügt und bekanntgegeben worden ist. |
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| Da sich die sprengstoffrechtliche Spezialregelung über die Befugnis zur sofortigen Sicherstellung (§ 32 Abs. 5 S. 2 SprengG) ihrem klaren Wortlaut nach allein auf den Sprengstoff selbst, nicht aber auf die Sprengstofferlaubniskarte bezieht, findet die Beschlagnahmeverfügung ihre Rechtsgrundlage in dem von der Vollstreckungsgläubigerin insoweit zu Recht als Grundlage genannten § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG. Danach kann die Vollstreckungsgläubigerin als Ortspolizeibehörde eine Beschlagnahme einer Sache, d.h. eine Verpflichtung zur Herausgabe derselben, anordnen, wenn dies zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist (siehe im Einzelnen zu den Voraussetzungen einer polizeilichen Beschlagnahmeanordnung VG Freiburg, B. v. 9.12.2006 - 4 K 2231/05 -, Rdnrn. 7 - 14). |
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| Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Mit dem sofort vollziehbaren Widerruf der Sprengstofferlaubnis ist dem Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 zugleich auch die materielle Berechtigung entzogen worden, zum Nachweis der - jetzt nicht mehr gültigen - Erlaubnis die entsprechende Erlaubniskarte zu besitzen, mit sich zu führen und insbesondere zum Erwerb weiteren Sprengstoffs vorzuzeigen und zu verwenden. Sein fortbestehender Besitz an dieser Karte, die er aufgrund sofort vollziehbarer Beschlagnahmeanordnung herauszugeben hat, stellt deshalb eine bereits vorliegende Störung der öffentlichen Sicherheit, nämlich einen polizeirechtlich rechtswidrigen Zustand dar. Zu dessen Beendigung ist die Beschlagnahme der Karte erforderlich. Denn nur dadurch kann verhindert werden, dass sich der Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 weiterhin nach außen hin mit der von ihm abzugebenden, ungültig gewordenen Erlaubniskarte als rechtmäßiger Erlaubnisinhaber ausweist. |
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| Wie oben unter Ziff. 2.2.1 dargelegt, ist die Beschlagnahmeverfügung zunächst für sofort vollziehbar zu erklären, dem Vollstreckungsschuldner vor einer Durchsuchung bekannt zu geben und er ist bei der Vorsprache der mit der Vollstreckung Beauftragten auch hinsichtlich der Sprengstofferlaubniskarte aufzufordern, diese herauszugeben bzw. ihre Wegnahme zu dulden und ihm ist für den Fall der Weigerung die zwangsweise Wegnahme anzudrohen. Eines ausdrücklichen Vollstreckungsauftrags bedarf es nicht. |
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| Unter diesen Umständen liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen vor, so dass auch bei nicht freiwilliger Herausgabe eine Durchsuchung der Wohnräume des Vollstreckungsschuldners zu Ziff. 1 nach dieser Erlaubniskarte zum Zwecke ihrer Beschlagnahme gem. § 6 LVwVG vorgenommen werden darf. |
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| Die nach allem grundsätzlich zulässige Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Ermächtigung der Vollstreckungsgläubigerin zur Sicherstellung der Sprengstofferlaubniskarte und eventuelle vorhandenen Sprengstoffs erweist sich aus den oben unter Ziff.2.1. zur waffenrechtlichen Sicherstellung dargelegten, ohne Weiteres auch auf die sprengstoffrechtliche Sicherstellung übertragbaren Gründen unter den im Tenor genannten Voraussetzungen als im engeren Sinne geeignet, erforderlich und verhältnismäßig und damit rechtmäßig (§§ 6 Abs. 2 und 19 Abs. 2 und 3 LVwVG). |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 S. 3, 159 S. 2 VwGO. Die von der Vollstreckungsgläubigerin beabsichtigte Durchsuchung wird zwar vom Gericht nicht unbeschränkt zugelassen, sondern nur unter der Voraussetzung einer bisher seitens der Vollstreckungsgläubigerin nicht angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Ziff. 2 S. 2 der an den Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 gerichteten Verfügung über die Sicherstellung des Sprengstoffs bzw. die Beschlagnahme der Sprengstofferlaubniskarte. Das darin liegende teilweise Obsiegen der Vollstreckungsschuldner ist allerdings gemessen an der Durchsuchungsermächtigung hinsichtlich aller anderen Gegenstände derart gering, dass ihnen gleichwohl nach § 155 S. 3 VwGO die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden. |
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| Die Kosten haben die Vollstreckungsschuldner gemeinschaftlich zu tragen, da wegen ihres Mitgewahrsams an den jeweiligen Waffen des anderen bzw. wegen ihrer wechselseitige Duldungspflichten bezüglich einer Durchsuchung der im Mitbesitz stehenden Wohnräume (§ 6 Abs. 3 S. 1 LVwVG) nur eine einheitliche Durchsuchungsanordnung ergehen kann. |
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